Entscheidungsdatum
26.05.2020Norm
ASVG §324Spruch
L503 2231234-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zum Zwecke der Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Oberösterreich, vom 27.03.2020, GZ: XXXX , beschlossen:
A.) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs 1 VwGVG abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 27.3.2020 wies die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden kurz: "ÖGK") den Antrag des Antragstellers vom 30.1.2020 gegen die Einbehaltung bzw. den Übergang eines Leistungsanspruches nach § 324 Abs 4 iVm Abs 3 ASVG bezüglich des mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, vom 13.6.2016 bzw. vom 4.11.2016 zuerkannten Anspruches auf Rehabilitationsgeld wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück.
Begründend wurde ausgeführt, laut Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.6.2016 bzw. vom 4.11.2016 habe der Antragsteller Anspruch auf Rehabilitationsgeld ab dem 1.4.2016. Aus diesem Grunde sei er bei der OÖGKK bzw. nunmehr ÖGK krankenversichert. Die Administration (Berechnung und Auszahlung) des Rehabilitationsgeldes erfolge durch den zuständigen Krankenversicherungsträger, in seinem Fall durch die OÖGKK bzw. nunmehr durch die ÖGK.
Am 16.12.2019 sei der Antragsteller aus dem Maßnahmenvollzug bedingt entlassen worden. Im Rahmen der bedingten Entlassung sei ihm die gerichtliche Weisung erteilt worden, während der Probezeit in der Wohneinrichtung (mit Teilversorgung) E. in L. Wohnsitz zu nehmen. Aufgrund der Unterbringung im Maßnahmenvollzug bzw. in weiterer Folge durch die Wohnsitznahme in einer betreuten Wohneinrichtung gehe ein Teil seines Anspruches auf Rehabilitationsgeld kraft Gesetzes auf den Bund über. Diese Legalzession zugunsten des Bundes nach § 324 Abs 4 iVm Abs 3 ASVG erfolge unmittelbar bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Die OÖGKK bzw. ÖGK habe von der Tatsache der Unterbringung in einer entsprechenden "Anstalt oder Einrichtung" durch Information des Bundesministeriums für Justiz/Generaldirektion und des Landesgerichts S. Kenntnis erlangt und die Rehabilitationsgeld-Teilung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ermittelt. Infolge der Legalzession nach § 324 Abs 4 iVm Abs 3 ASVG an den Bund sei das Rehabilitationsgeld somit nicht zu 100 % an den Antragsteller überwiesen worden.
Mit Schreiben vom 30.1.2020 habe der Antragsteller einen Bescheidantrag gestellt.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die ÖGK - nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen, wie insbesondere § 106 und § 324 Abs 3 und 4 ASVG - aus, sowohl sein Anspruch auf Gewährung des Rehabilitationsgeldes aus der Krankenversicherung auf Grundlage des rechtkräftigen Bescheides der PVA vom 13.6.2016 bzw. vom 4.11.2016, als auch die Höhe des seit 1.4.2016 gebührenden Rehabilitationsgeldes seien unstrittig. In seinem Bescheidantrag wende sich der Antragsteller ausdrücklich nur gegen die Rehabilitationsgeld-Teilung, also gegen die Auszahlung eines Teiles des Rehabilitationsgeldes an den Bund aufgrund der Legalzession nach § 324 Abs 4 iVm Abs 3 ASVG. Diesbezüglich bestehe aber - näher dargelegt und unter Zitierung verschiedener Beschlüsse des OLG Linz - die Unzulässigkeit des Rechtsweges. Im Übrigen werde auf mögliche Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG) bzw. auf mögliche Rechtsmittel aus der Exekutionsordnung (EO) verwiesen.
2. Am 18.5.2020 langte beim BVwG ein Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an das BVwG ein, wobei dem Antrag unter anderem der eben dargestellte Bescheid der ÖGK beigeschlossen war. Konkret wurden die einstweilige Befreiung von Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren sowie die Befreiung von den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt beantragt und tätigte der Antragsteller Ausführungen zu seinen Vermögensverhältnissen. Als Gründe für die Notwendigkeit der Verfahrenshilfe führte er die "zu erwartenden Schwierigkeiten des Verfahrens" an.
In einem Beiblatt mit der Überschrift "Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit" wies der Antragsteller darauf hin, dass die ÖGK mit Schreiben vom 27.3. seinen Antrag auf Änderung der Rehageld-Teilung in der teilversorgten Wohngemeinschaft abgelehnt habe. Mit 16.12.2019 sei die bedingte Entlassung des Antragstellers mit Wohnsitznahme in näher genannter, teilversorgter Wohngemeinschaft verfügt worden. In der Einrichtung sei eine selbständige Lebensführung verpflichtend, die auch die Selbstversorgung beinhalte. Das heiße, dass Lebensmittel, Kleidung, Hygieneartikel und Haushaltsartikel vom eigenen Einkommen bezahlt werden müssten. Aus seiner Sicht und der Sicht der Betreuungseinrichtung beziehe sich § 324 Abs 3 ASVG mit 80% Einbehalt auf vollbetreute Einrichtungen. § 324 Abs 3 ASVG gebe weiters keine ausschließliche Teilung vor - "höchstens" beschreibe das Maximum und nicht die einzige Möglichkeit. Auf Grund des Einbehalts sei seine Existenzsicherung massiv gefährdet. Er beantrage daher eine an die Versorgungsform der Wohneinrichtung angepasste Teilung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe
1. Einschlägige Rechtsgrundlage (§ 8a VwGVG):
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.
