TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/25 I416 2112018-2

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Veröffentlicht am 25.10.2019
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Entscheidungsdatum

25.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2112018-2/13E

S C H R I F T L I C H E A U S F E R T I G U N G D E R A M 2 7. 0 8. 2 0 1 9

M Ü N D L I C H V E R K Ü N D E T E N E N T S C H E I D U N G

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX ), StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1.       I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer stellte vor seiner Einreise nach Österreich in folgenden europäischen Staaten einen Antrag auf internationalen Schutz:

?        am 13.02.2012 in Griechenland (GR14803/8/128407 v. 13.02.2012 / Tayros)

?        am 29.08.2013 in Ungarn (HU1330007194845 v. 29.08.2013 / Bah Men Bcs)

?        am 23.09.2013 in der Schweiz (CH1907694746 v. 23.09.2013 / Kreuzlingen)

?        am 04.02.2014 in Ungarn (HU1330007650314 v. 04.02.2014 / Bah Budapest)

Er gab abweichend von den im Spruch angeführten Identitätsdaten bei der Antragstellung in Ungarn die Geburtsdaten XXXX bzw. XXXX sowie bei der Antragstellung in der Schweiz das Geburtsdatum XXXX an.

2.       Der Beschwerdeführer reiste danach zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.06.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass er in Nigeria Angriffe durch eine Sekte, welche seinen Vater ermordet habe, befürchten müsse. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2015, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2015, Zl. I403 2112018-1, als unbegründet abgewiesen.

3.       Am 29.06.2016 stellte der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass er seit einem Jahr homosexuell sei und einen in XXXX lebenden Freund habe. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr in Nigeria wegen seiner sexuellen Orientierung getötet zu werden.

4.       Am 26.07.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass er seit Sommer 2015 homosexuell sei. Seinen ersten Freund habe er ab Anfang des Jahres 2015 gehabt. Er glaube, dass dieser „ XXXX geheißen habe. Er habe auch im Asylheim gelebt. Seit einem Jahr und ein paar Monaten sei er in einer Beziehung mit XXXX aus XXXX , mit dem er aber nicht zusammenlebe. Er gab zu diesem an, dass sie sich in einem Kebab Lokal kennengelernt hätten und XXXX ihm dann angeboten habe, dass er ihn mitnehme. Es sei eine Liebesbeziehung, die sexuelle Beziehung würden sie in der Wohnung von XXXX ausleben. Dieser wohne nicht weit vom Haus des Beschwerdeführers entfernt, der Beschwerdeführer fahre immer am Wochenende mit dem Fahrrad zu ihm. Er habe seine Homosexualität in seinen bisherigen Einvernahmen nicht angegeben, weil er Angst gehabt habe und schüchtern gewesen sei. In Nigeria sei Homosexualität verboten, Homosexuelle würden inhaftiert oder umgebracht werden. Der Beschwerdeführer gab weiters an, gesund zu sein. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen, habe aber einen Bruder, der in Ungarn lebe. Er lebe in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Sein Tagesablauf gestalte sich so, dass er zum Deutschkurs gehe und Wohltätigkeitsarbeiten mache. Er helfe in der Kirche bei Reinigungsarbeiten und sei jeden Mittwoch, Samstag und Sonntag in der Kirche. Er habe die Deutschprüfung A1 einige Male probiert, aber nicht bestanden. Er könne keine sonstigen Gründe vorbringen, die für seine Integration sprechen. Er lebe von der Grundversorgung. Er bestätigte, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften angezeigt worden zu sein; er habe der Polizei gesagt, dass er so etwas nie mehr tun werde. Er verkaufe seit 2015 kein Kokain mehr. Er habe in Nigeria seit dem Tod seiner Tante keine Angehörigen mehr.

5.       Am 30.08.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde erneut niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, dass er gesund sei, sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde und keine Medikamente nehme. Er habe über Facebook Kontakt zu Freunden in Nigeria. Mit seinem Bruder in Ungarn halte er telefonisch Kontakt. Er habe den Folgeantrag gestellt, weil er einen Freund in Österreich habe. Der Beschwerdeführer sei schon in Nigeria homosexuell gewesen, habe dies in Österreich aber nicht angegeben, weil er schüchtern sei und Angst gehabt habe. Er habe auch schon in Nigeria eine homosexuelle Beziehung geführt, diese sei aber geheim gewesen, den Namen seines damaligen Freundes wisse er nicht mehr.

