TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/22 I416 2222607-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2020
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Entscheidungsdatum

22.04.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z5
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2222607-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Kamerun, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX als Sohn einer kamerunischen Asylwerberin und eines ebenfalls kamerunischen Asylwerbers in Österreich geboren. Am 02.07.2019 stellte seine Mutter für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 34 AsylG 2005 und führte dazu aus, dass ihr Kind keine eigenen Verfolgungsgründe habe.

2. Die Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Mutter sind im Sinne des § 34 AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen.

3. Die Mutter des Beschwerdeführers war am 07.09.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.10.2015, Zl. XXXX, hinsichtlich des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde ihr ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Kamerun festgestellt und eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise festgesetzt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2016, Zl. W226 2116379-1/7E, als unbegründet abgewiesen.

4. Am 17.07.2019 wurde seine Mutter als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab Sie an, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe und erklärte, der seit 2016 in Kamerun herrschende Krieg würde ihrer Rückkehr entgegenstehen. Ihr wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kamerun ausgefolgt und sie erklärte, keine Stellungnahme dazu abgeben zu wollen.

5. Mit Parteiengehör vom 31.07.2019 wurde der Mutter des Beschwerdeführers ein Fragenkatalog zu dessen persönlicher Situation übermittelt und ihr die Beantwortung der im Schreiben angeführten Fragen binnen zwei Wochen ab Zustellung aufgetragen. Mit Stellungnahme vom 06.08.2019 führte seine Mutter aus, dass ihr die Obsorge für den Beschwerdeführer zukomme. Der Kindsvater besuche seinen Sohn regelmäßig und verbringe zwei Wochenenden pro Monat gemeinsam mit seinem Sohn. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung, gehe einer gemeinnützigen Beschäftigung nach und trage nach seinen Möglichkeiten zur Versorgung seines Sohnes bei. Es bestehe kein gemeinsamer Wohnsitz, aber eine partnerschaftliche Beziehung zwischen der Mutter und dem Vater des Beschwerdeführers.

6. Mit Bescheid vom 07.08.2019, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.07.2019 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt V.) und legte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.).

7. Mit Verfahrensanordnung vom 07.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

8. Mit Schreiben vom 16.08.2019 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers gegen den vorangeführten Bescheid der belangten Behörde eine vollumfängliche Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe es unterlassen, auf das individuelle Vorbringen der Mutter und des Vaters des Beschwerdeführers einzugehen und die Gesamtbeurteilung anhand der verfügbaren Herkunftsstaat-spezifischen Informationen und entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes verabsäumt. Dem Beschwerdeführer könne eine Rückkehr in sein Heimatland keinesfalls zugemutet werden, zumal sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit dort unmittelbar in Gefahr seien. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen; in der Sache selbst entscheiden und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß §§. 55, 57 AsylG erteilen; in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

9. Mit Schriftsatz vom 19.08.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.08.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

10. Das Verfahren des Kindesvaters wurde hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2019, Zl. I422 2203530-1/7E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, rechtskräftig negativ entschieden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1 Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG. Seine Identität steht fest.

Er wurde am XXXX in Österreich geboren und hält sich seit seiner Geburt durchgehend in Österreich auf. Am 02.07.2019 stellte seine Mutter für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Mutter des Beschwerdeführers ist Staatsangehörige Kameruns. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2016, Zl. W226 2116379-1/7E, wurde ein von ihr am 07.09.2013 gestellter Asylantrag in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden.

Der Vater des Beschwerdeführers ist ebenfalls kamerunischer Staatsangehöriger. Er ist mit der Kindesmutter nicht verheiratet und lebt auch in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er hat nie mit dem Beschwerdeführer und dessen Mutter im gemeinsamen Haushalt gelebt, besucht ihn jedoch regelmäßig und verbringt jedes zweite Wochenende gemeinsam mit dem Beschwerdeführer. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 14.01.2017 wurde mit Bescheid des BFA vom 05.08.2018, Zl. XXXX negativ entschieden.

Ergänzend wird festgestellt, dass zum Entscheidungszeitpunkt die gegen den Bescheid des BFA vom 05.08.2018, Zl. XXXX erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2019, Zl. I422 2203530-1/7E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet angewiesen wurde. Der Vater des Beschwerdeführers verfügt über kein sonstiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Es liegen keine lebensbedrohlichen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen vor, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer abgesehen von seinen Eltern über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine sonstigen Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

Der zehn Monate alte Beschwerdeführer verbrachte sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich. Aufgrund seines Alters kann nicht festgestellt werden, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Gleichzeitig wäre in Hinblick auf sein junges Alter eine rasche Integration in Kamerun zu erwarten.

1.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Für den mj. Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und ergeben sich solche auch nicht aus dem Akteninhalt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Kamerun aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Weder der Beschwerdeführer, noch seine Eltern verfügen über eine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2016, Zl. W226 2116379-1/7E, aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass diese im Fall einer Rückkehr nach Kamerun mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird, sodass auch der mj. Beschwerdeführer keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.4 Zur Lage im Herkunftsstaat:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 07.08.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Kamerun angeführt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine entscheidungsmaßgebliche Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Die maßgeblichen Länderfeststellungen zu Kamerun lauten:

Kamerun ist eine Pra¿sidialrepublik. Zwar kann die Staatsform als semipra¿sidentiell bezeichnet werden, d.h. es gibt neben dem Pra¿sidenten als zweite Exekutivgewalt den Regierungschef (Premierminister), dessen Regierung dem Parlament verantwortlich ist, aber die Verfassung sichert dem Staatspra¿sidenten - seit 1982 ist dies Paul Biya - eine u¿berragende Stellung (GIZ 4.2019a; vgl. USDOS 13.3.2019). Das politische System Kameruns ist auf den Pra¿sidenten ausgerichtet, der die verschiedenen politischen, ethnischen und regionalen Kra¿fte im Lande so an der Macht beteiligt, dass sie in einer effizient austarierten Balance verharren. Dezentralisierungsbemu¿hungen wurden von der Regierung Kameruns bislang nur halbherzig durchgefu¿hrt (AA 15.1.2019).

