TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/18 W166 2218964-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VOG §1 Abs1
VOG §2
VOG §4
VOG §5
VOG §6a

Spruch

W166 2218964-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, vom 22.03.2019, betreffend die Abweisung des Antrages vom 20.12.2018 auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 19.12.2018, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde) am 20.12.2018 eingelangt, einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form der Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung, von Selbstbehalten, Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, des Ersatzes von Verdienstentgang, orthopädische Versorgung sowie Kostenübernahme einer Krisenintervention nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Antragsbegründend gab er an, das Verbrechen habe sich am 29.12.2016 ereignet, die Täter seien vier Exekutivbeamte gewesen und sei der Tathergang grausame, sadistische psychische und physische Folterung nach erfolgter Festnahme gewesen - insbesondere in Form eines einmaligen Fußtrittes von einem der anwesenden Exekutivbeamten gegen den rechten oberen Rückenbereich des Beschwerdeführers - wodurch der Beschwerdeführer massive seelische und psychische Störungen erlitten habe und in weiterer Folge nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei.

Auf Grund des vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrages ist die belangte Behörde an die Staatsanwaltschaft zur Übermittlung des Strafaktes herangetreten und wurden diesbezügliche Kopien zum Verwaltungsakt genommen.

Dem Amtsvermerk eines Stadtpolizeikommandos vom 29.12.2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Nacht des 29.12.2016 am WC der Turnhalle einer Schule festgenommen wurde, nachdem er beobachtet worden war als er sich in eine Turnhalle schlich. Zum Sachverhalt gab der Beschwerdeführer zuerst an, er hätte dringend auf die Toilette müssen und nachdem er es nicht mehr nach Hause geschafft habe sei er in die Schule gegangen.

Nachdem diese Erklärung den Exekutivbeamten nicht plausibel erschien - da der Beschwerdeführer lediglich ca. 200 Meter von der Schule entfernt gewohnt habe und beobachtet wurde, als er vor dem Betreten der Schule bereits längere Zeit um das Gebäude herumgeschlichen sei - gab der Beschwerdeführer an, er habe sich schon öfters in die Turnsäle der Schulen in der Umgebung eingeschlichen um dort zu onanieren. Was ihn dabei errege habe er nicht angeben wollen, bestätigte jedoch, dass er außergewöhnliche sexuelle Neigungen habe.

In der Beschuldigtenvernehmung am 30.12.2016 gab der Beschwerdeführer zu dem Vorfall an, es sei richtig, dass er sich in die Schule eingeschlichen habe, er sei aber nicht eingebrochen und auch nur durch offene Türen gegangen. Er habe keinen Schaden angerichtet. Der Grund dafür sei lediglich gewesen auf die Toilette zu gehen und sei es auch ein erotischer Zweck gewesen. Der Beschwerdeführer habe die erotische Fantasie, dass er sich in Turnsälen aufhalte und er stelle sich vor, Gymnastik am Boden oder an der Sprossenwand zu verrichten und werde durch die reinen Leibesübungen sexuell erregt. Kleine Kinder würden bei diesen Fantasien keine Rolle spielen. In der Folge onaniere er oder der Orgasmus komme von selbst, er ejakuliere in Sanitäreinrichtungen oder auf seinen Körper.

Der Beschwerdeführer wurde am Tag nach dem Vorfall aus der Haft entlassen und wurde der Verdacht auf Einbruchdiebstahl bei der Staatsanwaltschaft (StA) zur Anzeige gebracht. Das diesbezüglich geführte Verfahren wurde mit Verfügung vom 10.01.2017 eingestellt, da insbesondere die Verantwortung des Beschwerdeführers, sich nur zur Befriedigung seiner erotischen Fantasien im Turnsaal aufgehalten zu haben, nicht widerlegt werden konnte. An der Rechtsmäßigkeit der Festnahme bestanden keinerlei Zweifel.

Mit E-Mail vom 05.01.2017 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass ihn - als er bereits bäuchlings mit angelegten Handfesseln am Boden gelegen sei - einer der Polizisten völlig unvermittelt gegen den rechten oberen Rückenbereich getreten habe, wo sich sein Rucksack befand. Seither habe er in diesem Bereich Schmerzen. Der Beschwerdeführer ersuche um Auskunft, aus welchem Grund dieser Tritt im Zuge der Festnahme "gut" gewesen sein soll.

