Entscheidungsdatum
28.05.2020Norm
AVG §13 Abs3Spruch
I414 2225364-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitzender und den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 02.09.2019, Zl. OB: XXXX, betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und der Vornahme von Zusatzeintragungen in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 11.06.2019 die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO. Da der Beschwerdeführer noch nicht in Besitz eines Behindertenpasses war, wertete die belangte Behörde den Antrag als einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme von Zusatzeintragungen.
Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wurde mit Bescheid vom 08.10.2019 der Antrag abgewiesen, da der Gesamtgrad der Behinderung 30% betrage und somit die Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlägen.
In seiner Eingabe vom 31.10.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, mit der fachärztlichen Untersuchung nicht einverstanden gewesen zu sein. Er wolle eine zweite Untersuchung in Anspruch nehmen.
Mit Schreiben vom 10.12.2019 wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung der Beschwerde aufgefordert. Insbesondere wäre auszuführen, inwiefern eine mangelhafte Entscheidung vorliege, worin die beanstandeten Mängel liegen und welche inhaltlichen Gründe für die beantragte Ausstellung eines Behindertenpasses sprechen.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 13.12.2019 persönlich ausgefolgt. Innert der gesetzten Frist von 14 Tagen ab Zustellung bzw. bis dato langte keine Verbesserung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Die vom Beschwerdeführer übermittelte Beschwerde vom 31.10.2019 weist nicht ausreichende Bestandteile einer Beschwerde auf, insbesondere da jene Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, fehlen.
Das BVwG ermöglichte dem Beschwerdeführer die Behebung des Mangels mit Schreiben vom 10.12.2019. Es wurde ihm am 12.12.2019 durch Hinterlegung zugestellt und am 13.12.2019 vom Beschwerdeführer persönlich abgeholt. Der Mängelbehebungsauftrag enthält die Belehrung nach § 13 Abs 3 AVG, wonach das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen wird.
Der Beschwerdeführer ließ die gesetzte Frist fruchtlos verstreichen und ist somit durch unterbliebene Äußerung dem Auftrag zur Behebung der Mängel der Beschwerde nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Feststellungen zum Antrag, dem eingeholten fachärztlichen Gutachten und der Beschwerde ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der belangten Behörde.
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2019 und dem unbedenklichen Zustellnachweis der Österreichischen Post AG.
Die Feststellung zum fruchtlosen Ablauf der Frist war zu treffen infolge unterbliebener Äußerung des Beschwerdeführers während der eingeräumten Frist von 14 Tagen ab Zustellung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter bestehenden Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde hat zu enthalten:
1. Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 9 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG mit Schreiben vom 10.12.2019 unter Anführung der konkreten Mängel aufgefordert, sein Beschwerdevorbringen binnen 14 Tagen zu verbessern.
Der Beschwerdeführer hat von der ihm eingeräumten Verbesserungsmöglichkeit binnen der gesetzten Frist und bis dato keinen Gebrauch gemacht.
Die Beschwerde erweist sich somit als mangelhaft und war daher zurückzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.
Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Mindestanforderungen an eine Beschwerde; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I414.2225364.1.00Im RIS seit
14.08.2020Zuletzt aktualisiert am
14.08.2020