Entscheidungsdatum
12.05.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W261 2230337-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 19.03.2020, betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 11.09.2019 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Dabei gab sie an, am 10.03.2019 von XXXX in ihrem Wohnhaus mit Benzin übergossen und angezündet worden zu sein, weiters habe ihr der Täter mit einem Stock das Daumengelenk abgeschlagen. Die Beschwerdeführerin habe dadurch Verbrennungen I° bis IIa° auf ca. 10 Prozent der Körperfläche, eine Fraktur des Daumengelenks, welches operativ mit Platte und Schrauben behandelt worden sei, sowie eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten.
Nach Ersuchen der belangten Behörde übermittelte das LKH-Universitätsklinikum XXXX am 23.09.2019 die Krankenakte der Beschwerdeführerin, wo sie von 10.03.2019 bis 21.03.2019 stationär behandelt worden sei.
Am 27.09.2019 übermittelte das Landesgericht XXXX den von der belangten Behörde angeforderten Strafakt samt Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.08.2019 (Zl. XXXX ). Mit diesem Urteil wurde XXXX unter anderem dafür schuldig gesprochen, die Beschwerdeführerin am 10.03.2019 durch das Ansprühen mit Benzin und anschließendem Anzünden der brandbeschleunigenden Substanz zu töten versucht zu haben, wobei die Beschwerdeführerin tatsächlich in Brand geriet und schwere Verbrennungen erlitt, und es nur durch das Löschen ihres Mannes beim Versuch blieb. Er wurde unter anderem deshalb wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach § 75 iVm § 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren und einem Monat Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt. Weiters wurde er schuldig gesprochen, der Beschwerdeführerin als Privatbeteiligter einen Teilschmerzengeldbetrag in Höhe von EUR 10.000,00 zu bezahlen.
In dem im Rahmen des Strafverfahrens eingeholten gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten vom 08.05.2019 stellte der beauftragte Gutachter fest, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen um eine an sich schwere Körperverletzung gehandelt habe, welche das Ausmaß von 24 Tagen überschritten habe, und welche für rund sechs Wochen gegeben gewesen sei.
Mit Schreiben des Psychosozialen Netzwerkes XXXX vom 01.10.2019 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin seit 03.04.2019 in der dortigen Beratungsstelle in Behandlung gewesen sei und im Jahr 2019 drei Termine am 03.04., 11.04. und 20.05. wahrgenommen habe.
In weiterer Folge holte die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage ein, ob die von der Beschwerdeführerin erlittene schwere Körperverletzung eine länger als drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung versucht habe. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.12.2019 basierenden Gutachten vom selben Tag stellte der Sachverständige fest, dass bei der Beschwerdeführerin nach wie vor eine Belastungsminderung der rechten Hand, Narben an der rechten Körperhälfte und eine posttraumatische Belastungsstörung bestehen würden. Es könne daher bestätigt werden, dass die verbrechenskausalen Gesundheitsschädigungen länger als drei Monate andauern würden.
Am 15.01.2020 teilte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde telefonisch mit, dass sie von der Versicherung ihres Mannes nach dem Verbrechen Geld erhalten habe.
Mit Schreiben vom 11.02.2020 informierte die XXXX Versicherungsgesellschaft die belangte Behörde, dass am 10.09.2019 im Zuge der Ausfallversicherung der vereinbarte Höchstbetrag von EUR 10.000,00 an die Beschwerdeführerin angewiesen worden sei. Die Ausfallversicherung bestehe für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden, wobei der Versicherer bis zur vereinbarten Deckungssumme des Schadenersatz-Rechtsschutzes mit Personenschäden diejenigen Ansprüche der Versicherungsnehmerin auf Schmerzengeld (§ 1325 ABGB) und Verunstaltungsentschädigung (§ 1326 ABGB) ersetze, die beim Schädiger uneinbringlich seien.