Mit Bericht vom 19.01.2017 erging sodann eine Sachverhaltsdarstellung des Oberst eines Stadtpolizeikommandos an die zuständige StA, worin ausgeführt wurde, dass durch das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers vom 05.01.2017 bekannt geworden sei bzw. der Verdacht bestehe, dass ihm im Zuge der Festnahmehandlung von einem nicht näher angeführten Polizisten grundlos gegen seinen rechten Rücken getreten worden sei, als er bäuchlings und mit Handschellen geschlossen am Boden gelegen sei. Mehrfache ärztliche Untersuchungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer dadurch keine Verletzungen erlitten habe, er verspüre jedoch an der betroffenen Stelle Schmerzen. An der Amtshandlung seien mehrere Polizisten beteiligt gewesen, und habe der Beschwerdeführer als er in polizeilichem Gewahrsam war (amtsärztliche Untersuchung, Befragung etc.) nichts von möglichen Misshandlungen (Fußtritt gegen den Rücken) erwähnt.

Die drei maßgeblich an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten wurden zum Sachverhalt befragt, und liegen die diesbezüglichen Stellungnahmen vom 30.01.2017, vom 31.01.2017 und vom 01.02.2017 im Verwaltungsakt auf.

Mit Stellungnahme vom 02.02.2017 legte der Beschwerdeführer einen Erstbehandlungsbericht einer unfallchirurgischen Ambulanz sowie einen Befund einer Knochenszintigrafie, jeweils vom 13.01.2017, eine Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.12.2016, einen Radiologiebefund vom 04.01.2017, eine Kopie eines Fotos von einem Rucksack, sowie eine Bestätigung von einer Person (Anm: vermutlich der Bruder des Beschwerdeführers) über die Reinigung eines Rucksackes vom 01.02.2017, vor. In weiterer Folge wurden Kopien von Fotos eines Rückens und von Sohlen eines Schuhpaares sowie ein Schreiben eines Facharztes für Psychiatrie vom 01.03.2017 vorgelegt.

Mit Schriftsatz der Staatsanwaltschaft XXXX vom 28.03.2017, Zl. XXXX wurden die Verfahren gegen die drei Exekutivbeamten wegen § 83 StGB (Körperverletzung) und § 313 StGB (Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung) gem. § 190 Z 2 StPO - wonach die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen hat, als kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht - eingestellt.

Mit Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 12.05.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des Verfahren gegen die drei Exekutivbeamten abgewiesen.

Im Zusammenhang mit einer beantragten Berufsunfähigkeitspension des Beschwerdeführers forderte die belangte Behörde von der PVA den Bescheid sowie das diesem Bescheid zu Grunde liegende ärztliche Gutachten an.

Sodann wurden der Bescheid der PVA vom 03.09.2018 - mit welchem die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspenison abgelehnt wurde - sowie das ärztliche Gesamtgutachten zum Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension einer Fachärztin für Psychiatrie vom 28.05.2018 übermittelt und sind diese im Verwaltungsakt aufliegend.

Dem fachärztlichen Sachverständigengutachten ist als Hauptdiagnose der Verdacht auf eine narzisstisch - histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F 60.8) sowie als Nebendiagnose eine PTBS in Teilremission mit vorhandenen Teilsymptomen (ICD 10: F 43.1) zu entnehmen.

Vom Beschwerdeführer wurde mit E-Mail vom 10.03.2019 im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ein weiteres neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 15.02.2019 - welchem die Diagnosen "Posttraumatische Belastungsstörung", "Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion" sowie "Zwangsstörung (Waschzwang)" zu entnehmen sind - vorgelegt.

