Entscheidungsdatum
18.05.2020Norm
BFA-VG §26Spruch
W103 2227162-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Äthiopien alias ungeklärt, vertreten durch XXXX XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2019, Zl. 1177307806-171411345, zu Recht:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben. Der dem Bescheid zugrundeliegende Antrag wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Schreiben vom 21.12.2017 beantragten die gesetzlichen Vertreter des im November 2017 im Bundesgebiet geborenen Beschwerdeführers die Gewährung internationalen Schutzes für ihren Sohn. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2018 gemäß §§ 3 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegebenen und dem minderjährigen Beschwerdeführer - abgeleitet vom Status seines Vaters - der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Als Staatsangehörigkeit wurde Äthiopien festgestellt. Der Bescheid wurde mangels einer erfolgten Beschwerde rechtskräftig.
2. Mit Schreiben vom 20.02.2018 stellte der Vater und gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Bescheidberichtigung. Darin wurde ausgeführt, dass auf der ersten Seite des Bescheides vom 05.01.2018 als die Staatsbürgerschaft des minderjährigen Beschwerdeführers "Äthiopien" angeführt werde; sein Vater stamme jedoch aus Eritrea und auch sein Bruder habe die eritreische Staatsbürgerschaft. Im Bescheid selbst fänden sich auch keine anderslautenden Feststellungen. Es handle sich daher offensichtlich um einen Schreibfehler der Behörde, dessen Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG beantragt werde. Es werde beantragt, einen neuen Bescheid auszustellen, auf dem als Staatsbürgerschaft des minderjährigen Beschwerdeführers "Eritrea" vermerkt sei.
Mit Schreiben vom 11.02.2018, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.02.2019 (sic), stellte der Vater des Beschwerdeführers einen "Antrag auf Richtigstellung der Staatsangehörigkeit" seines minderjährigen Sohnes. Es wurde ausgeführt, der in Österreich asylberechtigte Vater des Beschwerdeführers habe die eritreische Staatsangehörigkeit, wohingegen dessen - nach dem NAG aufenthaltsberechtigte Mutter - die äthiopische Staatsbürgerschaft besitze. Da der Vater die eritreische Staatsbürgerschaft besitze, besitze auch die Verfahrenspartei nach Art. 2 des Eritreischen Staatsbürgerschaftsgesetzes jene Staatsangehörigkeit. Da der Beschwerdeführer eine fremde (eritreische) Staatsbürgerschaft besitze, habe er gemäß Art. 20 Abs. 2 des Äthiopischen Staatsbürgerschaftsgesetzes die äthiopische ex lege verloren und könnte diese erst nach Erreichen der Volljährigkeit wiedererlangen, indem er die eritreische aufgebe. Da die Verfahrenspartei somit die eritreische, nicht aber die äthiopische, Staatsbürgerschaft besitze, werde beantragt, das Bundesamt möge feststellen, dass diese die eritreische Staatsbürgerschaft besitze und den Bescheid vom 05.01.2018 in diesem Sinne berichtigen, eventualier den im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 BFA-VG) gemeinsam verarbeiteten Datensatz (§ 27 BFA-VG) dahingehend richtig stellen, dass die Staatsangehörigkeit auf "Eritrea" laute, wobei letzterer Antrag sich sowohl auf Art. 16 der Datenschutzgrundverordnung als auch auf § 45 DSG stütze, und insbesondere auf § 45 Abs. 1 letzter Satz DSG hingewiesen sei, wonach der Beweis der Richtigkeit der verarbeiteten Daten im gegenständlichen Fall der Behörde obliege. Darüber hinaus werde Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC auch das Recht auf die richtige Staatsbürgerschaft als wichtigen Aspekt der persönlichen Identität umfassen. Vor diesem Hintergrund komme der Verfahrenspartei ein subjektives Recht auf Bescheidberichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG oder allenfalls unmittelbar auf Art. 8 EMRK/ Art 7 GRC gestützt zu.
Mit Schreiben vom 17.04.2019 wurde die Vollmacht des nunmehrigen Vertreters des minderjährigen Beschwerdeführers bekannt gegeben und es wurde ergänzend ausgeführt, im Falle des Bruders des Beschwerdeführers seien im Bescheid über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wie auch im Datensatz zum Zentralen Fremdenregister eine eritreische Staatsbürgerschaft angeführt, im Falle des Beschwerdeführers jedoch eine äthiopische, sodass eine der Eintragungen offensichtlich unrichtig sei.