Es gibt keine Bu¿rgerkriegsgebiete. Allerdings gibt es seit Ende 2017 gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskra¿ften und separatistischen Gruppen in den beiden anglophonen Regionen North West und South West (AA 15.1.2019). Die Konflikte zwischen Staatssicherheitskra¿ften und Separatisten haben sich 2018 in den anglophonen Regionen verscha¿rft (FH 4.2.2019). Fu¿r den Großteil des Staatsgebiets Kameruns wird seitens des franzo¿sischen Außenministeriums bzgl. Reisen nicht abgeraten, allerdings wird zu versta¿rkter Wachsamkeit aufgerufen (FD 6.5.2019). Die Sicherheitslage bleibt in der gesamten Sahelzone kritisch (EDA 6.5.2019). Abgeraten wird von Reisen in die Grenzgebiete zu Nigeria, dem Tschad und der zentralafrikanischen Republik; in die Provinz Extre^me-Nord und den no¿rdlichen Teil der Provinz Nord (FD 6.5.2019; vgl. BMEIA 6.5.2019; AA 6.5.2019; EDA 6.5.2019). Reisen in die Provinzen Nord und Adamaoua sollten nur unternommen werden, wenn diese dringend notwendig sind; hier ist das Terrorismusrisiko geringer als in der Provinz Extre^me-Nord (FD 6.5.2019; vgl. AA 6.5.2019).

Zudem muss aufgrund der allgemein sehr schwierigen Lebensbedingungen der Bevo¿lkerung mit Straßenprotesten gerechnet werden. Ausschreitungen und gewaltta¿tige Zusammensto¿ße kommen vor. Zum Beispiel sind Ende Januar 2019 bei politischen Protesten in Douala mehrere Personen durch Schu¿sse verletzt worden (EDA 6.5.2019).

Obwohl die internationale Krisenwahrnehmung sich momentan eher auf die anglophone Region Kameruns fokussiert, wird der Krieg im Norden weiter gefu¿hrt. Trotz inzwischen vera¿nderter Strategien der Kriegsbeteiligten fu¿hrten und fu¿hren die Aktivita¿ten von Boko Haram zu einer zunehmenden Destabilisierung der Nordregionen Kameruns (GIZ 4.2019a). Die Ka¿mpfer der terroristischen Gruppierung Boko Haram, sind weiterhin im Grenzgebiet zu Nigeria aktiv. Im ganzen Land besteht das Risiko von Anschla¿gen (EDA 6.5.2019). U¿bergriffe auf nordkamerunische Do¿rfer mit Toten und Entfu¿hrten sind mittlerweile keine Seltenheit mehr. Die kamerunischen Streitkra¿fte im Norden wurden versta¿rkt und es kommt immer wieder zu gro¿ßeren Gefechten (GIZ 4.2019a).

Das Rechtssystem Kameruns ist uneinheitlich. Neben der traditionellen Rechtsprechung, die fu¿r jede Volksgruppe spezifisch ist, existiert das moderne Recht, das bis vor kurzem, sowohl von der britischen (common law) als auch von der franzo¿sischen Rechtskultur (Code Napole¿on) bestimmt worden war, bis das Parlament 2006 eine Harmonisierung des Strafgesetzbuchs verabschiedete. Moderne Gerichte gibt es auf Arrondissements-Ebene (tribunal de premie-re instance) und De¿partements-Ebene (tribunal de grande instance), Berufungsgerichte auf Provinzebene (cour d ¿appel) (GIZ 4.2019a). Milita¿rgerichte ko¿nnen auch die Zusta¿ndigkeit fu¿r Zivilpersonen wegen Straftaten ausu¿ben (USDOS 13.3.2019).

Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabha¿ngige Justiz vor. Die Justiz wird jedoch oft vom Pra¿sidenten, seinem Stellvertreter und/oder von der regierenden Partei kontrolliert (USDOS 13.3.2019). Die Justiz ist dem Justizministerium unterstellt und politischer Einfluss und Korruption schwa¿chen die Gerichte (FH 4.2.2019). Die Verfassung und das Gesetz sehen das Recht auf eine faire und o¿ffentliche Verhandlung vor. Es gilt die Unschuldsvermutung. Aber die Beho¿rden respektieren dies nicht immer. Angeklagte haben das Recht einen Anwalt ihrer Wahl zu konsultieren, aber dieses Recht wird in den meisten Fa¿llen nicht respektiert; insbesondere in Fa¿llen von Komplizenschaft mit Boko Haram oder anglophonen Separatisten (USDOS 13.3.2019).

Die gravierenden Schwa¿chen des Rechtssystems betreffen alle Bu¿rger gleichermaßen und sind vor allem in Korruption, mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie U¿berlastung begru¿ndet. Das Justizsystem ist u¿berlastet; manche Richter und Staatsanwa¿lte sind unterqualifiziert und/oder bestechlich. Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchga¿ngig gewa¿hrleistet. Allerdings hat sich der Justizminister in den vergangenen Jahren mit Informationskampagnen und Fortbildungsseminaren um die Weiterbildung der Richter bemu¿ht. In der Praxis wird das neue Strafprozessrecht jedoch von den Beho¿rden zumeist nur angewendet, wenn die Betroffenen dies einfordern. Dies setzt einen gewissen Kenntnisstand der Gesetzeslage voraus, den jedoch nur eine Minderheit der Bevo¿lkerung aufweist (AA 15.1.2019).

Die vor allem in den la¿ndlichen Gegenden praktizierte Justiz traditioneller Autorita¿ten ist weder verfassungsrechtlich legitimiert, noch unterliegen die daraus folgenden Entscheidungen und Handlungen einer staatlichen Kontrolle. Dieses traditionelle Rechtssystem benachteiligt vor allem Frauen und Kinder. Ha¿ufig gibt es Machtmissbrauch der traditionellen Autorita¿ten (Clanchefs usw.). Im Norden des Landes unterhalten einige "Ko¿nige" ("Lamido") Privatgefa¿ngnisse, in denen mutmaßliche Kriminelle bis zum Abtransport in staatliche Gefa¿ngnisse in Haft genommen und dabei mitunter misshandelt werden. Diese "Ko¿nige" sind zudem traditionelle Gerichtsherren, die auch eine ko¿rperliche Bestrafung anordnen ko¿nnen (AA 15.1.2019).

