Entscheidungsdatum
29.04.2020Norm
ASVG §16Spruch
W229 2122950-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Thomas EHRENREITER LL.B, LL.M und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Elisabeth SCHUBERT als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, vom 03.02.2016, Zl. XXXX :
A)
Der Bescheid wird gemäß § 31 iVm. § 28 Abs. 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 02.10.2015 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) über das Ende der vorgemerkten Ermäßigung des Beitrags zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung und die Notwendigkeit der neuerlichen Antragstellung informiert.
2. Mit 23.11.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung. Diesem Antrag beigegeben war ein Begleitschreiben, das ua. einen Antrag auf Ausfertigung eines Bescheides enthielt.
3. Mit Schreiben vom 16.12.2015 wurde der Beschwerdeführer von der WGKK informiert, dass seine nachgewiesenen wirtschaftlichen Verhältnisse ab 01.01.2016 einen herabgesetzten Beitrag zu seiner Selbstversicherung in der Höhe von ? 99,34 rechtfertigen. Diese Beitragsermäßigung gelte, sofern keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und keine Beitragserhöhung eintrete bis 31.12.2017.
4. Mit Schreiben der WGKK vom 28.12.2015 forderte diese den Beschwerdeführer auf, den Bescheidantrag zu konkretisieren. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 18.06.2016 nach.
5. Mit Bescheid vom 03.02.2020 stellte die WGKK fest, 1.) dass für den Beschwerdeführer aufgrund eines Antrages auf eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage gem. § 76 Abs. 2 lit. a ASVG für die gem. § 16 Abs. 1 ASVG geführte Selbstversicherung in der Krankenversicherung als Beitragsgrundlage gem. § 76 Abs. 2 ASVG für das Kalenderjahr 2016 ein Betrag von monatlich ? 1.315,73 in Betracht komme. 2.) Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt unter Berücksichtigung des § 77 Abs. 1 erster Satz iVm. § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG für das Kalenderjahr 2016 monatliche ? 99,34. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.02.2016 durch persönlich Übergabe zugestellt.
6. Mit Schreiben vom 29.02.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und stellte darin einen Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gem. § 414 Abs. 2 ASVG. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides, wird in der Anwendung nicht mehr existenter und daher auch nicht mehr anwendbarer Rechtsgrundlagen (§§ 51e und 51b ASVG, § 4 Abs. 4 der Richtlinien über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlagen für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge [RBGKV 2010]) gesehen, der willkürlichen Anwendung zueinander in Widerspruch stehender Rechtsgrundlagen, der Anwendung von Rechtsgrundlagen trotz jeweils näher ausgeführter sachlicher Nichtanwendbarkeit, weiters wird die Rechtswidrigkeit des Bescheides in einer näher dargelegten tatsachenwidrigen Unterstellung eines Unterhalts-Rechtsanspruches auf Basis einer dafür nicht nur untauglichen, sondern darüber hinaus auch rechtlich unzulässigen Maßnahme (widerrechtliche Abfrage des Zentralen Melderegisters zum Nachweise eines - ohnehin unstrittigen - gemeinsamen Wohnsitzes) zur Begründung der ebenso sach- wie rechtswidrigen Anwendung einer nicht anwendbaren Rechtsgrundlage sowie in der tatsachenwidrigen Darstellung des Sachverhaltes durch die Wiener Gebietskrankenkasse im angefochtenen Bescheid.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte mit 23.11.2015 einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung.
Im Antrag ist angeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers für seine Lebenserhaltungskosten "freiwillig, ohne rechtliche Verpflichtung" aufkommt.
Mit Schreiben der WGKK vom 28.12.2015 forderte diese den Beschwerdeführer auf, den Bescheidantrag zu konkretisieren.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und insbesondere aus dem Antrag vom 23.11.2015 sowie dem Schreiben der WGKK vom 28.12.2015.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem vorsitzenden Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, von denen der eine dem Kreis der Dienstnehmer und der andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde, ist gegenständlich gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm. § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG die Zuständigkeit zur Entscheidung im Senat gegeben.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert.
Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn zwar die Bescheidbegründung dürftig ist, jedoch brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen (vgl. VwGH 10.09.2014, Zl. RA 2014/08/0005 und 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0037, 27.01.2016, Ra 2015/08/0171 sowie zuletzt 09.03.2016, Ra 2015/08/0025).
