TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/27 I412 2147125-1

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Veröffentlicht am 27.05.2020
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Entscheidungsdatum

27.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4

Spruch

I412 2147125-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol vom 22.12.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 22.12.2016, Zl. XXXX , stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), fest, dass XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet) aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit jedenfalls im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt.

Begründend wurde ausgeführt, dass unstrittig ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 vorliege, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit über der jeweiligen Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG (Wert 2014: ? 6.453,36) ausweisen würde und stehe weiters aufgrund der Geltendmachung von Betriebsausgaben fest, dass eine selbständige Tätigkeit von der Beschwerdeführerin ausgeübt worden sei.

Tatsächlich sei von der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 ein Bildkalender mit Werken von Altbischof XXXX gestaltet und teilweise mit eigenen Texten versehen worden. Dafür sei von der Verlagsanstalt T. ein Honorar, je zur Hälfte an das Ehepaar XXXX ausbezahlt worden. Dadurch stehe zweifellos fest, dass von der Beschwerdeführerin eigenständige Leistungen erbracht worden seien, die neben dem "reinen" Tantiemenbezug als Erbin nach dem verstorbenen Dr. S. zu einem separat entlohnten selbständigen Anspruch geführt hätten. Es seine insofern "neue" Werke geschaffen worden, die offensichtlich im Rahmen einer gemeinsamen Veranlagung mit den Tantiemen aus dem Nachlass Dr. XXXX zu Einkünften aus selbständiger Arbeit geführt hätten. Es handle sich dabei um Tätigkeiten, die eben nicht rein der Privatspähre der Beschwerdeführerin zuzuordnen seien, sondern stellen diese eigenständigen Werkschaffungen eine Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben dar, die eben auch zu einer entsprechenden Entlohnung durch den Verlag geführt habe. Welche Motive diesem Tätigwerden zugrunde liege, ändere nichts an einem eigenständigen, sich in neuen "Werken" niederschlagenden selbständig betrieblichen Tätigwerden, zumal im Bereich des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Gesetzgeber gerade die Versicherungspflicht für jedes Einkommen normiere, welches nicht der Privatsphäre zuzurechnen sei. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach auf Grund der letztwiligen Verfügung von Herrn Dr. S. sie gemeinsam mit ihrem Gatten Erbin der Urheberrechte, insbesondere der damit zusammenhängenden Verwertungsrechte sei, und es sich bei den von der Verlagsanstalt T. bezahlten Honoraren tatsächlich um einen Ausfluss der Urheberrechte und nicht um Zahlungen auf Grund einer eigenständigen Werkleistung handle, könne aufgrund der obigen Ausführungen sowie der tatsächlichen Geltendmachung von Betriebsausgaben nicht beigepflichtet werden.

Aufgrund der Gewinnermittlung samt Geltendmachung von tätigkeitsbezogenen Betriebsausgaben ergebe sich somit, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 nicht nur Tantiemen aus den Rechten an den Bildern und Texten von Dr. S. bezogen habe, sondern dass diese auch laufend Betriebsaktivitäten entfaltet habe. Andernfalls wäre die Geltendmachung von Betriebsausgaben weder verständlich, noch steuerlich zulässig und wäre daher von der Abgabenbehörde nicht anerkannt worden.

Dem Vorbringen betreffend die Unsinnigkeit der Doppelversicherung sei entgegenzuhalten, dass das System der Pflichtversicherung in Österreich ein System der ex-lege Versicherung sei, wobei als tragendes Prinzip der Sozialversicherung die Solidarität anzusehen sei. Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Doppel- und Mehrfachversicherung habe sich der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur mehrfach geäußert.

Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin 75 Jahre alt sei und keine Eigenpension erhalte. Sie sei zwar elf Jahre als Vertragsbedienstete beim Land Tirol beschäftigt gewesen, habe dort auch Pensionsbeiträge bezahlt, einen Pensionsanspruch habe sie aber, weil ihr die erforderlichen Beitragsmonate fehlen würden, nicht. Sie habe zwar ins Pensionssystem eingezahlt, erhalte daraus jedoch keine Leistungen zurück.

Die Beschwerdeführerin sei gemeinsam mit ihrem Gatten Erbin nach dem verstorbenen Dr. XXXX S. Dieser habe ua. mehrere Bücher geschrieben, wofür die Ehegatten Tantiemen erhalten würden.

Für das Jahr 2014 habe die Beschwerdeführerin an Tantiemen einen Betrag in Höhe von

? 14.246,22 erhalten. Dieser Betrag werde von der Verlagsanstalt T. als Honorar bezeichnet. Tatsächlich handle es sich um Tantiemen, welche für Werkleistungen des Erblassers Dr. XXXX S. bezahlt worden seien.

