Entscheidungsdatum
22.05.2020Norm
ASVG §113 Abs1Spruch
L503 2228042-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Paul Fuchs, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 30.08.2019 zur Beitragskontonummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A.) In Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung wird ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer einen Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG in der Höhe von ? 300 zu entrichten hat.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 30.8.2019 verpflichtete die OÖGKK den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") als Dienstgeber, einen Beitragszuschlag in Höhe von ? 1.400 zu entrichten. Verwiesen wurde dabei auf die §§ 4, 33, 35, 113, 360 Abs 7 und 410 Abs 1 Z 5 ASVG.
Begründend wurde ausgeführt, bei einer Überprüfung durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes am 16.4.2019 um 08:37 Uhr sei festgestellt worden, dass die Dienstnehmer D. H. und S. I. beim BF ohne Anmeldung beschäftigt worden seien. Aufgrund der Erhebungen würden die im Strafantrag der Finanzpolizei getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt des vorliegenden Bescheides erklärt werden. Darüber hinaus werde festgestellt, dass es sich um den ersten Meldeverstoß innerhalb der letzten zwölf Monate handle.
Beweiswürdigend verwies die OÖGKK auf den Strafantrag, angefertigte Fotos und ausgefüllte Personenblätter. Der festgestellte Sachverhalt sei unstrittig und ergebe sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die OÖGKK eingehend die Rechtsgrundlagen insbesondere zur Dienstnehmer- und Dienstgebereigenschaft sowie zur Verhängung eines Beitragszuschlags dar. Die erwähnten Dienstnehmer seien am Kontrolltag vom BF mit einem unter der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Entgeltanspruch beschäftigt worden. Der BF sei Dienstgeber, weil der Betrieb auf seine Rechnung geführt werde. Die Anmeldung zur Pflichtversicherung sei vom BF bereits nachgeholt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH handle es sich bei einem Beitragszuschlag nicht um eine Verwaltungsstrafe, sondern um eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte), wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung, sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers sei daher nicht zu untersuchen. Es komme lediglich darauf an, ob der objektive Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen.
§ 113 Abs 1 ASVG sei zu entnehmen, dass zwei Merkmale zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes vorliegen müssen: Nämlich, dass die Arbeit angetreten wurde und die Anmeldung vor Arbeitseintritt nicht erfolgte. Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden; der Sachverhalt sei aktenkundig. Es sei der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt.
Im vorliegenden Fall handle es sich um den ersten Meldeverstoß. Es seien zwei Dienstnehmer betreten worden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH könne aber nicht mehr von unbedeutenden Folgen im Sinne des § 113 Abs 2 ASVG ausgegangen werden, weshalb weder die Teilbeträge für die gesonderte Bearbeitung entfallen, noch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz herabgesetzt habe werden können.
2.1. Im Akt befindet sich diesbezüglich unter anderem ein Strafantrag der Finanzpolizei an den Magistrat der Stadt W. vom 3.6.2019. Darin wird insbesondere ausgeführt, aufgrund einer Beschäftigungskontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 16.4.2019 gegen 08.37 Uhr in P., K.-Straße 8, seien zwei Mitarbeiter des BF überprüft und dabei Folgendes festgestellt worden:
Der österreichische Staatsangehörige D. H. sei seit 17.7.2018 beginnend um 02.00 Uhr für den BF als Paket-Fahrer tätig. Laut ELDA-Anmeldung sei D. H. am 17.7.2018 verspätet um 16:05:38 Uhr zur Sozialversicherung angemeldet worden.
Der Bosnien-Herzegowinische Staatsangehörige S. I. sei als Beifahrer beim Ausliefern der Pakete arbeitend angetroffen. Herr S. I. habe das Übernahme-Terminal getragen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei S. I. laufend Arbeitslosengeldempfänger beim AMS T., er habe eine Aufenthaltsbewilligung als Student mit dem Vermerk "Arbeit nur mit AMS-Dokument" und eine e-card vorlegen können. Herr S. I. sei nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen und habe kein AMS-Dokument vorweisen können. Laut ELDA-Anmeldung sei Herr S. I. am 16.4.2019 (dem Tag der Kontrolle) verspätet um 14:03:22 Uhr als Arbeiter geringfügig zur Sozialversicherung angemeldet worden.
Es liege in beiden Fällen eine Übertretung des ASVG vor.