Am 19.04.2019 langte bei der Datenschutzbehörde eine Beschwerde des minderjährigen Beschwerdeführers ein, in welcher er eine Verletzung in seinem Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO geltend machte.
Mit Schreiben vom 19.07.2019 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch die Datenschutzbehörde zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Am 09.09.2019 erfolgte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Vaters und gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers im Beisein eines Dolmetschers und gewillkürten Vertreters.
Dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurde zunächst vorgehalten, dass er am 21.12.2017 für seinen minderjährigen Sohn einen Asylantrag gestellt und im Antragsformular als dessen Staatsangehörigkeit "Äthiopien" eingetragen hätte. Dazu gab der gesetzliche Vertreter an, er sei damals gezwungen worden, Äthiopien anzugeben. Nachgefragt, sei er vom BFA in Wien gezwungen worden. Dem gesetzlichen Vertreter wurde weiters vorgehalten, dass die Eintragung der äthiopischen Staatsbürgerschaft im Bescheid über die Asylzuerkennung sowie in der Zentralen Verfahrensdatei und im Zentralen Fremdenregister entsprechend den vom gesetzlichen Vertreter im Verfahren getätigten Angabe einer äthiopischen Staatsbürgerschaft erfasst worden sei. Für die Behörde sei dies nachvollziehbar gewesen, da die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers die äthiopische Staatsbürgerschaft besitze. Auf Vorhalt, dass sohin seinem damaligen Antrag vollinhaltlich entsprochen worden sei und befragt, weshalb er nun nachträglich eine Änderung der Staatsangehörigkeit seines Sohnes beantrage, gab der gesetzliche Vertreter an, damals bei der Antragstellung hätte er dies bereits angesprochen; es sei ihm aber gesagt worden, dass das Gesetz geändert worden wäre, und nicht seine, sondern die Staatsangehörigkeit seiner Frau entscheidend wäre, zumal diese ihren äthiopischen Reisepass vorgelegt hätte. Danach hätte er zwei Jahre lang versucht, klarzumachen, dass die Staatsbürgerschaft seines Sohnes Eritrea sei. 2016 seien seine Frau und der ältere Sohn nach Äthiopien gereist, er selbst sei nicht mitgereist. Danach sei die Schwiegermutter verstorben. Aus diesem Grund möchte die Kindesmutter mit beiden Kindern nach Äthiopien reisen, aber hier bestehe nun das Problem, dass der Konventionsreisepass des minderjährigen Beschwerdeführers nicht für Äthiopien gelten würde. Belege oder Beweise zur eritreischen Staatsbürgerschaft seines Sohnes könne er nicht vorlegen. Der Vater des Beschwerdeführers sei kein registrierter Auslandseritreer und zahle keine Diasporasteuer.
Auf die Frage, wie er es sich erklären könne, dass im Konventionsreisepass des älteren Sohnes kein Ausreisestempel vorhanden sei, obwohl dieser im Dezember 2016 gemeinsam mit der Mutter nach Äthiopien geflogen wäre, gab der Kindesvater an, dies nicht zu wissen; er könne ausschließen, dass der ältere Sohn einen äthiopischen Reisepass besitze. Der Kindesvater selbst besitze die eritreische Staatsbürgerschaft, zum Beleg habe er im Asylverfahren ein Schulzeugnis abgegeben. Eritreische Personaldokumente habe er nicht vorgelegt. In welchen Jahren er in Eritrea gelebt hätte, könne er nicht genau sagen; er sei mit seiner Familie aus Äthiopien nach Eritrea ausgereist, sie seien dorthin deportiert worden. Auf die Frage, ob er jemals in Eritrea gelebt hätte, antwortete der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers, er sei dort geboren worden und habe ca. zwei Jahre lang in Eritrea gelebt. Er habe minimale Kenntnisse der Sprache Tigrinja. Der Vater des Beschwerdeführers bestätigte das aus der vorgelegten Heiratsurkunde ersichtliche Datum seiner Eheschließung mit der Mutter des Beschwerdeführers im Februar 2014 in Äthiopien. Über Vorhalt, dass er seinen Angaben zufolge Eritreer sei und seit dem Jahr 2009 in Österreich aufhältig wäre, gab der Vater des Beschwerdeführers an, er hätte seine Frau im Internet kennengelernt; aus Äthiopien kenne er diese nicht. Wo er die meiste Zeit seines Lebens verbracht hätte, könne er nicht sagen, sie seien an verschiedenen Orten gewesen, auch im Sudan.