Entscheidungsdatum
26.05.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L510 2172926-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Wals Treuhand Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 24.07.2017, Zahl XXXX , betreffend monatliche Beitragsgrundlagen und Beitragshöhen der Pensions- und Krankversicherung, zu Recht:
A)
I. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides werden jeweils hinsichtlich des Zeitraumes 01.02.2007 bis 31.12.2008 ersatzlos behoben.
II. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides werden hinsichtlich des Zeitraumes 01.01.2007 bis 31.01.2007 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheiten hinsichtlich dieses Zeitraumes (01.01.2007 bis 31.01.2007) an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zur Erlassung einer neuen Entscheidung zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit im Spruch angeführten Bescheid sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX (im Folgenden SVA), gemäß § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) iVm §§ 409, 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) aus, dass (1.) die monatliche Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2007 EUR 4.480,00 und im Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2008 EUR 4.585,00 betrage und (2.) der Beschwerdeführer verpflichtet sei, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von EUR 694,40 und im Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2008 in Höhe von EUR 722,14 zu entrichten habe. Weiters sei der Beschwerdeführer verpflichtet, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von EUR 407,68 und im Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2008 in Höhe von EUR 350,76 zu entrichten (Ordnungszahl des Verwaltungsverfahrensaktes der SVA (oz) 160-180). Zugestellt wurde dieser Bescheid am 27.07.2017 (oz 194).
Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls hinsichtlich des Zeitraumes 01.01.2007 bis 31.12.2008 aufgrund der Ausübung der selbständigen betrieblichen Tätigkeit "technische und wirtschaftliche Beratung" der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterliege und diesbezüglich auf den Bescheid der SVA vom 21.07.2017 verwiesen werde. Die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 würden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in jeweils festgestellten Höhen ausweisen und durch Zwölftelung dieser Beträge unter Hinzurechnung der vorgeschriebenen Beiträge wurden für das Jahr 2007 und für das Jahr 2008 jeweils Beitragsgrundlagen und darauf aufbauend Beiträge berechnet.
2. Mit Schreiben vom 07.08.2017, eingelangt bei der SVA am 17.08.2017, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die Verjährungsfristen des § 40 GSVG nicht beachtet habe. Diese würden drei bzw. fünf Jahre betragen und mit den jeweiligen Beitragsmonaten zu laufen beginnen. Da keine ausreichenden Unterbrechungshandlungen stattgefunden haben würden, sei bereits Verjährung eingetreten und der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig (oz 200-202).
3. Am 10.10.2017 langte die Beschwerde samt dem Verwaltungsverfahrensakt der SVA (Ordnungszahl des hg. Aktes (OZ) 1) beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zur GZ L510 2172923-1/16E wurde der Bescheid der SVA vom 21.07.2017 betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2008, (I.) hinsichtlich des Zeitraumes 26.01.2007 bis 31.12.2008 ersatzlos behoben und (II.) hinsichtlich des Zeitraumes 01.01.2007 bis 25.01.2007 bestätigt. Die ersatzlose Behebung im Zeitraum von 26.01.2007 bis 31.12.2008 wurde mit der Unzuständigkeit der den Bescheid erlassen habenden Landesstelle der SVA begründet.
1.2. Bei Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides betreffend die monatlichen Beitragsgrundlagen und die Beitragshöhen des Beschwerdeführers in der Pensions- und Krankenversicherung wurde auf die Einkommensteuerbescheide des Beschwerdeführers 2007 und 2008, jeweils vom 17.02.2016, abgestellt. Diese Bescheide beinhalten jeweils die (gesamten) Jahreseinkünfte des Beschwerdeführers und keine weitere, etwa monatliche, Aufstellung der Einkünfte.
1.3. Es liegen keine Ermittlungsschritte durch die belangte Behörde vor, die das Einkommen des Beschwerdeführers betreffend ausschließlich den Monat Jänner 2007 ausweisen würden.
2. Beweiswürdigung
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVA und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
4. Rechtliche Beurteilung
Ad A)
4.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
4.2. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
4.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG grundsätzlich (d.h., sofern nichts anderes bestimmt ist) nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage zu ermitteln ist (VwGH 17.12.2014, 2012/08/0147 mwN).
ad A) I.