3.2.3. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der oben dargelegte Maßstab betreffend die Anwendung von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im vorliegenden Fall erfüllt, da - wie aus den im Folgenden dargestellten Umständen ersichtlich - davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen bzw. maßgebende Ermittlungsschritte delegiert hat:
3.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten:
Freiwillige Versicherung
Selbstversicherung in der Krankenversicherung
§ 16. (1) Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern.
(2) (...)
(3) Die Selbstversicherung beginnt
1. unmittelbar im Anschluß an die Krankenversicherung oder Anspruchsberechtigung in der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme des GSVG und des BSVG, wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Anspruchsberechtigung gestellt wird,
2. sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag, im Falle des Ausscheidens
a) aus der Pflichtversicherung nach § 2 GSVG oder § 2 BSVG oder
b) aus der Selbstversicherung nach § 14a GSVG oder
c) aus der Pflichtversicherung nach § 14b GSVG oder aus einer wahlweise zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG geschaffenen Versorgungseinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung
jedoch frühestens 60 Kalendermonate nach dem Ausscheiden.
(4) Der Antrag auf Selbstversicherung ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse einzubringen.
(5) Die Österreichische Gesundheitskasse ist zur Durchführung dieser Versicherung zuständig.
(6) Die Selbstversicherung endet außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen
1. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;
2. wenn die für zwei Kalendermonate fällig gewordenen Beiträge nicht entrichtet sind, mit dem Ende des zweiten Kalendermonates, für den ein Beitragsrückstand besteht; bei der Feststellung des Beitragsrückstandes sind die entrichteten Beiträge ohne Rücksicht auf eine vom Beitragszahler vorgenommene Widmung auf die zurückliegenden Kalendermonate in der Reihenfolge der Fälligkeit (§ 78) anzurechnen;
3. bei den im Abs. 2 bezeichneten Personen mit dem Ablauf des dritten Kalendermonates nach dem Ende des Studien(Schul)jahres (§ 6 des Universitäts-Studiengesetzes bzw. §§ 2 und 5 des Schulzeitgesetzes), in dem der ordentliche Studierende (Hörer) letztmalig inskribiert war bzw. einen Lehrgang oder Kurs der Diplomatischen Akademie besucht hat oder in dem die Zulassung zum Studium erloschen ist oder nach dem Verstreichen des letzten Prüfungstermines.
In den Fällen der Z 1 und 2 endet die Selbstversicherung frühestens mit dem Ablauf von sechs aufeinanderfolgenden Kalendermonaten nach dem Beginn der Selbstversicherung, wobei ein neuerlicher Antrag auf Selbstversicherung erst nach Ablauf von weiteren sechs Monaten gestellt werden kann. Dies gilt nicht in den Fällen der Z 1, wenn der Austritt aus dem Grund des Beginnes der Angehörigeneigenschaft im Sinne des § 123, des § 56 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes, des § 78 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes oder des § 83 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder aus dem Grund des Beginnes einer Krankenfürsorge seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erklärt wurde.
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
§ 31. (1) Die in den §§ 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger und die Träger der im § 2 Abs. 2 bezeichneten Sonderversicherungen werden zum Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im folgenden kurz Hauptverband genannt) zusammengefaßt.
(2) Dem Hauptverband obliegt
1. die Wahrnehmung der allgemeinen und gesamtwirtschaftlichen Interessen im Vollzugsbereich der Sozialversicherung,
2. die zentrale Erbringung von Dienstleistungen für die Sozialversicherungsträger,
3. die Erstellung von Richtlinien zur Förderung oder Sicherstellung der gesamtwirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger,
(...)
(5) Richtlinien im Sinne des Abs. 2 Z 3 sind aufzustellen:
(...)
9. über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung (§ 76 Abs. 2 und 3) und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge; (...)
Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung
§ 76. (1) Die Beitragsgrundlage für den Kalendertag beläuft sich
1. für alle mit Ausnahme der in Z 2 genannten Selbstversicherten auf 175,43 ?;
2. für jene Selbstversicherten, die der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 angehören, auf 24,46 ?; an die Stelle dieser Beitragsgrundlage tritt jedoch die Beitragsgrundlage nach Z 1, wenn der Selbstversicherte
a) ein Einkommen bezieht, das den im § 49 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Betrag übersteigt, oder
b) vor dem gegenwärtigen Studium das Studium im Sinne des § 17 des Studienförderungsgesetzes 1992 gewechselt hat oder die gesamte Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für die Studienrichtung im Sinne des § 18 Abs. 1 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 ohne wichtige Gründe (§ 19 Abs. 2 bis 4 des Studienförderungsgesetzes 1992) um mehr als vier Semester überschritten hat oder
c) vor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium im Sinne der §§ 13 bis 15 des Studienförderungsgesetzes 1992 absolviert hat;
lit. c ist nicht anzuwenden für Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie sowie für Selbstversicherte, sofern sie während des Hochschulstudiums keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Die lit. a und b sind auf Bezieher eines Studienabschluss-Stipendiums nach § 52b des Studienförderungsgesetzes 1992 nicht anzuwenden.