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt sodann fest, dass es ich bei dem vom BFA gespeicherten Datensatz der Staatsangehörigkeit "Äthiopien" des minderjährigen Beschwerdeführers um die Verarbeitung eines richtigen Datums handle, welches im Einklang mit der im Asylverfahren getätigten Angabe des gesetzlichen Vertreters stünde. Gemäß Art. 3 des äthiopischen Staatsbürgerschaftsrechts sei für die Staatsangehörigkeit grundsätzlich die Abstammung maßgeblich. Bei gemischtnationaler Ehe könnten beide Elternteile in gleicher Weise die Staatsangehörigkeit weitergeben, doppelte Staatsangehörigkeiten sollten aber grundsätzlich ausgeschlossen sein. Das Kind behalte für die Dauer der Minderjährigkeit beide Staatsangehörigkeiten. Art. 20 Abs. 2 leg.cit. lege fest, dass jeder Äthiopier, der eine fremde Staatsbürgerschaft dadurch erwirbt, dass einer seiner Elternteile diese Staatsangehörigkeit besitze, so angesehen werde, als ob er freiwillig auf seine äthiopische Staatsbürgerschaft verzichtet hätte, sofern er nicht der Behörde gegenüber seinen Wunsch erkläre, diese beizubehalten, indem er auf die fremde Staatsangehörigkeit innerhalb eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit verzichte, oder sofern er nicht zuvor ausdrücklich gemäß Art. 19 Abs. 3 der Proklamation auf seine äthiopische Staatsbürgerschaft verzichtet habe. Ein solcher Verzicht eines minderjährigen Kindes erfolge durch gemeinsame Entscheidung der Eltern, oder, wenn ein Elternteil Ausländer sei, durch Entscheidung des äthiopischen Elternteils. Gemäß Art. 2 Abs. 1 der eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung sei eritreischer Staatsangehöriger, wer in Eritrea oder im Ausland als Kind eines Vaters oder einer Mutter eritreischer Abstammung geboren sei. Die Staatsangehörigkeit werde auch hier grundsätzlich durch Abstammung übertragen. Eine doppelte Staatsangehörigkeit bleibe jedoch grundsätzlich ausgeschlossen. Art. 2 Abs. 5 leg.cit. regle weiter, dass, wer durch Geburt Eritreer sei, seinen Aufenthalt im Ausland habe und eine ausländische Staatsbürgerschaft besitze, einen Antrag an das Ministerium des Inneren zu richten habe, wenn er förmlich auf seine ausländische Staatbürgerschaft zu verzichten und die eritreische Staatsbürgerschaft zu erwerben wünsche oder wenn er wünsche, dass nach Vorlage ausreichender Gründe seine eritreische Staatsangehörigkeit anerkannt werde, während er seine fremde Staatsbürgerschaft beibehalte.
Gemäß dem äthiopischen Recht habe der minderjährige Beschwerdeführer die äthiopische Staatsbürgerschaft durch Abstammung von der Mutter erworben und behalte diese bis zu dessen Volljährigkeit auch in jenem Fall, dass er durch Abstammung die eritreische Staatsbürgerschaft erworben hätte. Ein Verzicht auf die äthiopische Staatsbürgerschaft hätte durch die Mutter ausdrücklich zu erfolgen. Da der Beschwerdeführer von Geburt an (auch) Eritreer wäre, seinen Aufenthalt im Ausland habe und auch eine ausländische (äthiopische) Staatsangehörigkeit besitze, müsse er einen Antrag an das Innenministeriums Eritreas richten, wenn er förmlich auf seine ausländische Staatsbürgerschaft zu verzichten und die eritreische zu erwerben wünsche. Derartiges liege der Behörde bislang nicht vor. Die Argumentation des gesetzlichen Vertreters, der minderjährige Beschwerdeführer habe, da er die eritreische Staatsbürgerschaft besitze, gemäß Art. 20 Abs. 2 des äthiopischen Staatsbürgerschaftsgesetzes die äthiopische ex lege verloren, wobei es eines aktiven Verzichts nicht bedürfe, entspreche nicht dem Wortlaut des Gesetzes. Es gebe kein Recht auf Änderung eines richtigen Datums auf ein Unrichtiges, weshalb eine Berichtung bislang nicht erfolgt sei.
