Entscheidungsdatum
08.05.2020Norm
AlVG §21Spruch
W156 2225657-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX XXXX - XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse - ÖGK) vom 17.10.2019, XXXX , zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Das Begehren der Rückerstattung des einbehaltenen Betrages durch die Pensionsversicherungsanstalt wird mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10.09.2019, XXXX , wurde das dort anhängige Verfahren gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 18.06.2019, Zl. XXXX , wegen Aufrechnung der offenen Forderung der ÖGK an Beiträgen zur Sozialversicherung mit dem Leistungsbezug der BF bis zur Klärung der Beitragsschuld durch den zuständigen Versicherungsträger unterbrochen.
2. In Folge hat die Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse - ÖGK) mit Bescheid vom 17.10.2019, Zl. XXXX , die Beschwerdeführerin (kurz BF) in Spruchpunkt 1. Gemäß § 51d ASVG verpflichtet, für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis 30.04.2016 und 01.06.2016 bis 31.03.2018 einen Zusatzbetrag für den Ehegatten, XXXX , an die ÖKG zu entrichten. In Spruchpunkt 2. werden der BF gemäß § 51d Abs. 1 ASVG iVm. § 21 AlVG als monatliche Beitragsgrundlage für den Zusatzbetrag für Angehörige für das Kalenderjahr 2016 ? 2.848,36, für das Kalenderjahr 2017 ? 2.871,14 und für das Kalenderjahr 2018 ? 2.917,09 festgestellt. In Spruchpunkt 3. wird festgestellt, dass der monatliche Zusatzbetrag für den Zeitraum 01.04.2016 bis 30.4.2016 und 01.06.2016 bis 31.12.2016 monatlich ? 96,84, von 01.01.2017 bis 31.12.2017 monatlich ? 97,62 und von 01.01.2018 bis 31.03.2018 monatlich ? 99,18 betrage.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.11.2019 fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, keinen Antrag gestellt zu haben und das Begehren stellte, die durch die Pensionsversicherungsanstalt einbehaltenen Beiträge rück zu erstatten.
4. Mit Schreiben vom 19.11.2019 legte die ÖGK die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W156 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF war im verfahrensrelevanten Zeitpunkt mit XXXX verehelicht und lebte mit ihm im gemeinsamen Haushalt.
Mit Mail vom 21.06.2017 ersuchte die BF die ÖGK um Mitversicherung ihres Ehemannes.
Der Ehemann der BF war in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert.
Die BF bezog im Zeitraum von 01.04.2016 bis 30.4.2016 und 01.06.2016 bis 31.12.2016 eine Alterspension in Höhe von brutto ? 2.848,36, von 01.01.2017 bis 31.12.2017 in Höhe von brutto ? 2.871,14 und von 01.01.2018 bis 31.03.2018 in Höhe von brutto ? 2.971,09.
Hinsichtlich der Rückerstattung von durch die Pensionsversicherungsanstalt einbehaltene Beiträge ist ein Verfahren vor dem Arbeits-und Sozialgericht Wien anhängig, welches mit Beschluss vom 10.09.2019 bis zur Klärung der Beitragspflicht unterbrochen wurde.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Hinsichtlich Versicherungszeitraum und Höhe des Zusatzbeitrages wurden von der BF keine Einwendungen vorgebracht und ergibt sich der Zeitraum, in dem der Ehemann nicht einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterlag, aus dem Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Die Höhe des Zusatzbetrages ergibt sich aus der von der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogenen Bruttopension, die aus dem Berechnungsblatt zur Beitragsvorschreibung der ÖGK vom 05.03.2018 ergibt (Siehe ONr 7). Für eine allfällige Unrichtigkeit der Beitragsgrundlagen ergeben sich keine Hinweise und wurde auch keine Einwendungen vorgebracht.
Dass die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im selben Haushalt lebte und mit diesem verheiratet war, ergibt sich durch Einschau in das Zentrale Melderegister und die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Heiratsurkunde und wurde dies von der BF auch nicht bestritten.
Sofern die BF vorbringt, dass sie niemals einen Antrag gestellt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass sie mit Mail vom 21.06.2017 der ÖGK gegenüber kundtat, dass sie ihren Ehemann ab sofort mitversichern möchte (ONr 4).
