TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/12 W278 2007197-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.2019
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Entscheidungsdatum

12.12.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3
FPG §55 Abs2

Spruch

W278 2007197-2/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige der Mongolei, vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:
A)         I.       Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II.         Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
III.         Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird.
B)         Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (infolge: BF), eine mongolische Staatsangehörige, stellte am XXXX 2006 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der vollinhaltlich abgewiesen wurde.

Am XXXX 2007 brachte die BF in Österreich eine Tochter zur Welt.

Im April 2008 reiste die BF mit ihrer Tochter freiwillig in die Mongolei, um ihre dort aufhältige ältere Tochter zu holen und kehrte am XXXX 2008 mit ihren beiden Töchtern wieder zurück nach Österreich, wo sie am XXXX 2008 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz für sich und ihre beiden Töchter stellte, der wiederum vollinhaltlich abgewiesen wurde. Dagegen erhob die BF Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Am XXXX 2009 brachte die BF im Bundesgebiet einen Sohn zur Welt.

Am XXXX 2011 wurde die BF von der Bundespolizeidirektion Wien einvernommen und ihr mitgeteilt, dass das fremdenpolizeiliche Büro die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Rückkehrverbotes gegen sie beabsichtigt.

Zwischen XXXX 2011 und XXXX 2018 wurde die BF in Österreich insgesamt 6 Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.

Mit Verständigung von der Beweisaufnahme vom XXXX 2013 wurde der BF mitgeteilt, dass gegen sie die Erlassung eines Rückkehrverbotes beabsichtigt ist und ihr dazu eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.

In ihrem dazu übermittelten Schriftsatz vom XXXX 2013 brachte die BF vor, die einstweilige Obsorge für ihre drei Kinder obliege derzeit dem Jugendwohlfahrtsträger. Ihre Töchter könne sie drei Mal wöchentlich besuchen, ihren Sohn, der bei Pflegeeltern lebe, könne sie einmal pro Monat für maximal eine Stunde sehen. Da ein Rückkehrverbot den Kontakt zu ihren Kindern völlig unterbinden würde, verletze ein solches Art. 8 EMRK.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX 2013, Zl. XXXX u.a. wurde die Beschwerde der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Ausweisung der BF und ihrer drei Kinder für auf Dauer unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

Am XXXX 2014 stellte die BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, die ihr am XXXX 2015 erteilt wurde.

In der Folge stellte die BF mehrmals Verlängerungsanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ beim XXXX und wurde ihr ein solcher zuletzt befristet bis XXXX 2018 erteilt.

Mit Strafverfügung vom XXXX 2017 der Landespolizeidirektion Wien wurde der BF wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges unter zu hohem Alkoholgehalt der Atemluft eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 300,00 auferlegt.

Am XXXX 2017 wurde die BF festgenommen und am XXXX 2017 in Untersuchungshaft überstellt. Nach ihrer wiederholten Verurteilung am XXXX 2017 befand sich die BF bis XXXX 2017 in Strafhaft.

Am XXXX 2018 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbots einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie ihre Strafen teilweise abgesessen habe, die Aufenthaltsberechtigung für eine ihrer Töchter, für die sie die alleinige Obsorge habe, bis 2020 verlängert worden sei und ihr Sohn derzeit bei einer Pflegefamilie untergebracht sei. Sie habe in der Mongolei 10 Jahr die Mittelschule und anschließend drei Jahre die Berufsschule für Elektriker besucht, derzeit arbeite sie als Küchenhilfe. In Österreich würden ihre drei Kinder leben und habe sie zum Vater ihrer beiden jüngeren Kinder Kontakt. In der Mongolei habe sie ihre Mutter und zwei Brüder.

Mit Schreiben vom XXXX 2018 teilte die XXXX Kinder- und Jugendhilfe (infolge: MA11) mit, dass die ältere Tochter der BF sowie ihr Sohn nicht im Haushalt der BF leben würden und die gesamte Obsorge des Sohnes sowie ein Teilbereich der Obsorge der älteren Tochter der BF der XXXX Kinder- und Jugendhilfe obliegen.

Mit Verständigung von der Beweisaufnahme vom XXXX 2018 wurde die BF von der beabsichtigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt und ihr eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen eingeräumt.

Mit E-Mail vom XXXX 2018 führte die BF aus, dass sie trotz ihrer Straffälligkeit zuletzt am XXXX 2017 eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erhalten habe, womit bescheinigt worden sei, dass ihre Straftaten keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen würden bzw. eine nicht derart hohe Gefahr, dass eine Trennung von ihrem aufenthaltsberechtigten Kind gerechtfertigt sei. Ungerechtfertigt sei das Einreiseverbot zudem auch, weil eines ihrer aufenthaltsberechtigten Kinder bei ihr wohne und auch der bei der Pflegefamilie untergebrachte Sohn ein Recht auf persönlichen Kontakt mit seiner Mutter habe.

Am XXXX 2018 wurde die BF neuerlich festgenommen, am XXXX 2018 die Untersuchungshaft verhängt und befand sich die BF nach ihrer Verurteilung am XXXX 2018 wiederum in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX .

Mit Stellungnahme vom XXXX 2019 gab die MA11 bekannt, dass die jüngere Tochter der BF nunmehr aufgrund deren neuerlicher Inhaftierung in einer WG untergebracht sei, wobei die Pflege und Erziehung der MA11, die rechtliche Vertretung hingegen der BF obliege. Aufgrund der derzeit regelmäßigen Kontakte mit dem Vater über jedes Wochenende sowie in den Ferien werde eine Übertragung der Obsorge an ihn befürwortet.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen die BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

Mit handschriftlicher Stellungnahme vom XXXX 2019 brachte die BF vor, ihre gegenwärtige Strafhaft habe einen positiv nachhaltigen Sinneswandel ausgelöst und sie respektiere die in Österreich herrschenden Regeln, sodass sie sich künftig ordnungsgemäß verhalten werde. Sie sei dabei, einen Arbeitsplatz für die Zeit nach ihrer Haft zu sichern und nutze ihre Ausgänge vorrangig, ihren Kindern nahe zu sein.

Am XXXX 2019 erhob die BF Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerde der BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Beschluss des BG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX wurde der BF die Obsorge ihrer jüngeren Tochter entzogen und dem Kindesvater übertragen.

Mit Schreiben vom XXXX 2019 ersuchte das BVwG die Justizanstalt XXXX sowie die Justizanstalt XXXX um Stellungnahme zum Verhalten der BF während ihrer dortigen Haftaufenthalte.

Am XXXX fand vor dem BVwG in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch sowie des Rechtsvertreters der BF eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die BF umfassend zu ihren strafrechtlichen Verurteilungen, ihrer Integration in Österreich und ihren Beziehungen zum Herkunftsstaat befragt wurde.

Am selben Tag teilte die Justizanstalt XXXX per E-Mail mit, dass während der Inhaftierung der BF zwischen XXXX und XXXX 2017 keine Ordnungsstrafen verhängt werden mussten, ihr Verhalten der Hausordnung entsprach und sie insgesamt 19 Mal Besuch erhielt.

Am XXXX 2019 übermittelte die Justizanstalt XXXX ihre Stellungnahme und führte darin aus, dass die BF zunächst als Verwaltungsreinigerin und später als Hausarbeiterin eingesetzt worden sei, ihre Aufgaben stets zur Zufriedenheit erledigt habe und sich auch sonst höflich und korrekt verhalten habe.

Mit Schriftsatz vom XXXX 2019 brachte die BF ergänzend vor, ihre jüngere Tochter sowie ihr Sohn könnten aufgrund der kroatischen Staatsangehörigkeit ihres Vaters rückwirkend mit Geburt ebenfalls kroatische Staatsangehörige werden, wenn dies während ihrer Minderjährigkeit den kroatischen Behörden angezeigt werde. Die BF werde mit dem Kindesvater darüber allerdings nicht sprechen und wolle auch in Zukunft nicht mehr mit ihm sprechen. Zudem sei zur Tochter der BF bereits ein neues Obsorgeverfahren beim BG Liesing anhängig. Da es sich zumindest bei der Tochter der BF um eine schwebende Unionsbürgerin handle, dürfe sie nicht veranlasst werden, das Unionsgebiet zu verlassen und besitze die BF, die für sie sorge, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht.

2. Feststellungen:

2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die BF heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Ihre Identität steht fest. Sie ist Staatsangehörige der Mongolei und spricht Mongolisch. Sie ist vom Vater ihrer ältesten Tochter geschieden und hat drei Kinder.

Die BF besuchte in der Mongolei zehn Jahre die Mittelschule sowie zwei Jahre die Berufsschule für Elektriker und arbeitete anschließend als Kellnerin in einer Bar. Ihre älteste Tochter XXXX wurde am XXXX .2000 in der Mongolei geboren.

In der Mongolei hat die BF ihre Mutter, zu der sie drei- bis viermal pro Woche Kontakt hat, sowie zwei Brüder, wobei zumindest zu einem Bruder ab und zu Kontakt besteht.

Die BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten.

2.2. Zum (Privat-)Leben der Beschwerdeführerin in Österreich:

Die BF reiste im Jahr 2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen erstmals in Österreich ein, stellte am XXXX 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, der abgewiesen wurde und brachte am XXXX 2007 in Österreich ihre Tochter XXXX zur Welt.

Am 25.04.2008 kehrte die BF gemeinsam mit ihrer Tochter freiwillig in die Mongolei zurück, um ihre dort verbliebene ältere Tochter zu sich zu holen und reiste am XXXX 2008 erneut unter Umgehung der Grenzkontrollen gemeinsam mit ihren beiden Töchtern nach Österreich, wo sie am XXXX 2008 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Am XXXX 2009 brachte die BF in Österreich ihren Sohn XXXX zur Welt. Der Vater ihrer beiden in Österreich geborenen Kinder ist ihr damaliger Lebensgefährte, der kroatische Staatsangehörige XXXX .

Am XXXX 2015 wurde der BF ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten ausgestellt und stellte die BF am XXXX 2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ beim XXXX , der über mehrmaligen Verlängerungsantrag schließlich bis XXXX 2018 verlängert wurde. Zuletzt beantragte die BF am XXXX 2018 eine Verlängerung ihres Aufenthaltstitels.