2.2. Im Akt befinden sich weiters ausgefüllte Personenblätter der Finanzpolizei betreffend D. H. und S. I.
Demzufolge führe D. H. seit 17.7.2018, 02:00 Uhr, die Tätigkeit eines Paket-Fahrers (nur dienstags von 02:00 Uhr bis 10:00 Uhr) für den BF aus; er sei am 16.4.2019 bei der Paketzustellung beobachtet worden.
S. I. sei am 16.4.2019 beobachtet worden, als er D. H. bei der Paketzustellung geholfen habe; konkret habe D. H. die Pakete getragen und S. I. das Übernahmeterminal. S. I. stehe im AMS-Bezug.
2.3. Im Akt befindet sich zudem ein Schreiben der OÖGKK an den BF vom 21.6.2019 zur Wahrung des Parteiengehörs, in dem der Inhalt der eben erwähnten Dokumente dargestellt und ausgeführt wurde, die Kasse gehe von Dienstverhältnissen im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG aus; der BF könne binnen 14 Tagen Stellung nehmen.
Eine Stellungnahme des BF ist nicht aktenkundig.
3. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 30.9.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 30.8.2019.
In seiner Beschwerde bemängelte der BF zunächst, insoweit die OÖGKK auf den Strafantrag verweise, sei der Sachverhalt nicht unstrittig, zumal der BF bereits "entsprechende widersprechende Stellungnahmen" eingebracht habe. Der BF habe auch in den anhängigen Verwaltungsstrafverfahren Beweisanträge gestellt, denen seitens der OÖGKK stattzugeben gewesen wäre.
D. H. sei am 17.7.2018 um 2:00 Uhr morgens nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt im Unternehmen des BF beschäftigt gewesen. Das Unternehmen des BF sei einige Tage vor dem 17.07.2018 gegründet worden. Zum 17.7.2018 sei tatsächlich noch kein operativer Betrieb im Unternehmen des BF vorgelegen. Tatsächlich sei Herr D. H. am 17.7.2018 als Mitarbeiter bei der Sozialversicherung angemeldet worden, nämlich um 16:05 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt hätten noch keine Paketzustelldienste stattgefunden. Die Paketzustelldienste seien erst in den nächsten Tagen aufgenommen worden. Eine Zustellung am 17.07.2018 um 2:00 Uhr morgens habe jedenfalls nicht stattgefunden und hätte auch rein technisch noch gar nicht stattfinden können. Der Dienstbeginn in Form einer Paketzustellung durch Herrn D. H. sei erst in den weiteren Tagen nach dessen Anmeldung, jedoch keineswegs am 17.07.2018 um 2:00 Uhr morgens, gewesen. Eine - beantragte - Einvernahme in den Verwaltungsstrafverfahren von D. H. sowie dem BF habe bis dato nicht stattgefunden.
Ebenso wenig sei eine Beschäftigung des Herrn S. I. am 16.4.2019 durch das Unternehmen des BF erfolgt. Es seien sämtliche Paketzustellfahrzeuge des BF mit nur einem Mitarbeiter besetzt. Eine doppelte Besetzung, wie von der Finanzbehörde vorgeworfen, sei gar nicht möglich. Tatsache sei, dass Herr S. I. ein Freund des Beschäftigten, Herrn D. H., sei. Aufgrund dieser persönlichen Bekanntschaft habe Herr S. I. den Mitarbeiter D. H. ersucht, diesen bei einer seiner Fahrten begleiten zu dürfen, zumal S. I. selbst Interesse daran gehabt habe, als Paketzusteller künftig tätig zu sein. Um die Tätigkeit eines Paketzustellers kennenzulernen, habe Herr S. I. am 16.4.2019 seinen Freund, Herrn D. H., ersucht, bei einer Zustellfahrt mitfahren zu dürfen. Ohne Rücksprache mit dem BF habe Herr D. H. seinem Freund, Herrn S. I., gestattet, am 16.4.2019 diesen bei seiner Tour zu begleiten, ohne dass S. I. bei dieser Tour tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht hätte. Im Zuge der Kontrolle habe Herr S. I. tatsächlich keine Arbeitsleistungen ausgeführt, vielmehr sei dieser "von den Finanzpolizeibeamten aufgefordert worden, selbst ein Päckchen aus dem Wagen herauszunehmen, und dieses sodann dem Adressaten zu übergeben." Weiter wurde diesbezüglich ausgeführt: "Herr S. I. weigerte sich dieser Aufforderung nachzukommen, vielmehr brachte dieser lediglich dem Mitarbeiter, Herrn D. H., welcher aufgrund der Aufregung der Kontrolle sein Lasergerät im Auto vergessen hat, dieses diesem nach, sodass der Adressat sodann die Übernahme des Pakets gegenüber Herrn D. H. bestätigen konnte." Es habe sich hierbei jedoch nicht um eine entgeltliche Leistung, sondern um einen Freundschaftsdienst gehandelt, welchen Herr S. I. Herrn D. H. erbracht habe, sodass aus diesem Umstand alleine noch kein Beschäftigungsverhältnis abgeleitet werden könne. Es sei diesbezüglich ebenso die Einvernahme des Herrn S. I. in dem vor dem Magistrat der Stadt W. anhängigen Verfahren beantragt worden und ebenso eine Parteieneinvernahme; diese hätten bislang noch nicht stattgefunden. Beantragt werde die zeugenschaftliche Befragung von D. H. und S. I.