Mit Parteiengehör vom 14.02.2020 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend den Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Die belangte Behörde teilte darin mit, dass der Antrag abgewiesen werden würde, da die Versicherung eine Schmerzengeldzahlung in Höhe von EUR 10.000,00 erbracht habe. Gemäß § 67 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Versicherung übergegangen. Die Zahlung der Rechtsschutzversicherung sei daher als Täterzahlung zu werten. Der Vorleistungscharakter und die daraus folgenden Subsidiarität der staatlichen Hilfeleistungen, wonach nach dem VOG Schmerzengeldzahlungen des Täters jedenfalls auf die Pauschalentschädigung anzurechnen seien, seien daher zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 16.03.2020 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in welcher sie zusammengefasst ausführte, sie sei bereits im August 2018 Opfer eines Angriffs durch XXXX geworden, bei dem er ebenfalls die Fenster ihres Hauses eingeschlagen und eine mit Benzin gefüllte Flasche durch das zertrümmerte Wohnzimmerfenster geworfen habe. Nur durch Zufall habe sich die Flüssigkeit damals nicht entzündet. Davor und danach hätten sie und ihr Mann darüber hinaus Morddrohungen erhalten. Für die Beschwerdeführerin sei bereits nach dem Vorfall im August 2018 ein normales Leben nicht mehr möglich gewesen. Sie habe bereits beim kleinsten Geräusch Panikattacken bekommen, und es sei für sie nahezu unmöglich gewesen, sich alleine im Haus aufzuhalten, da sie ständig mit einem weiteren Angriff des Täters gerechnet habe. Bezüglich die Schadenersatzzahlung der Versicherung führte sie aus, dass diese Leistung eine Ausfalls- bzw. Opferversicherung sei, da der Täter nicht in der Lage sei, Schmerzengeld an die Beschwerdeführerin oder ihren Mann zu zahlen. Die Versicherungssumme sei jedoch auf EUR 10.000,00 beschränkt. Somit sei das Schmerzengeld, welches ihrem Mann vom Gericht zugesprochen worden sei, gar nicht mehr ausbezahlt worden. Die Versicherung werde keinen Regress gegen den Täter führen. Die Beschwerdeführerin selbst verfüge über keinerlei Einkommen, benötige aber nach wie vor medizinische Hilfe. Auch psychologische Betreuung wäre notwendig, welche sie aber zurzeit aus finanziellen Gründen nicht in Anspruch nehme. Die Beschwerdeführerin schloss der Stellungnahme ein Schreiben der Versicherung vom 11.03.2020 an, in welchem mitgeteilt werde, dass im gegenständlichen Schadensfall - insbesondere für die Schmerzengeldzahlung vom 10.09.2019 in der Höhe von EUR 10.000,00 aus er Ausfallversicherung - kein Regress gegenüber dem Verurteilten geführt werde.
Mit Schreiben vom 19.03.2020 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass nach dem Verbrechensopfergesetz die Möglichkeit einer Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung bestehe und legte ein entsprechendes Antragsformular bei. Aufgrund der Angaben, wonach Schmerzengeldforderungen des Gatten der Beschwerdeführerin durch die Versicherung nicht befriedigt worden seien, werde für diesen ebenfalls ein Antragsformular zur Geltendmachung der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG beigelegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.03.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen bei der Beschwerdeführerin erfüllt seien. Aufgrund des Übergangs des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf die Versicherung gemäß § 67 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz sei deren Zahlung in Höhe von EUR 10.000,00 als Täterzahlung zu werten, und daher sei diese Zahlung auf die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG anzurechnen. Dass seitens der Versicherung kein Regress gegen den Täter geführt werde, ändere nichts an diesem Umstand. Die Hilfeleistungen nach dem VOG seien aufgrund der im Regelfall gegebenen Unmöglichkeit, dass der Geschädigte den Anspruch gegen den Täter durchsetze und ihm insofern Kosten erwachsen, geschaffen worden. Die der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall erwachsenen "Kosten" seien bereits durch die Versicherung ersetzt worden und somit nicht bei der Beschwerdeführerin verblieben. Es sei daher keine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG zu leisten.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin erneut aus, dass die Versicherung keinen Regressanspruch gegen den Täter stelle, weshalb die geleistete Summe von EUR 10.000,00 keine Täterzahlung darstelle. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde keine Beweismittel an.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie beantragte am 11.09.2019 beim Sozialministeriumservice eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz.