Der Verwaltungsakt samt der Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 17.05.2019 vorgelegt.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 22.03.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ungeachtet der Einstellung der Ermittlungsverfahren gegen die Polizeibeamten - außer den Angaben des Beschwerdeführers - keine Beweismittel erhoben werden hätten können, aus welchen sich mit Wahrscheinlichkeit eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG ableiten ließe. Überdies sei aus keinen ärztlichen Untersuchungen und ärztlichen Beweismitteln hervorgegangen, dass auf Grund der Festnahme Verletzungen bestanden hätten. Einem Befund sei eine Skoliose mit einem rechtsseitigen Schulterschiefstand als Vorschädigung zu entnehmen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen massiven seelischen und psychischen Störungen könnten unberücksichtigt bleiben, da es ohne Vorliegen einer strafbaren Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG auch keine kausale Gesundheitsschädigung geben könne.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte, das ho. Gericht möge in der Sache selbst entscheiden allenfalls unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen, in eventu den Bescheid beheben und an die belangte Behörde zurückverweisen. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es spreche mehr für als gegen das Vorliegen der vom Opfer beschriebenen Vorsatztat. Es lägen diagnostizierte psychische Gesundheitschädigungen vor, die seit kurz nach der Tat bis dato vorliegen würden. Dies könne auch von Freunden und Familie bezeugt werden. Es lägen auch die Symptome der psychischen Gesundheitsschädigungen vor, und falls darüber Zweifel bestehen, müssten psychiatrische Gutachten zur Feststellung des Kausalzusammenhangs eingeholt werden. Die Rechtfertigung eines Mittäters (Anm.: Exekutivbeamter BR.), dass der Beschwerdeführer im Rahmen der zulässigen Einsatztechnik "Schulterfixierung" einen Tritt in den Rücken verspürt haben könnte, würden von einem neutralen Experten für polizeiliche Einsatztechnik klar verneint. Es ergebe sich auch aus der Stellungnahme dieses Beamten ein Widerspruch, da er einerseits angegeben habe, bei der gesamten Festnahmehandlung sei so vorsichtig wie möglich agiert worden, andererseits halte er eine Gewalteinwirkung mit der Intensität eines Fußtrittes bei einem bereits am Boden liegenden Festzunehmenden für möglich. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, Fußtritte durch Exekutivbeamte bei Festzunehmenden seien laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig. In der ersten Version seiner selbst erstellten schriftlichen Stellungnahme habe der Mittäter (Anm.: Exekutivbeamter B.) klar angegeben, er habe einen Tritt gegen den Beschwerdeführer wahrgenommen, jedoch nicht selbst getreten und decke sich das klar mit der Aussage des Beschwerdeführers, weil er den Beamten (Anm. Exekutivbeamter B.) als Täter identifiziert habe. Sodann habe es auf Aufforderung des Vorgesetzten Oberst eine Änderung der Stellungnahme des Exekutivbeamten B gegeben, und sei diese Version nicht glaubwürdig. Im Übrigen seien gegen alle Mittäter bereits mehrmals strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Körperverletzung geführt worden, und auch wenn diese Verfahren eingestellt worden seien heiße dies noch lange nicht, dass keine Vorsatztaten vorgelegen seien.

Überdies sei eine Prellung beim Beschwerdeführer bereits von Dr. XXXX am 2.1.2017 diagnostiziert worden und weise ein Muskelhartspann auf eine Prellung hin.

Dass die Trittspuren auf dem Rucksack - wie von der belangten Behörde dargelegt - durch ein versehentliches auf den Rucksack Treten passiert sein sollten, hätten nicht einmal die Täter selbst angegeben.

Überdies sei auch kein Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs. 3 ASVG (Anm: wohl gemeint AVG) erfolgt, und wäre das Opfer von der belangten Behörde über den Tathergang einzuvernehmen gewesen, sodass sich die belangte Behörde ein Bild über die Glaubwürdigkeit des Opfers machen und ihn zu den Widersprüchen befragen hätte können.

Bei einem nach § 190 Z 2 StPO eingestellten Strafverfahren gegen die Täter, habe die belangte Behörde eigene Ermittlungen vorzunehmen, und dürfe sie sich nicht mit der Einstellung des Strafverfahrens begnügen. So hätte die belangte Behörde auch Zeugen vernehmen müssen, die die Tat beobachtet hätten. Die belangte Behörde verkenne, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren einen ganz anderen Zweck erfülle, als das Verfahren nach dem VOG.

Auch hätte die belangte Behörde bei einem Opfer, das seit der behaupteten Tat an schweren psychischen Erkrankungen leide schon zur Klärung der Frage, ob eine Tat stattgefunden habe, ein psychiatrisches Gutachten einholen müssen und sei dies klar im § 9 Abs. 4 VOG normiert.

Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des VwGH komme eine Zurückweisung des Bescheides gem. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VvGVG an die belangte Behörde insbesondere dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt habe bzw. gravierende Ermittlungslücken bestünden. (Anm: der Beschwerdeführer führte sodann in der Beschwerde aus, aus welchen Gründen von der belangten Behörde gravierend mangelhaft ermittelt worden und daher zurückzuverweisen sei, und er erteilte der belangten Behörde Ermittlungsaufträge).

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.01.2020 wurde eine am 02.01.2020 bei der belangten Behörde eingebrachte Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 20.12.2019 betreffend eine Einstellung eines Verfahrens gegen den Beschwerdeführer nachgereicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und stellte am 20.12.2018 einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz.

Begründet wurde der Antrag vom Beschwerdeführer mit grausamer, sadistischer psychischer sowie physischer Folterung nach erfolgter Festnahme am 29.12.2016 durch vier Exekutivbeamte explizit in Form eines einmaligen Fußtrittes gegen den rechten oberen Rückenbereich des Beschwerdeführers durch einen der anwesenden Exekutivbeamten.

Es kann nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 29.12.2016 Opfer einer mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung wurde und dadurch eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur österreichischen Staatsbürgerschaft und zum Antrag beruhen auf den Angaben im Verwaltungsakt.

Die Negativfeststellung zur erlittenen Straftat des Beschwerdeführers war zu treffen, da aus nachfolgenden Gründen nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Exekutivbeamter den Beschwerdeführer mit einem Fußtritt gegen den oberen rechten Rücken getreten hat.