Im Jahr 2016 verbrachte die BF drei Wochen in der Mongolei bei ihrer Mutter. Abgesehen davon hielt sie sich seit ihrer Einreise im November 2008 durchgehend im Bundesgebiet auf.

Die BF spricht Deutsch auf dem Niveau A2, hat mehrere Freunde in Österreich, ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und hat auch keine Ausbildung in Österreich abgeschlossen.

Am XXXX und XXXX sowie XXXX und XXXX 2015 arbeitete die BF geringfügig für die XXXX Von XXXX 2017 bis XXXX 2017 war sie bei der XXXX sowie von XXXX 2018 bis XXXX 2018 bei XXXX beschäftigt. Von XXXX 2019 bis XXXX 2019 arbeitete sie für die XXXX . Seit XXXX 2019 verfügt die BF über eine Vollzeitstelle bei der XXXX , wo sie bereits ab XXXX 2019 geringfügig beschäftigt war. Von zumindest XXXX 2014 bis XXXX 2017 und XXXX 2018 bis XXXX 2019 bezog die BF Leistungen aus der Grundversorgung sowie von XXXX 2019 bis XXXX 2019 Arbeitslosengeld. Insgesamt war die BF nie länger als fünf Monate beim selben Arbeitgeber beschäftigt.

In Österreich leben die drei Kinder der BF, die mongolische Staatsangehörige sind. Die beiden Töchter der BF verfügen über einen bis XXXX 2020 befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, der Sohn der BF besitzt ebenfalls einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, der bis XXXX 2020 befristet ist. Seit 2010 werden die BF und ihre Kinder von der MA11 betreut. Zwischen 2010 und 2018 mussten insgesamt sieben Gefährdungsabklärungen durchgeführt werden, wobei XXXX dreimal in ein Krisenzentrum überstellt werden musste und deren volle Erziehung ebenfalls dreimal von der MA11 übernommen werden musste.

Die älteste Tochter, die seit dem Jahr 2017 endgültig nicht mehr bei der BF lebt, ist mittlerweile volljährig, lebt in einer eigenen Wohnung und absolviert eine Ausbildung zur Kellnerin. Nach ihrer letzten Haftentlassung hat die BF ihre Tochter XXXX einmal besucht, seither stehen sie maximal einmal pro Monat telefonisch in Kontakt.

Die alleinige Obsorge für XXXX obliegt ihrem Vater, doch besteht zu ihm aktuell kein Kontakt mehr. Seit der letzten Haftentlassung der BF befindet sich XXXX entgegen der gerichtlichen Entscheidung, mit welcher die Obsorge ausdrücklich und ausschließlich dem Kindesvater übertragen wurde, in der Obhut der BF und lebt mit ihr gemeinsam bei einer Freundin der BF. Eine gemeinsame Meldeadresse besteht allerdings nicht und verstößt die BF damit gegen die Meldepflicht.

Für den Sohn der BF ist die MA11 seit dem Jahr 2012 obsorgeberechtigt und lebt dieser seither bei einer Pflegefamilie. Bis Oktober 2018 hatte die BF monatlich Kontakt zu ihrem Sohn, anschließend wurden die Termine aufgrund ihrer Inhaftierung bis XXXX 2019 ausgesetzt. Zuletzt erfolgte ein Besuch am XXXX 2019.

Die BF wurde in Österreich insgesamt sechs Mal wie folgt rechtskräftig verurteilt, wobei die den Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen zwischen XXXX 2011 und XXXX 2018 gesetzt wurden:

-        Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2011, Zl. XXXX , wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 130 1. Fall, 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, weil die BF am XXXX 2011 dem Unternehmen XXXX neun Packungen Rasierklingen im Gesamtwert von EUR 359,73 und der Firma XXXX drei Oberbekleidungen im Gesamtwert von EUR 77,85 wegnahm sowie zusätzlich versuchte, dem Unternehmen XXXX 11 Parfums wegzunehmen;

-        mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2014, Zl. XXXX , wegen der Vergehen der Urkundenfälschung (§ 223 Abs. 2 StGB) sowie der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, weil die BF zum einen am XXXX 2008 vor dem Bundesasylamt sowie dem Standesamt XXXX , am XXXX 2009 vor dem Magistrat Wien und am XXXX 2012 oder XXXX 2012 vor dem Bezirksgericht XXXX eine gefälschte mongolische Heiratsurkunde sowohl im Rahmen eines Asylantrags als auch im Zuge der Eintragungen ihrer Kinder sowie eines von ihr angestrengten Scheidungsverfahrens vorwies und zum anderen am XXXX 2012 XXXX einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, die dadurch eine Prellung ihrer linken Augenhöhle samt Bluterguss und Schwellung erlitt;

-        mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2015, Zl. 1 XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls (§§ 15, 127 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, weil sich die BF und ihre beiden Mittäter am XXXX 2015 in der Drogerie „ XXXX “ gegenseitig abschirmten, während sie Toilettenartikel im Gesamtwert von EUR 473,40 in ihre Taschen steckten und dabei von einem Ladendetektiv beobachtet wurden; gleichzeitig wurde die Probezeit zu XXXX auf fünf Jahre verlängert;