Am gleichen Datum erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers als Zeugin zum vorliegenden Antrag auf Änderung der Staatsangehörigkeit ihres Sohnes durch Berichtigungsbescheid. Befragt nach den Gründen für die nachträgliche Begehrung einer Änderung der Staatsbürgerschaft des minderjährigen Sohnes, erklärte die Mutter des Beschwerdeführers, es sei einfach so üblich, dass die Staatsangehörigkeit nach dem Vater bestimmt werde. Zusätzlich deshalb, da der Kindesvater vor ihr die österreichische Staatsbürgerschaft bekommen werde. Der ältere Sohn besitze die eritreische Staatsbürgerschaft, ob er darüber hinaus auch die äthiopische besitze, wisse seine Mutter nicht. Die Frage, ob der ältere Sohn im Besitz eines äthiopischen Reisepasses sei, wurde von seiner Mutter zunächst bejaht, kurz darauf korrigierte sie sich, dass es kein äthiopischer Pass sei. Nochmals nachgefragt, gab sie an, dass sie nicht glaube, dass ihr älterer Sohn einen äthiopischen Pass besitze. Auf die Frage, wie es zu erklären sei, dass im Konventionsreisepass des älteren Sohnes kein Ausreisestempel vorhanden sei, obwohl dieser im Jahr 2016 gemeinsam mit der Mutter nach Äthiopien geflogen sei, erklärte seine Mutter, das müsste man ihren Mann fragen. Sie glaube nicht, dass der ältere Sohn bei der Ausreise einen zweiten, äthiopischen, Reisepass bei sich gehabt hätte, aber man solle ihren Mann fragen. Sie wisse nicht, wie man das nenne, ob das ein Pass sei. Befragt, welche Staatsangehörigkeit ihr Mann habe, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, ihr Mann habe keine Nationalität. Auf Nachfrage erklärte sie, man solle ihren Mann fragen. Nochmals nachgefragt meinte sie, er sei Eritreer. Auch der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers wurden sodann vorgehalten, dass die Eintragung einer äthiopischen Staatsbürgerschaft des minderjährigen Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des äthiopischen und eritreischen Staatsbürgerschaftsrechts korrekt erfolgt und eine Berichtigung demnach nicht zulässig sei.
Am 30.09.2019 brachte der gewillkürte Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme ein, in welcher ausgeführt wurde, es werde weiterhin bestritten, dass der minderjährige Beschwerdeführer die äthiopische Staatsbürgerschaft besitze, sodass der von der Behörde genannte Art. 2 Abs. 5 des eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung nicht zur Anwendung gelange. Art. 20 Abs. 2 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes regle den Fall, dass eine Person eine andere Staatsangehörigkeit besitze, weil sie Kind eines Elternteils sei, das über eine andere als die äthiopische Staatsangehörigkeit verfüge. Diese Bestimmung führe zum Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit ex lege. Nach dem Gesetzeswortlaut seien davon nur Fälle von Erklärungen nach Erreichen der Volljährigkeit ausgenommen. Dass die Person während ihrer Minderjährigkeit die äthiopische Staatsangehörigkeit beibehalte, ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut hingegen nicht, sondern allenfalls durch Auslegung und es sei nicht gesichert, dass das äthiopische Recht Derartiges kenne. Aus diesem Grund würden die Anträge aufrechterhalten.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2019 wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf Änderung der Staatsangehörigkeit in den relevanten Systemen (§§ 26 und 28 BFA-VG) abgewiesen.
Begründend wurde festgehalten, der minderjährige Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet als Sohn einer äthiopischen Mutter und eines eritreischen Vaters geboren worden, wobei die äthiopische Staatsbürgerschaft seiner Mutter feststehe und es sich bei der angenommenen eritreischen Staatsbürgerschaft seines Vaters um den Teil einer Verfahrensidentität handle, welcher nie belegt worden sei. In der Zentralen Verfahrensdatei (§ 28 BFA-VG) und im Zentralen Fremdenregister (§ 26 BFA-VG) sei entsprechend den im Asylverfahren gemachten Angaben seines gesetzlichen Vertreters die Staatsangehörigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers im Personendatensatz mit "Äthiopien" erfasst worden. Beim vom BFA (im Einklang mit den Angaben des gesetzlichen Vertreters) gespeicherten Datum der Staatsangehörigkeit "Äthiopien" handle es sich um die Verarbeitung eines richtigen Datums. Der Antrag auf Änderung der Staatsangehörigkeit sei unsubstantiiert. Dies ergebe sich aus den einschlägigen Bestimmungen des äthiopischen und eritreischen Staatsbürgerschaftsrechts.