Sein derzeitiger Freund sei sein zweiter Freund. Er heiße XXXX , der Beschwerdeführer nenne ihn „ XXXX “, den Nachnamen kenne er nicht. Dieser arbeite heute. Auf Vorhalt, dass er bei seiner letzten Einvernahme angegeben habe, der Nachname seines Freundes sei „ XXXX “, gab der Beschwerdeführer an, dies sei ihm heute entfallen. Er könne dessen Adresse nicht nennen, aber er wohne im zweiten Stock in der Nähe einer Apotheke. Seit sie sich kennen, sei er fast jedes Wochenende in der Wohnung seines Freundes gewesen. Sie hätten auch Geschlechtsverkehr. Der Beschwerdeführer machte auf Nachfrage Angaben zur Wohnung seines Freundes und zeichnete dies zur Veranschaulichung auf. Sein Freund sei um einiges älter als er. Sie hätten einmal gemeinsam dessen Geburtstag feiern wollen, da sei dieser aber nicht da gewesen. Auf Nachfrage, wann dies gewesen sei, konnte der Beschwerdeführer jedoch nur angeben, dass es draußen kalt gewesen sei. Sie würden über Telefon miteinander kommunizieren, gelegentlich komme „ XXXX “ auch ihn in seiner Ein-Zimmer-Wohnung besuchen, meist seien sie aber bei „ XXXX “. „ XXXX “ sei XXXX , er habe aber keinen Laden, sondern sei immer unterwegs. Zu gemeinsamen Unternehmungen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sie gemeinsam ausgingen, etwas trinken oder schwimmen gingen. Sie würden in der Öffentlichkeit zwar Händchen halten, sich aber nicht küssen, weil das privat sei. „ XXXX “ habe eine Schwester, der Beschwerdeführer habe diese aber noch nie getroffen. Die Cousine von „ XXXX “ habe er einmal getroffen, aber er glaube nicht, dass die Familie von XXXX “ wisse, dass sie zusammen seien. „ XXXX “ und er hätten die Idee gehabt, zu heiraten. Auf Vorhalt, warum sein Facebook Account auf „ XXXX “ laute, gab der Beschwerdeführer an, dass man in einer Baptistenkirche einen englischen Namen bekomme, auch sein Freund nenne ihn „ XXXX “, weil es leichter auszusprechen sei. „Best“ sei „einfach nur so“. Auf Nachfrage, ob er in Österreich schon einmal Probleme mit den Behörden gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 2015 von der Polizei kontrolliert worden. Er habe Kokain verkauft gehabt, habe damit aber aufgehört. Er sei aber noch nie im Gefängnis gewesen.

6.       Am 14.09.2017 wurde XXXX von der belangten Behörde als Zeuge niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, dass er als mobiler XXXX und Maskenbildner arbeite. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er sei geschieden. Er habe den Beschwerdeführer Ende Juli 2016 in einem Kebab-Laden kennengelernt. Sie würden nicht zusammenleben, weil man innerhalb von einem Jahr noch nicht zusammenziehe. Sie sähen sich etwa zwei Tage die Woche, wenn Herr XXXX in XXXX sei. Zu den gemeinsamen Unternehmungen befragt, gab Herr XXXX an, dass sie gemeinsam schwimmen und in die Stadt gingen. Die Schwester und Nichte des Herrn XXXX wüssten von der Beziehung, es sei kein Geheimnis. Der Beschwerdeführer und er würden nicht „Hand in Hand durch die Stadt“ gehen, das sei privat. Wenn der Beschwerdeführer nach Nigeria zurückkehren müsste, würden sie die Beziehung vielleicht auf Distanz weiterführen.

7.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.09.2017, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria „gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer „gemäß § 57 AsylG“ keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer „gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ eine Rückkehrentscheidung „gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF“ und stellte „gemäß § 52 Absatz 9 FPG“ fest, dass seine Abschiebung „gemäß § 46 FPG“ nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde „gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG“ mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen habe können, dass er in Österreich eine homosexuelle Liebensbeziehung mit einem österreichischen Staatsbürger führe. Nachdem er aber angegeben habe, seine vorige Beziehung in Nigeria geheim gehalten zu haben und auch seine aktuelle Beziehung in Österreich sehr privat halte, sei es ihm zumutbar, nach Nigeria zurückzukehren. Es sei davon auszugehen, dass er dies auch in Nigeria so handhaben werde, weshalb ihm dort keine Verfolgung drohe.

8.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit welcher dieser im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer eine homosexuelle Liebesbeziehung mit einem österreichischen Staatsbürger führe. Die Argumentation der belangten Behörde, dass dies einer Rückführung nach Nigeria nicht entgegenstehe, weil der Beschwerdeführer seine homosexuelle Orientierung auch in Nigeria ausleben könne, zumal er auch seine vorherige Beziehung in Nigeria geheim gehalten habe und auch seine aktuelle Beziehung sehr privat gestalte, weiche deutlich von der Judikatur des EuGH ab. Dieser habe festgestellt, dass es homosexuellen Flüchtlingen nicht zumutbar sei, im Falle einer Rückkehr gezwungen zu sein, ihre sexuelle Orientierung geheim zu halten.

9.       Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2017 vorgelegt.

10.      Am 06.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge im Beschwerdeverfahren des XXXX , Zl. I417 2116533-1, niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, dass Herr XXXX sein fester Freund sei. Die Beziehung habe im Februar 2015 begonnen, seitdem seien sie ein Paar und würden „alles zusammen“ machen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 26.07.2017 angegeben habe, in einer Beziehung mit XXXX zu sein, relativierte der Beschwerdeführer diese Angabe und teilte mit, beide seien seine Freunde. Auf Nachfrage, mit wem er nun fest zusammen sei, gab der Beschwerdeführer an, im Zeitpunkt der Einvernahme sei XXXX sein Freund gewesen und dieser sei es noch immer. Seine Zukunftspläne mit Herrn XXXX sähen so aus, dass sie die Beziehung vertiefen würden, er könne aber nicht sagen, dass sie die feste Absicht hätten zu heiraten. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 26.07.2017 angegeben habe, zuvor mit einem „ XXXX “ zusammen gewesen zu sein, nun aber einen „anderen Freund“ zu haben, gab der Beschwerdeführer ausweichend an, dass sein jetziger Freund XXXX sei, er habe aber auch den Beschwerdeführer als Freund, der Beschwerdeführer wisse aber nichts davon. Aus der Niederschrift ergeht, dass sowohl Herr XXXX , als auch der Beschwerdeführer auf Frage des Richters, ob Herr XXXX verstanden habe, was gerade gesagt worden sei lachen hätten müssen. Die Beschwerde des Herrn XXXX wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2018, Zl. I417 2116533-1/10E als unbegründet abgewiesen.

11.      Am 27.08.2019 erfolgte in Anwesenheit der Parteien eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht. Im Verlauf der Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Caritas vom 26.08.2019, über den Besuch eines Deutschkurses A1 und eine Bestätigung der XXXX , über seine Mitgliedschaft vom 15.01.2019 vor. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.

12.      Mit Schriftsatz vom 03.09.2019, wurde die schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist, volljährig, gehört der Volksgruppe der Ibo an und bekennt sich zum Christentum. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt nicht verheiratet und hat keine Kinder.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer entscheidungsrelevante gesundheitliche Probleme hat. Unterlagen hinsichtlich einer allfälligen Behandlung wurden nicht vorgelegt. Es konnte keine derart schwere, akut lebensbedrohliche und zudem in Nigeria nicht behandelbare gesundheitliche Beeinträchtigung festgestellt werden, die nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.

Der Beschwerdeführer hat gleichgeschlechtliche Kontakte mit einem österreichischen Staatsangehörigen. Weitere Feststellungen zu seiner sexuellen Orientierung können nicht getroffen werden, insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist.

Der Beschwerdeführer hat in Nigeria die Grund- und Sekundarschule besucht und seinen Lebensunterhalt mit der Reparatur von Autos und dem Verkauf von Autoteilen bestritten.

Der Beschwerdeführer hat einen in Ungarn lebenden Bruder. Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer in Nigeria noch über verwandtschaftliche Kontakte verfügt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bis vor kurzem noch Kontakte zu in Nigeria lebenden Freunden über Facebook gehabt hat.

Der Beschwerdeführer stellte nach erfolgloser Asylantragstellung in Griechenland, in Ungarn, in der Schweiz und ein zweites Mal in Ungarn, erstmalig am 08.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz der mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2015, Zl. XXXX abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2015, Zl. I403 2112018-1, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat sich dem Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung entzogen und stellte am 29.06.2016 seinen verfahrensgegenständlichen Folgeantrag.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung, geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sozialer, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer hat bisher keine Deutschprüfung abgelegt, weist keine relevanten Deutschkenntnisse auf und war während der mündlichen Beschwerdeverhandlung durchgehend auf die anwesende Dolmetscherin angewiesen. Der Beschwerdeführer hat an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten ausgeübt. Der Beschwerdeführer ist außer bei der XXXX auch kein Mitglied in einem eingetragenen Verein oder sonstigen integrationsbegründenden Organisation. Unterlagen die für eine entscheidungsmaßgebliche integrative Verfestigung sprechen würden, wurden nicht vorgelegt.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Es kann in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Nigeria einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war.

Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer in Nigeria einer Verfolgung ausgesetzt war, oder ihm von staatlicher oder privater Seite Verfolgung droht. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten habe.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, selbst wenn man seinen Angaben glaubt, dass er dort über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr verfügt.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria übermittelt. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen:

Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert. Sie verfügen auch über direkt gewählte Parlamente.

Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die am System der USA orientierte Verfassung enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog, Gewaltenteilung). Dem starken Präsidenten – zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte – und dem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber. Die Verfassungswirklichkeit wird von der Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und von den direkt gewählten Gouverneuren dominiert. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität, häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Die Justiz ist der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt.

Bei den Präsidentschaftswahlen am 23.2.2019 wurde Amtsinhaber Muhammadu Buhari im Amt bestätigt. Er erhielt 15,1 Millionen Stimmen und siegte in 19 Bundesstaaten, vor allem im Norden und Südwesten des Landes. Sein Herausforderer, Atiku Abubakar, erhielt 11,3 Millionen Stimmen und gewann in 17 Bundesstaaten im Südosten, im Middle-Belt sowie in der Hauptstadt Abuja. Die Wahlbeteiligung lag mit 36 Prozent deutlich niedriger als 2015.

Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen – wenn auch weitgehend informellen – Einfluss. Sie gelten als Kommunikationszentrum und moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein

Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien. Im Wesentlichen lassen sich mehrere Konfliktherde unterscheiden: Jener von Boko Haram im Nordosten; jener zwischen Hirten und Bauern im Middle-Belt; sowie Spannungen im Nigerdelta und eskalierende Gewalt im Bundesstaat Zamfara. Außerdem gibt es im Südosten zwischen der Regierung und Igbo-Gruppen, die für ein unabhängiges Biafra eintreten, sowie zwischen Armee und dem Islamic Movement in Nigeria (IMN) Spannungen. Die 2017 deutlich angespannte Lage im Südosten des Landes („Biafra“) hat sich mit dem Eingriff des Militärs und der mutmaßlichen Flucht des Anführers der stärksten separatistischen Gruppe IPOB derzeit wieder beruhigt.

In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist dauern diese Auseinandersetzungen nur wenige Tage und sind auf einzelne Orte bzw. einzelne Stadtteile begrenzt.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias. Die Lage im Nigerdelta hat sich beruhigt, ist aber weiterhin volatil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt ein Risiko.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es zu lokalen Konflikten zwischen einzelnen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen, insbesondere zwischen Hirten und Bauern in Zentralnigeria. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert. Die nigerianischen Streitkräfte konnten den Großteil der von Boko Haram eingenommenen Territorien wieder zurückerobern, allerdings gelingt es ihnen kaum, diese Gebiete zu sichern; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten und. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen. Der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben.

Durch Verfassung und Gesetze sind Folter und andere unmenschliche Behandlungen verboten. Seit Dezember 2017 sind gemäß Anti-Folter-Gesetz Strafen vorgesehen. Gesetzlich ist die Verwendung von unter Folter erlangten Geständnissen in Prozessen nicht erlaubt. Die Behörden respektieren diese Regelung jedoch nicht.

Neben der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können. Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. Die NGOs sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organization), CD (Campaign for Democracy) und LEDAP (Legal Defense Aid Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten. Auch kirchliche und andere religiös motivierte Gruppierungen sind in der Menschenrechtsarbeit aktiv. NGOs beobachten die Menschenrechtslage, untersuchen Vorfälle und veröffentlichen ihre Erkenntnisse.

Die am 29.5.1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Die Menschenrechtssituation hat sich seit Amtsantritt einer zivilen Regierung 1999 zum Teil erheblich verbessert, vor allem im Hinblick auf die Freilassung politischer Gefangener und die Presse- und Meinungsfreiheit. Allerdings kritisieren Menschenrechtsorganisationen den Umgang der Streitkräfte mit Boko Haram-Verdächtigen, der schiitischen Minderheit, Biafra-Aktivisten und Militanten im Nigerdelta. Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetismus, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst werden. Es gibt viele Fragezeichen hinsichtlich der Einhaltung der Menschenrechte, wie z.B. die Praxis des Scharia-Rechts (Tod durch Steinigung), Entführungen und Geiselnahmen im Nigerdelta, Misshandlungen und Verletzungen durch Polizisten und Soldaten sowie Verhaftungen von Angehörigen militanter ethnischer Organisationen.