Daneben habe sie für einen Bildkalender einen weiteren Betrag von ? 1.200 und ein anteiliges Lizenzhonorar für eine ungarische Auswahlausgabe von ? 105,- erhalten. Insgesamt ergebe dies einen Betrag von ? 15.551,22.

Der Beschwerdeführerin stünden als Erbin gemeinsam mit ihrem Ehemann die Urheberrechte des Dr. S. zu, so insbesondere die Verwertungsrechte für dessen Werke. Als Ausfluss dieser Urheberrechte seien von der Verlagsanstalt T. Zahlungen geleistet worden. Dabei handle es sich aber nicht um Zahlungen auf Grund einer eigenständigen Werkleistung der Beschwerdeführerin und sei hinlänglich dargelegt worden, dass damit keine eigene betriebliche oder gewerbliche Tätigkeit entfaltet werde.

Im Zusammenhang mit dem Bildkalender seien ausschließlich Werke, nämlich Aquarelle von Dr. S. zusammengetragen und mit einem kurzen Subtext versehen worden, wobei die Texte weit überwiegend ebenfalls von anderen Autoren stammen würden. Lediglich zwei Texte habe die Beschwerdeführerin verfasst. Das Verfassen dieser zwei Texte und die Auswahl von Bildern, die für den Bildkalender verwendet werden dürfen, sei jedoch keine eigene Werkleistung, die als solche selbständig entlohnt wurde. Lediglich auf Grund der Bilder, die von Dr. XXXX S. gemalt worden seien, sei es zu einer Zahlung an die Beschwerdeführerin gekommen. Auch wenn diese als Honorar tituliert worden sei, handle es sich in Wirklichkeit um Tantiemen, sohin als Ausfluss der Urheberrechte des Dr. XXXX S. Neben den Einkünften aus Tantiemen erhalte die Beschwerdeführerin auch noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Festzuhalten sei, dass der Bildkalender nicht der Beschwerdeführerin, sondern der Verlagsanstalt T. gehöre, welche diesen verkaufe. Hiefür würden die Werke von Dr. XXXX S. verwendet.

Weiters sei darauf hinzuweisen, dass auch eine steuerliche Behandlung dieser Zahlungen als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht zwangsweise den Schluss zulasse, dass es sich um eine betriebliche Tätigkeit handle. Die Zahlungsflüsse hätten genausogut als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 28 EStG versteuert werden können. Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören nämlich insbesondere auch Einkünfte aus der Überlassung von Rechten, wie etwa Lizenzen. Die Beschwerdeführerin habe sich nichts dabei gedacht, als ihr Steuerberater die Einkünfte als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erklärt habe.

Selbst wenn man der Argumentation der belangten Behörde folgen würde, dass die Beschwerdeführerin für Eigenleistungen ? 1.200 erhalten hätte (Bildkalender), wäre sie zu weitaus höheren Zahlungen zur Krankenversicherung bzw. der Selbständigenvorsorge verpflichtet. Der vorgeschriebene Betrag für das Jahr 2014 betrage ? 2.090,54. Dem stehe nach Ansicht der belangten Behörde ein Honoraranspruch für den Bildkalender ? 1.200,- gegenüber. Sie würde daher für eine nach Ansicht der belangten Behörde erbrachte Eigenleistung von ? 1.200,- tatsächlich in das Sozialversicherungssystem über ? 2.000,- einzahlen müssen. Zudem liege der Betrag von ? 1.200,- an "Honorar" für den Bildkalender weit unter jenem Betrag nach § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG und liege deswegen ein Sachverhalt vor, welcher von der Pflichtversicherung zur Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

In der Beilage zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 wurden von der Beschwerdeführerin unter der Einkunftsart "Einkünfte aus Verwertung von Rechten" in Höhe von ? 25.321,10 und zu dieser Einkunftsart Betriebsausgaben im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG in Höhe von je 12 % (? 3.038,53) geltend gemacht und in der Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezeichnet.

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ? 19.385,84 auf.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes. Unstrittig weist der im Akt aufliegende Einkommensteuerbescheid sowie die Einkommensteuererklärung samt Beilagen des Jahres 2014 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sowie die Geltendmachung der Betriebsausgabenpauschale in der festgestellten Höhe auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchfu¿hrung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebten Teiles des ASVG, mit der Maßgabe, dass gemäß Z 5 § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Im Bereich des GSVG kommt somit eine Senatszuständigkeit nicht in Betracht.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 2 Abs. 1 Z 2 GSVG in der im verfahrensrelevanten Zeitraum anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 131/2006, lautet auszugweise

(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

[...]

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin in den fraglichen Zeiträumen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlag oder nicht.