Die Gendarmerie Nationale hat milita¿rischen Charakter und ist Teil der Streitkra¿fte. Sie interveniert im nichtsta¿dtischen Bereich. Dagegen untersteht die Police Nationale dem Innenministerium (GIZ 4.2019a). Verhaftungen werden von der Gendarmerie und den verschiedenen Untergliederungen der Polizei ausgefu¿hrt: allgemeine Polizei (Se¿curite¿ publique), Inlandsgeheimdienste (Renseignements Ge¿ne¿raux, Surveillance du Territoire), Kriminalpolizei (Police Judiciaire), Grenzpolizei (Police des Frontie-res) sowie von der Spezialeinheit GSO (Groupement Spe¿cial d'Ope¿rations) (AA 15.1.2019). Letztere ist eine Eliteeinheit der Polizei. Es gibt auch Spezialeinheiten zur Beka¿mpfung von Straßenra¿ubern, wie die im Ma¿rz 1998 gegru¿ndete Brigade Anti-Gang (auch: Groupement Mobile d'Intervention GMI, unite¿s antigangs), das 2000 gegru¿ndete Commandement Ope¿rationnel (CO, auch: special oder operational command) oder die seit 2006 im Einsatz befindliche Brigade d'Intervention Rapide (BIR) (GIZ 3.2019a). Auch die Milita¿rpolizei darf Verhaftungen durchfu¿hren, wenn sie im Rahmen von Unruhen eingesetzt wird. Der Auslandsgeheimdienst DGRE, der auch im Inland eingesetzt wird, nimmt in Einzelfa¿llen ebenfalls Verhaftungen vor (AA 15.1.2019).

Probleme der Polizeikra¿fte sind zunehmende Gewalt und Banditentum auf der einen, Korruption, willku¿rliche Verhaftungen und Folter auf der anderen Seite (GIZ 4.2019a). Die Sicherheitskra¿fte sind zum Teil schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgeru¿stet (AA 15.1.2019). Zudem haben zivile Beho¿rden zeitweise keine wirksame Kontrolle u¿ber die Sicherheitskra¿fte, einschließlich der Polizei und der Gendarmerie (USDOS 13.3.2019).

Seit Ende der 90er-Jahre erscheint Kamerun immer wieder an prominenter Stelle in Berichten von Transparency International (GIZ 4.2019a). 1998 und 1999 galt Kamerun als korruptestes Land der Welt. In den letzten Jahren wurde Kamerun durch andere La¿nder von dieser Stelle verdra¿ngt (GIZ 3.2019a). 2018 lag Kamerun am Korruptionswahrnehmungsindex auf Platz 152 von 180 (TI 2019; vgl. AA 21.3.2019b).

Korruption ist allgegenwa¿rtig, z.B. bei Polizei, Justiz, in der Verwaltung, an Schulen und Universita¿ten, in der Privatwirtschaft (GIZ 4.2019a; vgl. USDOS 13.3.2019). Es herrscht systematische Korruption. Bestechung ist in allen Sektoren und Ebenen ga¿ngig. Der Justiz steht es nicht immer frei, Korruptionsfa¿lle unabha¿ngig zu untersuchen und zu verfolgen (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019).

Zwar gibt es Gesetze gegen Korruption, diese werden aber weder effektiv noch einheitlich umgesetzt (USDOS 13.3.2019).

Es existiert eine Vielzahl von unabhängigen kamerunischen Menschenrechtsorganisationen (AA 15.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019), die jedoch zumeist am finanziellen Tropf der internationalen Geber ha¿ngen (AA 15.1.2019; vgl. FH 4.2.2019).

Gesetzlich sind Organisationen nicht zula¿ssig, die sich gegen die Verfassung, die Gesetze, die Moral richten; oder sich gegen die territoriale Integrita¿t, die nationale Einheit, die nationale Integration oder die Republik stellen (USDOS 13.3.2019). Die Bestimmungen zur Gru¿ndung einer NGO sind komplex und nicht alle Antragsteller werden gleich behandelt. Daher entscheiden sich die meisten Menschenrechtsorganisationen fu¿r die Gru¿ndung gemeinnu¿tziger Vereine, wodurch sie sich in einer rechtlichen Grauzone bewegen. Dies gilt insbesondere fu¿r Menschenrechtsorganisationen, die sich fu¿r Rechte sexueller Minderheiten einsetzen (AA 15.1.2019). Letztere wurden auch schon von Strafverfolgungsbeho¿rden ins Visier genommen: Mitglieder der NGO AJO, die sich fu¿r Prostituierte und Angeho¿rige sexueller Minderheiten engagiert, wurden wegen Homosexualita¿t verhaftet und eine Woche festgehalten, bevor die Anklage wieder fallen gelassen wurde (FH 4.2.2019).

Internationale Menschenrechtsbeobachter ko¿nnen weitgehend unabha¿ngig agieren und ermitteln. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) konnte seiner Ta¿tigkeit im Land nach den u¿blichen Standards nachgehen und auch unangeku¿ndigte Besuche in Gefa¿ngnissen durchfu¿hren (AA 15.1.2019). NGO-Vertreter berichteten wiederholt von Drohungen, willku¿rlichen Verhaftungen, vereinzelt auch von Folter und menschenunwu¿rdiger Behandlung (AA 15.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Die Regierung kritisierte die Berichte von internationalen Menschenrechtsorganisationen (USDOS 13.3.2019).

Menschenrechtsverteidiger beklagen, dass Sicherheitskra¿fte nicht auf Anzeigen (z.B. wegen Drohungen, Einbru¿chen) reagieren (AA 15.1.2019).

In Kamerun besteht ein zentraler Bedarf an Aufkla¿rung u¿ber Menschenrechte insbesondere bei Frauen und Kindern, die sich ihrer Rechte oft gar nicht bewusst sind (AA 15.1.2019).

2018 wurde Kamerun mit Gewalt und schweren Menschenrechtsverletzungen konfrontiert. Das Bewusstsein fu¿r Menschenrechte und Menschenrechtsverletzungen ist in der Gesellschaft nur eingeschra¿nkt ausgepra¿gt, obwohl sich zahlreiche Menschenrechtsorganisationen fu¿r eine Sensibilisierung von Bevo¿lkerung und Regierung in diesem Bereich engagieren. Der Justizapparat ist schwerfa¿llig und zeigt wenig Einsatzbereitschaft. Dies gilt auch bei Ermittlungen bezu¿glich Menschenrechtsverletzungen und beim Schutz von Menschenrechtsverteidigern (AA 15.1.2019).

Dabei garantiert die Verfassung von 1996 die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erkla¿rung der Menschenrechte (1948), der Charta der Vereinten Nationen (1945) und der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Vo¿lker (1981). Außerdem ist Kamerun an die wichtigsten Menschenrechtsabkommen gebunden.

Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Andere bedeutende Menschenrechtsmissachtungen sind willku¿rliche Festnahmen, u¿berlange Untersuchungshaft und Versto¿ße gegen die Privatspha¿re. Die Regierung bela¿stigt Journalisten und Separatisten und schra¿nkt die Bewegungs-, Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 13.3.2019).