Die in den Jahren 2000/2001 eingeführten strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia haben zu keinem starken Anstieg von Menschenrechtsverletzungen geführt, die wenigen Steinigungsurteile wurden jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben, auch Amputationsstrafen wurden in den letzten Jahren nicht vollstreckt. Es setzten sich nigerianische Organisationen wie z.B. CEHRD (Centre for Environment, Human Rights and Development), CURE-NIGERIA (Citizens United for the Rehabilitation of Errants) und HURILAWS (Human Rights Law Services) für die Einhaltung der Menschenrechte in ihrem Land ein. Auch die Gewerkschaftsbewegung Nigeria Labour Congress (NLC) ist im Bereich von Menschenrechtsfragen aktiv.

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert und finden sich auch in der Verfassungswirklichkeit grundsätzlich wieder. Diese Rechte werden zwar von Gesetzen gegen Aufruhr, kriminelle Diffamierung und Veröffentlichung von falschen Nachrichten eingeschränkt, jedoch ist die nigerianische Medienlandschaft vielfältig und äußerst aktiv. Die Medien-landschaft Nigerias ist durch eine Fülle privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch Fernsehsender geprägt, die insgesamt breit und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten. Sie tragen wesentlich dazu bei, dass alle politischen Fragen des Landes offen und kritisch diskutiert werden können. Das Radio ist das wichtigste Medium in Nigeria, da es auch in den ländlichen Regionen empfangen werden kann. Qualität und Wirkungskreis von Presse und Medien werden allerdings durch schwierige Rahmenbedingungen beeinträchtigt.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. In Zentralnigeria, in Abuja und in den südwestlichen Yoruba-Bundesstaaten halten sich die Anteile an Muslimen und Christen die Waage. Religiöse Diskriminierung ist verboten. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, zum Beispiel bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious-Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit dagegen problematisch. Beispiel hierfür sind die Auseinandersetzungen zwischen alteingesessenen christlichen Gruppen und seit 1900 zugezogenen muslimischen Gruppen im zentralnigerianischen Jos im Jänner 2010 und seit Jänner 2014, die zu blutigen Konfrontationen mit insgesamt über 1.000 Toten und mehreren hundert Verletzten führten. Hier wie anderswo liegen den lokalen religiösen Auseinandersetzungen jedoch vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte zugrunde. Generell können jene Personen, die sich vor Problemen hinsichtlich der Religionsfreiheit fürchten, entweder staatlichen Schutz oder aber eine innere Relokations-möglichkeit in Anspruch nehmen. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten.

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen. Prinzipiell sollte es einer Person, die von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden. Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der „Kern“-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Igbo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung, mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen, feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen.

Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben: Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen praktisch unmöglich, an Orten ohne ein solches soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen.

Ein Meldewesen ist nicht vorhanden. Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung „unterzutauchen“. Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen.

Eine generelle bzw. systematische „staatliche Verfolgung“ Homosexueller ist derzeit nicht gegeben. Im Rahmen der Verabschiedung des SSMPA 2014 kam es zu einer Zunahme an Fällen von Belästigung und Drohung. Es wurde von zahlreichen Verhaftungen berichtet. Allerdings wurden die Verhafteten in allen Fällen ohne eine formelle Anklage nach Zahlung einer Geldsumme freigelassen, die oftmals nichts anderes als ein Bestechungsgeld war. Die Rechtsänderung hat bisher auch nicht zu einer flächendeckenden verschärften Strafverfolgung geführt. Die Community wird nicht überwacht und wird die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb aktiv und sucht gezielt nach Homosexuellen. Es gibt keine Haftbefehle nur aufgrund von Homosexualität – weder nach dem Strafgesetzbuch, noch nach der Scharia oder dem SSMPA. Generell scheint es sehr schwierig zu sein, Personen aufgrund der beschriebenen Tatbestände des nigerianischen Strafgesetzes und der Scharia-Strafgesetze zu verurteilen. Was nämlich unter diesen Gesetzen verboten ist, ist der eigentliche gleichgeschlechtliche Sexualverkehr. Der Nachweis eines solchen Tatbestandes erfordert aber Zeugen – und die Beibringung solcher Zeugen gestaltet sich naturgemäß schwierig.