Der Beschwerdeführer wurde am 29.12.2016 wegen des Verdachtes des Einbruchsdiebstahls festgenommen, nachdem er sich in der Nacht in eine Schule bzw. einen Turnsaal geschlichen hat. Als der Beschwerdeführer - sich in einer finsteren Toilette versteckend - von einem Diensthund aufgespürt wurde, ist er von den Exekutivbeamten aufgefordert worden sich auf den Boden zu legen, es wurden ihm Handfesseln mit den Händen am Rücken angelegt, und er wurde zum Polizeilichen Anhaltezentrum gebracht. Am nächsten Tag wurde der Beschwerdeführer wieder entlassen, da nach den Ermittlungen davon ausgegangen werden konnte, dass es sich bei dem Vorfall nicht um ein Eigentumsdelikt, sondern um eine sexuelle Verhaltensweise gehandelt hat.

In dem im Verwaltungsakt aufliegenden Protokoll zur Gesundheitsbefragung vom 29.12.2016, 23.30 Uhr wurde vom Beschwerdeführer zur Frage "1.) Haben Sie derzeit gesundheitliche Beschwerden oder Krankheiten? Wenn ja, welche?" angegeben: "Armschmerzen + Rückenschmerzen + Handgelenkschmerzen nach Festnahme". Zu Frage 3.) Sind Sie verletzt? Wenn ja, wann und welcher Körperteil wurde verletzt? gab der Beschwerdeführer an: "Schmerzen nach Festnahme; siehe Punkt 1)." Zu Frage 7.) "Sind Sie misshandelt oder gefoltert worden? Wenn ja wo?" gab der Beschwerdeführer an: Schmerzhafte Festnahme, siehe Punkt 1.)

Dazu ist dem ebenfalls im Verwaltungsakt aufliegenden Polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 29.12.2016, 23.35 Uhr unter "Verletzungsdokumentation" zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer "keine sichtbaren Verletzungen aufwies", und wird unter "Befund/Gutachten" angeführt: "Leichte Rötung, Handgelenke beidseits. Rechter Arm frei beweglich, normale Motorik. Keine Rötung oder andere Auffälligkeiten am Rücken sichtbar."

In der Beschuldigtenvernehmung vom 30.12.2016 führte der Beschwerdeführer aus, aus welchen Gründen er sich in die Schule bzw. den Turnsaal eingeschlichen habe, Angaben zu Verletzungen, Misshandlungen, Folterungen bzw. zu einem Tritt gegen den Rücken anlässlich der erfolgten Festnahme machte er nicht.

Sodann führte der Beschwerdeführer erstmals in einem Auskunftsersuchen vom 05.01.2017 an eine Landespolizeidirektion aus, völlig unvermittelt habe ihm einer der Beamten mit einem seiner Füße einmalig, jedoch nicht vorsichtig, in den rechten oberen Rückenbereich - der von seinem Rucksack bedeckt gewesen sei - getreten. Als er nach Entlassung aus seiner Verwahrungshaft Fußabdrücke auf seinem Rucksack gesehen habe, sei er gleich zu einer Ärztin gegangen, welche keine sichtbaren Verletzungen im Rückenbereich feststellen hätte können. Laut weiteren ärztlichen Untersuchungen sei nur eine Prellung vorgelegen, und leide er daher an Schmerzen.

Zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Prellung ist festzuhalten, dass einem ärztlichen Karteikartenauszug vom 02.01.2017 unter Diagnose "cont thoracis dext" angeführt ist. Ein detaillierter ärztlicher Befund dazu liegt nicht vor. Die übrigen vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Beweismittel beschreiben insgesamt unauffällige klinische Befunde und wird im Behandlungsbericht vom 13.01.2017 näher ausgeführt: "Es zeigt sich ein unauffälliger Befund hinsichtlich frischer traumatischer Verletzungen. In inspektorischer Hinsicht keine Hämatomverfärbung oder Prellmarke sichtbar. (...) Des Weiteren imponiert eine Skoliose mit einem rechtsseitigen Schulterschiefstand (...)."