Obwohl das Gesetz Meinungs- und Pressefreiheit vorsieht, schra¿nkt die Regierung diese Freiheiten ein. Regierungsbeamte schikanieren Einzelpersonen oder Organisationen, die Kritik ausu¿ben oder Ansichten a¿ußerten, die im Widerspruch zur Regierungspolitik stehen. Personen, die die Regierung o¿ffentlich oder privat kritisieren, sehen sich ha¿ufig mit Vergeltungsmaßnahmen konfrontiert. Die Regierung versucht, Kritik zu verhindern, indem sie politische Treffen u¿berwacht (USDOS 13.3.2019).

Die durch die Verfassung geschu¿tzte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird in der Praxis immer wieder eingeschra¿nkt (USDOS 13.3.2019; vgl. AA 15.1.2019; FH 4.2.2019). Die Regierung nutzt ein Gesetz, welches Genehmigungen fu¿r Demonstrationen vorschreibt. Viele Organisationen der Zivilgesellschaft und der Politik berichteten von erho¿hten Schwierigkeiten bei der Einholung der Genehmigung o¿ffentlicher Versammlungen (USDOS 13.3.2019). Es kommt mitunter zu Verboten oppositionsnaher Veranstaltungen mit der Begru¿ndung, dass diese eine Gefahr fu¿r die o¿ffentliche Ordnung darstellten (AA 15.1.2019).

In Kamerun gibt es keine Staatsreligion (GIZ 4.2019c). Die kamerunische Verfassung garantiert ihren Bu¿rgern Religionsfreiheit (GIZ 4.2019c; vgl. USDOS 29.5.2018) und in aller Regel respektiert der Staat dieses Grundrecht (GIZ 4.2019c; vgl. AA 15.1.2019; vgl. FH 2016). Die Verfassung verbietet zudem Schikanen oder Diskriminierungen aus religio¿sen Gru¿nden (USDOS 29.5.2018). Es gibt keine Berichte u¿ber gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der Religionszugeho¿rigkeit, dem Glauben oder der Religionsausu¿bung (USDOS 29.5.2018). Das Verha¿ltnis und der Umgang der Religionen untereinander war lange Zeit von gegenseitigem Respekt und Toleranz gepra¿gt. Der interreligio¿se Dialog funktionierte ganz gut. Zwar wurden Anha¿nger traditioneller Religionen im muslimischen Norden oft vera¿chtlich angesehen, auch wurde vereinzelt von kleineren Konflikten zwischen Christen und Moslems berichtet, aber Kamerun kannte bisher, im Gegensatz zu den Nachbarla¿ndern, keine religio¿se Gewalt (GIZ 4.2019c).

Frauen sind verfassungsrechtlich Ma¿nnern gleichgestellt. Viele Gesetze benachteiligen aber Frauen nach wie vor (AA 15.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019) und es besteht weiterhin eine deutliche Diskrepanz zwischen bestehenden Gleichstellungsrechten (GIZ 4.2019c). Beispiele sind, die alleinige Verfu¿gungsgewalt des Ehemanns u¿ber das eheliche Vermo¿gen sowie dessen Recht, der Ehefrau eine Berufsta¿tigkeit zu untersagen, die Zula¿ssigkeit der ko¿rperlichen Zu¿chtigung der Ehefrau. Die verbreitete Zwangsheirat ist zwar nach dem kodifizierten Strafrecht strafbar, aber in vielen Gegenden wird das staatliche Zivil- und Strafrecht faktisch durch traditionelles Recht ersetzt. Die aus der Anwendung des traditionellen Rechts folgenden Handlungen unterliegen keiner staatlichen Kontrolle (AA 15.1.2019). Auch in familia¿ren Angelegenheiten gilt der Mann als Chef, was durch traditionelles und modernes Familien- und Eherecht besta¿tigt wird. Auf dem Social Institutions and Gender Index der OECD (Familienrecht, ko¿rperliche Unversehrtheit, bu¿rgerliche Freiheiten, Bevorzugung von So¿hnen und Eigentumsrechte) belegt Kamerun Platz 71 von 86 (GIZ 4.2019c).

Das kodifizierte Recht ist teilweise diskriminierend und menschenunwu¿rdig. Nach kamerunischem Strafrecht gibt es zum Beispiel keine Vergewaltigung in der Ehe. Vergewaltigungen werden auch nur selten zur Anzeige gebracht und von den Beho¿rden nachla¿ssig verfolgt (AA 15.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019), obwohl sie mit einer Haftstrafe von fu¿nf bis zehn Jahren belegt sind (USDOS 13.3.2019).

In politischen Entscheidungspositionen sind Frauen unterrepra¿sentiert (GIZ 4.2019c) bzw. wenig pra¿sent. Die Gru¿nde dafu¿r liegen in der sozialen Abha¿ngigkeit, der Erziehung sowie darin, dass ho¿here Schulbildung Ma¿dchen noch immer in geringerem Maße zuga¿nglich ist. Die genannten Misssta¿nde werden gesellschaftlich akzeptiert und den meisten Frauen sind ihre Rechte nicht bekannt. Nur wenigen Frauen gelingt es, das o¿ffentliche Leben aktiv mitzugestalten (AA 15.1.2019). Die Regierung hat sich aber verpflichtet, die Vertretung von Frauen im Parlament zu erho¿hen (FH 4.2.2019).

Das kamerunische Zivilrecht erlaubt jedem Mann u¿ber 35 Jahren, bis zu vier Ehefrauen zu heiraten (Polygamie). Die Menschenrechtslage von Frauen variiert ebenso wie ihre gesellschaftlichen und beruflichen Mo¿glichkeiten je nach Wohnort und ist grundsa¿tzlich in la¿ndlichen Gebieten schlechter als in den Sta¿dten. Die vor allem in den la¿ndlichen Gebieten praktizierte Rechtsprechung durch traditionelle Autorita¿ten benachteiligt systematisch Frauen und Kinder. Daru¿ber hinaus variiert die Rolle der Frau auch von Ethnie zu Ethnie. Der Norden Kameruns gilt hinsichtlich der Frauenrechte als besonders ru¿cksta¿ndig: Zahlreiche junge Ma¿dchen (zwischen 10 und 15 Jahren), meist aus a¿rmeren Verha¿ltnissen, werden zwangsverheiratet und besuchen nur selten die Schule. Danach sind sie fu¿r Haushalt und Kinder zusta¿ndig, sodass ihre weiterfu¿hrende Schulbildung erschwert wird. Dadurch bleibt der Anteil der Analphabetinnen hoch. Die sozialen Unterschiede und der regional unterschiedlich große Einfluss des Gewohnheitsrechts in Familienangelegenheiten sind weitere wesentliche Faktoren, die zu erheblichen Ungleichheiten in der gesellschaftlichen Wahrnehmung und Behandlung von Frauen fu¿hren (AA 15.1.2019).