-        mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2016, Zl. XXXX , wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB) unter Bedachtnahme auf die Verurteilung zu XXXX zu einer Zusatzgeldstrafe von 240 Tagessätzen à EUR 4,00, insgesamt sohin EUR 960,00, weil die BF am XXXX 2015 dem Unternehmen XXXX unter Verwendung einer mit Alufolie präparierten Tasche Kleidungsstücke im Gesamtwert von EUR 189,80 wegnahm;

-        mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2017, Zl. XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, weil die BF am XXXX 2017 mit einer unbekannten Mittäterin dem Unternehmen XXXX acht Parfums im Gesamtwert von EUR 673,70 sowie dem Unternehmen XXXX neun Parfüms im Gesamtwert von EUR 1.000,00 wegnahm und dabei eine für Diebstahlsangriffe eigens präparierte, die Diebstahlsicherung unterwandernde Tasche verwendete; gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe zu XXXX widerrufen sowie schließlich

-        mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2018, Zl. XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall, 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, weil die BF am XXXX 2018 gemeinsam mit einem Mittäter unter Verwendung einer präparierten Tasche dem Unternehmen XXXX ein Ladekabel, einen Netzstecker und eine Fahrzeughalterung für ein Mobiltelefon im Gesamtwert von EUR 79,99 wegnahm sowie versuchte, dem Unternehmen XXXX vier Parfums im Gesamtwert von EUR 319,80 wegzunehmen.

Mit Strafverfügung vom XXXX 2017 der Landespolizeidirektion XXXX wurde der BF darüber hinaus wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges unter zu hohem Alkoholgehalt der Atemluft eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 300,00 auferlegt.

Nach ihrer Festnahme am XXXX 2017 befand sich die BF bis zu ihrer Verurteilung am XXXX 2017 in Untersuchungshaft und anschließend bis XXXX 2017 in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft. Nach ihrer neuerlichen Festnahme am 14.11.2018 wurde über die BF am XXXX 2018 wiederum die Untersuchungshaft verhängt und verbüßte sie ab ihrer Verurteilung am XXXX 2018 bis XXXX 2019 ihre Strafhaft in der Justizanstalt XXXX .

Festgestellt wird, dass der weitere Aufenthalt der BF im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend gefährdet.

2.3. Zur Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Mongolei:

Die BF läuft im Falle einer Rückkehr in die Mongolei nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es besteht auch keine Gefahr, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Das Leben oder die Freiheit der BF ist im Falle der Rückkehr in die Mongolei auch nicht aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht.

2.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Aufgrund der mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung der BF zugestellten und mit ihr in der Beschwerdeverhandlung erläuterten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen zum Herkunftsstaat der BF getroffen:

(Auszug aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Mongolei, gekürzt und bereinigt):

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Mongolei

Stand 25.09.2018

Politische Lage

Die Mongolei ist ein Binnenstaat zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik China. Mit einer Bevölkerung von knapp über drei Millionen Menschen auf einer Fläche von knapp über 1,5 Millionen Quadratkilometern ist sie einer der am dünnsten besiedelten Staaten der Welt. In der Hauptstadt Ulaanbaatar leben (2018) ca. 1,5 Millionen Menschen (CIA 28.8.2018).

Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2018; vgl. AA 3.2018a). In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 13 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 19.7.2018).

Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 12.2017). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl im Wege des Mehrheitswahlrechts für vier Jahre gewählt. Bei der letzten Parlamentswahl am 29.6.2016 löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 3.2018a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongolei Online 10.7.2016; vgl. KAS 1.7.2016). Die Einführung des Mehrheitswahlrechtes nur fünf Wochen vor dem Wahltermin hat auf das Ergebnis Einfluss genommen (Sarantuya/Batmunkh 2017; vgl. ÖB Peking 12.2017). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016).

Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016; vgl. AA 3.2018a). Die 2016 gebildete Regierung unter Ministerpräsident Erdenebat bestehend aus 16 Ministern (davon zwei Frauen), einer Reduktion um drei Ämter im Vergleich zur vorherigen Regierung (ÖB Peking 12.2017), wurde bereits im Sommer 2017 aufgrund parteiinterner Machtkämpfe durch eine Regierung unter Ministerpräsident Khurelsukh abgelöst (AA 3.2018a).

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 12.2017). Am 10. Juli legte Kh. Battulga im Großen Saal der Staatsversammlung den Amtseid als 5. Präsident der Mongolei ab (LIP 9.2018). Er setzte sich in einer Stichwahl mit 50,6% gegen den Gegenkandidat M. Enkhbold der regierenden Mongolischen Volkspartei (MVP), der 41,2 % der Stimmen erhielt, durch (Reuters 8.7.2017; vgl. AA 3.2018a). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder: Premierminister und Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze initiieren und mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 3.2018a).

Sicherheitslage

Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.).

Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (Bertelsmann 2018). Es gibt keine Berichte über terroristische Angriffe oder aktive terroristische Gruppen in der Mongolei (USDOS 10.7.2018).