Zur ersatzlosen Behebung hinsichtlich des Zeitraumes 01.02.2007 bis 31.12.2008
4.4. Gemäß § 25 GSVG BGBl Nr 560/1978, idF BGBl. I Nr. 142/2004, sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen [...]
4.5. Die Versicherungspflicht stellt als notwendige Voraussetzung der Beitragspflicht im Beitragsverfahren eine Vorfrage dar (VwGH 30.06.2009, 2008/08/0217).
4.6. Durch die ersatzlose Behebung des Bescheides der SVA betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers im Zeitraum von 26.01.2007 bis 31.12.2008 mangelt es (derzeit) an der rechtlichen Grundlage zur Festsetzung von monatlichen Beitragsgrundlangen und in der Folge monatlichen Beitragshöhen. Die Vorfrage der Versicherungspflicht ist (derzeit) somit hinsichtlich des Zeitraumes 26.01.2007 bis 31.12.2008 nicht beantwortet.
4.7. Spruchgemäß waren daher die von der SVA festgelegten monatlichen Beitragsgrundlagen und monatlichen Beitragshöhen des Beschwerdeführers im Zeitraum 01.02.2007 bis 31.12.2008 ersatzlos zu beheben.
ad A) II.
Zurückverweisung der Angelegenheit betreffend den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.01.2007
4.8. Gemäß § 25 GSVG BGBl. Nr. 560/1978 idF BGBl. II Nr. 532/2006 sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderfahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. [...]
4.9. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach der eindeutigen Gesetzeslage - anders als nach der Rechtslage vor der 13. GSVG-Novelle BGBl Nr 610/1987, nach der eine Teilung der Jahreseinkünfte durch zwölf vorzunehmen war - auf die Monate der nach dem GSVG die Versicherungspflicht begründenden Erwerbstätigkeit abzustellen (VwGH 24.11.1992, 88/08/0284). Wie der VwGH im E 29.6.1999, 94/08/0127, ausgeführt hat, können Einkünfte, die von einer Erwerbstätigkeit herrühren, welche keine Versicherungspflicht begründet, zur Bemessung der Beitragsgrundlage nicht herangezogen werden (Hinweis E 21.4.2004, 2000/08/0205; VwGH 07.09.2005, 2004/08/0181).
4.10. Die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers gemäß § 2 Abs. 1 GSVG steht zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ausschließlich für den Zeitraum 01.01.2007 bis 25.01.2007 fest. Die Feststellung der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers im Zeitraum 26.01.2007 bis 31.12.2008 wurde wegen Unzuständigkeit der Landesstelle der SVA ersatzlos behoben. Aufgrund dessen ist es nun aufgrund der zitierten Rechtsprechung, nicht möglich, die im Einkommensteuerbescheid 2007 ausgewiesenen gesamten Einkünfte des Beschwerdeführers heranzuziehen und eine Zwölftelung vorzunehmen, um die monatliche Beitragsgrundlage und in weiterer Folge die monatlichen Beitragshöhen des Beschwerdeführers zu berechnen.
4.11. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29).
Beispielsweise kommt nach der Judikatur eine Zurückverweisung wegen Unterlassen jeglicher erforderlicher Ermittlungstätigkeit dann in Betracht, wenn das VwG erstmals die Ablöse der Einforstungsrechte in Grund und Boden als einzig sinnvolles Ergebnis des Einforstungsverfahrens "ins Spiel bringt" und sowohl in Bezug auf die Bewertung der Einforstungsrechte und deren "Umrechnung" in eine geeignete Grundfläche als auch in Bezug auf die Suche nach einem geeigneten Ablösegrundstück demgemäß noch überhaupt keine zielführenden Ermittlungen erfolgten (VwGH 29. 7. 2015, Ra 2015/07/0034).