Maßgeblich für den Erwerb der äthiopischen Staatsbürgerschaft sei grundsätzlich die Abstammung. Bei gemischtnationaler Ehe könnten beide Elternteile in gleicher Weise ihre Staatsangehörigkeit an die gemeinsamen Kinder weitergeben. Weil doppelte Staatsangehörigkeiten aber grundsätzlich ausgeschlossen sein sollen, behalte das Kind zunächst für die Dauer der Minderjährigkeit beide Staatsangehörigkeiten. Art. 20. Abs. 2 lege fest, dass jeder Äthiopier, der eine fremde Staatsangehörigkeit dadurch erwerbe, dass einer seiner beiden Eltern diese Staatsangehörigkeit besitze, oder dadurch, dass er im Ausland geboren wurde, so angesehen werde, als ob er freiwillig auf seine äthiopische Staatsangehörigkeit verzichtet habe, sofern er nicht der Behörde gegenüber seinen Wunsch erkläre, diese beizubehalten, indem er auf die fremde Staatsbürgerschaft innerhalb eines Jahres nach Erreich der Volljährigkeit verzichte, oder sofern er nicht zuvor ausdrücklich gemäß Art. 19 Abs. 3 der Proklamation auf seine äthiopische Staatsangehörigkeit verzichtet hätte. Diese auf den ersten Blick nicht eindeutige Formulierung erschließe sich, wenn man den Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 der Proklamation betrachte: Gemäß Art. 19 Abs. 3 erfolge ein derartiger Verzicht eines minderjährigen Kindes auf seine Staatsangehörigkeit nämlich durch gemeinsame Entscheidung beider Elternteile oder, wenn ein Elternteil Ausländer sei, durch Entscheidung des äthiopischen Elternteils. Auch gemäß Art. 2 Abs. 1 der eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung werde die Staatsbürgerschaft grundsätzlich durch Abstammung erworben. Eine doppelte Staatsbürgerschaft bleibe auch hier grundsätzlich ausgeschlossen. So regle Art. 2 Abs. 5, dass jemand, der durch Geburt Eritreer sei, seinen Aufenthalt im Ausland habe und eine ausländische Staatsbürgerschaft besitze, einen Antrag an das Ministerium des Inneren zu richten habe, wenn er förmlich auf seine ausländische Staatsbürgerschaft zu verzichten und die eritreische zu erwerben wünsche, oder wenn er wünsche, dass nach Vorlage ausreichender Gründe seine eritreische Staatsangehörigkeit anerkannt werde, während er seine fremde Staatsangehörigkeit behalte.
Gemäß äthiopischem Recht habe der minderjährige Beschwerdeführer die äthiopische Staatsbürgerschaft durch Abstammung von der Mutter erworben und verfüge über diese nach wie vor, auch für den Fall, dass er durch Abstammung auch die eritreische Staatsbürgerschaft erworben haben sollte. Ein ex-lege Verlust durch den Umstand, dass sein Vater Eritreer sei, liege nicht vor. Ein nachträglicher Verzicht nach Art. 19 Abs. 3 der äthiopischen Staatsangehörigkeitsproklamation hätte durch die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers ausdrücklich zu erfolgen. Da weder eine Verzichterklärung in Bezug auf die äthiopische Staatsbürgerschaft noch eine Beantragung der eritreischen Staatsangehörigkeit in Vorlage gebracht worden sei, sei der Antrag des Beschwerdeführers unsubtantiiert und als unbegründet abzuweisen. Bei dem vom BFA gespeicherten Datum der Staatsangehörigkeit "Äthiopien" handle es sich um die Verarbeitung eines richtigen Datums.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher begründend der im angefochtenen Bescheid erfolgten Auslegung der relevanten Bestimmungen der äthiopischen Staatsangehörigkeitsproklamation widersprochen wurde, zumal sich aus deren Wortlaut nicht unmittelbar ergebe, dass ein Kind während der Minderjährigkeit (auch) die äthiopische Staatsbürgerschaft besitze. Wozu Art. 20 Abs. 2 letzter Teilsatz leg.cit einen Verlust der Staatsbürgerschaft ex lege vorsehen sollte, obwohl ein oder beide Elternteile gemäß Art. 19 Abs. 3 leg cit bereits für den Minderjährigen verzichtet hätten, erschließe sich nur schwer. Ausgehend vom äthiopischen Gesetzeswortlaut sei daher von einem Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit ex lege auszugehen, da der Beschwerdeführer die eritreische besitze. Vor dem Hintergrund der Komplexität bzw. Unklarheit der Bestimmungen, die den Erwerb bzw. Verlust der Staatsangehörigkeit von Eritrea bzw. von Äthiopien regeln, hätte daher ein Sachverständigen-Gutachten eingeholt werden müssen. Aufgrund der demonstrativen Aufzählung des § 4 Abs. 2 IPRG wäre auch die Einholung von Auskünften der für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zuständigen Behörden von Eritrea