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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AgrVG §7a Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des EK in B, vertreten durch Dr. Klaus Gstrein und Dr. Ulrich Gstrein, Rechtsanwälte in Imst, Kramergasse 7, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 5. Juni 1997, Zl. LAS-232/37-89, betreffend Zusammenlegung B, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juni 1997 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Zusammenlegungsplan B. als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 30. September 1997, B 1872/97-3, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 7a Abs.4 des Agrarverfahrensgesetzes 1950 geltend. Er bringt vor, im Zusammenlegungsverfahren B. sei bereits mit Bescheid vom 17. November 1969 die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke angeordnet worden. Die Haupturkunde des Zusammenlegungsplanes sei erst 20 Jahre später, nämlich am 21. Juni 1989, vom Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) erlassen worden. Dies verstoße gegen § 7a Abs. 4 des Agrarverfahrensgesetzes 1950. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid trotz dieser Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides diesen nicht behoben. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 7a Abs. 4 des Agrarverfahrensgesetzes 1950 ist im Falle einer vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen der Zusammenlegungsplan spätestens drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die vorläufige Übernahme angeordnet wurde, zu erlassen.
Selbst wenn es zutreffen sollte, daß diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht eingehalten wurde, belastete dies den erstinstanzlichen Bescheid (Zusammenlegungsplan) nicht mit einer Rechtswidrigkeit, die zu einer Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides durch die belangte Behörde hätte führen können. Der Umstand allein, daß ein Bescheid verspätet erlassen wird, macht diesen nicht rechtswidrig, sofern nicht aufgrund eines Devolutionsantrages die Zuständigkeit zur Entscheidung an die Oberbehörde übergegangen ist, was aber im Beschwerdefall nicht zutrifft (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 566, angeführte Rechtsprechung).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070192.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017