Abschließend wurde betont, dass die OÖGKK übersehe, dass D. H. sehr wohl bereits am 17.7.2018 im Unternehmen des BF ordnungsgemäß angemeldet worden sei. Wenn im angefochtenen Bescheid festgestellt wird, dass Herr D. H. am 16.4.2019 ohne bei der OÖGKK gemeldet worden zu sein, beschäftigt gewesen wäre, so entspreche dies nicht einmal dem als unstrittig festgestellten Sachverhalt laut angefochtenem Bescheid. Tatsache sei, dass Herr D. H. bereits am 17.7.2018 ordnungsgemäß gemeldet wurde, sohin bereits begrifflich eine Nichtanmeldung am 16.4.2019 desselben nicht vorliegen könne.
Eine Beschäftigung des Herrn S. I. am 16.4.2019 sei ebenso wenig vorgelegen, zumal dieser zu diesem Zeitpunkt keineswegs im Unternehmen des BF beschäftigt gewesen sei bzw. entgeltliche Leistungen erbracht habe.
Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das gegen den BF eingeleitete Verfahren ersatzlos einstellen; in eventu den Bescheid aufheben und an die Unterinstanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen; das BVwG möge jedenfalls eine Beschwerdeverhandlung anberaumen.
4. Mit Bescheid vom 18.11.2019 gab die OÖGKK der Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 30.8.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung insofern Folge, als der vorgeschriebene Beitragszuschlag auf ? 300 herabgesetzt wurde.
Begründend führte die OÖGKK aus, am Dienstag, dem 16.4.2019 um 8:37 Uhr sei durch Organe der Finanzpolizei eine Beschäftigungskontrolle auf dem Parkplatz K.-Str. 8 in P. durchgeführt und zwei Mitarbeiter des BF überprüft worden. Dabei sei Folgendes festgestellt worden: Herr D. H., ein österreichischer Staatsbürger, sei der Fahrer des LKW mit näher bezeichnetem Kennzeichen gewesen und habe im Personenblatt angegeben, seit 17.7.2018 2:00 Uhr früh für den BF als Paket-Fahrer tätig zu sein, er übe dies seit einem Jahr aus, er arbeite dienstags von 2:00 bis 10:00 Uhr und erhalte 410 ? Lohn. Laut ELDA-Abfrage sei D. H. am 17.7.2018 um 16:05:38 Uhr als geringfügig beschäftigter Arbeiter gemeldet worden.
Herr S. I., ein bosnien-herzegowinischer Staatsbürger, sei als Beifahrer beim Ausliefern der Pakete angetroffen worden und habe das Übernahme-Terminal getragen. Er habe im Personenblatt angegeben, Leistungen vom AMS zu beziehen. Er habe eine Aufenthaltsbewilligung als Student mit dem Vermerk "Arbeit nur mit AMS-Dokument" und eine e-card vorlegen können, jedoch keine arbeitsrechtliche Bewilligung und kein entsprechendes AMS-Dokument. Laut ELDA-Abfrage sei S. I. am 16.4.2019 zum Kontrollzeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen, sondern sei erst um 14:03:22 Uhr - also nach Arbeitsbeginn, somit verspätet - als geringfügig beschäftigter Arbeiter nachgemeldet worden.
Mit Schreiben vom 21.6.2019 habe die OÖGKK Herrn D. H. vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und es sei ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden; es sei keine Stellungnahme bei der OÖGKK eingelangt.
Der Bescheid vom 30.8.2019 sei an den Dienstgeber versendet und am 3.9.2019 zugestellt worden. Es handle sich um den ersten Meldeverstoß innerhalb der letzten 12 Monate.
Nach Darstellung des Beschwerdevorbringens traf die OÖGKK folgende Feststellungen: Es stehe fest, dass S. I. vom Organ der Finanzpolizei aufgrund einer Beschäftigungskontrolle am Dienstag, dem 16.4.2019 um 8:37 Uhr als Beifahrer angetroffen wurde und zum Kontrollzeitpunkt das Übernahme-Terminal für die Paketzustellung trug, ohne zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein. S. I. sei am 16.4.2019 um 14:03:22 Uhr, also nach Arbeitsbeginn und nach der Betretung zur Sozialversicherung, nachgemeldet worden. D. H. sei zum Kontrollzeitpunkt der Fahrer des LKW gewesen; er sei allerdings seitens des BF als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der OÖGKK gemeldet gewesen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die OÖGKK aus, Beweis sei erhoben worden durch den Strafantrag samt Beilagen, die Beschwerde des BF und die bei der OÖGKK vorliegenden Unterlagen und Daten. Die Dienstnehmereigenschaft des Herrn D. H. sei unstrittig und er sei am Kontrolltag bereits zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Herr S. I. sei noch am Kontrolltag vom BF als geringfügig beschäftigter Arbeiter nachgemeldet worden, jedoch bestreite der BF später in seiner Beschwerde die Dienstnehmereigenschaft von S. I. Demnach sei strittig, ob es sich hinsichtlich S. I. um Tätigkeiten im Sinne eines Dienstverhältnisses handelte. Im Hinblick auf das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde hinsichtlich des noch offenen Verwaltungsstrafverfahrens und der in diesem Verfahren gestellten Anträge wies die OÖGKK darauf hin, dass diese für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz hätten.
Zum Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, S. I. sei ein Freund des Herrn D. H. und aus diesem Grunde sei D. H. von S. I. ersucht worden, ihn begleiten zu dürfen, weil S. I. selbst Interesse gehabt habe, als Paketzusteller künftighin tätig zu sein, sodass D. H. ohne Rücksprache mit dem BF Herrn S. I. gestattet habe, ihn bei seiner Tour am 16.4.2019 zu begleiten, wobei S. I. keine Arbeitsleistungen ausgeführt habe, sondern lediglich Herrn D. H. das Lasergerät, welches dieser aufgrund der Aufregung wegen der Kontrolle im Auto vergessen habe, nachgebracht habe, sodass der Adressat die Übernahme des Pakets gegenüber D. H. habe bestätigen können, wurde wie folgt ausgeführt: Dass S. I. lediglich im Zuge der Aufregung der Kontrolle das Lasergerät zur Übernahme der Pakete dem Herrn D. H. nachgetragen haben soll, stelle nach Ansicht der OÖGKK eine bloße Schutzbehauptung dar. Immerhin sei S. I. seit den frühen Morgenstunden als Beifahrer mit Herrn D. H. unterwegs gewesen, um Pakete zuzustellen. Ein weiterer Hinweis, die Behauptungen des BF als Schutzbehauptung zu werten, sei der Umstand, dass S. I. 5 1/2 Stunden nach der Betretung noch am Kontrolltag als geringfügig beschäftigter Arbeiter angemeldet wurde. Er sei seither bis laufend als geringfügig beschäftigter bzw. als vollversicherter Arbeiter beim BF tätig. Hinsichtlich des Herrn S. I. seien von Seiten des BF das Vorliegen eines Dienstverhältnisses und somit die Pflichtversicherung durch die Nachmeldung nach der Betretung noch am Kontrolltag zugestanden worden.
Zum Einwand, dass Herr D. H. am Kontrolltag als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet war und keine Betretung stattgefunden habe, sei hingegen festzuhalten, dass diesem Argument von Seiten der OÖGKK gefolgt werde und dieser Einwand berechtigt sei.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hielt die OÖGKK nach Darlegung der entsprechenden Rechtsgrundlagen zur Dienstnehmereigenschaft und diesbezüglicher Rechtsprechung des VwGH - betreffend S. I. - subsumierend fest, dass bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten wie bei der Paketzustellung, insbesondere dem Tragen und Halten des Lasergerätes zur Bestätigung der Übernahme des Paketes, grundsätzlich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG ausgegangen werden könne. Darüber hinaus sei S. I. noch am Kontrolltag um 14:05 Uhr nachgemeldet worden und sei bis laufend zur Sozialversicherung beim BF als Arbeiter gemeldet; die erste Reaktion des BF auf die erfolgte Kontrolle durch die Finanzpolizei sei die Nachmeldung gewesen, womit das Dienstverhältnis vom BF zugestanden worden sei; S. I. sei bis dato beim BF gemeldet. Für das Vorliegen von Entgeltlichkeit reiche zudem - näher dargelegt - ein entsprechender Entgeltanspruch. Auch sei der BF - näher dargelegt - unzweifelhaft Dienstgeber von S. I. im Sinne von § 35 Abs 1 ASVG. Das Argument der rechtsfreundlichen Vertretung des BF, Herr S. I. sei ohne Wissen des BF von seinem Mitarbeiter D. H. auf die Tour mitgenommen worden, sei nicht zielführend, da S. I. durch eine Mittelsperson - konkret durch D. H. - in Dienst genommen worden sei. Bei den Tätigkeiten, die S. I. ausführe, handle es sich um keinen Freundschaftsdienst (wie vom BF behauptet), sondern der wirtschaftliche Erfolg der erbrachten Tätigkeit des Herrn S. I. komme jedenfalls dem BF zu Gute. Wenn der BF solche Fallkonstellationen verhindern möchte, obliege es ihm, entsprechende Kontrollen in seinem Betrieb einzuführen.
In weiterer Folge stellte die OÖGKK die Rechtsgrundlagen betreffend die Meldepflichten eines Dienstgebers und betreffend die Verhängung eines Beitragszuschlags dar und wies sodann darauf hin, dass es nach ständiger Rechtsprechung dem Dienstgeber obliege, durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldung zur Sozialversicherung zu sorgen. Auf ein Verschulden des Dienstgebers komme es nicht an. Es komme nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen.
Da es sich bei diesem Meldeverstoß (gemeint: wegen der Beschäftigung von S. I.) um den erstmaligen Meldeverstoß im Zuge einer Betretung handle und dieser nur einen Dienstnehmer betreffe, könne der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen. Es werde daher der Beitragszuschlag auf 300 ? herabgesetzt.
Besonders berücksichtigungswürdige Gründe würden hingegen nicht vorliegen. Dieser unbestimmte Gesetzesbegriff werde vom VwGH bislang so ausgelegt, dass die besonders berücksichtigungswürdigen Gründe im Meldevorgang selbst begründet liegen müssten. Diese Bestimmung ziele damit auf jene Sachverhalte ab, in denen kurzfristig Dienstnehmer in den Betrieb eintreten und der Dienstgeber glaubhaft vorbringen könne, an einer rechtzeitigen Anmeldung trotz aller Vorkehrungen gehindert worden zu sein oder keinesfalls mit dem tatsächlichen Arbeitseinsatz des neuen Dienstnehmers mehr zuwarten habe können. Der gegenständliche Sachverhalt sei aber völlig anders gelagert.
5. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 2.12.2019 stellte der BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag.
6. Am 28.1.2020 legte die nunmehrige Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Oberösterreich (ÖGK) den Akt dem BVwG vor und verwies auf die Begründung im Ausgangsbescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Betreffend D. H.:
D. H. wurde am 16.4.2019 um 08:37 Uhr von Organen der Finanzpolizei angetroffen, als er für den BF als Fahrer eines Paketlieferwagens Pakete auslieferte.
Zum Zeitpunkt der Kontrolle lag eine aufrechte Meldung von D. H. zur Sozialversicherung (konkret bereits seit 17.7.2018) als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer seitens des BF vor.
1.2. Betreffend S. I.:
S. I. wurde bei jener Kontrolle am 16.4.2019 um 08:37 Uhr betreten, als er D. H. bei der Paketauslieferung half; konkret trug S. I., als er betreten wurde, das Übernahme-Terminal, auf dem die Kunden die Übernahme des Pakets bestätigen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK.
2.2. Dass D. H. am 16.4.2019 um 08:37 Uhr von Organen der Finanzpolizei angetroffen wurde, als er für den BF als Fahrer eines Paketlieferwagens Pakete auslieferte, ist gänzlich unbestritten. Zudem hat die OÖGKK in der Beschwerdevorentscheidung selbst eingeräumt und ergibt sich auch aus dem übrigen Akteninhalt, dass D. H. - entgegen den Ausführungen im Ausgangsbescheid - zum Kontrollzeitpunkt vom BF bereits seit längerem zur Sozialversicherung gemeldet war.
2.3. Auch der Umstand, dass Herr S. I. an jenem 16.4.2019 Herrn D. H. "begleitete" und anlässlich der Kontrolle jedenfalls das Übernahme-Terminal in Händen hielt (während der BF die Pakete trug), blieb seitens des BF letztlich unbestritten, sodass zur obigen Feststellung zu gelangen war. Vielmehr lautete das Beschwerdevorbringen lediglich dahingehend, D. H. habe S. I. ohne Rücksprache mit dem BF "mitgenommen", weil S. I. beabsichtigt habe, künftig auch aus Paketzusteller zu arbeiten. Das Übernahme-Terminal habe Herr D. H. im Zuge der Aufregung um die Kontrolle durch die Finanzpolizei im Fahrzeug vergessen, sodass ihm dieses Herr S. I. nachgebracht habe; dabei habe es sich aber nicht um eine entgeltliche Leistung, sondern um einen "Freundschaftsdienst" von S. I. für D. H. gehandelt. Aufgrund des näheren rechtlichen Zusammenhangs wird auf dieses Vorbringen weiter unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eingegangen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG
3.2.1. § 113 ASVG lautet:
§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
(2) Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 ? je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 ?.
(3) Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 ? herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
3.2.2. § 4 ASVG lautet auszugsweise:
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]
[....]
3.2.3. § 33 ASVG lautet:
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
[...]
3.2.4. § 35 ASVG lautet auszugsweise:
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Betreffend D. H.:
Der Beschwerde des BF gegen die Verhängung eines Beitragszuschlags wegen der Betretung von D. H. wurde mit der Beschwerdevorentscheidung der OÖGKK vom 18.11.2019 zutreffend stattgegeben und der diesbezügliche Teil des Beitragszuschlags aufgehoben. Da D. H. zum Zeitpunkt der Kontrolle vom BF erwiesener Maßen zur Sozialversicherung gemeldet war, konnte denkmöglich auch kein Beitragszuschlag wegen der Betretung von D. H. verhängt werden. Insofern ist die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen, ohne dass es weiterer Ausführungen bedürfte.
3.3.2. Betreffend S. I.:
Wie bereits oben dargestellt, ist zunächst gänzlich unbestritten, dass S. I. bei der Paketauslieferung mit D. H. mitfuhr und anlässlich der Betretung durch die Organe der Finanzpolizei gerade das Übergabe-Terminal trug. Das Beschwerdevorbringen lautet nun dahingehend, D. H. habe S. I. ohne Rücksprache mit dem BF "mitgenommen", weil S. I. beabsichtigt habe, künftig auch aus Paketzusteller zu arbeiten. Das Übernahme-Terminal habe Herr D. H. im Zuge der Aufregung um die Kontrolle durch die Finanzpolizei im Fahrzeug vergessen, sodass ihm dieses Herr S. I. nachgebracht habe; dabei habe es sich aber nicht um eine entgeltliche Leistung, sondern um einen "Freundschaftsdienst" von S. I. für D. H. gehandelt. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend:
Eingangs ist hier anzumerken, dass es sich bei der erwähnten Tätigkeit unzweifelhaft dem Grunde nach um ein Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG handelt: So kann nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. z. B. VwGH vom 24.7.2018, Zl. Ra 2017/08/0045).
Wenn der BF in seiner Beschwerde nun vorbringt, Herr D. H. habe Herrn S. I. "ohne Rücksprache" mit dem BF gestattet, ihn "bei seiner Tour zu begleiten", so muss diesem Argument folgende ständige Rechtsprechung des VwGH entgegengehalten werden, die etwa im Erkenntnis vom 3.12.2013, Zl. 2012/08/0026, klar zum Ausdruck kommt: "Die Vorschriften des ASVG über das Beschäftigungsverhältnis stehen auf dem Boden der Eingliederungstheorie. Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des ASVG wird durch den ?Einstellungsakt' begründet. Es setzt einen ?Verpflichtungsakt' nicht voraus. Es ist nicht erforderlich, dass der Dienstgeber dem Einstellungsakt zugestimmt hat oder von diesem in Kenntnis gesetzt wurde. Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt nach § 10 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Tage des Beginnes (Antritt) ihrer Beschäftigung, sie dauert mit dem Beschäftigungsverhältnis fort, bis sie nach § 11 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Ende der Beschäftigung erlischt. Das Beschäftigungsverhältnis im Sinn des ASVG wird in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2013, Zl. 2013/08/0183, mwN). Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicher stellen. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen. Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 ASVG (auch in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007 - SRÄG 2007, BGBl. I Nr. 31/2007) nicht aus, denn dieser ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. August 2002, Zl. 99/08/0074, und vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; vgl. zum Erfordernis des Verschuldens im Falle einer Bestrafung nach § 111 ASVG nochmals das Erkenntnis Zl. 2013/08/0183)."
Konkret hat der BF im Verfahren keinerlei Umstände vorgebracht, wonach er entsprechend wirksame Kontrollen vorgenommen hätte, die die Einstellung von Personen ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung verhindern würden; vielmehr belegt der gegenständliche Fall das Fehlen derartiger Kontrollen deutlich.
Auch das Vorbringen des BF, S. I. hätte lediglich "Freundschaftsdienste" erbracht, geht ins Leere, zumal die Rechtsprechung hinsichtlich der Annahme von "Freundschaftsdiensten" restriktiv ist, vgl. etwa VwGH 10.10.2018, Zl. Ra 2015/08/0130, mit weiteren Judikaturhinweisen: "Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. etwa VwGH 20.5.2014, 2012/08/0257), können als Gefälligkeitsdienste kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Besondere Zweifel sind jedoch dort angebracht, wo die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb erfolgen soll (vgl. VwGH 20.2.2014, 2013/09/0090)." Gegenständlich wurden - abgesehen vom lapidaren Hinweis, dass es sich um "Freunde" handle - einerseits keinerlei besondere "spezifische Bindungen" zwischen S. I. und D. H. ins Treffen geführt und handelt es sich andererseits um den Gewerbebetrieb des BF, dem die Tätigkeit von S. I. zugute kommt, sodass hier denkmöglich nicht von "Freundschaftsdiensten" gesprochen werden kann.
Schließlich sei der Vollständigkeit halber auch darauf hingewiesen, dass S. I. vom BF noch am Kontrolltag nachgemeldet wurde, was die Intention des BF, S. I. gegen Entgelt zu beschäftigen, belegt.
S. I. wurde somit betreten, als er unzweifelhaft im Rahmen eines Dienstverhältnisses für den BF tätig war. In Anbetracht des Umstands, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt somit feststeht, braucht auch nicht den weiteren Beweisanträgen des BF in seiner Beschwerde nachgekommen zu werden.
3.3.3. Zum verhängten Beitragszuschlag in Höhe von ? 300:
Wie bereits dargelegt, hat die OÖGKK in ihrer Beschwerdevorentscheidung einen Beitragszuschlag nur mehr wegen der Betretung von S. I. verhängt und ließ - in Anwendung von § 113 Abs 3 ASVG ("erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen") - den Teilbetrag für die erstmalige gesonderte Bearbeitung entfallen und setzte den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf ? 300 herab, zumal nur ein Dienstnehmer betreten wurde und eine Nachmeldung erfolgte. Insofern ist die OÖGKK bei Auslegung von § 113 Abs 3 ASVG dem BF deutlich entgegengekommen.
Wie die OÖGKK zudem zutreffend dargelegt hat, liegt hier im Übrigen unzweifelhaft kein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" im Sinne von § 113 Abs 3 zweiter Satz ASVG vor, der zu einem Entfall des Teilbetrages für den Prüfeinsatz führen könnte.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerdevorentscheidung spruchgemäß zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung betreffend die Verhängung eines Beitragszuschlags von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.
Schlagworte
Beitragszuschlag Dienstverhältnis Meldeverstoß SozialversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L503.2228042.1.00Im RIS seit
14.08.2020Zuletzt aktualisiert am
14.08.2020