und Äthiopien in Frage gekommen, welche hiermit beantragt werde. In diesem Zusammenhang werde auf einen Bericht des UK Home Office : Country Information and Guidance Ethiopia: People of mixed Eritrean/Ethiopian nationality vom 31.08.2016 verwiesen, welcher das in der Praxis zu Schwierigkeiten führende Zusammenspiel der relevanten äthiopischen und eritreischen Normen anspreche. Wenn die Behörde darauf verweise, dass der Vater des Beschwerdeführers im Antragsformular die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mit "Äthiopien" angegeben hätte, sei auf dessen Ausführungen in der Einvernahme zu verweisen sowie darauf, dass der Bruder des Beschwerdeführers von derselben Behörde als Staatsangehöriger von Eritrea eingetragen worden sei.
5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 03.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270).
Zu A) Behebung des Bescheides:
2.2.1. Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) lautet:
"Recht auf Berichtigung
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten - auch mittels einer ergänzenden Erklärung - zu verlangen."
Der mit "Recht auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung" betitelte § 45 DSG lautet auszugsweise:
"(1) Jede betroffene Person hat das Recht, vom Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten sowie die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen. Die Berichtigung oder Vervollständigung kann erforderlichenfalls mittels einer ergänzenden Erklärung erfolgen, soweit eine nachträgliche Änderung mit dem Dokumentationszweck unvereinbar ist. Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt dem Verantwortlichen, soweit die personenbezogenen Daten nicht ausschließlich aufgrund von Angaben der betroffenen Person ermittelt wurden.
(2) Der Verantwortliche hat personenbezogene Daten aus eigenem oder über Antrag der betroffenen Person unverzüglich zu löschen, wenn
1. die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind,
2. die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder
3. die Löschung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.
...
(4) Der Verantwortliche hat die betroffene Person schriftlich über eine Verweigerung der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung und über die Gründe für die Verweigerung zu unterrichten. Der Verantwortliche hat die betroffene Person über die Möglichkeit zu unterrichten, bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzulegen.
(5) Der Verantwortliche hat die Berichtigung von unrichtigen personenbezogenen Daten der zuständigen Behörde, von der die unrichtigen personenbezogenen Daten stammen, mitzuteilen.
(6) In Fällen der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung gemäß Abs. 1 bis 3 hat der Verantwortliche alle Empfänger der betroffenen personenbezogenen Daten in Kenntnis zu setzen. Die Empfänger sind verpflichtet, die ihrer Verantwortung unterliegenden personenbezogenen Daten unverzüglich zu berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken."
Der mit "Zentrales Fremdenregister" betitelte § 26 BFA-VG lautet:
"(1) Der Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden, die Behörden nach dem NAG und die Landespolizeidirektionen sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden (§ 27 Abs. 1) gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Fremdenregister).
(2) Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(3) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
(4) Sind die Voraussetzungen für die Speicherung personenbezogener Daten im Zentralen Fremdenregister weggefallen oder werden diese Daten sonst nicht mehr benötigt, so ist deren weitere Verarbeitung auf Fälle einzuschränken, in denen die Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 zu kontrollieren ist. Nach Ablauf von zwei Jahren ab Einschränkung der Verarbeitung sind die Daten auch physisch zu löschen.
(5) Die gemäß Abs. 1 Verantwortlichen sind verpflichtet, unbefristete, im Zentralen Fremdenregister verarbeitete personenbezogene Daten, die seit sechs Jahren unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten gemäß Abs. 4 erster Satz vorliegen. Nach Ablauf weiterer drei Monate ist die Verarbeitung dieser Daten gemäß Abs. 4 erster Satz einzuschränken, es sei denn, der Verantwortliche hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht. Löschungspflichten gemäß § 23 Abs. 6 bleiben unberührt.
(6) Sobald erkennungsdienstliche Daten im Zentralen Fremdenregister verarbeitet werden, sind sie in der lokalen Anwendung zu löschen.
(7) Für in dem Zentralen Fremdenregister verarbeitete Daten gilt § 23 Abs. 6."
2.2.2. Im vorliegenden Fall stellte der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers am 20.02.2018 einen "Antrag auf Bescheidberichtigung" (AS 29), in dem beantragt wurde, die im Bescheid vom 05.01.2018 angeführte Staatsbürgerschaft des minderjährigen Beschwerdeführers (Äthiopien) gemäß § 62 Abs. 4 AVG zu berichtigen und einen neuen Bescheid zuzustellen, auf dem als seine Staatsbürgerschaft "Eritrea" vermerkt ist. Diesbezüglich teilte die Behörde dem Vater des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 06.03.2018 mit, dass ausgehend von der äthiopischen Staatsbürgerschaft der Mutter des Beschwerdeführers auch das Kind als äthiopischer Staatsbürger geführt werde (AS 31). Dieser Antrag auf Berichtigung ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und sohin auch nicht des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens.
Mit Eingabe vom 11.02.2019 stellte der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen "Antrag auf Richtigstellung der Staatsangehörigkeit" (AS 35 ff). Dabei wurde beantragt, "das Bundesamt möge feststellen, dass die Verfahrenspartei die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt und den Bescheid vom 05.11.2018 in diesem Sinn berichtigen eventualiter den im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters (§26 BFA-VG) gemeinsam verarbeiteten Datensatz (§ 27 BFA-VG) hinsichtlich der Staatsangehörigkeit (§ 27 Abs. 1 Z 6 BFA-VG) dahingehend richtig stellen, dass Ihre Staatsangehörigkeit auf "Eritrea" lautet, wobei letztgenannter Antrag sich sowohl auf Art. 16 der Datenschutzgrundverordnung (VO 2016/679) als auch auf § 45 DSG stützt und insbesondere auf § 45 Abs. 1 letzter Satz DSG hingewiesen sei, wonach der Beweis der Richtigkeit der verarbeiteten Daten im gegenständlichen Fall der Behörde obliegt."
Am 19.04.2019 brachte der minderjährige Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter eine auf Art. 16 der Datenschutzgrundverordnung gestützte Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein (AS 51).
Mit Schreiben vom 19.07.2019 forderte die Datenschutzbehörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf, eine Stellungnahme zur dort anhängigen Beschwerdesache abzugeben.
Am 09.09.2019 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Einvernahme mit den Eltern und dem gewillkürten Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers durch, in welcher die Frage der Staatsangehörigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers erörtert wurde und in welcher die Behörde die gesetzlichen Vertreter unter Darstellung der relevanten Bestimmungen des äthiopischen und eritreischen Staatsbürgerschaftsrechts darüber informierte, weshalb von einer äthiopischen Staatsbürgerschaft des minderjährigen Beschwerdeführers auszugehen sei, sodass eine Eintragung unrichtiger Daten nicht erfolgt sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der "Antrag auf Änderung der Staatsangehörigkeit in den relevanten Systemen (§§ 26 und 28 BFA-VG)" abgewiesen.
Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 04.04.2020 wurde die Beschwerde wegen nicht rechtzeitiger Reaktion auf den Antrag auf Berichtigung abgewiesen und in der Begründung darauf hingewiesen, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20.12.2019, mit dem gerügt worden sei, dass die Ablehnung der Berichtigung (mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2019) nicht rechtskonform gewesen sei, in einem separaten Beschwerdeverfahren erledigt werde.
2.2.3. Festzuhalten ist, dass das gegenständliche Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid, mit welchem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf "Änderung der Staatsangehörigkeit in den relevanten Systemen (§§26 und 28 BFA-VG) abgewiesen hat" eine inhaltliche Beurteilung der Begründetheit eines Antrages gemäß Art. 16 der Datenschutzgrundverordnung zum Inhalt haben würde. Für die Beurteilung eines solchen Antrages ist jedoch die Datenschutzbehörde zuständig und es ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass ein entsprechendes Verfahren gegenwärtig vor der Datenschutzbehörde anhängig ist.
§ 45 Datenschutzgesetz sieht vor, dass der Verantwortliche (im gegenständlichen Fall gemäß § 26 Abs. 2 BFA-VG das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) die betroffene Person schriftlich über eine Verweigerung der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung und über die Gründe für die Verweigerung zu unterrichten hat. Der Verantwortliche hat die betroffene Person über die Möglichkeit zu unterrichten, bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzulegen. Gegen die Entscheidung der Datenschutzbehörde ist ein Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht möglich.
Dass eine derart schriftliche Mitteilung in Bescheidform zu ergehen hat, lässt sich den relevanten Normen nicht entnehmen und würde, wie angesprochen dazu führen, dass verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren den gleichen inhaltlichen Beurteilungsgegenstand wie das an die Ablehnung eines Antrages auf Richtigstellung anknüpfende Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde hätte. Da sohin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Antrag auf Richtigstellung nicht mittels Bescheid förmlich hätte absprechen dürfen, war der angefochtene Bescheid zu beheben und der zugrundeliegende Antrag zurückzuweisen. Die Klärung der Richtigkeit des verarbeiteten Datums ist Gegenstand des anhängigen Verfahrens vor der Datenschutzbehörde.
2.2.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann im Übrigen keine konstitutive Feststellung über die Staatsangehörigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers treffen, zumal dies Angelegenheit der betroffenen Staaten Äthiopien und Eritrea ist. Die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers haben die Möglichkeit, bei den Behörden ihrer Herkunftsstaaten entsprechende Belege über die Staatsbürgerschaft des Sohnes einzuholen und diese sodann der österreichischen Behörde vorzulegen.
2.2.5. Auf Basis der im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen zur äthiopischen und eritreischen Rechtslage ist im Übrigen nicht zu ersehen, dass die Annahme einer durch Geburt erworbenen, von der Mutter abgeleiteten äthiopischen Staatsbürgerschaft des minderjährigen Beschwerdeführers als unrichtig zu qualifizieren ist. Den angeführten äthiopischen Normen kann jedenfalls nicht unterstellt werden, dass diese eine Ableitung der äthiopischen Staatsbürgerschaft mit der Geburt vorsehen und gleichzeitig für den Fall, dass ein Elternteil eine andere Staatsbürgerschaft besitzt, den ex-lege Verlust der äthiopischen Staatsbürgerschaft ebenfalls mit der Geburt vorsehen. Bei einer solchen Sichtweise wäre auch der im Bescheid angeführten Norm des Art. 19 leg.cit jeglicher Anwendungsbereich genommen, welcher vorsieht, dass ein derartiger ex lege-Verlust der Staatsbürgerschaft dann nicht eintritt, wenn das Kind gemischtnationaler Eltern nach Erreichen der Volljährigkeit seinen Verzicht auf die fremde Staatsbürgerschaft erklärt, oder auch dann, wenn der äthiopische Elternteil vor Erreichen der Volljährigkeit für das minderjährige Kind eine solche Verzichterklärung abgibt. Weshalb das äthiopische Recht derartige Verzichtsmöglichkeiten, welche einen Verlust der Staatsbürgerschaft ex lege (bei Erreichen der Volljährigkeit) verhindern, vorsehen sollte, wenn die äthiopische Staatsbürgerschaft, wie vom Beschwerdeführervertreter vermeint, ohnedies in jedem Fall bei Geburt ex lege verloren ginge, ist nicht ersichtlich.
Zudem hat die Behörde auch zutreffend aufgezeigt, dass die eritreische Staatsangehörigkeit des Vaters, im Gegensatz zur äthiopischen Staatsbürgerschaft der Mutter, nicht belegt ist und nur eine Verfahrensidentität darstellte, sodass auch insofern keine hinreichende Grundlage für eine Ableitung der eritreischen Staatsbürgerschaft zum Vater zu erkennen wäre.
2.2.6. Es steht der Mutter des Beschwerdeführers auch weiterhin frei, gegenüber den äthiopischen Behörden für ihren Sohn einen Verzicht auf die äthiopische Staatsbürgerschaft abzugeben und einen diesbezüglichen Beleg im Verfahren über die Ausstellung eines Konventionsreisepass für den minderjährigen Beschwerdeführer beizulegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Antragstellung Berichtigung Datenschutzbehörde Minderjährige Staatsangehörigkeit UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W103.2227162.1.00Im RIS seit
14.08.2020Zuletzt aktualisiert am
14.08.2020