Auf Grund des Auskunftsersuchens gaben die drei im Zusammenhang mit diesem Vorfall handelnden Exekutivbeamten - wie den im Akt aufliegenden Stellungnahmen zu entnehmen ist - an, dass die Fixierung, das Anlegen der Handfesseln sowie die Personendurchsuchung gemäß den Richtlinien zum Einsatztraining durchgeführt worden sei, ein Fußtritt sei weder angewandt noch durchgeführt worden. Einer der Beamten gab an, dass die durchgeführte Schulterfixierung, das Anlegen der Handschellen samt nachfolgender Personendurchsuchung möglicherweise vom Beschwerdeführer als Tritt in den Rücken verspürt worden sein könnte, dass aber der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt der Amtshandlung von einem der anwesenden Beamten getreten worden sei, und die Festnahmehandlungen im Sinne der Richtlinien zum Einsatztraining mit aller Sorgfalt und so vorsichtig wie möglich - eben um Verletzungen hintanzuhalten bzw. zu vermeiden - durchgeführt worden sei. Diese Darstellung des Exekutivbeamten ist aus Sicht des erkennenden Senates auch durchaus mit den Ausführungen der Amtsärztin im Anhalteprotokoll, wonach leichte Rötungen an beiden Handgelenken, eine frei bewegliche, normale Motorik der Arme und keine Rötungen oder andere Auffälligkeiten am Rücken sichtbar waren, vereinbar. Und deckt sich überdies damit, dass der Beschwerdeführer lediglich "Schmerzen nach Festnahme" aber keinerlei Verletzungen, Misshandlungen, Folterungen oder einen gegen ihn verübten Tritt zu Protokoll gegeben hat.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die Darstellung eines der Exekutivbeamten, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen der zulässigen Einsatztechnik "Schulterfixierung" einen Tritt in den Rücken verspürt haben könnte, werde von einem neutralen Experten für polizeiliche Einsatztechnik klar verneint, und ergebe sich auch aus der Stellungnahme dieses Beamten ein Widerspruch, da er einerseits angab, bei der gesamten Festnahmehandlung sei so vorsichtig wie möglich agiert worden, andererseits halte er eine Gewalteinwirkung mit der Intensität eines Fußtrittes bei einem bereits am Boden liegenden Festzunehmenden für möglich, ist Nachfolgendes festzuhalten.

Es ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, woraus sich die vorgebrachten Aussagen des Beschwerdeführers zu einem neutralen Experten für polizeiliche Einsatztechnik ergeben und sind dem Verwaltungsakt keine diesbezüglichen vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen bzw. Beweismittel einliegend, sodass diese Angaben für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar sind.

Auch kann in der Stellungnahme des Beamten - die Festnahmehandlungen seien im Sinne der Richtlinien zum Einsatztraining mit aller Sorgfalt und so vorsichtig wie möglich durchgeführt worden um Verletzungen zu vermeiden und könnte die Schulterfixierung möglicherweise vom Beschwerdeführer als Tritt gegen den Rücken verspürt worden sein - im Zusammenhang mit nachfolgender Erklärung zur Schulterfixierung "Von mir wurde dann die sogenannte Schulterfixierung (Beide Unterschenkel im Winkel von 45 Grad von vorne nach hinten über seine rechte Schulter, die rechte Hand nach hinten/oben gestreckt) durchgeführt. In dieser Position wurden die Handfessel angelegt und eine Personendurchsuchung (ob Gegenstände vorhanden sind, welche für ihn und die einschreitenden Beamten gefährlich sein könnten) durchgeführt" kein Widerspruch gesehen werden. Es ist aufgrund der Darstellungen durchaus plausibel und nachvollziehbar, dass der von Exekutivbeamten auf frischer Tat ertappte und von einem Diensthund aufgespürte Beschwerdeführer diese Situation schon grundsätzlich als unangenehm empfunden hat, und sich die dann folgende beschriebene Schulterfixierung mit einer für ihn vermutlich ungewohnten Positionierung der oberen und unteren Extremitäten als schmerzhaft erwiesen oder er einen Druck gespürt hat.

Überdies hat der Polizist auch nicht angegeben "er halte Gewalteinwirkung mit der Intensität eines Fußtrittes bei einem bereits am Boden liegenden Festzunehmenden für möglich" sondern führte er aus: "Es besteht die Möglichkeit, dass MMag. H. diese Fixierung als Tritt in den Rücken verspürte."

In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer weiters vor, der Mittäter (Anm.: Exekutivbeamter B.) habe in der ersten Version seiner selbst erstellten schriftlichen Stellungnahme klar angegeben, er habe einen Tritt gegen den Beschwerdeführer wahrgenommen, jedoch nicht selbst getreten und decke sich das klar mit der Aussage des Beschwerdeführers, weil er den Beamten (Anm.: Exekutivbeamter A.) als Täter identifiziert habe. Sodann habe es auf Aufforderung des Vorgesetzten Oberst eine Änderung der Stellungnahme des Beamten B. gegeben, und sei diese Version nicht glaubwürdig.

Dazu ist festzuhalten, dass der Exekutivbeamte B. in seiner Stellungnahme angab: "MMag. H. wurde zu keinem Zeitpunkt der Amtshandlung von mir getreten bzw. habe ich einen Tritt gegen MMag. H. wahrgenommen."