3. für jene Selbstversicherten, die der Personengruppe nach § 16 Abs. 2a und 2b angehören, auf 24,46 ?; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag;
An die Stelle der in den Z 1 und 2 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.
(2) Für Selbstversicherte außerhalb der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 sind die Beiträge unbeschadet des Abs. 3
a) auf Antrag der/des Versicherten,
b) in den Fällen, in denen das auf Scheidung der Ehe lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält, auch auf Antrag der/des Ehegattin/Ehegatten, die/der die Ehescheidungsklage eingebracht hat,
c) in den Fällen, in denen das auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft lautende Urteil den Ausspruch nach § 18 Abs. 3 des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, enthält, auch auf Antrag der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Auflösungsklage eingebracht hat,
von einer niedrigeren als der im Abs. 1 Z 1 genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der/des Versicherten oder in den Fällen der lit. b nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin/des Ehegatten oder der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Ehescheidungs- oder Auflösungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint. Für Selbstversicherte, die Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gegenüber einem Träger der Sozialhilfe oder die gegenüber einem Wohlfahrtsfonds auf Grund einer satzungsmäßigen oder vertraglichen Regelung ganz oder teilweise Anspruch auf Ersatz der Beiträge haben, gilt jedenfalls die nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommende Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage darf jedoch den Betrag nach Abs. 1 Z 2 nicht unterschreiten; in den Fällen der lit. b muss sie überdies mindestens so hoch sein wie der zu leistende Unterhaltsbetrag. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird, ab dem Beginn der Selbstversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Selbstversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.
(3) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abs. 2 sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen, auch geschiedenen Ehegatten oder Personen, deren eingetragene Partnerschaft aufgelöst ist, gegenüber dem/der Versicherten zu berücksichtigen. Wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird, ist
a) während des Bestandes der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft anzunehmen, daß eine Herabsetzung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten nicht gerechtfertigt erscheint,
b) nach Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzunehmen, daß die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 25 vH des Dreißigfachen der Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 beträgt. Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos ist.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für die im § 16 Abs. 2 bezeichneten Personen, sofern ihre Beiträge von der Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz berechnet werden.
(5) Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 zweiter bis vierter Satz gelten nicht für Personen, deren Antrag auf Notstandshilfe wegen Anrechnung von Unterhalt nach § 36 Abs. 3 lit. a AlVG bescheidmäßig abgewiesen worden ist, wenn und solange sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Darüber hinaus kann von der Anwendung der zitierten Bestimmungen abgesehen werden, wenn die antragstellende Person nach Scheidung ihrer Ehe auf Grund ihrer geringen Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines besonderen sozialen Schutzes bedarf.
(6) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.
Ausmaß und Entrichtung
§ 77. (1) Der Beitragssatz beträgt für die in der Krankenversicherung Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19a, 7,55%. § 51d ist anzuwenden. Zahlungen, die für Gruppen von Selbstversicherten von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
(2) In der Pensionsversicherung ist der Beitragssatz für alle Weiter- und Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19a, jener nach § 51 Abs. 1 Z 3. Für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf das Sechzigfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 nicht übersteigen.
(2a) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a beträgt 58,68 ?, wovon auf die Krankenversicherung 27,3% und auf die Pensionsversicherung 72,7% entfallen. An die Stelle des Betrages von 58,68 ? tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
(3) Der Beitragssatz für Selbstversicherte in der Unfallversicherung (§ 19) wird durch die Satzung des Versicherungsträgers im Rahmen des Erforderlichen festgesetzt.
(4) Die Beiträge für die Höherversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 20 Abs. 1 betragen unter Zugrundelegung der zusätzlichen Bemessungsgrundlage (§ 181 Abs. 1 letzter Satz) von
12 451,13 ? für das Kalenderjahr ....... 109,32 ?,
18 768,61 ? für das Kalenderjahr ....... 164,22 ?.