Überhaupt gab es seit der Unabhängigkeit Nigerias nur wenige Fälle von Verurteilungen Homosexueller nach dem Strafgesetzbuch, die Zahl ist einstellig. Auch unter der Scharia kam es also nur zu wenigen Verurteilungen. Eine generelle "staatliche Verfolgung" ist allerdings derzeit nicht gegeben. Die Tatsache, dass der nigerianische Staat jene Gesetze, die gleichgeschlechtliche Beziehungen unter Strafe stellen, nicht systematisch vollzieht, entspricht auch den Untersuchungen von Amnesty International zu anderen Ländern in Subsahara-Afrika. Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem zur Schau stellen der sexuellen Orientierung ist – wie auch in vielen Staaten dieser Welt – vorhanden. Im Vergleich mit der anzunehmenden Größe der Community an MSM ist die Zahl der tatsächlich im Rahmen des Strafgesetzes, der Scharia-Strafgesetze oder des SSMPA angeklagten und verurteilten Personen eine verschwindend kleine Minderheit. Es ist dementsprechend, auszuführen, dass eine staatliche Verfolgung von Angehörigen sexueller Minderheiten unter den bestehenden Gesetzen kaum stattfindet.

Auch für betroffene Homosexuellen-NGOs hatte der SSMPA kaum Auswirkungen, keine der Organisationen musste die Arbeit einstellen. Im Gesundheitsbereich tätige NGOs mit Fokus auf Homosexuelle (v.a. HIV/AIDS) stellten zwar Anfang 2014 kurzfristig den Betrieb ein, doch wurde dieser nach wenigen Wochen wieder aufgenommen und läuft seither wie vor Inkrafttreten des SSMPA. Die meisten Homosexuellen-NGOs haben ihre Basis in den Hauptstädten der Bundesstaaten. Es existieren Netzwerke von Menschenrechtsanwälten, welche – im Falle der Verhaftung eines Homosexuellen – unmittelbar kontaktiert werden und die Person gegen „Kaution“ freizukaufen versuchen. Die Anwälte sind organisiert, es gibt unterschiedliche Vereine, z.B. Lawyers League for Minorities, Lawyers Alert oder die Coalition of Human Rights Lawyers. Homosexuellen-Netzwerke verschiedener Landesteile bzw. Städte sind miteinander in Kontakt. Die Netzwerke und Organisationen bieten auch Unterstützung und Zufluchtsmöglichkeiten an.

Die nigerianische Wirtschaft hat sich 2017 allmählich aus der schlimmsten Rezession seit 25 Jahren erholt, das BIP ist um 0,55 Prozent gestiegen. Mehrere Faktoren haben dazu beigetragen, dass sich die nigerianische Wirtschaft seit Ende 2017 allmählich wieder erholt, unter anderem eine Steigerung der Erdölförderleistung, die Erholung des Erdölpreises und eine verbesserte Leistung von Landwirtschaft und Dienstleistungssektor. Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung. Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei-, und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat – gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung. Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten. Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert. Über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt, in ländlichen Gebieten über 90 Prozent. Der Agrarsektor wird durch die Regierung Buhari stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen. Auch die Mais- und Reisproduktion wurde dadurch kräftig ausgeweitet. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft und das Land ist nicht autark, sondern auf Importe – v.a. von Reis – angewiesen. Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt aus Subsistenzbetrieben. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, geschätzt wird sie auf 20 bis 45 Prozent – in erster Linie unter 30-jährige – mit großen regionalen Unterschieden. Der Staat und die Bundesstaaten haben damit begonnen, Programme zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit umzusetzen. Die Resultate sind jedoch dürftig. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige, wobei allgemein festgestellt werden kann, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt zwar keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer, aber es kann Reintegrationshilfe durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe an.

Darüberhinaus gibt es Programme zur Armutsbekämpfung, sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Local Economic Em-powerment and Development Strategy (LEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv.

Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den letzten Jahren hat sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten allerdings sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine gute medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Es sind zunehmend Privatpraxen und -kliniken entstanden, die um zahlungskräftige Kunden konkurrieren. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen. Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden.

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als „lead nation“. Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitorings der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.

Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden sowie Zeugnisse von Schulen und Universitäten), die aber oft nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen sind, sind in Lagos, aber auch in anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Diese Fälschungen sind professionell ausgestaltet und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Auch inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigungen (Gefälligkeitsbescheinigungen) sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. In der Vergangenheit vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden waren in der Form oftmals fehlerhaft oder enthielten falsche Darstellungen der behördlichen Zuständigkeiten und waren dadurch als Fälschungen zu erkennen. Auch Aufrufe von Kirchengemeinden, namentlich genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren, waren oftmals gefälscht.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen.

Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, wobei er noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und des Gerichtsaktes der Gerichtsabteilung I417 2116533-1. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weiters Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria und die Analyse der Staatendokumentation „Zur Lage sexueller Minderheiten, insbesondere von MSM (men who have sex with men), unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria.

Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Herkunft und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2019.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich auch aus den vorgelegten Unterlagen und seinen Aussagen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und dem Umstand, dass keine dahingehenden Unterlagen vorgebracht wurden. Zudem hat der Beschwerdeführer sein gesundheitliches Problem (Geschwulst am Magen) betreffend bereits anlässlich seiner Einvernahme vom 30.08.2017, auf Nachfrage dazu ausgeführt, dass er keine Medikamente nehme und deswegen auch nicht in Behandlung stehen würde (AS 493).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer erwerbsfähig ist, ergibt sich aus dem Akt und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist und keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus der Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem vom 27.08.2019 und seiner damit übereinstimmenden Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und keine Verwandten in Österreich hat ergibt sich aus seinen Angaben. Die Feststellung, dass der Bruder des Beschwerdeführers in Ungarn lebt, ergibt sich aus den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu persönlichen Kontakten in Nigeria gründen sich auf seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Der Beschwerdeführer hat im Laufe seines Aufenthaltes keine entscheidungsmaßgeblichen relevanten integrativen Schritte gesetzt. Es wird vom erkennenden Richter nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer weder relevante Deutschkenntnisse aufweist noch bisher keine Deutschprüfung abgelegt hat.

Auch die von ihm vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.

Der zeitliche Faktor ergibt sich aus dem vorliegenden Akt, hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten.

Aus den vorgelegten Integrationsunterlagen kann insgesamt keine entscheidungsmaßgebliche Teilnahme am kulturellen und sozialen Leben der Dorfgemeinschaft abgeleitet werden, insbesondere unter Zugrundelegung seiner Aufenthaltsdauer, sodass diese insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK entsprechen.

Der Beschwerdeführer brachte insgesamt weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde, bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung konkrete Angaben vor, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 23.08.2019.

2.3. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers und müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Der erkennende Richter geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohung/Verfolgung glaubhaft machen konnte; dies aus folgenden Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des persönlichen Eindruckes des erkennenden Richters, insbesondere die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben und sind seine Aussagen unter diesem Gesichtspunkt relativierend einer entsprechenden Beweiswürdigung zu unterziehen. So konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, weshalb er diesen Grund nicht schon im Rahmen seines ersten Asylantrages angegeben hat, sondern machte dazu letztlich lediglich unsubstantiierte Angaben und wich den gestellten Fragen aus, wie der nachfolgende Auszug aus der Verhandlungsschrift zeigt:

„RI: Am 29.06.2016 haben Sie den gegenständlichen Folgeantrag gestellt. Warum haben Sie damit eigentlich solange gewartet, wo Sie doch zu diesem Zeitpunkt, laut Ihren eigenen Angaben, seit knapp 1 ½ Jahre eine homosexuelle Beziehung in Österreich hatten?

BF: Ich hatte Angst das in meinem ersten Antrag zu erwähnen, ich wusste nichts über Österreich und habe deshalb nicht gesagt, dass ich Homosexuell bin.

RI: Sie haben seit Februar 2015 eine homosexuelle Beziehung geführt, wieso haben Sie mit Ihrem Folgeantrag bis 29.06.2016 gewartet?

BF: Als ich in dieses Land kam, wusste ich nicht das Homosexualität hier kein Verbrechen ist und das es auch kein Problem ist, deswegen habe ich das im ersten Asylverfahren nicht erwähnt.

RI: Zu diesem Zeitpunkt waren Sie sowohl von der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH sowie vom MigrantInnenverein St. Marx rechtsvertreten. Wieso haben Sie sich mit keiner dieser Organisationen in Verbindung gesetzt um zu erfahren, ob dies in Österreich verfolgt wird bzw. warum haben Sie es Ihren RV nicht mitgeteilt?