Mit Schreiben vom 12.02.2018 übermittelte die ÖGK an die BF ein Informationsschreiben sowie einen Fragebogen zur Mitversicherung (ONR 5), welches am 23.02.2018 bei der ÖGK einlangte, zum Punkt "Die/der Angehörige ist selbst-bzw. pflichtversichert - mitversichert" mit dem handschriftlichen Vermerk versehen "sollte mitversichert werden" (ONr 6).
Mit Mail vom 21.03.2018 zog die BF ihren Antrag auf Mitversicherung zurück (ONr 8).
Aus diesen dem Akt erliegenden Unterlagen, ist für das erkennende Gericht deutlich ersichtlich, dass die BF die Mitversicherung ihres Ehemanns sowohl beantragt als auch beabsichtigt hatte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Materiellrechtliche Bestimmungen:
§ 51d ASVG lautet:
"Zusatzbeitrag für Angehörige
§ 51d. (1) Für Angehörige (§ 123) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Davon abweichend ist bei Pensionsbeziehern auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen.
(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben
1. für Personen nach § 123 Abs. 2 Z 2 bis 6 sowie Abs. 4 und 7b;
2. wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 123 Abs. 4 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;
3. wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2009)
(4) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30a Abs. 1 Z 16) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 292 des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa nicht übersteigt."
§ 123 ASVG lautet:
"Anspruchsberechtigung für Angehörige
§ 123. (1) Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht für Angehörige,
1. wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und
2. wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.
(2) Als Angehörige gelten:
1. der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin;"
§ 68 ASVG lautet auszugsweise:
"Verjährung der Beiträge
§ 68 Abs. 1 ASVG Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist."
§ 21 Abs. 1 AlVG lautet:
"§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach
den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen.
[...]"
3.2. Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 123 ASVG besteht für Ehegatten als Angehörige ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und nicht einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen.
In seinem Erkenntnis vom 26.05.2010, Zl. 2007/08/0101, hat der Verwaltungsgerichtshof - zwar im Zusammenhang mit der Ermittlung der Beitragsgrundlage ausgesprochen, dass in sinngemäßer Anwendung des § 21 AlVG - der Rückgriff auf die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen je nach dem Zeitpunkt der "Geltendmachung" des Anspruches erforderlich wäre. Da aber nach dem AlVG die Geltendmachung in der Regel mit der Entstehung des Anspruchs zusammenfalle, sei bei sinngemäßer Anwendung des § 21 AlVG im Falle der ex lege eintretenden Anspruchsberechtigung von Angehörigen auf das Entstehen des Leistungsanspruchs nach § 123 ASVG abzustellen.
§ 123 Abs 1 Z 1 ASVG stellt zunächst den Grundsatz auf, dass ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige nur dann besteht, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (VwGH vom 09.10.2013, Zl. 2012/08/0106).
Daraus ergibt sich, dass der Beginn der Anspruchsberechtigung für Leistungen in der Krankenversicherung für Angehörige ex-lege mit der Verwirklichung der Angehörigeneigenschaft verknüpft ist.
Im gegenständlichen Fall beginnt somit die Anspruchsberechtigung des Ehegatten der BF ex-lege mit dem Zeitpunkt der im Inland erfolgten Eheschließung.
Daraus ergibt sich auch in weiterer Folge die Verpflichtung zur Entrichtung des Zusatzbetrages gemäß § 51d ASVG ab diesem Zeitpunkt für Zeiten fehlender Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und zwar unabhängig von der Inanspruchnahme von Leistungen aus der Mitversicherung.
Wie die ÖGK zurecht festgehalten hat, ist die Mitversicherung von Angehörigen iSd § 123 ASVG seit BGBI 1 2000/142 grundsätzlich beitragspflichtig und die Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung sind anwendbar. Der Zusatzbeitrag hängt also nicht von einem Antrag auf Mitversicherung ab. Es besteht somit keine Wahlfreiheit oder bloße Option zur Selbstversicherung (BVwG 1.513 2119224-1; Sonntag, ASVG § 51d Rz 1). Einer etwa bestehenden privaten KV kommt keine Bedeutung zu, der Mitversicherungsbeitrag ist trotzdem zu leisten (BVwG 1.504 2005617-1), (vgl. Panhölzl in Mosler/Mü11er/Pfeil, Der SV-Komm § 51d Rz 4/2 ASVG (Stand 1.3.2018, rdb.at)).
Da in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen der Ehegatte der BF weder nach der Vorschrift des ASVG noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert war und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, hat die ÖGK die BF zu Recht verpflichtet, den Zusatzbeitrag für Angehörige zu zahlen.
Da gemäß § 68 ASVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge, in Ausnahmefällen auch erst nach fünf Jahren, verjährt, hat die ÖGK auch hier zu Recht die BF zur Zahlung des Zusatzbetrages ab dem 01.04.2016 verpflichtet.
Dass ein Ausnahmetatbestand vorlag, wurde im Verfahren nicht behauptet und haben sich keine diesbezüglichen Hinweise ergeben.
Für die Berechnung der vorgeschriebenen Zusatzbeiträge sind die jeweiligen Beitragsgrundlägen, die sich aus der jeweiligen Bruttohöhe der Pensionsleistung der BF ergeben, heranzuziehen. Aus dem heranzuziehenden gesetzlichen Prozentsatz vom 3,4 % ergeben sich die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten monatlichen Zusatzbeiträge nach § 51d ASVGB und ist die Berechnung der ÖGK durch das erkennende Gericht nicht zu beanstanden.
Abschließend ist nach anzumerken, dass, wenn auch das Vorbringen der BF, keinen Antrag gestellt zu haben, im gegenständlichen Fall rechtlich ohne Relevanz ist, aus dem Verfahrensakt klar hervorgeht, dass eine Mitversicherung des Ehemannes durchaus beantragt und gewünscht war.
3.3. Zu A) II. Zurückweisung des Begehrens der Rückerstattung.
Gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 ASVG dürfen die Versicherungsträger auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (§ 58 Abs. 6), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist; aufrechnen.
§ 355 ASVG enthält im Rahmen einer Generalklausel eine Definition des Begriffs Verwaltungssache. Gemäß dieser Bestimmung gehören alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, zu den Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die
1. Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung,
2. Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und - zuständigkeit,
3. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113,
4. Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen,
5. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Dachverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt I des Fünften Teiles.
Demgegenüber enthält § 354 ASVG eine taxative Aufzählung der Leistungssachen. Gemäß dieser Bestimmung sind Leistungssachen jene Angelegenheiten, in denen es sich um
1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs 1, soweit nicht hierbei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 30), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht;
2. Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung,
3. Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles;
4. Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247),
4a. die Feststellung der Invalidität (§§ 255a, 280a) oder der Berufsunfähigkeit (§ 273a),
5. die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges (§ 15 APG)
handelt.
Gemäß § 2 Abs. 1 ASGG (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz) sind zur Entscheidung über Arbeits- und Sozialrechtssachen die ordentlichen Gerichte berufen; soweit nichts Anderes angeordnet ist, sind die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden.
Gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 ASGG sind Sozialrechtssachen Rechtsstreitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen, soweit hierbei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen (§ 354 Z 1 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG, § 84 StVG beziehungsweise §§ 4 Abs. 2, 43 und 44 BPGG).
Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 18.06.2019, Zl. XXXX wurde die offenen Forderung der ÖGK an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von ? 2.335,59 zuzüglich Verzugszinsen ab dem 01.07.2019 auf den Leistungsbezug der BF aufgerechnet.
In der Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid binnen drei Monaten Klage vor dem zuständigen Arbeits- und Sozialgericht oder der Pensionsversicherungsanstalt eingebracht werden kann.
Wenn es sich um Leistungssachen nach § 354 Z 1 ASVG bzw Sozialrechtssachen nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG (hier: Zulässigkeit der Aufrechnung nach § 103 ASVG) handelt, sind diese (...) beim zuständigen Arbeitsgericht und Sozialgericht anzubringen (vgl. VwGH vom 18.12.1990, Zl. 90/08/0207).
Im Falle der Aufrechnung der offenen Forderung auf den Leistungsbezug der BF handelt es sich also nicht um eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes fallen würde.
Daher war das Begehren mangels Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes als unzulässig zurückzuweisen.
3.4. Zu Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Schriftverkehr geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei der Rechtsfrage des Anspruches von Angehörigen auf Leistung aus der Krankenversicherung und die dafür zu entrichtenden Beiträge an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. am einschlägigen Gesetzeswortlaut orientiert. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher die ordentliche Revision für unzulässig zu erklären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Krankenversicherung Leistungssache Mitversicherung Rückerstattung Unzuständigkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W156.2225657.1.00Im RIS seit
14.08.2020Zuletzt aktualisiert am
14.08.2020