Weiters hat die belangte Behörde beispielsweise etwa dann lediglich ansatzweise Ermittlungen getätigt, wenn in einer Beschwerde geltend gemacht wird, der ORF habe § 4 Abs 2 letzter Satz ORF-G verletzt, indem sein Hörfunkprogramm "Hitradio Ö3" einen unangemessen niedrigen Wortanteil aufgewiesen hat, und sich die Behörde in der Folge nur mit dem Wortanteil des Hörfunkprogramms beschäftigt hat, den Musikanteil aber zu Unrecht außer Acht gelassen hat und überdies den insofern für sich nicht aussagekräftigen Jahresbericht des ORF herangezogen hat, dann hat sie iSd dargestellten Kriterien Ermittlungen nur ansatzweise getätigt (VwGH 9. 9. 2015, Ro 2015/03/0002).
Zum gegenständlichen Fall:
4.12. Durch die hg. ersatzlose Behebung der von der SVA ausgesprochenen Versicherungspflicht des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitraumes 26.01.2007 bis 31.12.2008 liegen nunmehr andere Voraussetzungen hinsichtlich der Berechnung der Beitragsgrundlagen und in weiterer Folge der Beitragshöhen vor. Die Voraussetzungen sind erstmals andere und liegen demgemäß diesbezüglich keine von der SVA getätigten Ermittlungsschritte vor, ist die Behörde doch von einer Versicherungspflicht betreffend das ganze Jahr 2007 (als auch 2008) ausgegangen. Unter den nunmehr vorliegenden Kriterien hat die SVA somit nur ansatzweise Ermittlungen getätigt.
Es liegen daher keine Ermittlungsschritte vor, welche einer allfälligen Ergänzung durch das BVwG bedürften und ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung eine zurückverweisende Entscheidung durch das BVwG angezeigt. In der gegenständlichen Konstellation wird die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers im Zeitraum 26.01.2007 bis 31.12.2008 erneut prüfen und bei allfälligem Vorliegen der Versicherungspflicht in diesem Zeitraum, wäre die vorgenommene Heranziehung der in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte zur Berechnung der Beitragsgrundlagen und -höhen auch dem Gesetz entsprechend. Eine separate Berechnung der Einkünfte des Beschwerdeführers im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.01.2007 stellt aus diesem Blickwinkel einen zusätzlichen und nicht erforderlichen Mehraufwand dar, weshalb auch die Raschheit und Kostengünstigkeit der Vornahme des Ermittlungsschrittes durch das BVwG zu verneinen ist.
4.13. Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers der Verjährung wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung der Versicherungspflicht, wenn keine Erklärung über die Höhe der erwarteten Einkünfte vorliegt, erst bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines anderen Einkommensnachweises erfolgen kann. Die auf Grund dieser versicherungspflichtigen Tätigkeit zu zahlenden Beiträge können daher nicht vor einer solchen Feststellung fällig werden (vgl. zB VwGH 29.06.2005, 2003/08/0113; 17.12.2014, 2012/08/0147).
Nachdem die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 des Beschwerdeführers am 17.02.2016 erstellt wurden und dem Beschwerdeführer am 03.08.2016 zugestellt wurden, waren die Feststellungen der Versicherungspflicht und danach der Beitragsgrundlagen und der Beitragshöhen erst nach Rechtskraft des/der Einkommensteuerbescheides/e im Jahr 2016, und nicht bereits zeitnaher zu den gegenständlich zu beurteilenden Versicherungsmonaten der Jahre 2007/2008, möglich. Auf eine detailliertere Prüfung hinsichtlich der Quartalsvorschreibungen konnte verzichtet werden, da bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am 24.07.2017 unzweifelhaft weder die drei- noch die fünfjährige Verjährungsfrist (nach Feststehen der Einkünfte) abgelaufen war (VwGH 15.10.2014, 2012/08/0109).
4.14. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen und der monatlichen Beitragshöhen im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.01.2007 spruchgemäß an die nunmehr zuständige SVS zurückzuverweisen.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der zitierten Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen Berechnung Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Versicherungspflicht ZeitraumbezogenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L510.2172926.1.00Im RIS seit
14.08.2020Zuletzt aktualisiert am
14.08.2020