Es kommt selten zu Unruhen oder politischer Gewalt. In Folge umstrittener Parlamentswahlen im Juli 2008 wurden Proteste, bei denen fünf Personen ums Leben kamen, rasch unter Kontrolle gebracht und die Ordnung wieder hergestellt. Seither kam es zu keinen Vorfällen ähnlichen Ausmaßes mehr (USDOS 19.7.2018). Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - eskalieren nicht, sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (Bertelsmann 2018).

In den vergangenen drei Jahren kam es zu vermehrten Anfeindungen chinesischer, koreanischer und vietnamesischer Staatsbürger, die in der Mongolei leben (USDOS 19.7.2018) und es kam zu einzelnen gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten gegen diese Personen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017) sowie gegen LGBTI-Personen (ÖB Peking 12.2017).

Die Binnenlage des Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 3.2018c).

Rechtsschutz/Justizwesen

Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2017). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2017; vgl. FH 2018, USDOS 20.4.2018).

Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte 1. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Millionen Tögrök (MNT) zuständig. AimagGerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Millionen MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigentinitative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 12.2017).

Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (Bertelsmann 2018). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 20.4.2018).

NGOs und Privatunternehmen berichten, dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 20.4.2018; vgl. Bertelsmann 2018). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 20.4.2018). Jedoch wurde in der Justice Integrity Study 2016 der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 2018).

Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 20.4.2018). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017).

Sicherheitsbehörden

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 12.2017). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA) (USDOS 20.4.2018).

Sicherheitskräften wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen und Verkehrsanhaltungen durchzuführen, angehaltene Personen für längere Zeit festzuhalten und Häftlinge zu schlagen (HRW 2018). Obwohl Sicherheitsbeamte für absichtliche Körperverletzung zur Verantwortung gezogen werden, waren Verfolgungen dieser Vergehen selten. Der NPA wurden bis August 2016 insgesamt 24 Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet, von denen sechs zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 20.4.2018).

Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 12.2017).

Folter und unmenschliche Behandlung

Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 12.2017).

Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 20.4.2018) in Haftanstalten, wo auch Personen mit Behinderungen oder ausländische Staatsbürger betroffen sind. Seit Juli 2017, mit Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, fehlen unabhängige Ermittlungsmechanismen, was zu einer unvollständigen Erfassung und einer Straflosigkeit von Folter führt (AI 22.2.2018). Rechtliche Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter sind unzureichend (Bertelsmann 2018).

Auch wird von Drohungen gegen Familienmitglieder berichtet, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 20.4.2018). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UNAntifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 12.2017).

Korruption

Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2017; vgl. TI 9.7.2018). Die kleine Korruption ist jedoch rückläufig (TI 9.7.2018). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Platz 103 von 180 analysierten Ländern (TI 21.2.2018); 2016 lag die Mongolei auf Platz 87 von 176 untersuchten Staaten (TI 25.1.2017).

Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). Auch in der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.).

Das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 19.7.2018).

Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert, jedoch gibt es noch kein Gesetz zum Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruptionsfälle öffentlich machen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB 12.2017). Eine gesetzliche Schutzvorschrift liegt seit Ende 2016 jedoch im Entwurf vor. Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2017).

Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (Bertelsmann 2018).

Allgemeine Menschenrechtslage

Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Misshandlung von Häftlingen, Korruption, Gewalt gegen LGBTI-Personen und harte Arbeitsbedingungen für Fremdarbeiter, insbesondere aus Nordkorea, dar. Maßnahmen der Regierung zur Bestrafung von Missbrauch oder Korruption im öffentlichen Dienst waren inkonsequent (USDOS 20.4.2018).

Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 12.2017).

Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UNHochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 12.2017).

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in der Mongolei sind nach wie vor dürftig bis harsch, auch wenn es in den letzten Jahren Verbesserungen gab (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB Peking 12.2017) und liegen weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 12.2017). Die Gefängnisse waren in der Regel nicht überfüllt (USDOS 20.4.2018) aber es gibt Mängel in Bezug auf medizinische Versorgung, Bekleidung, Betten, Nahrung, Trinkwasser, Heizung, Beleuchtung, Belüftung, Sanitäranlagen und bei der Unterbringung von Personen mit Behinderungen in älteren Anstalten und Untersuchungsgefängnissen. In Gefängnissen in ländlichen Regionen sind die Bedingungen oft schlechter als in neuen und renovierten Anlagen. In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen oft dürftig. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (USDOS 20.4.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017; FH 2018).

Männer und Frauen werden in getrennten Anlagen inhaftiert. Männer werden je nach der ihnen zugewiesenen Sicherheitsstufe ihrer Vergehen in entsprechenden Gefängnissen untergebracht. Für Frauen gibt es nur ein Gefängnis (USDOS 20.4.2018). Jugendliche werden oft nicht von erwachsenen Straftätern getrennt (ÖB Peking 12.2017).

Im Jahr 2017 wurden zehn Todesfälle in Haftanstalten gemeldet. Jedoch werden Häftlinge mit Krankheiten im Endstadium regelmäßig aus der Haft entlassen, was die irreführend niedrige Mortalitätsrate in Gefängnissen erklärt. Gemäß Regierungsangaben waren Stand September 2017 34 Häftlinge mit TBC infiziert (USDOS 20.4.2018).