Die Verstu¿mmlung weiblicher Genitalien (FGM) ist in Artikel 277-1 des neuen Strafgesetzes (2016) verboten (AA 15.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Diese ist kein Massenpha¿nomen, wird aber in einigen wenigen Regionen Kameruns praktiziert: im a¿ußersten Norden (AA 15.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019) und den la¿ndlichen Gebieten entlang der Grenze zu Nigeria (AA 15.1.2019); im Osten sowie im Su¿dwesten bei den Ethnien der Choa und Ejagham. FGM bleibt weiterhin ein Problem, die Pra¿valenz ist aber gering (USDOS 13.3.2019)

Kinder unter 14 Jahren sind schulpflichtig, was jedoch vielfach missachtet wird. Das Arbeitsrecht sieht Sanktionen fu¿r die Bescha¿ftigung von Kindern unter 14 Jahren vor. Im informellen Sektor ist Kinderarbeit jedoch ga¿ngige Praxis (AA 15.1.2019).

Seit Dezember 2005 ist ein sogenanntes Anti-Kinderhandel-Gesetz in Kraft. Genaue Aussagen u¿ber Entwicklungen in diesem Bereich liegen nicht vor. Die kamerunischen Beho¿rden beobachten seit der Einfu¿hrung des Gesetzes Adoptionsaktivita¿ten wesentlich aufmerksamer. In Kamerun gibt es trotz des Gesetzes Kinderhandel zum Zwecke der Feld- oder Hausarbeit. Die Regierung Kameruns arbeitet mit NGOs zusammen um Kinderarbeit und Menschenhandel zu beka¿mpfen (AA 15.1.2019).

Die Verfassung und weitere Gesetze gewa¿hrleisten die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Diese Rechte werden jedoch manchmal eingeschra¿nkt. Sicherheitskra¿fte fordern an Straßensperren und Kontrollpunkten Bestechungsgelder und schikanieren Reisende. Die Polizei hielt ha¿ufig Reisende auf, um Identifikationsdokumente, Fahrzeugregistrierungen und Steuereinnahmen als Sicherheits- und Einwanderungsbeka¿mpfungsmaßnahmen zu u¿berpru¿fen (USDOS 13.3.2019).

Jedoch ko¿nnte nach Personen auch landesweit gefahndet werden, was im Regelfall aber nicht geschieht. Bu¿rger, die auf Veranlassung lokaler Beho¿rden hin verfolgt werden, ko¿nnen dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in die Stadt eines entfernten Landesteils Kameruns entgehen (AA 15.1.2019).

Die Bewegungsfreiheit ist in Teilen der Region Far North aufgrund der Aktivita¿ten von Boko Haram schwierig. Die Bewegungsfreiheit in den beiden anglophonen Regionen wurde durch die anhaltende Krise behindert. Als Reaktion auf separatistische Angriffe, verha¿ngte der Gouverneur der Nordwest-Region im September 2018, eine Ausgangssperre. Die Ausgangssperre wurde Ende des Jahres voru¿bergehend aufgehoben. In den anglophonen Regionen wurde außerdem eine 48- stu¿ndige Ausgangssperre verha¿ngt, die bis zum 1.10.2018, dem "Unabha¿ngigkeitstag" der Separatisten andauert (FH 4.2.2019). Diese Bemu¿hungen sollten die mit dem selbst erkla¿rten Unabha¿ngigkeitstag von Ambazonia verbundene Gewalt einschra¿nken (USDOS 13.3.2019).

In Kamerun lebten im Oktober 2018 nach Angaben des UNHCR fast 365.000 Flu¿chtlinge. Im Zuge einer massiven Fluchtbewegung aus der Zentralafrikanischen Republik sind laut UNHCR seit Ausbruch der Krise fast 263.000 Personen nach Kamerun geflohen. Dazu kommen u¿ber 100.000 Flu¿chtlinge aus Nigeria (USDOS 13.3.2019). Durch die ju¿ngsten Entwicklungen hat sich die Lage verscha¿rft (GIZ 4.2019a). Laut Regierung gibt es keine offizielle Politik der gewaltsamen Ru¿ckfu¿hrung von Flu¿chtlingen (USDOS 13.3.2019). Abschiebungen aus Kamerun sind nicht bekannt (AA 15.1.2019). Allerdings berichtete der UNHCR im August 2018 u¿ber Fa¿lle von der unrechtma¿ßigen Zwangsru¿ckfu¿hrung von mindestens 800 nigerianischen Flu¿chtlingen und Asylbewerbern zwischen Ja¿nner und Juli 2018 (HRW 17.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Aufgrund der laufenden milita¿rischen Aktionen werden die Flu¿chtlinge aus den Grenzregionen ins Innere verlegt (GIZ 4.2019a).

Flu¿chtlinge sind in Kamerun keiner staatlichen Diskriminierung ausgesetzt. Auch Diskriminierungen im nicht-staatlichen Bereich sind nicht als signifikant oder systematisch bekannt. Das Parlament hat am 12.7.2005 ein spezielles Flu¿chtlingsgesetz verabschiedet. Kamerun selbst wird zum Schutz und zur Versorgung der Flu¿chtlinge nicht aktiv, sondern u¿berla¿sst dies den humanita¿ren Organisationen (AA 15.1.2019). Die Gesetze sehen Mechanismen zur Gewa¿hrung von Asyl bzw. zur Feststellung der Flu¿chtlingseigenschaft vor. UNHCR spielt eine bedeutende Rolle (USDOS 13.3.2019).

Im Dezember 2018 gab es in den Regionen Nordwest und Su¿dwest rund 437.500 Binnenvertriebene (IDPs). Diese ka¿mpfen um Zugang zu Nahrung, Bildung und anderen Grundbedu¿rfnissen, und vertriebene Frauen sind ha¿ufig geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt (FH 4.2.2019). Personen, die aufgrund des Konflikts aus den anglophonen Teilen in andere Landesteile geflohen sind, leben oft unter preka¿ren Bedingungen. Auch in Yaounde¿ gibt es anglophone IDPs, u.a. bei der (anglophonen) presbyterianischen Kirchengemeinde. Ein interviewter Binnenflu¿chtling berichtet, dass er in Yaounde¿ in Sicherheit sei. Einige IDPs werden mit Essen, Kleidung und Bargeld versorgt; einige, die nicht Franzo¿sisch ko¿nnen, stoßen auf sprachliche Barrieren. Polizisten haben nachgefragt, ob es auch bewaffnete Separatisten in den Reihen der IDPs gibt. Am 21.11.2018 hat die kamerunische Regierung eine Koordinierungsstelle fu¿r humanita¿re Soforthilfe eingerichtet. IDPs sollen dazu motiviert werden, in ihre Heimat zuru¿ckzukehren (VOA 10.12.2018).