Daraufhin wurde der vom Exekutivbeamten vorgesetzte Oberst von der StA darauf aufmerksam gemacht, dass er vermutlich ein "k" (Anm: keinen Tritt) vergessen habe, und die StA ersuche diese Angabe schriftlich zu erklären bzw. zu korrigieren. Daraufhin führte der Beamte B. in einer ergänzenden Stellungnahme aus: "(...) Da dies zu Missverständnissen führte, wurde der Absatz wie folgt geändert. MMag. H. wurde zu keinem Zeitpunkt der Amtshandlung von mir getreten. Ich habe auch keinen Tritt gegen MMag. H. durch andere Beamte wahrgenommen."

Es ist demnach unrichtig, dass der Exekutivbeamte B. vom vorgesetzten Oberst aufgefordert wurde seine Stellungnahme zu ändern, sondern leitete er lediglich ein Ersuchen der StA um Klarstellung bzw. Erklärung weiter, wobei aus dem diesbezüglichen Ersuchen hervorgeht, dass davon ausgegangen wird, dass der Beamte B. meinte "keinen Tritt" wahrgenommen zu haben, und hat der Exekutivbeamte durch seine ergänzende Stellungnahme dies ausdrücklich bestätigt.

Auch wenn die ergänzende Formulierung eindeutig ist, ist das ho. Gericht der Meinung, dass bereits die erste Formulierung so verstanden werden kann, dass der Satzteil "zu keinem Zeitpunkt der Amtshandlung" zwar nicht nochmals wiederholt wurde aber als Einschub in dem Sinne "zu keinem Zeitpunkt von mir getreten bzw. (zu keinem Zeitpunkt) habe ich einen Tritt gegen MMag. H. wahrgenommen" zu sehen ist.

An der Glaubwürdigkeit der Stellungnahme bzw. der ergänzend erstellten Stellungnahme des Beamten B. besteht aus Sicht des erkennenden Senates keinerlei Zweifel.

Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Beamten A. als Täter identifiziert ist festzuhalten, dass er angab, der Beamte A. habe in getreten, dies allerdings obwohl er ihn nicht gesehen habe, da er schräg rechts neben ihm gestanden, und der Beschwerdeführer selbst bäuchlings auf dem Boden gelegen sei.

Auch zu dem Tragen des Rucksackes während der Festnahehandlung gibt es widersprüchliche Angaben.

Der Exekutivbeamte B. führte - dazu befragt - in seiner ergänzenden Stellungnahme aus, er habe dem Beschwerdeführer den Rucksack nach Schulterfixierung und nach dem Anlegen der Handfesseln abgenommen, da ein nächträgliches Abnehmen des Rucksackes mit angelegten Handfesseln nur erschwert möglich gewesen wäre.

Der Rucksack ist dem Beschwerdeführer - wie er auch selbst in seinem Auskunftsersuchen vom 05.01.2017 angibt - sodann nach Entlassung wieder ausgehändigt worden. In seiner Zeugenvernehmung vom 13.03.2017 gab der Beschwerdeführer weiters an, der Beamte A. habe ihm den Rucksack unmittelbar vor dem Tritt wieder auf den Rücken befördert.

Aus Sicht des erkennenden Senates ist es nachvollziehbar, dass ein Beamter im Zuge einer Festnahmeverhandlung - vor Anlegen von Handschellen - den auf dem Rücken des Beschwerdeführers befindlichen Rucksack abgenommen hat, um die Festnahmehandlungen zu erleichtern. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Unplausibel ist jedoch, dass der Beamte - wie vom Beschwerdeführer in der Zeugenvernehmung vom 13.03.2017 erstmals dargelegt - nach Anlegen der Handschellen den Rucksack wieder auf den Rücken des Beschwerdeführers befördert haben soll. Dies wäre vom Vorgang her mit angelegten Handschellen wohl nicht bzw. nur auf eine sehr komplizierte Art und Weise möglich. Ebenso erscheint es nicht plausibel und unpraktikabel, dass der Exekutivbeamte A. dem Beschwerdeführer den Rucksack nur einseitig rechts um die Schulter gehängt und dann gegen den rechten Schulterbereich getreten haben soll.

Betreffend Schmutzspuren auf dem Rucksack - welche der Beschwerdeführer mit dem Stiefelabdruck eines Polizeistiefels in Einklang bringen will - wurde in der Begründung der StA zur Einstellung des Strafverfahrens festgehalten, dass in Anbetracht der Beweislage und des Umstandes, dass auf dem Rucksack keine eindeutigen Schuhabdrücke und Schuhabdruckspuren erkennbar sind, eine kriminaltechnische Untersuchung unterbleiben kann. Somit geht auch die Äußerung des Beschwerdeführers in einer E-Mail vom 05.03.2017 an einen Generalmajor "(..) Einziges objektives Beweisstück sind Trittspuren auf einem Rucksack, die mittlerweile einem Polizeistiefel zugeordnet werden konnten", ins Leere.

