TE Bvwg Beschluss 2020/2/12 I408 2177523-2

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Veröffentlicht am 12.02.2020
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Entscheidungsdatum

12.02.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §53
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I408 2177523-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 30.01.2014, Zl. 32952304-14068012-103225245,

beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 30.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und gegen ihn ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.

Mit Schriftsatz seiner Rechtsberatung vom 10.02.2014 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid in vollem Umfang bekämpft.

Diese Beschwerde wurde irrtümlich im damals beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Schubhaftverfahren als laufender Eingang protokolliert und damit auch keiner Erledigung zugeführt.

Am 06.02.2020 wurde dieser Irrtum festgestellt und das gegenständliche Verfahren am 10.02.2020 angelegt.

Der Beschwerdeführer ist bereits am 25.10.2016 aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden und ist seither in Österreich nicht mehr aufhältig.

Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Dies ist sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG) der Fall.

Der Beschwerdeführer wurde am 25.10.2016 aus dem Bundesgebiet abgeschoben und ist in Österreich seither nicht mehr in Erscheinung getreten. Daraus folgt, dass von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen ist und der Beschwerdeführer (materiell) klaglosgestellt wurde. Das gegenständliche Verfahren war somit mittels Beschluss einzustellen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Einreiseverbot Einstellung Rückkehrentscheidung Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2177523.2.01

Im RIS seit

13.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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