Die Beschwerdeführerin wurde am 10.03.2019 von XXXX mit Benzin übergossen und angezündet, weiters mit einer Stange auf die rechte Hand geschlagen. Sie erlitt dadurch Hautverbrennungen I. bis II.a. Grades in einem Ausmaß von etwa 10 Prozent der Körperoberfläche und einen Bruch des ersten Mittelhandknochens der rechten Hand. Die Verletzungen waren sowohl in ihrer Gesamtheit als auch jeweils für sich genommen an sich schwere Körperverletzungen. Außerdem leidet die Beschwerdeführerin aufgrund dieses Vorfalles an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Körperverletzung hat länger als drei Monate angedauert. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.08.2019 wurde XXXX unter anderem für die Verbrechen des versuchten Mordes an der Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren und einem Monat Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Die Beschwerdeführerin erhielt am 10.09.2019 von der XXXX Versicherungs-Aktiengesellschaft eine Zahlung in Höhe von EUR 10.000,00 aus dem Titel der Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden, die beim Täter uneinbringlich sind.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin sowie zum Datum der Einbringung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Tathergang am 10.03.2019 basieren auf dem Strafakt, insbesondere dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.08.2019 (Zl. XXXX ), mit welchem XXXX unter anderem wegen des Verbrechens des versuchten Mordes an der Beschwerdeführerin nach § 75 iVm § 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren und einem Monat Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Feststellungen zur Körperverletzung der Beschwerdeführerin beruhen auf den eingeholten Spitalsunterlagen und dem gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten vom 08.05.2019 sowie dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 12.12.2019. Die Feststellung, wonach die Tat eine länger als drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung zur Folge hatte, basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten und auf einer persönlichen Untersuchung beruhenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.12.2019.
Die Feststellung zur Versicherungsleistung an die Beschwerdeführerin basiert aus dem Schreiben der XXXX Versicherungs-Aktiengesellschaft vom 11.02.2020 und den damit übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes lauten auszugsweise:
Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.
(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.
(4) Hatte die Handlung im Sinne des Abs. 1 den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist. Die Kostenübernahme gemäß § 4 Abs. 5 erfolgt unabhängig vom Vorliegen eines tatsächlichen Unterhaltsentganges.
(5) Kindern ist Hilfe gemäß Abs. 4 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie
1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;
2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.
(6) Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1
1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder
2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.
(7) Hilfe ist ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.
(8) Einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Abs. 1 stehen die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach § 5 Abs. 2.
Hilfeleistungen
§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
2. Heilfürsorge
a) ärztliche Hilfe,
b) Heilmittel,
c) Heilbehelfe,
d) Anstaltspflege,
e) Zahnbehandlung,
f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);
2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;
3. orthopädische Versorgung
a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
e) notwendige Reise- und Transportkosten;
4. medizinische Rehabilitation
a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,
b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,
c) notwendige Reise- und Transportkosten;
5. berufliche Rehabilitation
a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,
b) Ausbildung für einen neuen Beruf,
c) Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);
6. soziale Rehabilitation
a) Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);
7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;
8. Ersatz der Bestattungskosten;
9. einkommensabhängige Zusatzleistung;
10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.
Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
§ 6a (1) Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.
Übergang von Ersatzansprüchen
§ 12. Können Personen, denen Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbracht werden, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, so geht der Anspruch auf den Bund insoweit über, als dieser Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbringt. Für die Wirksamkeit dieses Forderungsüberganges gegenüber dem Schadenersatzpflichtigen gelten der letzte Satz des § 1395 und der erste Satz des § 1396 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.
Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
§ 67. (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
Gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a Abs. 1 2. Halbsatz VOG liegen bei der Beschwerdeführerin die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz vor.
Die Beschwerdeführerin erhielt am 10.09.2019 seitens der XXXX Versicherungs-Aktiengesellschaft eine Zahlung in der Höhe von EUR 10.000,00 aus dem Titel der Ausfallversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden. Auf Grundlage dieses bestehenden Versicherungsschutzes ersetzte der Versicherer bis zur vereinbarten Deckungssumme des Schadenersatz-Rechtsschutzes mit Personenschäden diejenigen Ansprüche der Versicherungsnehmerin auf Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung, die beim Schädiger uneinbringlich sind. Über XXXX wurde eine 19-jährige Freiheitsstrafe verhängt und der Beschwerdeführerin vom Landesgericht XXXX ein Schmerzengeldbetrag in der Höhe von EUR 10.000,00 zugesprochen.
Gemäß § 67 VersVG ging mit der Zahlung der Versicherung an die Beschwerdeführerin deren Schmerzengeldanspruch gegenüber dem Täter auf die XXXX Versicherungs-Aktiengesellschaft über.
Zum anrechenbaren Schadenersatz ist auszuführen, dass schon aus den erläuternden Bemerkungen zum VOG hervorgeht, dass das VOG im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung dem Schadenersatzrecht nachgebildet werden soll:
"Die Pflicht zur Schadenswiedergutmachung an Opfern strafbarer Handlungen schlechthin, also nicht nur an Opfern von Verbrechen, trifft nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes den Schädiger. Das Motiv für die staatliche Hilfeleistung liegt demnach nicht im Mangel eines Anspruchs auf Schadloshaltung, sondern in der Unmöglichkeit diesen Anspruch durchzusetzen." (40 d.Blg., GP XIII).