Hinsichtlich des Selbstversorgungsgrads mit Lebensmitteln liegt Kamerun weit unterhalb seiner Mo¿glichkeiten. Die ba¿uerliche Landwirtschaft wird vernachla¿ssigt (GIZ 4.2019b). Trotzdem kann die Grundversorgung der Bevo¿lkerung mit Nahrungsmitteln als gesichert angesehen werden. Allerdings besteht ein Verteilungsproblem, das insbesondere in den drei no¿rdlichen Provinzen zu Lebensmittelengpa¿ssen fu¿hrt. Nach Angaben vom September 2018 waren u¿ber 3,26 Mio. Kameruner, davon 1,81 Mio. Kinder, auf humanita¿re Hilfe angewiesen. Wer in soziale Not gera¿t, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstu¿tzung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen. Eine la¿ngere Abwesenheit gefa¿hrdet diese sozialen Netze. In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen (AA 15.1.2019).

Die Idee, die soziale Absicherung der Bevo¿lkerung hinsichtlich Gesundheits-, Altersversorgung etc. als staatliche Grundaufgabe aufzufassen, hat sich in Kamerun noch nicht wirklich eingebu¿rgert. Zwar existiert eine Caisse Nationale de la Pre¿voyance Sociale (CNPS), die ihre Leistungen wie Rentenzahlung, Verletztengeld, Invalidenrente etc. aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitra¿gen finanziert, aber die Mehrheit der Kameruner hat zu dieser o¿ffentlichen Sozialversicherung keinen Zugang, weil viele entweder ohne Arbeitsvertrag, auf selbststa¿ndiger Basis und im informellen Sektors arbeiten oder aber arbeitslos sind. Zudem herrscht allgemein großes Misstrauen, ob man, trotz regelma¿ßiger Beitragszahlung, wirklich im Alter oder in einer Notlage von einer Leistung profitieren wird. Außerdem ist die Einrichtung immer wieder von gro¿ßeren und kleineren Skandalen betroffen, was das Vertrauen ins System auch nicht fo¿rdert. Arbeitslosen- und Krankenversicherungsleistungen sowie Krankengeld werden von der CNPS nicht u¿bernommen. Staatsbeamte dagegen sind u¿ber ihren Arbeitgeber versichert. Fu¿r sie existiert sogar eine staatliche Krankenversicherung; allerdings gibt es auch hier Probleme, sobald Gelder ausgezahlt werden sollen (GIZ 4.2019c).

Unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC ist Kamerun das wirtschaftlich sta¿rkste Land. Das Bruttoinlandsprodukt erreichte 2015 gescha¿tzte 38,4 Milliarden US-Dollar, pro Kopf ca. 1.545 US-Dollar (AA 21.3.2019b). Dennoch mu¿ssen 25 % der Kameruner mit weniger als 1,90 US-Dollar auskommen. Bei den Armutsindikatoren wie die landesspezifische durchschnittlichen Schuljahre (12,2), die Lebenserwartung (58,6) oder die Mu¿ttersterblichkeit (569 Sterbefa¿lle auf 100.000 Geburten), du¿rfen die großen regionalen Unterschiede nicht vergessen werden. Bei der aktuellen (2018) statistischen Fortschreibung der Human Development Indizes und Indikatoren erreicht Kamerun beim Gender Inequality Index Rang 141 von 160, beim HDI- Ranking 151 von 189 (GIZ 4.2019b).

Zwar ist Kamerun nicht so stark vom Erdo¿l abha¿ngig wie andere afrikanische O¿lexporteure, trotzdem wirkt sich der O¿lpreiseinbruch auch auf die Wirtschaft Kameruns aus. Aufgrund der Außenfinanzierung staatlicher Infrastrukturgroßprojekte steigt die Außenverschuldung stark an und betra¿gt (2017) ca. 30 % des BIP (GIZ 4.2019b). Kamerun will bis 2035 den Status eines demokratischen und in seiner Diversita¿t geeinten Schwellenlandes erreichen. Dieses langfristige Entwicklungskonzept "Vision 2035" beinhaltet eine Erho¿hung des Wirtschaftswachstums, die Steigerung des Pro-Kopf-Einkommens, Fo¿rderung von Investitionen und eine Senkung des Bevo¿lkerungswachstums auf 2 %. Laut der Strategie fu¿r Wachstum und Bescha¿ftigung soll die Wirtschaft zwischen 2010 und 2020 um durchschnittlich mindestens 5,5 % im Jahr wachsen, um Arbeitslosigkeit und Armut zu reduzieren. Weiterer Schwerpunkt ist die Verbesserung der Infrastruktur, insbesondere in den Bereichen Energie, Transport und Kommunikation. Außerdem haben die nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft und die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse besondere Bedeutung. Makroo¿konomisch wurden in den letzten Jahren Fortschritte erzielt: Kamerun erreichte 2017 ein Wirtschaftswachstum von ca. 3,2 % 2018 lag das Wachstum bei 4 %. Neben der O¿l- und Gasfo¿rderung und den Infrastrukturinvestitionen ist der tertia¿re Sektor eine treibende Kraft. Das derzeitige Wirtschaftswachstum reicht nicht aus, um Arbeitspla¿tze in gro¿ßerem Umfang zu schaffen und die Armutsrate von circa 30 % nachhaltig zu senken (AA 21.3.2019b).

Insbesondere der prima¿re und tertia¿re Sektor tragen derzeit zum Wachstum bei. Roho¿l, Holz und landwirtschaftliche Produkte sind die wichtigsten Exportprodukte. Einnahmen aus der O¿lfo¿rderung konnte Kamerun zuletzt wieder steigern. In der Landwirtschaft wurde die Produktion von Schlu¿sselprodukten (Kakao, Kaffee, Bananen, Rohkautschuk) durch erleichterten Zugang zu Finanzierung, Ausbildung und Forschung gesteigert. In der Folge erwartet die Regierung ku¿nftig weitere Produktionssteigerungen. Weitere Impulse fu¿r das Wirtschaftswachstum kommen aus dem sekunda¿ren Sektor und basieren auf der beginnenden Umsetzung der Investitionsprogramme zur Verbesserung der Infrastruktur (AA 21.3.2019b).