Das Gesetz verbietet, dass Personen willkürlich verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden. Die meisten Regierungsorganisationen halten sich an dieses Verbot jedoch wird dem Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) vorgeworfen, manchmal gegen diese Regelung zu verstoßen (USDOS 20.4.2018). Auch der Polizei wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen durchzuführen. Häftlinge werden oft für längere Zeit festgehalten und geschlagen (FH 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Mit dem neuen Strafgesetz, das am 1.7.2017 in Kraft trat, muss nun jede Festnahme durch einen Staatsanwalt kontrolliert werden (USDOS 20.4.2018).

Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Instrument der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung besteht, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017).

Todesstrafe

Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das 2. Zusatzprotokoll des ICCPR. Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs sollte die Todesstrafe aus dem Gesetz gestrichen werden. Die Abschaffung trat jedoch nicht wie geplant am 1. September 2016 in Kraft. Schlussendlich wurde mit 1. Juli 2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 12.2017).

Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 12.2017; vgl. AI 22.2.2018). Im April 2018 plante der Präsident, nach einer einmonatigen Online-Abstimmung auf seiner Webseite, dem Parlament ein entsprechendes Gesetz zur Abstimmung vorzulegen (PoM 2.4.2018). Dieses Thema wurde sowohl von der Bevölkerung als auch von NGOs sehr wichtig genommen und die Wiedereinführung weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018).

Frauen

Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Art. 16 Abs. 11 VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 11.2017). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (LIP 7.2018).

Die Mongolei liegt in der Erreichung der genderspezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht (ÖB Peking 12.2017). Die Zahl der Teenagerschwangerschaften nimmt von Jahr zu Jahr zu. Hatten 2014 3.259 Frauen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren ein Kind zur Welt gebracht, waren es 2016 3.829. Als Hauptursachen werden mangelnde Aufklärung und Unkenntnis über Verhütungsmöglichkeiten benannt (LIP 7.2018).

Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 12.2017).

Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen (ÖB Peking 12.2017). Häusliche Gewalt stellt ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar, wobei das neue Strafgesetz, das 2017 in Kraft getreten ist, diese erstmals auch strafrechtlich unter Strafe stellt. Nun sind auch Gefängnisstrafen möglich. Häusliche Gewalttäter werden in einer Datenbank erfasst und beim zweiten Vergehen wird automatisch ein Verfahren nach dem Strafgesetz eingeleitet. Alternative Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt wie Wegweisungen oder einstweilige Verfügungen sind in der Praxis schwer durchzusetzen. Das National Center Against Violence (NCAV), einer lokalen NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt, berichtet, dass die Reaktion der Polizei auf Meldungen häuslicher Gewalt sich 2017 verbessert hätte, die Strafverfolgung jedoch weiterhin mangelhaft sei (USDOS 20.4.2018). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, führt gemeinsam mit der mongolischen Polizei Projekte zum Kapazitätsaufbau im Bereich häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen durch (ÖB Peking 12.2017).

Gemäß NCAV gibt es landesweit 17 Notunterkünfte von NGOs und in lokalen Krankenhäusern, wo Opfer häuslicher Gewalt bis zu 72 Stunden Unterkunft bekommen können (USDOS 20.4.2018). Das einzige Frauenhaus des Landes in Ulan Bator wird von einer NGO geführt und erhält keinerlei öffentliche Unterstützung (ÖB 12.2017). Insbesondere im ländlichen Raum stellt die geringe Anzahl von Schutzeinrichtrungen für Schutzsuchende eine Herausforderung dar (USDOS 20.4.2018). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist kaum davon auszugehen, dass vor familiärer Gewalt flüchtende Frauen in der Mongolei Schutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen (ÖB Peking 12.2017). Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB 12.2017).

Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland für den illegalen Handel von Personen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution. China gehört zu den Hauptzielländern. Prostitution, insbesondere von Minderjährigen, ist weitverbreitet. Primär wurde in Richtung Westeuropa in den letzten Jahren vermehrt mit jungen Frauen gehandelt, die mit Arbeit oder Studien im Ausland gelockt wurden. In letzter Zeit gibt es verstärkt Berichte über gezielten Menschenhandel Richtung China, wobei Frauen als Ehefrauen verkauft werden oder Opfer von Organhändlerbanden werden. Mit dem zunehmenden Wohlstand werden auch vermehrt illegale Hausangestellte von den Philippinen in die Mongolei geschleust (ÖB Peking 12.2017).

Die Mongolei erfüllt die Minimumstandards für die Eliminierung von Menschenhandel nur unzureichend, unternimmt in diesem Bereich jedoch große Bemühungen (USDOS 6.2018). Im Jänner 2012 wurde das erste Gesetz gegen den Menschenhandel verabschiedet, allerdings wird dessen mangelnde Umsetzung kritisiert (ÖB Peking 12.2017). Im Juli 2017 trat das neue Strafgesetz in Kraft. Die Artikel 12.3 und 13.1 stellen Menschenhandel zum Zwecke von Arbeit und Sex unter Strafe. Menschenhandel wird mit einem Strafmaß von zwei bis acht Jahren Haft – sind Kinder betroffen fünf bis zwölf Jahre – geahndet. 2017 wurden von den Behörden zwölf Menschenhandelsfälle ermittelt (2016: drei) und sieben Personen angeklagt (2016: 14) (USDOS 6.2018). Der Kampf gegen Menschenhandel wird durch Korruption und mangelnden Willen der Behörden jedoch erschwert (FH 2018; vgl. USDOS 6.2018).

Bewegungsfreiheit

Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (FH 2018). Bei Reisen in die Grenzregionen sind besondere Genehmigungen der Grenzorgane erforderlich (BMEIA 17.4.2018). Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (GoGo 10.1.2017; vgl. Montsame 28.12.2017); diese Regelung wird vorläufig bis 1.1.2020 in Kraft bleiben (Montsame 28.12.2017).

Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen, benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 12.2017). Einige hundert Personen, darunter auch ausländische Staatsbürger, sind in Folge laufender Ermittlungen oder Verfahren vom Staatsanwalt mit einem Ausreiseverbot belegt. Gemäß des neuen Strafgesetzes, welches im Juli 2017 in Kraft getreten ist, bedarf die Verhängung eines Ausreiseverbotes nun einer richterlichen Genehmigung, um Willkür zu vermeiden (FH 2018).

Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Obwohl das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (GIZ 3.2016; vgl. BMEIA 17.4.2018).

Grundversorgung

Die Mongolei entwickelt sich seit ihrer politischen Wende Anfang der 1990er-Jahre kontinuierlich von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland und die Umstellung der ehemaligen sozialistischen Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft ist inzwischen sehr weit vorangeschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch privater Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 3.2018b).

Die mongolische Wirtschaft bleibt weiterhin stark vom Bergbau abhängig. Auch im Jahr 2017 war der Bergbausektor mit einem Anteil von rund 23% des Bruttoinlandsprodukts die treibende Kraft, obwohl dieser mit einem Minus von 9% gegenüber dem Vorjahr kein Wachstum zu verzeichnen hatte (ÖB Peking 12.2017). Die Mongolei verfügt über einige der weltweit größten Kupfer-, Kohle- und Goldvorkommen sowie von Zink, Uran, Erdöl, seltenen Metallen und Erden, was die Entwicklung von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland förderte (AA 3.2018b).

Das Wachstum der mongolischen Wirtschaft entwickelt sich solide. Nachdem 2015 die niedrigen Rohstoffpreise und die sinkende Nachfrage des größten Handelspartners China zu rückläufigen Exporten führten, erholten sich 2017 die Weltrohstoffpreise und die ausländischen Direktinvestitionen in die Mongolei. Außerdem stieg der private Konsum wieder an, was 2017 zusammen mit Investitionen zu einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum führte. Nach dem schwachen Jahr 2016 mit einem Wachstum von lediglich 1,2%, betrug dieses 2017 5,1%. 2016 drohte der Mongolei beinahe der Staatsbankrott. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas für die nächsten drei Jahre konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden (ÖB Peking 12.2017).

Die Staatsverschuldung ist massiv angestiegen. Lag sie 2011 noch bei rund 32% im Verhältnis zum BIP, ist sie bis September 2016 auf 90% gestiegen und hat sich Stand November 2017 auf 73,8 % des BIP verringert. Seit Mitte 2013 hat sich der Kurs der mongolischen Landeswährung gegenüber US-Dollar und Euro erheblich verschlechtert (AA 3.2018b). Die Inflationsrate wurde 2016 auf 0,6 % und 2017 auf 4,6 % geschätzt (CIA 28.8.2018).

Die Arbeitslosenrate lag 2017 bei 8 %, war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 20 %). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 90 USD im Monat. Es gibt eine gesetzliche 40Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60 % der mongolischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen ArbeitnehmerInnen Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 12.2017).

Laut ADB 2014 lebten 21,6% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Viele der Nomaden fliehen angesichts klimatischer Bedingungen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Gher-Viertel) fristen und viele von ihnen arbeitslos sind (ÖB Peking 12.2017).

Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20 Prozent der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 12.2017). Die Hauptstadt Ulaanbaatar zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in Gher-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 12.2017; vgl. Bertelsmann 2018). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 12.2017).

Die öffentliche Verwaltung stellt die meisten grundlegenden Dienstleistungen im gesamten Land zur Verfügung. Deren Qualität und der Zugang dazu wurden in den frühen 2010er-Jahren deutlich verbessert. Die geringe Bevölkerungsdichte stellt jedoch den Staat vor große Schwierigkeiten beim Erhalt von Infrastruktur und der Verfügbarmachung von Dienstleistungen wie Gesundheit, Sicherheit und Justiz, insbesondere für die etwa ein Viertel der Bevölkerung umfassenden nomadischen Viehhalter (Bertelsmann 2018).

Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am 1. Jänner 2017 um 25 % auf 240.000 Tögrög (MNT), ca. 93 Euro, angehoben. Die Wirtschaftskrise 2016 führte dazu, dass auch gut qualifizierte Personen nur mehr schwer Arbeit finden. Arbeitsrechtliche Vorschriften werden generell eingehalten, jedoch gibt es Berichte über unerlaubt lange Arbeitszeiten im Baugewerbe und dort kommt es aufgrund mangelnder Einhaltung von Sicherheitsvorschriften immer wieder zu tödlichen Unfällen (ÖB 12.2017)

Sozialbeihilfen

1995 verabschiedete die Große Staatsversammlung das Gesetz über das Sozialversicherungssystem. Dazu gehören die Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungen sowie Sozialhilfeleistungen für Behinderte, Waisen und Halbwaisen. Außerdem wurde im Zuge der steigenden Gewinne aus dem Bergbau ein nationaler Bevölkerungsentwicklungsfonds eingerichtet, aus dem u. a. Beihilfen für Studenten bezahlt werden. 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (LIP 7.2018). Gemäß Asian Development Bank (ADB) umfasst das für Sozialleistungen vorgesehene Budget 2,7% des BIP, was deutlich höher ist als in anderen Schwellenländern (durchschnittlich 1,6 % des BIP) (Bertelsmann 2018).

Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 18; Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (BIO 16.4.2018).

Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen. Wenn eine Behinderung von mehr als 50 Prozent vorliegt, hat die Familie Anrecht auf eine staatliche Unterstützung von 155.000 MNT monatlich pro Kind mit Behinderung (SFH 1.2.2018).

Das Social Welfare Law, zuletzt am 30. Juni 2017 angepasst, sieht Unterstützungsleistungen für alleinerziehende Eltern und deren Kinder vor. Allerdings erfüllen laut Artikel 12.1.5 nur alleinerziehende Mütter über 45 Jahre respektive alleinerziehende Väter über 50 Jahre mit vier oder noch mehr Kindern die Kriterien, um Sozialhilfe für Alleinerziehende (Social Welfare Allowance) zu erhalten. Vulnerable Personen, die unterhalb eines durch die Behörden definierten und überprüften Standards leben, erhalten im Rahmen des Food Stamp Programme eine Minimalunterstützung in Form von monatlichen Essensgutscheinen im Wert von 6.500 MNT für Kinder und 13.000 MNT für Erwachsene (SFH 1.2.2018).

Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen – obwohl auf dem Papier vorhanden – ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2017; vgl. KAS 7.2017). Das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge ist mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert (KAS 7.2017).

Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 11.2016). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten (LIP 7.2018).

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch und hygienisch problematisch (AA 22.8.2018; vgl. ÖB 12.2017). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 12.2017). In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben. Nicht alle westlichen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 22.8.2018)

Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- („soum“) oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar. 2010 gab es 16 Spezialkliniken, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz- (Aimag) Krankenhäuser, 12 allgemeine Bezirkskrankenhäuser, drei Geburtskliniken, vier allgemeine Landeskliniken, 17 Spezialkliniken und Zentralkliniken in Ulaanbaatar sowie 1.184 private Krankenhäuser und Kliniken (APO 2013). Laut Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2011 landesweit 9.400 Ärzte; 28,5 pro 10.000 Einwohner (LIP 7.2018).

Alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (Bertelsmann 2018; vgl. LIP 7.2018, ÖB Peking 12.2017). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80 % der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2017).

Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos (Bertelsmann 2018; vgl. LIP 7.2018). Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (LIP 7.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. BIO 16.4.2018). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (LIP 7.2018) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. LIP 7.2018).

Es gibt Unterschiede und Herausforderungen im mongolischen Gesundheitswesen, die mit der geografischen Lage in städtischen und ländlichen Gebieten und sozialökonomischen Gesellschaftsgruppen zusammenhängen (WHO 2017). Die geringe Bevölkerungsdichte stellt den Staat vor große Herausforderungen bezüglich Unterhalt der Infrastruktur und der Verfügbarmachung von grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheitsleistungen, insbesondere für die 25 % der Bevölkerung, die von der nomadischen Weidewirtschaft leben (Bertelsmann 2018). Zum Beispiel ist die Müttersterblichkeit zwar im Großen und Ganzen zurückgegangen, sie ist aber besonders bei Hirten in ländlichen Regionen mit über 40 % sehr hoch (WHO 2017). Das Netz der medizinischen Notfallversorgung ist auf dem Lande besonders dünn, weshalb auch leichtere Verletzungen oder Unfallfolgen zu großen Komplikationen führen können (AA 22.8.2018).

Die schlechte Qualität der Gesundheitseinrichtungen in ländlichen und abgelegenen Gebieten führt trotz Verbesserungen in letzter Zeit dazu, dass die Bevölkerung teure Anfahrtswege zu den Bezirkszentren und in die Hauptstadt in Kauf nehmen muss, um qualitätsvolle und spezialisierte Behandlungen zu erhalten (Bertelsmann 2018). Patienten missachten das Überweisungssystem und besuchen für Behandlungen direkt die Nationalkrankenhäuser in Ulaanbaatar. Dadurch kommt es zu einer hohen Patientenbelastung in diesen Krankenhäusern. Die Hausärzte erfüllen ihre Funktion als Zutrittskontrolle zu den übergeordneten Gesundheitseinrichtungen nur unzureichend (BIO 16.4.2018).

Rückkehr

Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen B

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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