2. Im konkreten Fall bedeutet dies:
2.1. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).
2.2. Den gegenständlichen Fall betreffend ist zunächst auszuführen, dass der Antragsteller - wie aus dem von ihm seinem Verfahrenshilfeantrag beigelegten Beiblatt mit dem Titel "Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit" hervorgeht - doch über grundlegende Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden verfügt. Er vermochte präzise darzulegen, dass seiner Ansicht nach bei der Legalzession nach § 324 Abs 4 iVm Abs 3 ASVG nicht entsprechend berücksichtigt werde, dass er nur in einer teilversorgten Einrichtung untergebracht sei, sodass jedenfalls nicht von einer Zession im Ausmaß von 80 % auszugehen sei.
Was zudem die Komplexität des Falles anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass es in einem allfälligen Beschwerdeverfahren einzig darum ginge, ob die ÖGK den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat; eine "inhaltliche" Entscheidung über das Begehren des Antragstellers - samt erforderlichen Ermittlungen und einer Mitwirkung des Antragstellers - wäre in einem Beschwerdeverfahren jedenfalls ausgeschlossen (vgl. VwGH 21.12.1993, Zl. 92/08/0200).
Schließlich spielen aber auch die Erfolgsaussichten eine erhebliche Rolle:
Vorweg ist anzumerken, dass gegenständlich keine Aufrechnung im Sinne von § 103 ASVG vorliegt, sondern eine Legalzession gemäß § 324 Abs 4 iVm Abs 3 ASVG.
Gemäß § 369 ASVG steht den Versicherungsträgern im Verfahren über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teils ein Bescheidrecht nicht zu. Dabei wird nicht verkannt, dass in den Fällen des § 367 Abs 1 und 2 ASVG (Entziehung, Versagung, Neufeststellung, Widerruf, Abfindung, Abfertigung oder Feststellung des Ruhens eines Leistungsanspruches, Geltendmachung des Anspruchs auf Rückersatz einer unrechtmäßig bezogenen Leistung, Aufrechnung auf eine Geldleistung oder Zurückhaltung einer Ausgleichszulage) auch bei Legalzession ein Bescheid zu erlassen ist (vgl. Tarmann-Prentner in Sonntag, Hrsg, ASVG10 § 369 Rz 3). Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor; vielmehr geht es hier um die Auszahlung einer rechtskräftig zuerkannten Leistung. Ein Recht der ÖGK, bescheidmäßig inhaltlich über den Antrag abzusprechen, der sich gegen die Aufteilung des Rehabilitationsgeldes im Sinne von § 324 Abs 4 iVm Abs 3 ASVG - somit gegen eine bloße Auszahlungsmodalität - richtet, ist nicht ersichtlich.
Der VwGH hatte sich bereits in seinem Erkenntnis vom 21.12.1993, Zl. 92/08/0200, mit einer derartigen Konstellation zu befassen, verwies darauf, dass es sich um eine bloße "Auszahlungsmodalität" handle und dass das ASVG "keine ausdrückliche Regelung [enthalte], dass über einen solchen Antrag von dem für die Auszahlung der Pensionsleistungen zuständigen Pensionsversicherungsträger bescheidmäßig zu entscheiden sei. Ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf Entscheidung dieser Frage sei zu verneinen; diese Angelegenheit sei "weder als Leistungssache ... noch als Verwaltungssache zu werten". Auch verfassungsrechtliche Probleme vermochte der VwGH dabei nicht zu erblicken: "Obwohl ... der Beschwerdeführerin auch keine Befugnis zur Erhebung einer Drittschuldnerklage im Sinne der Bestimmungen der EO gegen die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt zukommt und auch eine Klagsberechtigung nach Art. 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof schon deshalb ausscheidet, weil diese Klage nur zugunsten vermögensrechtlicher Ansprüche gegen Bund, Länder, Bezirke, Gemeinden und Gemeindeverbände, nicht aber gegen Sozialversicherungsträger eingeräumt ist, wirft doch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes diese Rechtslage keine verfassungsrechtlich bedenkliche Rechtsschutzlücke auf, weil der Beschwerdeführerin unter den Voraussetzungen des Amtshaftungsgesetzes jedenfalls die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt zusteht."
In diesem Sinne etwa betonte auch der VfGH, dass ein Streit um die ordnungsgemäße Auszahlung (Liquidierung) von bescheidmäßig rechtskräftig zuerkannten Pensionsansprüchen weder im ASVG noch im ASGG eine gesonderte Regelung erfahren habe; eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter erblickte der VfGH - wenngleich sich dieses Verfahren um einen Ersatzanspruch nach § 324 Abs 1 ASVG und einen insofern indirekt beteiligten Sozialhilfeträger drehte - nicht (VfGH vom 29.2.2012, Zl. B454/10; KI-1/10).
Ohne ein allfälliges Beschwerdeverfahren in irgendeiner Weise vorwegzunehmen, ist somit doch anzumerken, dass die Erfolgsaussichten gering erscheinen.
2.3. In einer Gesamtbetrachtung ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß § 8a Abs 1 VwGVG abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich fehlt es zwar an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8a VwGVG, es liegt aber dennoch keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vor, weil die Rechtslage zur Beigebung von Verfahrenshilfe sowohl durch den EGMR als auch durch den EuGH gelöst ist (vgl. dazu VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0049). Die gegenständliche Entscheidung weicht von der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf die entwickelten Kriterien. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Erfolgsaussichten VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L503.2231234.1.00Im RIS seit
14.08.2020Zuletzt aktualisiert am
14.08.2020