Serio¿sen Vermutungen zufolge erwirtschaftet der informelle Sektor Kameruns mehr als der formelle. Besonders im urbanen Bereich ha¿lt sich ein Großteil der Bevo¿lkerung (Scha¿tzungen sprechen von weit u¿ber 50 %) mit Aktivita¿ten im informellen Sektor u¿ber Wasser. Besonders fu¿r Frauen und junge Leute bieten sich hier Chancen seinen Lebensunterhalt zu verdienen. 75 % der Bevo¿lkerung legen ihr Geld in informellen Sparvereinen (Tontines) an, die auch ein System sozialer Absicherung darstellen (GIZ 4.2019b).

Die medizinische Versorgung ist in Yaounde¿ und Douala im Vergleich zum Landesinneren besser, entspricht jedoch bei weitem nicht dem europa¿ischen Standard. In den Krankenha¿usern kommt es immer wieder zu Engpa¿ssen bei der Versorgung mit Medikamenten, Verbands- und anderem medizinischen Verbrauchsmaterialien, die generell vom Patienten selbst beschafft werden mu¿ssen. Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird ausnahmslos Barzahlung im Voraus verlangt (AA 7.5.2019). In den Sta¿dten gibt es Krankenha¿user und andere medizinische Einrichtungen, in denen u¿berlebensnotwendige Maßnahmen durchgefu¿hrt werden ko¿nnen. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den o¿ffentlichen Krankenha¿usern der gro¿ßeren Sta¿dte vorgenommen. Fu¿r HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausla¿ndischen Gebern (WHO/Weltbank, Frankreich, Deutschland) unterstu¿tztes kostenloses staatliches Programm der Heilfu¿rsorge (AA 15.1.2019).

Seit den 90er Jahren befindet sich das staatliche Gesundheitssystem Kameruns in der Umstrukturierung. Ziele sind Dezentralisierung, Qualita¿tskontrolle und die Einbindung der Bevo¿lkerung in Verwaltung und Finanzierung von Gesundheitseinrichtungen. Allerdings lassen die Ergebnisse der staatlichen Gesundheitspolitik weiterhin zu wu¿nschen u¿brig. Es herrscht A¿rztemangel und die wenigen verfu¿gbaren A¿rzte lassen sich vorwiegend in den sta¿dtischen Zentren nieder. Auch unzula¿ngliche Infrastruktur und knappe Arzneimittel sind Misssta¿nde, welche die medizinische Versorgungslage Kameruns kennzeichnen. Verscha¿rft wird die Situation durch die Abwanderung von Gesundheitspersonal ins Ausland (GIZ 4.2019c).

Nur wenige Kameruner sind krankenversichert, nichtsdestotrotz gibt es Bewegung auf dem Gebiet der Krankenversicherung; es existieren die unterschiedlichsten Modelle (GIZ 4.2019c; vgl. AA 15.1.2019). Fu¿r bestimmte Berufsgruppen (z.B. Milita¿r) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist mo¿glich. Generell u¿bernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten (AA 15.1.2019).

Gesundheitsindikatoren wie Lebenserwartung, Kindersterblichkeit oder Mu¿ttersterblichkeit liegen leicht unterhalb des afrikanischen Durchschnitts, auffa¿llig sind aber die starken regionalen Unterschiede, in denen sich das Su¿d-Nord- bzw. das Stadt-Land-Gefa¿lle widerspiegelt. HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose za¿hlen zu den wichtigsten Krankheiten. Insbesondere HIV-Kranke sind nach wie vor Opfer von gesellschaftlicher Stigmatisierung und Diskriminierung. Seit einem großen Cholera-Ausbruch im Mai 2010 scheint sich die Cholera in Kamerun erst einmal festgesetzt zu haben. Hauptursache dieser Krankheit ist Wassermangel, insbesondere der Mangel an sauberem Wasser, und dieser betrifft sowohl Nord- wie Su¿dkamerun, la¿ndliche Gegenden ebenso wie die Sta¿dte (GIZ 4.2019c).

Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt u¿berwiegend aus Frankreich, Indien und Nigeria; grundsa¿tzlich wird hierdurch ein weites Spektrum abgedeckt. Die gezielte Einfuhr von Medikamenten ist insofern problematisch, da Medikamente ohne franzo¿sischen und englischen Beipackzettel nicht in den Verkehr gebracht werden du¿rfen (AA 15.1.2019).

Es sind keine Fa¿lle bekannt, in denen kamerunische Staatsangeho¿rige nach ihrer Ru¿ckkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Die Regierung geht zwar versta¿rkt strafrechtlich gegen Oppositionelle in den anglophonen Regionen vor. Es sind bislang jedoch keine Fa¿lle bekannt geworden, dass eine politische Betätigung im Ausland zu einer Strafverfolgung in Kamerun geführt ha¿tte. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags erfolgt nicht. In Kamerun ist es mo¿glich, sich einer Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbeho¿rden zu entziehen. Jedoch ko¿nnte nach Personen auch landesweit gefahndet werden, was im Regelfall aber nicht geschieht. Bu¿rger, die auf Veranlassung lokaler Beho¿rden hin verfolgt werden, ko¿nnen dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in die Stadt eines entfernten Landesteils Kameruns entgehen (AA 15.1.2019).

Eine nach Kamerun zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Daher liegt für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vor, auch ist der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten, oder dass er im Fall einer Rückkehr aufgrund in seiner Person gelegener Umstände in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geriete.

Es wurde hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun gemäß § 50 FPG in seinen Heimatstaat Kamerun unzulässig wäre, dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass seine beiden Eltern ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind.

II. Beweiswürdigung

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Mutter als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Kamerun. Einsicht wurde auch genommen in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den GZ. W226 2116379-1/7E und I422 2203530-1/7E. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des minderjährigen Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage eines behördlich ausgestellten, unbedenklichen und zum Nachweis seiner Identität geeigneten Dokumentes (österreichische Geburtsurkunde) fest. Daraus gehen auch die Feststellungen zu seinen Eltern und zu seiner kamerunischen Staatsangehörigkeit hervor.

Die Feststellung zum durchgehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit seiner Geburt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einer eingeholten zmr-Abfrage.

Die Feststellungen zum am 24.05.2016 rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2016, Zl. W226 2116379-1/7E, in Zusammenschau mit einer eingeholten IZR-Auskunft.

Die ergänzende Feststellung zum am 20.12.2019 rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2019, Zl. I422 2203530-1/7E, in Zusammenschau mit einer eingeholten IZR-Auskunft. Daraus ergibt sich auch die Feststellung, dass sein Vater über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen seiner Mutter als gesetzliche Vertretung vor der belangten Behörde in Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 17.07.2019 und der übermittelten Stellungnahme vom 06.08.2019. Daraus ergibt sich auch, dass der leibliche Vater des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter weder verheiratet ist, noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebt und mit seinem Beschwerdeführer und dessen Mutter nie im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, wobei regelmäßiger Kontakt besteht.

Aus den Angaben seiner Mutter vor der belangten Behörde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ableitbar.

Aus dem gesamten Akteninhalt und dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keinerlei Hinweise auf Umstände, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten.

Aus den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers leitet sich die Feststellung ab, dass der Beschwerdeführer in Österreich - abgesehen von seiner Eltern-Kind-Beziehung - über keinerlei familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts des Umstandes, dass zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers plausible Angaben getätigt wurden, geht die belangte Behörde nachvollziehbar von deren Richtigkeit aus.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist, dies insbesondere unter Berücksichtigung seines jungen Alters. Zwar ist der Beschwerdeführer in Österreich geboren, doch befindet er sich mit seinen drei Monaten in einem anpassungsfähigen Alter. Er lebt in mit seiner aus Kamerun kommenden Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Eine Anpassung an das Leben in Kamerun wäre ihm daher möglich.

2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Vorweg ist festzustellen, dass das Bundesamt im zuvor angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind.

Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Er stützte sich zur Gänze auf die Fluchtgründe seiner Mutter. Eine entsprechende Erklärung wurde von seiner Mutter als gesetzliche Vertretung in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 17.07.2019 abgegeben.

Wie jedoch aus dem Bescheid des BFA vom 13.10.2015, Zl. XXXX, sowie dem diese Entscheidung bestätigenden rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2016, Zl. W226 2116379-1/7E, hervorgeht, konnte die Mutter des Beschwerdeführers in ihrem Asylverfahren eine asylrelevante Verfolgung oder sonstige existentielle Bedrohung in ihrem Herkunftsstaat Kamerun nicht glaubhaft machen.

Der belangten Behörde ist daher in ihrer Feststellung zu folgen, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung, bzw. asylrelevante Fluchtgründe im Sinne der GFK angegeben hat und eine über das Vorbringen seiner gesetzlichen Vertretung hinausgehende Verfolgung oder Bedrohungssituation in seinem Herkunftsstaat aus dem gesamten Akteninhalt nicht hervorgeht.

Auch der Antrag auf internationalen Schutz des leiblichen Vaters des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BFA vom 05.08.2018, Zl. XXXX, negativ entschieden und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2019, Zl. I422 2203530-1/7E als unbegründet abgewiesen.

Es wird vom Beschwerdeführer darüber hinaus in seiner Beschwerde kein konkretes Vorbringen, welches über sein Vorbringen im Administrativverfahren hinausgeht erstattet.

Das Beschwerdevorbringen, demzufolge die belangte Behörde es verabsäumt habe, auf das individuelle Vorbringen seiner Mutter einzugehen, geht vor dem Hintergrund ihres bereits rechtskräftig negativ entschiedenen Asylantrages ins Leere. Der Verweis auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2016, Zl. W22 2116379-1/7E ist ausreichend, um die mangelnde Asylrelevanz ihres Vorbringens aufzuzeigen. Im gegenständlichen Asylverfahren machte die Mutter des Beschwerdeführers nicht geltend, dass die Fluchtgründe des leiblichen Vaters des Beschwerdeführers auch für den Beschwerdeführer Relevanz hätten, womit sich ein näheres Eingehen auf diese Fluchtgründe erübrigt, wobei dahingehend ergänzend auszuführen ist, dass es diesem nicht gelungen ist, seine Fluchtgründe ihm Rahmen seines Asylverfahrens glaubhaft zu machen, wie sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2019 entnehmen lässt.

Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der minderjährige und gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer ist als minderjähriges Kind von seiner Mutter abhängig. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde festgestellt, dass seine Mutter bis zu ihrer Ausreise gearbeitet hat und über eine fundierte Ausbildung sowie ein familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat verfügt. Somit ist sie fähig, in Hinkunft für den Lebensunterhalt der Familie zu sorgen und würde nicht in eine hoffnungslose Lage nach ihrer Rückkehr kommen. Zudem ist auch der Kindesvater von einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung betroffen, sodass auch dahingehend von einer Unterstützungsleistung durch den Kindesvater auszugehen ist. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019a): Kamerun - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/innenpolitik/208914, Zugriff 3.4.2019

- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019b): Kamerun - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/wirtschaft/208876, Zugriff 3.4.2019

- AA - Auswärtiges Amt (6.5.2019): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KamerunSicherheit_node.html, Zugriff 6.5.2019

- AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457253/4598_1548938209_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2018-15-01-2019.pdf, Zugriff 25.3.2019

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (4.2.2019): Briefing Notes, Kamerun, Hauptoppositionsführer verhaftet, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003641/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_04.02.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 17.4.2019

- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (6.5.2019): Reiseinformation Kamerun, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kamerun/, Zugriff 6.5.2019

- CIA - Central Intelligence Agency (3.4.2019): The World Factbook - Cameroon, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cm.html, Zugriff 10.4.2019

- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.5.2019): Kamerun - Reisehinweise, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/kamerun/reisehinweise-kamerun.html, Zugriff 6.5.2019

- FD - France Diplomatie (6.5.2019): Cameroun - Conseils aux voyageurs - Sécurité,https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/cameroun/#securite, Zugriff 6.5.2019

- FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002609.html, Zugriff 2.4.2019

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019a): Kamerun - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 6.5.2019

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019c): Kamerun - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kamerun/gesellschaft/, Zugriff 6.5.2019

- HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002163.html, Zugriff 2.4.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004141.html, Zugriff 3.4.2019

- USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436758.html, Zugriff 11.4.2019

- VOA - Voice of America (10.12.2018): Situation difficile des déplacés internes anglophones à Yaoundé, https://www.voaafrique.com/a/situation-difficile-des-d%C3%A9plac%C3%A9s-internes-anglophones-%C3%A0-yaound%C3%A9/4694234.html, Zugriff 30.4.2019

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Kamerun für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Kamerun abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.

Aufgrund der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Die Beschwerde trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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