An die Stelle der Beträge von 12 451,13 ? und 18 768,61 ? treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. An die Stelle der Beträge von 109,32 ? und 164,22 ? treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.
(5) Die Beiträge nach den Abs. 1 bis 4 sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird.
(6) Für Weiterversicherte nach § 17, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person.
(7) Für die nach § 16 Abs. 2a und 2b Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. Für die nach § 18a Selbstversicherten sind die Beiträge zu zwei Dritteln aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel aus Mitteln des Bundes zu tragen.
(8) Für die nach § 18b Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2009)
3.3.2. Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen der Richtlinie über die Beurteilung der Voraussetzungen für die herabsetzung der Beitragsgrundalge für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über die Form und Inhalt diesbezügicher Anträge, RBGKV 2010, verlautbart unter www.avsv.at. Nr. 55/2010, idf 145/2012 lauten:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Richtlinien sind anzuwenden, wenn eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung beantragt wird.
Antrag
§ 2. (1) Zur Antragstellung ist grundsätzlich das vom Hauptverband festgelegte bundeseinheitliche Formular zu verwenden (§ 31 Abs. 4 Z 6 ASVG).
(2) Jeder Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage ist zu begründen. Die geltend gemachten Umstände sind zum Zeitpunkt der Antragstellung durch entsprechende Nachweise zu belegen. Werden die Nachweise für die Herabsetzung der Beitragsgrundlage nicht binnen einer vom Versicherungsträger festgesetzten Frist (im Regelfall mindestens 14 Tage) nach Antragstellung beigebracht, gilt die allfällige Herabsetzung erst mit dem Monatsersten, der auf die Beibringung der Nachweise folgt.
(3) Der Krankenversicherungsträger hat unter Berücksichtigung der Angaben im Antrag und der vorgelegten Nachweise zu entscheiden, ob und wie weit dem Antrag stattzugeben ist.
Beitragsgrundlage
§ 4. (1) Als Beitragsgrundlage ist jener Betrag festzusetzen, der dem durchschnittlich auf den Monat entfallenden Teil des Jahreseinkommens des Antragstellers entspricht.
(2) Für folgende Personen darf die Beitragsgrundlage nicht niedriger sein als 25 % des 30-fachen der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 1 ASVG:
1. Selbstversicherte, die regelmäßig Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfes von einer anerkannten oder nicht anerkannten Religionsgemeinschaft oder deren Einrichtungen erhalten;
2. selbstversicherte Ordensangehörige, die das Armutsgelübde abgelegt haben;
3. selbständig Erwerbstätige, die Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind und keinen Antrag zur Einbeziehung in die Versicherung nach dem GSVG gestellt haben;
4. freiberuflich selbständig Erwerbstätige (Pensionistinnen/Pensionisten), die im § 2 Abs. 1 FSVG, BGBl.Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, angeführt sind;
5. selbständig Erwerbstätige, die aufgrund ihrer Tätigkeit keine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder BSVG begründen;
6. Selbstversicherte, die ihren Lebensunterhalt von Unterhaltsleistungen anderer Personen bestreiten - ausgenommen Personen, die im § 76 Abs. 5 ASVG angeführt sind sowie geschiedene Ehegattinnen/Ehegatten bzw. ehemalige eingetragene Partnerinnen/Partner.
(3) Für Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem GSVG, die keinen Antrag zur Einbeziehung in die Versicherung nach dem GSVG gestellt haben, darf die Beitragsgrundlage nicht niedriger sein als der Betrag des Richtsatzes für Ausgleichszulagen für alleinstehende Pensionistinnen/Pensionisten (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG).
3.4.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellen die in der hier maßgebenden Fassung wiedergegebenen Richtlinien des Hauptverbandes über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge gemäß § 31 Abs. 5 Z 9 ASVG eine Rechtsverordnung dar (vgl. VwGH 24.02.2016, Ro 2014/08/0018 mHa 22.12.2004, 2004/08/0028). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Beurteilung von Anträgen auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 2 ASVG festgestellt, dass Versicherte, die einen solchen Antrag stellen, zwar gemäß § 2 Abs. 2 RBGKV die Vorbringenslast hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse trifft (vgl. in diesem Sinn auch die Erläuternden Bemerkungen zur 23. ASVG-Novelle, 1059 BlgNR 11. GP, 20 (zu § 76 ASVG), wonach es insofern zu einer Überwälzung der Beweislast auf die Versicherten kommt). Das ändert jedoch nichts daran, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse von der Behörde festzustellen sind; werden Nachweise für vom gesetzlichen Regelfall des § 76 Abs. 1 ASVG abweichende wirtschaftliche Verhältnisse - also Einkünfte unterhalb der dort vorgesehenen Beitragsgrundlage (im Jahr 2008: EUR 147,28 pro Kalendertag) - nicht erbracht, so hat es bei der Annahme zu bleiben, dass dieser Regelfall vorliegt (vgl. VwGH 28.03.2012, 2009/08/0128).