BF: Mein erster Anwalt in Wien hat mich gefragt, warum ich das nicht schon im ersten Verfahren erwähnt habe, als ich ihm erzählt habe, dass ich homosexuell bin. Ich hatte ihm gesagt, dass ich Angst habe und es deshalb nicht gesagt habe. Er hat gemeint, dass man das in der Beschwerde erwähnen soll.

RI: In welcher Beschwerde?

BF: Als ich die erste negative Entscheidung bekommen habe, sagte man mir, dass das Verfahren abgeschlossen sei und ich keine Beschwerde machen kann. So musste ich ein zweites Verfahren eröffnen.

RI: Erklären Sie mir bitte wieso Sie im ersten Verfahren Beschwerde erhoben haben?

BF: Ich verstehe die Frage nicht.

RI: Sie haben im ersten Asylverfahren Beschwerde gegen die Entscheidung der belangten Behörde erhoben. Wieso sagen Sie jetzt, dass Sie keine Beschwerde erhoben hätten?

BF: Das habe ich so nicht gesagt, ich meinte, ich konnte nicht noch eine Beschwerde machen. Der Anwalt hat mir gesagt, das Asylverfahren sei geschlossen und ich kann mit dieser Geschichte nicht noch eine Beschwerde einlegen, deshalb musste ich einen neuen Antrag stellen.“

Aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde ist jedoch nachweislich und eindeutig ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die negative Entscheidung hinsichtlich seines ersten Antrages auf internationalen Schutz zu einem Zeitpunkt erhoben hat, als ihm seine sexuelle Orientierung bereits bekannt gewesen ist, sodass die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gemachten Angaben als reine Schutzbehauptung zu werten sind. Darüberhinaus war auch seine Einvernahme vor der belangten Behörde zu einem Zeitpunkt (30.06.2015), als er bereits laut seinen eigenen Angaben eine homosexuelle Beziehung gehabt haben will.

Dies zeigt sich letztlich auch in seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wo er befragt dazu wörtlich ausführte:

„RI: Woher sollten die nigerianischen Behörden von Ihrer Homosexualität wissen?

BF: Die Behörden wissen es wahrscheinlich, weil bevor ich das Land verlassen habe, war die ganze Community gegen mich, die Leute in der Gemeinde haben es wahrscheinlich den Behörden gesagt, aber ich weiß es nicht genau. Die Leute dort haben auch gesagt, ich solle in die Kirche gehen, damit dieser böse Geist ausgetrieben werden kann, aber das ist kein böser Geist, das ist die Art wie ich lebe.

RI: Ist es richtig, dass Ihr Fluchtgrund schon zum damaligen Zeitpunkt Ihre Sexualität gewesen ist?

BF: Ja.“

Auch seine vagen, oberflächlichen und detailarmen Angaben zu seinen Beziehungen lassen die erforderliche Intensität vermissen, die eine homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers, unabhängig von seinen gleichgeschlechtlichen Kontakten, glaubwürdig erscheinen lässt. Dies zeigt sich insbesondere in einer Zusammenschau zwischen seinen Angaben in den Einvernahmen vor der belangten Behörde, dem Verfahrensakt der Gerichtsabteilung I417, GZ. 2116533-1-/7Z, wo er als Zeuge geladen war und seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. So konnte er von seinem angeblich ersten Freund den Namen nicht richtig angeben und machte als Zeuge in einem anderen Verfahren auf internationalen Schutz wörtlich folgende Angaben, wie der Auszug aus der Verhandlungsschrift vom 06.03.2018, belegt:

Einvernahme Beschwerdeführer XXXX :

RI: Sie haben heute ausgesagt, dass Sie sich in keiner Lebensgemeinschaft befinden. Sie haben aber auch gesagt, dass Sie vorhaben, Ihren Freund zu heiraten. Wie soll ich mir Ihr Zusammenleben vorstellen?

BF: Die gegenwärtige Situation ist, dass ich ihn besuche und er mich besucht.

RI: Wo wohnt er?

BF: Er wohnt in der XXXX

RI: Wo und wann haben Sie sich kennengelernt?

BF: In der Pension in XXXX . Das war im Februar 2015. Das war die Pension „ XXXX “.

RI: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

BF: In meiner Freizeit gehe ich mit meinem Freund entweder in den Deutschkurs oder schwimmen im Sommer. Wir gehen auch in eine Schwulenbar in XXXX . Wir gehen auch zusammen zum Fitnessstudio, um zusammen zu trainieren.

RI: Sie sind also durchgehend seit Februar 2015 ein Paar?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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