In den Erläuterungen zur Novelle BGBl. Nr. 40/2009 wird ausgeführt, dass die Ergänzung des Leistungskataloges (Schmerzengeld) nach dem VOG eine weitere staatliche Vorleistung auf den Schadenersatzanspruch gegen den Täter darstellt (678 d.Blg., GP XXIII).
Der Gesetzgeber hat also nicht beabsichtigt eine zum Schadenersatzanspruch gegen den Täter zusätzliche Leistung zu gewähren.
Entsprechend der schadenersatzrechtlichen Anbindung, dem Vorleistungscharakter und der daraus folgenden Subsidiarität der staatlichen Hilfeleistungen des VOG sind Schmerzengeldzahlungen des Täters auf den Pauschalbetrag anzurechnen.
Bereits vom Täter erhaltene Entschädigungen für Schmerzengeld sind sohin auf die allfällige Entschädigung nach § 6a VOG 1972 "anzurechnen", weil das VOG 1972 keinen zusätzlichen Anspruch neben dem Schadenersatzanspruch gegen den Täter schafft. (VwGH vom 20.11.2012, 2011/11/0102)
Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 20.11.2012, 2011/11/0102) ausgeführt hat, zwingt § 12 VOG 1972 zu der Konsequenz, dass der Anspruch auf eine Hilfeleistung durch den Bund insoweit ausgeschlossen ist, als der Geschädigte bereits eine Leistung vom Täter erhalten hat. Dass der Gesetzgeber in Kauf genommen hätte, dass im Fall einer Vorleistung durch den Bund - im Wege der Legalzession nach § 12 VOG 1972 - eine zusätzliche Leistung ausgeschlossen ist, im Falle einer bereits vom Täter erhaltenen Leistung aber sehr wohl eine zusätzliche Leistung durch den Bund erfolgen soll, kann ihm - schon unter dem Blickwinkel des aus Art. 7 B-VG erfließenden Sachlichkeitsgebotes - nicht ernsthaft zugesonnen werden. Diese Überlegungen gelten auch für die erst mit der Novelle BGBl. I Nr. 40/2009 eingeführte Hilfeleistung aus dem Titel des Schmerzengeldes. Auch der der Abgeltung eines immateriellen Schadens (vgl. IA 271/A BlgNR 24. GP, zu § 6a VOG 1972) dienende Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 2 Z 10 iVm § 6a VOG 1972 gegen den Bund besteht im Hinblick auf den Charakter einer Vorleistung nur insoweit, als der Anspruchsberechtigte nicht auf anderem Wege Schmerzengeld in der Höhe von zumindest der möglichen Pauschalleistung vom Täter erlangen kann und ersetzt erhält. Hat der Geschädigte unter dem Titel einer Abgeltung von immateriellem Schaden vom Täter bereits zumindest so viel erhalten, als ihm nach § 6a VOG 1972 vom Bund zu leisten wäre, scheidet eine weitere Hilfeleistung durch den Bund aus.
Die Zahlung der Versicherung an die Beschwerdeführerin aus dem Titel der Ausfallversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden, die beim Schädiger uneinbringlich sind, ist als Täterzahlung zu werten und ist daher entsprechend den vorangegangenen Ausführungen, wonach Schmerzengeldzahlungen des Täters auf die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG anzurechnen sind, zu berücksichtigen.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Versicherung keinen Regress gegen den Täter führt, ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis der Beurteilung zu kommen. Der Schmerzengeldanspruch der Beschwerdeführerin ist aufgrund der von der XXXX Versicherungs-Aktiengesellschaft geleisteten Zahlung unabhängig davon, ob die Versicherung die Leistung tatsächlich im Regressweg vom Täter zurückfordert oder nicht, gemäß § 67 VersVG auf die Versicherung übergegangen.
Da die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Schadenersatz gegen den Täter durch die Zahlung der Versicherung "abgegolten" bekam, sind ihr keine "Kosten" erwachsen, weshalb kein Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG besteht.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im verwaltungsbehördlichen Fremdakt. Ansonsten waren im gegenständlichen Fall rechtliche Fragen zu klären. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Anrechnung Auszahlung Pauschalentschädigung Schadenersatz SchmerzengeldEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W261.2230337.1.00Im RIS seit
14.08.2020Zuletzt aktualisiert am
14.08.2020