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 28.03.2013 hat der Verwaltungsgerichtshof weiter festgehalten, dass wie der VwGH in der Entscheidung vom 20.09.2000, 96/08/0214, ausgeführt hat, die Richtlinien Herabsetzung Beitragsgrundlage nur eine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen Dritter auf Grund von Unterhaltsansprüchen vorsehen. Dies ergibt ein Induktionsschluss aus § 76 Abs. 3 ASVG (arg.: "... auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten ..."). Freiwillige Unterhaltsleistungen Dritter (die ohne Bestehen eines Rechtsanspruches erbracht werden) sind von den Richtlinien daher nicht erfasst.
3.4.2.1. Im vorliegenden Fall hat die Behörde aufgrund des Antrages, dem zwar ein umfangreiches Begleitschreiben beigeben war, aus dem die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und damit seine wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch nicht ersichtlich waren, entschieden. Zwar hat die Behörde den Antragsteller um eine Präzisierung seines Antrages ersucht, sie hat es jedoch gänzlich unterlassen, ihn zur Darlegung seiner Wirtschaftlichen Verhältnisse (Aufschlüsselung des Einkommens, Wohnmöglichkeit, Einkommensteuerbescheid...) aufzufordern. Zwar wird nicht verkannt, dass im antragsbedürftigen Verfahren von einer erhöhten Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen ist, die Behörde ist aber dennoch nicht von der Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts entbunden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 13 f, so im Ergebnis auch VwGH 28.03.2012, 2009/08/0128). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung gem. § 13a AVG zu belehren ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 16 mit Hinweis auf entsprechende Judikatur des VwGH), dies umso mehr als im vorliegend Fall im Falle der fehlenden Mitwirkung, respektive wenn Nachweise für vom gesetzlichen Regelfall des § 76 Abs. 1 ASVG abweichende wirtschaftliche Verhältnisse - also Einkünfte unterhalb der dort vorgesehenen Beitragsgrundlage - nicht erbracht werden, es bei der Annahme zu bleiben hat, dass dieser Regelfall vorliegt (vgl. VwGH 28.03.2012, 2009/08/0128). Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom 28.03.2012 festgehalten hat, bedarf es jedoch Feststellungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse, so dass diesbezüglich Ermittlungen seitens der Behörde jedenfalls erforderlich sind.
Insoweit die Behörde festgestellt hat, dass der Vater des Beschwerdeführers freiwillig für alle Lebenserhaltungskosten des Beschwerdeführers auskommt, ist darauf hinzuweisen, dass eine Anwendung der Regelung des § 4 Abs. 2 Z 6 RBGKV 2010 das Vorliegen eines Unterhaltsanspruches voraussetzt (vgl. VwGH 28.03.2012, 2009/08/0128 mhA 20.09.2000, 96/08/0214), so dass diesbezüglich Ermittlungen hinsichtlich des Bestehens eines Unterhaltsanspruches und darauf aufbauende Feststellungen erforderlich sind.
3.4.2.2. Indem die belangte Behörde sowohl Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers an sich als auch zum etwaigen Bestehen eines Unterhaltsanspruches zur Gänze unterlassen hat, hat sie letztlich jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen bzw. maßgebende Ermittlungsschritte delegiert und ist die Ermittlung dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht selbst nicht "im Interesse der Raschheit gelegen" oder mit einer "erheblichen" Kostenersparnis verbunden, so dass sich die Inanspruchnahme der Befugnis der Zurückverweisung mit den einschlägigen Kautelen, welche vom VwGH im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 formuliert wurden, in Einklang bringen lässt.
3.4.2.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochene erforderlichen Ermittlungstätigkeiten, durchzuführen und die daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer - im Rahmen des Parteiengehörs - zu erörtern haben.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.6.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.6.2. In der Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.2012, 2009/08/0128) dargelegt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die Entscheidung an den oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Selbstversicherung Unterhaltsanspruch wirtschaftliche SituationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W229.2122950.1.00Im RIS seit
14.08.2020Zuletzt aktualisiert am
14.08.2020