Auch die Vorlage eines Schreibens von Mag. P.H. (Anm: vermutlich der Bruder des BF) vom 01.02.2017, wonach dieser bestätigt den vom Beschwerdeführer getragenen Rucksack am 10.12.2016 in seiner Wohnung gewaschen und getrocknet zu haben, und nach Reinigung und Trocknung seien keine Schmutzspuren am Rucksack ersichtlich gewesen, mag daran nichts ändern und ist dies kein taugliches Beweismittel.

Zu dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Umstand, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid ausgeführt, die Trittspuren auf dem Rucksack könnten durch ein "versehentliches auf den Rucksack Treten" passiert sein und dies hätten nicht einmal die Täter selbst angegeben, ist der Vollständigkeit halber Nachfolgendes auszuführen.

Konkret wurde diesbezüglich im angefochtenen Bescheid festgestellt. "(...) Es wäre nämlich durchaus möglich und auch nicht unwahrscheinlich, dass der von Ihnen einem Beamten zugeordneten Schuhabdruck dadurch entstanden sein könnte, weil ein Beamter versehentlich auf den am Boden liegenden Rucksack getreten ist. Aus diesem Grund erübrigt sich auch eine allfällige kriminaltechnische Untersuchung des Rucksackes (...)"

Diese Feststellung der belangten Behörde ist für den erkennenden Senat vollkommen unplausibel, da - wie den bereits in der Beweiswürdigung dargestellten diesbezüglichen Ausführungen der StA zu entnehmen ist - auf dem Rucksack keine eindeutigen Schuhabdrücke und Schuhabdruckspuren erkennbar sind, und genau deshalb auch eine kriminaltechnische Untersuchung unterbleiben konnte. Es ist demnach nicht korrekt, wenn die belangte Behörde feststellt, dass der Schuhabdruck durch einen versehentlichen Tritt eines Beamten auf den Rucksack gekommen sein könnte, weil überhaupt kein Schuhabdruck auf dem Rucksack zu sehen ist. Die vom Beschwerdeführer selbst angefertigten Kopien von Fotos - auf welchen versucht wird Schmutzspuren einem Schuhabdruck zuzuordnen - können keinesfalls als Beweismittel dafür herangezogen werden, dass auf dem Rucksack ein Schuhabdruck zu sehen ist.

Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung, der Gesundheitsbefragung, in welcher explizit nach konkreten Verletzungen, Folterungen, Misshandlungen gefragt wurde, noch anlässlich der Beschuldigtenvernehmung angegeben hat, getreten worden zu sein bzw. wurden weder im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung nach der Festnahmehandlung noch bei Untersuchungen die der Beschwerdeführer in den Tagen danach veranlasste Verletzungen festgestellt. Ein durch einen Exekutivbeamten vorgenommener Tritt gegen den rechten Rücken des Beschwerdeführers konnte im Ermittlungsverfahren nicht objektiviert werden.

Dass der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde vorgebracht - seit diesem Zeitpunkt an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer Anpassungsstörung leide und dies von Therapeuten bzw. Fachärzten bestätigt worden sei, ist für die gegenständliche Entscheidungsfindung nicht ausschlaggebend.

Da gemäß § 1 Abs. 1 VOG österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe haben, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben, eine erfolgte Körperverletzung aber nicht mit der geforderten Wahrscheinlichkeit festgestellt wurde, liegen die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen gar nicht vor, und somit auch keine kausalen Gesundheitsschädigungen. Aus diesem Grund kann auch die Einholung von fachärztlichen Gutachten - wie vom Beschwerdeführer gefordert- unterbleiben bzw. gibt es dafür keine rechtliche Grundlage, und ergibt sich daraus auch kein Ermittlungsmangel der belangten Behörde.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers die belangte Behörde hätte bei einem Opfer, das seit der behaupteten Tat an schweren psychischen Erkrankungen leide schon zur Klärung der Frage, ob eine Tat stattgefunden habe, ein psychiatrisches Gutachten einholen müssen und sei dies klar im § 9 Abs. 4 VOG normiert, ist der Vollständigkeit halber Nachfolgendes festzuhalten.

In Verfahren nach dem Verbrechensopfergesetz ist es nicht die Aufgabe von fachärztlichen Sachverständigen festzustellen, ob eine Tat stattgefunden hat, sondern sind - sofern von den Behörden vom Vorliegen einer entsprechenden Straftat ausgegangen wird und gem. § 9 Abs. 4 VOG die Feststellung des Sachverhaltes von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen - ärztliche Sachverständige zu befragen, und haben diese zu klären, ob sich allenfalls vorliegende psychische oder physische Erkrankungen kausal auf eine Tat zurückführen lassen.

Wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, gibt es im gegenständlichen Fall keine Grundlage für die Einholung ärztlicher Gutachten.

Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, es sei auch kein Parteiengehör erfolgt, das Opfer sowie Zeugen wäre von der belangten Behörde über den Tathergang einzuvernehmen gewesen, die belangte Behörde habe eigene Ermittlungen vorzunehmen, dürfe sich nicht mit der Einstellung des Strafverfahrens begnügen, und verkenne die belangte Behörde, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren einen ganz anderen Zweck erfülle, als das Verfahren nach dem VOG, ist festzuhalten, dass zum gegenständlichen Vorfall und zum Tathergang umfangreiche Unterlagen im Zusammenhang mit den polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungen, Stellungnahmen, Zeugen- bzw. Beschuldigtenvernehmungen und ärztliche Unterlagen - von amtsärztliche Untersuchungen sowie vom Beschwerdeführer selbst vorgelegt - der belangten Behörde vorgelegen sind, und wurde darauf basierend der gegenständliche Antrag abgewiesen.

Dass der gegenständliche Antrag lediglich mit der Einstellung des Strafverfahrens begründet wurde lässt sich aus der von der belangten Behörde getroffenen Entscheidung nicht ableiten, und wird nach ausführlicher Begründung im angefochtenen Bescheid auf Seite 5 diesbezüglich überdies ausgeführt: "(...) Ungeachtet der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die Polizeibeamten konnten außer Ihren Angaben keine Beweismittel erhoben werden, aus denen mit Wahrscheinlichkeit eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG abgeleitet werden könnte (...)."

Zusammenfassend ergibt sich, dass nach Abwägung sämtlicher Umstände nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG ausgegangen werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl. Nr. 288/1972 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Zu A)

Gemäß § 1 Abs. 1 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

Hilfeleistungen gem. § 2 VOG:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges

2. Heilfürsorge

a) Ärztliche Hilfe,

b) Heilmittel

c) Heilbehelfe

d) Anstaltspflege

e) Zahnbehandlung

f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955

3.

orthopädische Versorgung

a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,

b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,

c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

e) notwendige Reise- und Transportkosten;

...

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges gem. § 3 VOG:

(1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.

(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.

Heilfürsorge gem. § 4 VOG:

(1) Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.

(2) Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,

1.

wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,

2.

sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.

Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.

(2a) Eine Übernahme von Kosten nach Abs. 2 letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.

(3) Der Bund ersetzt dem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.

(4) Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.

(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.

Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und

Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten gem. § 4a.

Die Kosten einer Krisenintervention (klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlung durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen und Behandlung durch Psychotherapeuten) in Notfällen, die Opfer oder Hinterbliebene infolge einer Handlung nach § 1 Abs. 1 zu tragen haben, sind pro Sitzung bis zur Höhe des vierfachen Betrages des Kostenzuschusses nach § 4 Abs. 5 des zuständigen Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme gebührt für höchstens zehn Sitzungen.

Orthopädische Versorgung gem. § 5 VOG:

(1) Hilfe nach § 2 Z 3 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden.

(2) Hilfe nach § 2 Z 3 lit. a bis d ist nach Maßgabe des § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu gewähren.

(3) Beschafft sich ein Opfer oder ein Hinterbliebener ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung auf Grund dieses Bundesgesetzes durch diesen erfolgt wäre.

(4) Die unvermeidlichen Reisekosten (§ 9e), die einem Opfer oder Hinterbliebenen beim Bezuge, der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu ersetzen.

Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gem. § § 6a:

(1) Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.

Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine ausreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG erst gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht.

Im gegenständlichen Fall kann jedoch nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 29.12.2016 Opfer einer mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung wurde und dadurch eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten hat. Da die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 VOG nicht gegeben sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall galt es zu klären, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschwerdeführer einer mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe geahndeten Straftat zum Opfer fiel. Aus dem verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren lagen dem Bundesverwaltungsgericht sämtliche polizeilichen, staatsanwaltlichen und ärztlichen Unterlagen sowie Befragungen und Stellungnahmen der Exekutivbeamten und des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen vor. Auf Grund der Ermittlungsergebnisse konnte nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 29.12.2016 Opfer einer mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung wurde. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich damit auch keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder die Exekutivbeamten vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde vollständig entnommen werden konnte, sohin der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt war und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten, war eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt VwGH vom 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0007, mwN) nicht geboten. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder vom Beschwerdeführer in der Beschwerde noch von der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall ist nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG), weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen Exekutivdienst Festnahme VerbrechensopferG vorsätzliche Begehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W166.2218964.1.00

Im RIS seit

14.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten