Entscheidungsdatum
12.02.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I421 2223438-1/12E
Ausfertigung des am 10.1.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kamerun, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst – ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.8.2019, Zl. 1205588403-180852354, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.1.2020
zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer kamerunischer Staatsangehörigkeit reiste am 3.9.2018 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 7.9.2018 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er erstbefragt wurde.
Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer seine Fluchtroute an, legte eine Kopie seiner Geburtsurkunde vor und nannte als Fluchtgrund den Bürgerkrieg zwischen der englisch und französisch sprechenden Bevölkerung. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Mittels eines Visums, welches in Südkorea ausgestellt wurde, sei er nach Europa gereist. Über Ungarn kam er schlussendlich nach Österreich. Auf dem Weg von Ungarn nach Österreich seien seine Reisedokumente gestohlen worden.
2. Das Bundesamt leitete am 24.9.2018 ein Konsultationsverfahren mit Ungarn ein, wobei Ungarn sich mit Erklärung vom 21.11.2018 für zuständig erklärte. Am 5.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG übergeben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm eine Zuständigkeit des Dublinstaates Ungarns an und beabsichtigte, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
3. Am 11.12.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei wurde ihm insbesondere die Gelegenheit geboten, Gründe anzugeben, die gegen ein Verfahren in Ungarn sprechen würden.
4. Am 9.1.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen (Spruchpunkt I), eine Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt sowie eine Außerlandesbringung angeordnet (Spruchpunkt II). Begründend wurde ausgeführt, dass nach Art 12 Abs. 4 der Dublin-Verordnung Ungarn zuständig ist, da die ungarische Botschaft in Seoul ein Schengenvisum ausgestellt hat, welches vom 11.8.2018 bis zum 5.9.2018 gültig war.
5. Gegen den Bescheid vom 9.1.2019 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem alle Spruchpunkte bekämpft wurden. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass durch eine Überstellung nach Ungarn der Beschwerdeführer in seinem nach Art 3 EMRK garantierten Recht verletzt sein würde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.2.2019 wurde der Beschwerde aufgrund schlechter Bedingungen in den Transitzonen Ungarns stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
6. Am 28.5.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut einvernommen. Dabei ergänzte er seinen Ausreisegrund ausführlich. Er habe Kamerun wegen des Krieges, der jetzt dort herrsche, verlassen. Er fürchte um sein Leben, da er sich geweigert habe, der Separatistengruppe XXXX anzuschließen. Alles habe damit begonnen als die Regierung in der englischen Zone das französische Recht aufzwingen habe wollen. Dieser Umstand habe zu Streiks geführt, weshalb die Regierung die Armee entsandt habe, um Studenten zu erschießen und zu verhaften. Das Militär erschieße zudem alle Männer, da sie denken, dass junge Männer Mitglieder der XXXX sind. Im Jänner 2018 sei er von den XXXX zwangsrekrutiert worden. Seine Eltern hätten daraufhin einen Mann kontaktiert, der für ihn einen Reisepass besorgt sowie die Abreise arrangiert habe. Zuerst sei er nach Südkorea geflogen. Dort habe er einen Geschäftsfreund seines Vaters mit dem Namen „ XXXX “ getroffen, der ihm ein Touristenvisum für Europa besorgt und 3 Monate lang in Südkorea Unterkunft gewährt habe. Danach seien sie nach Ungarn gereist und in einen Zug nach Österreich gestiegen.
7. Mit Bescheid des BFA vom 13.8.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Als Begründung führte die Behörde an, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in Kamerun glaubhaft machte.
8. Gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 13.8.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem alle Spruchpunkte des Bescheides angefochten wurden. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zusprechen, in eventu subsidiären Schutz gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückverweisen, einen landeskundigen Sachverständigen beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Kamerun befasst, eine mündliche Verhandlung anberaumen, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, in eventu feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig ist, in eventu feststellen, dass eine Abschiebung unzulässig ist.
In der Beschwerde werden unrichtige Feststellungen, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Unter anderem wird vorgebracht, dass in Kamerun ein Krieg herrsche, einem jungen Mann in Kampfesalter Verbindungen zur Separatistenbewegung vorgeworfen werden können, die Haftbedingungen in Kamerun alleine lebensgefährlich seien, eine Rückkehrentscheidung gegen Art 8 EMRK verstoße und eine Abschiebung für den Beschwerdeführer existenzbedrohend wäre.
9. Am 10.1.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer ergänzend angab, während seiner Studienzeit in Buea von 2012 bis 2016 von Polizisten verhaftet und gefoltert worden zu sein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsangehöriger von Kamerun, bekennt sich zum christlichen Glauben und gehört der Volksgruppe der Bangwa an. Seine Identität steht fest. Sein Reisepass wurde am 8.11.2017 ausgestellt.
Angehörige des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Kamerun, unter anderem seine Eltern, seine 2 Schwestern und sein Bruder. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer nicht über familiäre Kontakte oder nahe Beziehungen. Soziale Kontakte knüpfte er in der Kirche und im Fußballverein.
Der Beschwerdeführer hält sich seit 3.9.2018 in Österreich auf. Er verfügt über eine 14-jährige Schulausbildung und studierte 3 Jahre lang Elektronikwesen. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer weist keine tiefgreifenden und maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, kultureller oder beruflicher Hinsicht auf. Derzeit geht der Beschwerdeführer keiner beruflichen Tätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er besuchte keinen Deutschkurs. Zudem kann auch aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthalts noch nicht von einer nachhaltigen Integrationsverfestigung gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer wird in seinem Herkunftsland Kamerun weder aufgrund seiner Rasse, Religion, sexuellen Orientierung, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt und ist in seinem Herkunftsstaat nicht ernsthaft gefährdet, aus solchen Gründen verfolgt zu werden.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Kamerun mit hoher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung, der Todesstrafe ausgesetzt sein und ihm droht in seinen Herkunftsstaat auch keine reale Gefahr, in seiner Existenz bedroht zu werden. Aufgrund seiner Ausbildung ist der Beschwerdeführer in der Lage, einer Beschäftigung nachzugehen, um seine Existenz zu sichern.
1.3 Zur Situation in Kamerun:
Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 13.8.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Kamerun zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist lediglich eine Änderung des Länderinformationsblattes bekannt geworden, nämlich zum nationalen Dialog Anglophone-Frankophone in der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 14.11.2019, woraus sich nachfolgende Feststellungen ergeben.
Von 30.9. bis 4.10.2019 fand ein von Präsident Biya vorgeschlagener Nationaler Dialog statt, um den zweijährigen Konflikt zwischen seiner Regierung und anglophonen Separatistenbeizulegen, der seit 2017 die Regionen im Nordwesten und Südwesten Kameruns betrifft
(ICG 26.9.2019; vgl. TC 20.10.2019, DW 12.11.2019). Der Präsident hatte die Organisation an Premierminister Joseph Dion Ngute, einen Anglophonen, übertragen. Ngute hat Konsultationen mit einer Vielzahl von Kamerunern aufgenommen. Die meisten sind jedoch nicht anglophon und spielen in den englischsprachigen Regionen des Landes keine große Rolle (ICG 26.9.2019). Wichtige sezessionistische Persönlichkeiten haben die fünftägigen Gespräche boykottiert (DW12.11.2019; vgl. ICG 26.9.2019). Die Rebellengruppen gaben an, dass sie solchen Verhandlungen nur zustimmen würden, wenn sie in einem fremden Land mit UN-Mediatoren und in Anwesenheit von Weltmächten wie den Vereinigten Staaten, Großbritannien, Frankreich und Deutschland stattfinden würden (VN 2.10.2019). Wichtige Mitglieder der anglophonen separatistischen Bewegung, die in der Diaspora leben, nahmen nicht teil (TC20.10.2019).
Dennoch gaben die Teilnehmer eine Reihe von Empfehlungen ab, um zu versuchen, den Frieden wiederherzustellen (DW 12.11.2019). Während des nationalen Dialogs wurden acht Kommissionen gebildet, um auf die Beschwerden der englischsprachigen Kameruner zu reagieren (TC 20.10.2019). Eine Empfehlung lautet, den Regionen Südwesten und Nordwesten einen „Sonderstatus“ einzuräumen, um laut Angaben des Präsidenten, „die Besonderheit der anglophonen Region anzuerkennen und gleichzeitig die territoriale Integrität des Landes zu respektieren“. Es ist jedoch noch nicht klar, wie dieser Sonderstatus aussehen könnte und wann er umgesetzt wird (DW 12.11.2019; vgl. TC 20.10.2019).
Weitere Vorschläge aus dem Nationalen Dialog, die in gewisser Weise zur Lösung anglophoner Probleme beitragen sollen, umfassen auch die Namensänderung des Landes in die Vereinigte Republik Kamerun, die Wiederherstellung des Hauses der traditionellen Häuptlinge, die Wahl der lokalen Gouverneure und die rasche Integration von ehemaligen Kämpfern (TC 20.10.2019).
Präsident Biya, der seit 1982 autoritär regiert, begrüßte die Beschlüsse des Dialogs als „reich und vielfältig“ und versprach, dass sie „Gegenstand einer aufmerksamen und sorgfältigen Prüfung im Hinblick auf ihre Umsetzung“ sein werden. George Ewane, der Sprecher des nationalen Dialogs, sagte, dass 58 Kämpfer Anfang November 2019 ihre Waffen im Südwesten niedergelegt hätten (AN 1.11.2019). Eine Expertengruppe hat den Inhalt des Sonderstatus ausgearbeitet (JdC 12.11.2019; vgl. AN 1.11.2019) und der Gesetzentwurf soll dem Parlament in der nächsten Wahlperiode vorgelegt werden (AN 1.11.2019).
Die Krise begann Ende 2016 als Protest gegen die staatliche Diskriminierung anglophoner Menschen in den Bereichen Bildung und Gesetzgebung. Sie wurde schnell zu einem bewaffneten Konflikt, als die Sicherheitskräfte die Proteste niederschlugen und einige anglophone Separatisten den unabhängigen Staat „Ambazonia“ ausriefen und die Waffen gegen den Staat erhoben (IGC 26.9.2019; vgl. DW 30.9.2019). Seit 2017 kämpfen Rebellen gegen Sicherheitskräfte, wobei beide Seiten Berichten zufolge Verbrechen gegen die Bevölkerung begehen (ICG 26.9.2019; vgl. DW 30.9.2019). Die Gewalt hat rund 3.000 Menschenleben gefordert, eine halbe Million Menschen innerhalb Kameruns vertrieben, weitere 40.000 zur Flucht nach Nigeria gezwungen, 700.000 Kinder in ihren Heimatgebieten der Schulbildung beraubt und jeder dritte Mensch in den anglophonen Regionen ist auf humanitäre Hilfe angewiesen (ICG 26.9.2019).
Analysten meinen, dass die Vorschläge des Nationalen Dialoges die Krise nicht lösen werden, da sie sich nicht mit den Kernfragen der Separatisten Kameruns befassen (TC 20.10.2019). Weder die Separatisten noch die Regierung haben bisher viel Interesse an Versöhnung gezeigt (ICG 26.9.2019). Separatistenkämpfer, die als die Amba-Boys bekannt sind, haben geschworen, weiter zu kämpfen, bis „Ambazonia befreit ist“ (TC 20.10.2019). Laut anglophonen Aktivisten sei die Bevölkerung in den Krisengebieten auch nach dem Dialog weiterhin mit den gleichen Realitäten konfrontiert wie vor dem Dialog. Die anglophone Bevölkerung habe kein Vertrauen mehr in die Regierung und der Dialog scheint keine neue und dauerhafte Lösung für die Forderungen der Anglophonen nach der Gestaltung des Staates gebracht zu haben (AN 1.11.2019).
Quellen:
• AN – Africa News (1.11.2019): Has Cameroon's national dialogue delivered solutions
to Anglophone crisis?, https://www.africanews.com/2019/11/01/has-cameroon-snational-
dialogue-delivered-solutions-to-anglophone-crisis/, Zugriff 13.11.2019
• DW – Deutsche Welle (12.11.2019): France's Macron urged to take action in
Cameroon Anglophone crisis, https://www.dw.com/en/frances-macron-urged-to-takeaction-
in-cameroon-anglophone-crisis/a-51215741, Zugriff 13.11.2019
• DW – Deutsche Welle (30.9.2019): Kamerun: Dialog mit ungewissem Ausgang,
https://www.dw.com/de/kamerun-dialog-mit-ungewissem-ausgang/a-50641890,
Zugriff 13.11.2019
• ICG – International Crisis Group (26.9.2019): Cameroon’s Anglophone Dialogue: A
Work in Progress, https://www.ecoi.net/en/file/local/2017247/26-sept-19-cameroonanglophone-
dialogue.pdf, Zugriff 13.11.2019
• JdC – Journal du Cameroun (12.11.2019): Cameroon: Anglophone working group
outlines content for Special Status,
https://www.journalducameroun.com/en/cameroon-anglophone-working-groupoutline-
contents-for-special-status/, Zugriff 13.11.2019
• TC – The Conversation (20.10.2019): Why Cameroon must move beyond dialogue to
solve its Anglophone crisis, https://theconversation.com/why-cameroon-must-movebeyond-
dialogue-to-solve-its-anglophone-crisis-125241, Zugriff 13.11.2019
• VN – Vatican News (2.10.2019): National Dialogue in Cameroon goes on without the
Separatists, https://www.vaticannews.va/en/africa/news/2019-10/national-dialogue-incameroon-goes-on-without-the-separatists.html, Zugriff 13.11.2019
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts, in denen die Entscheidungen in den bisherigen Beschwerdeverfahren Aktenbestandteile bilden.
2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt befindlichen Bescheinigungsmitteln und Urkunden, insbesondere aus den im Rahmen der Einvernahmen gemachten Angaben. Durch Einsicht in das Visa-Informationssystem konnte in Erfahrung gebracht werden, dass der Pass des Beschwerdeführers am 8.11.2017 ausgestellt wurde.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, wurde getroffen, weil keine medizinischen Befunde, die gegenteiliges attestieren, vorgelegt wurden.
2.3 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer konnte keinen asylrelevanten Fluchtgrund glaubhaft machen, weshalb die Feststellung, dass er in Kamerun nicht verfolgt wird, zu treffen war. Aufgrund teils widersprüchlicher und unschlüssiger Angaben, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig.
Im Rahmen der Einvernahme am 28.5.2018 gab der Beschwerdeführer an, von den XXXX im Jänner 2018 rekrutiert worden zu sein. Wie sich aus Aktenseite 37 beziehungsweise aus der Auskunft vom Visa-Informationssystem ergibt, wurde der Reisepass für den Beschwerdeführer bereits am 8.11.2017 ausgestellt. Aus diesem Grund ist es nicht glaubhaft, dass die behauptete Zwangsrekrutierung tatsächlich stattgefunden hat oder Fluchtmotiv war, war doch die Ausstellung des Passes am XXXX 2017 (AS 37) und somit die Beantragung desselben zeitlich vor der behaupteten Zwangsrekrutierung. Außerdem kann der Mann, den seine Eltern kontaktiert haben, um eine Ausreise des Beschwerdeführers zu arrangieren, zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht den Pass besorgt haben.
Insgesamt sind die Angaben des Beschwerdeführers zur Ausreise aus Kamerun über Südkorea, Ungarn nach Österreich unglaubwürdig und lebensfremd. Der Beschwerdeführer hat vor dem erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung erklärt, seine Ausreise aus Kamerun hätte sein Vater gemeinsam mit einem Freund namens Mister Josef organisiert. Er sei legal aus Kamerun mit dem Flugzeug nach Seoul in Südkorea gereist. Bei seinem Abflug in Kamerun habe er bereits gewusst, dass er in Seoul von einem Mister XXXX in Empfang genommen wird. Dieser Mister XXXX habe in der Folge bei der ungarischen Botschaft in Seoul für ihn ein Visum für den Schengenraum organisiert, sei mit ihm von Südkorea nach Ungarn geflogen, habe ihm dort eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt und erklärt man werde nach Wien weiterreisen. Auf der Zugfahrt nach Wien sei der Beschwerdeführer eingeschlafen und als er erwachte Mister XXXX verschwunden gewesen, wobei dieser auch die Dokumente und den Reisepass des Beschwerdeführers mitgenommen habe (Verhandlungsprotokoll Seite 8 bis 10). Es ist nunmehr lebensfremd und unglaubwürdig, dass dieser Mister XXXX , der sich seit Mai 2018 (Verhandlungsprotokoll Seite 8) bis September 2018 (Verhandlungsprotokoll Seite 9) um den Beschwerdeführer gekümmert haben soll und mit dem Beschwerdeführer von Südkorea nach Ungarn gereist sein soll, just auf der Zugfahrt von Budapest nach Wien, den Beschwerdeführer ohne Verabschiedung und unter Mitnahme dessen Dokumente, alleingelassen haben solle (Verhandlungsprotokoll Seite 10 erster Absatz).
Des Weiteren ist das gänzlich neue Vorbringen zu einer behaupteten Verhaftung und Folter durch Polizisten in der mündlichen Verhandlung vom 10.1.2019 als Übersteigerung des bisherigen Vorbringens zu werten und daher nicht glaubhaft. Zudem soll sich dieser behauptete Vorfall im Oktober oder November 2016 zugetragen haben (Verhandlungsprotokoll Seite 6 vorletzter Absatz), der Beschwerdeführer ist aber auch nach diesem behaupteten Vorfall noch ein Jahr lang nämlich bis Oktober oder November 2017 an seinem Studienort geblieben und nicht nach Hause zurückgekehrt, obwohl laut Aussage des Beschwerdeführers der Unterricht an seinem Studienort nicht mehr stattgefunden hat, weil die Schule 2016 geschlossen habe (Verhandlungsprotokoll Seite 5 letzter Absatz).
2.4 Zur Situation in Kamerun:
Im bekämpften Bescheid vom 13.8.2019 wird das Länderinformationsblatt zur Lage in Kamerun in der aktuellen Fassung wiedergegeben und sind keine maßgeblichen Änderungen bis zum Tag dieser Entscheidung eingetreten. Es kann daher auf die Feststellungen zur Lage in Kamerun im bekämpften Bescheid verwiesen werden, ohne das Länderinformationsblatt neuerlich gänzlich wiederzugeben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und ist der Beschwerdeführer diesen Berichten und deren Quellen weder in der Einvernahme durch die belangte Behörde noch in seiner Beschwerde substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):
Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, werden die behaupteten Fluchtgründe des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet. Anhaltspunkte für das tatsächliche Vorliegen asylrelevanter Fluchtmotive sind weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in jenem des Gerichts hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2 Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Umstände, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz begründen würden, sind nicht hervorgekommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Dies ist gegenständlich nicht erfolgt. Zudem verfügt er in seiner Heimat über familiäre Kontakte und ist gesund als auch arbeitsfähig, so dass sein Lebensunterhalt jedenfalls gesichert erscheint.
Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19/0036-5); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Eine reale Gefahr hinsichtlich existenzbedrohender Verhältnisse aufgrund einer besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers wurden von diesem in concreto nicht aufgezeigt.
Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.
3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt III.):
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, ist weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.
Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. daher als unbegründet abzuweisen.
3.4 Zur Zulässigkeit Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.):
Nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.
Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.
In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und basiert die Rechtmäßigkeit sein Aufenthalt auf seinem Asylantrag vom 7.9.2018. Der seit diesem Zeitpunkt andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruht somit auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage und durfte er während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Ein allfälliges Privat- und Familienleben, das in dieser Zeit entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht.
Im Hinblick auf sein Familienlebens iSd Art 8 EMRK ist auszuführen, dass das Vorliegen eines derartigen in Österreich vom Beschwerdeführer verneint wird. Zudem liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Hinblick auf die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. So vermochte der Beschwerdeführer keine aussagekräftigen Nachweise über seine allfälligen Integrationsbemühungen vorzulegen. Es fehlen somit alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter Bindungen allenfalls hätte ergeben können.
Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden. Er wurde dort hauptsozialisiert, spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Gebräuchen und Eigenheiten seiner Kultur vertraut. Außerdem lebt seine Familie nach wie vor in seinem Herkunftsstaat. Von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers kann daher nicht ausgegangen werden.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zu wiederlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtliche Einreise und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlG. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Den - nicht gewichtigen und de facto nicht vorhandenen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).
Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag seine Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht entscheidend zu verstärken.
Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschwerdeführer erst 15 Monate in Österreich aufhält, jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.):
Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
§ 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch fehlt es auch an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet würde. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.
In Kamerun besteht keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Eine der Abschiebung nach Kamerun entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.
Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kamerun als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet und war die Beschwerde daher auch betreffend Spruchpunkt V. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.6 Zur Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte VI.):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde im bekämpften Bescheid gesetzgemäß ausgeführt, sodass auch die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. als unbegründet abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2223438.1.01Im RIS seit
13.08.2020Zuletzt aktualisiert am
13.08.2020