TE Bvwg Beschluss 2020/2/13 I413 2164926-1

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Veröffentlicht am 13.02.2020
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Entscheidungsdatum

13.02.2020

Norm

GebAG §2 Abs2
GebAG §2 Abs3
VwGVG §26 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I413 2164926-1/

84Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. beschlossen:

Der Antrag auf Übernahme der Kosten einer Begleitperson für den Begutachtungstermin am 20.02.2020 und für die mündliche Verhandlung am 04.05.2020 wird mangels Rechtsgrundlage gemäß § 26 Abs 1 VwGVG iVm § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 GebAG zurückgewiesen.


Text


BEGRÜNDUNG

:

XXXX , ersuchte mit E-Mail vom 11.02.2020 um Übernahme der Reisekosten für eine Begleitperson durch das Bundesverwaltungsgericht bezüglich seines Begutachtungstermins am 20.02.2020 um 16:00 in der XXXX .

Er teilte mit, dass er nicht alleine nach Tirol fahren könne und auf eine Begleitperson angewiesen sei. Es sei ihm nicht möglich, die Reise sowie die Orientierung in einer fremden Stadt selbständig zu bewältigen.

Dies gelte auch für den Verhandlungstermin am 04.05.2020 um 09:00 am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck.

Zudem ersuchte er um Vorfinanzierung der Zugtickets von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGVG haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, Zeugen und Beteiligte, die vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen worden sind oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterblieben ist.

§ 26 VwGVG enthält hingegen keinen Verweis auf § 2 Abs. 2 GebAG, der Gebühren für die Begleitperson eines Zeugen bzw. Beteiligten vorsieht. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren fehlt es daher an der rechtlichen Grundlage für einen Gebührenanspruch einer Begleitperson.

Dem Antrag auf Kostenersatz für die einer Begleitperson des XXXX , zum Begutachtungstermin und zum Termin der mündlichen Verhandlung ist daher mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen. Ebenso ist eine Vorfinanzierung von Kosten, die ein Beteiligter oder Zeuge in Rechnung zu stellen gedenkt, nicht gesetzlich vorgesehen. Ersatzpflichtig können nur jene zur Wahrung ihrer nach der Ladung zu Terminen des Bundesverwaltungsgerichts Beteiligten oder Zeugen entstandenen notwenigen Kosten sein, nicht aber solche Kosten, die möglicherweise entstehen werden.

Es steht XXXX frei, eine Vertrauensperson auf seine Kosten beizuziehen. Die mangelnde Übernahme der Kosten einer solchen Vertrauensperson durch das Bundesverwaltungsgericht entbindet ihn nicht von der ihn im gegenständlichen Beschwerdeverfahren treffenden Pflicht an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Unterlassung der Wahrnehmung der Termine zur Begutachtung oder zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung können vom Bundesverwaltungsgericht als Unterlassung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht gewürdigt werden.

Hinweis:

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 3 VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.

Schlagworte

Antragstellung Begleitperson Kostenersatz Kostenersatz - Antrag Kostentragung mündliche Verhandlung Rechtsgrundlage Reisekosten Vertrauensperson Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2164926.1.00

Im RIS seit

13.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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