Die Beschwerdeführerin bringt als Beschwerdebegründung vor, die Einkünfte würden aus Zahlungen im Zusammenhang mit Verwertungsrechten auf Grund ihrer Stellung als Erbin resultieren. Es würde sich rechtlich gesehen um Tantiemen-Zahlungen handeln, und hätten diese genauso gut als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 28 EStG versteuert werden können. Die Beschwerdeführerin habe sich nichts dabei gedacht, als ihr Steuerberater die Einkünfte als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erklärt hat. Die geringfügige Tätigkeit sei ausschließlich der Privatsphäre zuzuordnen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Frage der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG wiederholt ausgesprochen, dass sich diese grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. VwGH vom 14.11.2012, 2010/08/0215, mwN, und vom 20.03.2014, 2013/08/0012), es besteht vielmehr eine Bindung an in Rechtskraft erwachsene Einkommensteuerbescheide.

Aus den Feststellungen ist ersichtlich, dass die zuständige Finanzbehörde im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2014 die fraglichen Einkünfte der Beschwerdeführerin entsprechend deren eigener Erklärung der betrieblichen Einkunftsart ?Einkünfte aus selbständiger Arbeit' zugeordnet hat. Auch wurden Betriebsausgaben im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG in Höhe von je 12% berücksichtigt und sind Betriebsausgaben gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG 1988) und daher ein verlässliches Indiz für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit (vgl. VwGH vom 22.02.2012, 2011/08/0339, vom 17.12.2015, 2013/08/0165).

Bei Geltendmachung eines steuerlichen Betriebsausgabenpauschals, sei es nach der Betriebsausgabenpauschalierung iSd Künstler- und Schriftstellerpauschalierungsverordnung (BGBl II 2000/417) oder des gesetzlichen Betriebsausgabenpauschals nach § 17 Abs. 1 EStG, wird von der (weiteren) Ausübung der Erwerbstätigkeit ausgegangen (siehe dazu Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG8 (2019) § 2 Rz 60a).

Für Betriebsausgaben kommt es darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch die konkrete Einkunftsquelle veranlasst wurden (VwGH 2007/15/0234 mwN). Sie müssen überdies mit dem Betrieb in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Daraus folgt, dass die Geltendmachung von Betriebsausgaben - in einer Einkommensteuererklärung - eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, somit eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben in Abgrenzung zur privaten Tätigkeit einer Person, indiziert. Der VwGH hat dies in Bezug auf die Geltendmachung pauschaler Betriebsausgaben gem § 17 EStG bereits bejaht (VwGH 2011/08/0339 mwN sowie 2013/08/0012) und dies gilt auch bei Vorliegen von Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG. Stehen den erzielten Einkünften (Tantiemen) auch Betriebsausgaben gegenüber, die im maßgeblichen Zeitraum angefallen sind, so setzen diese - die Steuerehrlichkeit unterstellend - eine betriebliche Tätigkeit während dieses Zeitraums voraus (VwGH 2013/08/0165, siehe auch BVwG L5132005542-1) (siehe dazu Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG8 (2019) § 2 Rz 60c).

Die Beschwerdeführerin hat die Betriebsausgabenpauschale für ihre (gesamten) Einkünfte aus der Verwertung von Rechten geltend gemacht und geht damit auch ihr Einwand, dass der Betrag von ? 1200,- an Honorar für Eigenleistungen (Bildkalender) weit unter dem Betrag nach § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG (? 6453,36) liegt, welcher von der Pflichtversicherung zur Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen ist, ins Leere.

Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerin eine selbständige betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG entfaltet hat und besteht für diese Tätigkeit unstrittig auch keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz bzw. einer anderen Bestimmung des GSVG. Aufgrund des in diesem Jahr bezogenen Einkommens gelangt zudem die Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG zur Anwendung und wurde diese von der Beschwerdeführerin mit ihren Einkünften überschritten.

Abschließend bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Solidaritätsgedanke, auf den sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid berufe, in der Sozialversicherung nicht dazu führen dürfe, dass sich die Gesellschaft einzelnen Personen gegenüber unsolidarisch verhalte bzw. diesen ins Gegenteil verkehre.

Wie auch die belangte Behörde ausführlich im bekämpften Bescheid ausführt, hat sich der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur mehrfach zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Doppel- und Mehrfachversicherung geäußert und wird auf diesbezüglich auf die ausführlichen Ausführungen im bekämpften Bescheid verwiesen.

Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigen kann, wo es - wie etwa in Sozialversicherungssachen - allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18. Juli 2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09).

Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Im vorliegenden Fall wurde von der Beschwerdeführerin zwar die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht beantragt, der maßgebliche Sachverhalt konnte jedoch als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Er ist nicht strittig, nicht ergänzungsbedürftig und wurden keine Rechtsfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es konnte daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

betriebliche Tätigkeit Einkommenssteuerbescheid Krankenversicherung Pflichtversicherung selbstständig Erwerbstätiger Versicherungsgrenze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I412.2147125.1.00

Im RIS seit

14.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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