TE Bvwg Beschluss 2020/2/4 I413 2228448-1

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Veröffentlicht am 04.02.2020
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Entscheidungsdatum

04.02.2020

Norm

AsylG 2005 §57
AVG §8
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I413 2228448-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch

den Richter

Mag. Dr. Martin Attlmayr, LL.M. als

Einzelrichter

über den Antrag

auf Zuerkennung der Parteistellung und über die Beschwerde von

XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich,

gegen

den Bescheid

des

Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2019, Zl.

 

XXXX ,

beschlossen:

A)

Der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und die Beschwerde werden als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG

nicht zulässig

.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem Bescheid vom 11.12.2019, Zl. XXXX , erteilte die belangte Behörde Herrn XXXX keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.). Die Behörde stellte fest, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt III.) und zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen XXXX ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

2. Am 9.1.2020 stellte die Antragstellerin bzw. Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und erhob Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.12.2019. Begründend wurde ausgeführt, dass die Parteistellung zuzuerkennen sei, da zu einem Familienleben mehr als eine Person gehöre und die Antragstellerin in ihren subjektiven Rechten sowie rechtlichen Interessen verletzt sei. Der Antrag auf Feststellung der Parteistellung sowie die Beschwerdegründe stützen sich auf Art 8 EMRK. Es werde das Recht auf Familienleben geltend gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass zwischen der XXXX und XXXX kein Familienleben besteht.

XXXX und XXXX sind nicht miteinander verheiratet.

Es besteht kein Vollmachtsverhältnis zwischen XXXX und XXXX .

2. Beweiswürdigung:

2.1 zum Verfahrensgang:

Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes und des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde samt dem darin einliegenden Bescheid und dem Schriftsatz der Antragstellerin/Beschwerdeführerin.

2.2 zum Familienleben der Antragstellerin/Beschwerdeführerin:

Zwar wird von der Antragstellerin/Beschwerdeführerin im Schriftsatz vorgebracht, dass XXXX seit Ende 2017 überwiegend bei ihr übernachtet und sich sinnvoll im Haushalt eingebracht habe, jedoch begründet dieser Umstand unter anderem wegen des kurzen Zeitraums kein Familienleben. XXXX war zu keinem Zeitpunkt bei der Antragstellerin/Beschwerdeführerin gemeldet der wohnhaft. Eine gelegentliche Übernachtung vermag kein Familienleben von Intensität zu belegen. Zudem ist XXXX gegenwärtig in der Justizanstalt Sonnberg aufhältig, sodass auch aus diesem Grunde kein maßgebliches Familienleben vorliegen kann.

Des Weiteren ist eine bloße Mithilfe im Haushalt nicht geeignet um vom Bestehen einer Familie oder einem Familienverband auszugehen, insbesondere da durch diese Tätigkeiten, die vor allem alleine vorgenommen werden, keine engen persönlichen Bindungen entstehen.

Mangels Vorbringens und aufgrund des Verwaltungsaktes steht fest, dass XXXX und die Antragstellerin/Beschwerdeführerin nicht miteinander verheiratet sind.

Mangels Vorlage einer eine Bevollmächtigung der Antragstellerin/Beschwerdeführerin durch XXXX beurkundenden Vollmacht und aufgrund des Verwaltungsaktes steht fest, dass XXXX und die Antragstellerin/Beschwerdeführerin nicht bevollmächtigt hat. Sie ist auch nach dem Vorbringen in ihrem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung nicht gesetzliche Vertreterin des XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung des Antrages auf Parteistellung:

Nach § 8 AVG, der gemäß § 17 VwGVG sinngemäß in diesem Verfahren anzuwenden ist, sind Personen, die an der Sache wegen eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Während Personen mit einem Rechtsanspruch Anspruch auf eine bestimmte behördliche Tätigkeit haben, hat der rechtliche Interessent einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahren.

Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin und XXXX sind nicht miteinander verheiratet und führen kein Familienleben. Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin ist auch keine gesetzliche oder aufgrund einer Vollmacht ermächtigte Vertreterin des XXXX .

Die Fremdenrechtssache des XXXX betrifft nur diesen selbst. Aus dieser Fremdenrechtssache erwächst der Antragstellerin/Beschwerdeführerin kein Recht und auch keine Pflciht. Es wird in ihre Rechtssphäre nicht eingegriffen.

Der Antragstellerin/Beschwerdeführerin kommt somit kein Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse im Zusammenhang mit dem Verfahren über XXXX zu. Aus diesem Grund war der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung zurückzuweisen. Gemäß Art 132 B-VG kann eine Beschwerde nur von einer Person erhoben werden, die behauptet, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in ihren Rechten verletzt zu sein. Mangels dieser Voraussetzung – es besteht zwischen der Antragstellerin/Beschwerdeführerin und XXXX kein Familienleben – besteht kein rechtliches Interesse und auch kein Rechtsanspruch der Antragstellerin/Beschwerdeführerin in diesem Verfahren. Mangels Parteistellung kann die Beschwerdeführerin auch sonst nicht durch den Bescheid vom 11.12.2019 in ihren Rechten verletzt sein.

Wegen fehlender Beschwerdelegitimation war daher die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vorliegender Beschluss basiert auf der eindeutigen Rechtslage, sodass keine Rechtsfrage von Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Antragstellung Beschwerdelegimitation Beschwerderecht Familienleben Parteistellung rechtliches Interesse Rechtsanspruch subjektive Rechte unzulässiger Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:2228448.1.01

Im RIS seit

13.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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