TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/17 I415 2228532-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.02.2020
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Entscheidungsdatum

17.02.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §33 Abs1 Z2
AsylG 2005 §33 Abs1 Z3
AsylG 2005 §33 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I415 2228532-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: ÄGYPTEN, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Flughafen, vom 31.01.2020, Zl. XXXX, betreffend Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Erstaufnahmestelle Flughafen, vom 31.01.2020, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 04.02.2020, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom 22.01.2020 nach Durchführung eines Flughafenverfahrens bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG 2005 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

Mit dem am 07.02.2020 beim BFA, Erstaufnahmestelle Flughafen, eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Schriftsatz vom 10.02.2020 vom BFA übermittelt und ist am 13.02.2020 beim BVwG eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger Ägyptens. Der BF leidet weder an schweren psychischen noch physischen Krankheiten.

Der BF, der im Besitz eines gültigen ägyptischen Reisepasses war, landete am 22.01.2020 aus Tirana kommend auf dem Flughafen Wien-Schwechat.

Der BF wollte den Flug nach Manchester antreten, um dort zu arbeiten, wurde jedoch vom Flug ausgeschlossen, da er über kein Visum bzw. keine Aufenthaltsberechtigung verfügte. Bei dem vom BF vorgelegten Seaman¿s Passport handelte es sich um eine Totalfälschung.

Im Zuge der Amtshandlung stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und legte seinen ägyptischen Reisepass vor. Als Fluchtgrund gab er an, dass es in seinem Heimatstaat Streit zwischen ihm und einer Nachbarfamilie wegen eines Grundstückes gebe. Ergänzend führte er aus, dass eine männliche Person der Nachbarsfamilie in dieser Zeit ums Leben gekommen sei und werde der BF verdächtigt, die Tat begangen zu haben. Seither bedrohe ihn die Nachbarfamilie mit dem Umbringen.

Der BF reiste im Juli 2019 legal nach Albanien und arbeitete dort - wie auch schon in seinem Herkunftsland - als Fischer. Als er dort seine Arbeit verlor, beschloss er nach Großbritannien zu reisen, um dort Arbeit zu finden und seine Familie zu ernähren.

Dem BF wurde in weiterer Folge die förmliche Einreise in das Bundesgebiet verweigert. Zum Zweck des weiteren Verfahrens wurde der BF in den Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat verbracht, wo er sich seitdem aufhält.

Der BF konnte eine ihm aktuell drohende Verfolgungsgefahr oder sonstige im Herkunftsstaat drohende Gefahr nicht glaubhaft machen, weshalb das Vorbringen des BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Ägypten dieser Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ein konkreter Anlass für das fluchtartige Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Sonstige Gründe, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat allenfalls entgegenstehen würden, liegen nicht vor.

Das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Österreich hat gegenüber der belangten Behörde am 31.01.2020 die schriftliche Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz erteilt, da das Vorbringen des Antragstellers in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.

2. Beweiswürdigung:

Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die legale Ausreise des BF aus Ägypten im Juli 2019 steht aufgrund seines authentischen ägyptischen Reisepasses fest. Dieser liegt der belangten Behörde im Original vor.

Die ärztliche Untersuchung des BF im Sondertransit des Flughafens ergab keine Anhaltspunkte für eine schwere physische oder psychische Erkrankung. Zudem gab der BF selbst an, an keinen schweren Krankheiten zu leiden.

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall einer Rückkehr nach Ägypten (Fluchtgründe) beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung am 23.01.2020 und in der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Flughafen des BFA am 29.01.2020 sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, wonach das Vorbringen des BF zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht und eine Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr aufgrund einer Vielzahl von unglaubwürdigen, nicht nachvollziehbaren und auch widersprüchlichen Aussagen nicht glaubhaft ist.

Der BF brachte bei seiner Erstbefragung als Fluchtgrund vor, dass er in Ägypten um sein Leben fürchte. Grund dafür wäre ein Grundstücksstreit mit der Nachbarsfamilie, wobei bei Auseinandersetzungen ein Mann der Nachbarsfamilie ums Leben gekommen wäre. Der BF würde nun verdächtigt, diesen getötet zu haben und würde deshalb von der Nachbarsfamilie mit dem Umbringen bedroht (Erstbefragung am 23.01.2020, Rubrik Fluchtgrund, AS 57).

Im Laufe der Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.01.2020 (AS 95ff) schilderte der BF den Sachverhalt genauer: Am 02.09.2018 wäre der BF mit seinem Reisepass legal nach Albanien ausgereist, um dort als Fischer zu arbeiten. Als der BF zwischen April und Juli 2019 in Ägypten auf Heimaturlaub gewesen wäre, hätte die Nachbarsfamilie ihr Haus erweitern wollen, die Bauarbeiten hätten gerade begonnen. Die Familie hätte das Haus um einen halben Meter verbreitern wollen, worauf der Abstand zwischen den beiden Häusern sich auf einen Meter verringert hätte und die Familie des BF in den Räumen auf dieser Seite kein Sonnenlicht mehr gehabt hätte.

Wie das BFA zutreffend festhält, ergeben sich bereits bei dieser Schilderung erhebliche Zweifel, weil eine Verringerung des Abstandes von einem halben Meter kaum Auswirkungen auf den Lichteinfall hat, zumal der Abstand zuvor auch lediglich eineinhalb Meter betragen hatte.

Der BF führte weiters aus, dass es Usus im Dorf wäre, den ursprünglichen Hausabstand auch bei Zubauten zu belassen. Der BF hätte daraufhin eine maßgebliche Familie des Ortes um Vermittlung bemüht. Es wäre in weiterer Folge dann auch der Konflikt beigelegt worden und hätte die Familie dann auf dem ursprünglichen Bauplatz gebaut, wobei der BF betonte, es ginge ihm nicht um die Höhe des Gebäudes.

Diese Aussage ist wiederum - wie das BFA zutreffend festhält - jedoch im Hinblick auf die vom BF im Vorfeld erwähnte und offenbar gewünschte Sonneneinstrahlung nicht nachvollziehbar. Ebenso bemerkenswert ist die angeblich rasche Lösung des Konfliktes: Nach den Schilderungen des BF wäre erst einen Monat nach seiner Ankunft zu Hause mit der Bautätigkeit begonnen worden, jedoch bei seiner Flucht aus dem Ort knapp einen Monat später das Erdgeschoss schon fertig gewesen - dies nachdem zuerst interveniert worden wäre.

Eines Tages wäre schließlich einer der Nachbarsbrüder getötet - angeblich erschlagen - worden. Womit wüsste der BF nicht - vielleicht mit einer Metallstange. Dies hätte der BF gehört von "irgendwem", ebenso, dass die Nachbarsbrüder den BF der Tat verdächtigten. Daraufhin wäre der BF umgehend geflüchtet und zu einer Gruppe in der Nähe von Alexandria in die Wüste gegangen. Als der BF in Erfahrung gebracht hätte, dass die Nachbarsbrüder seinen Vater und seinen Bruder angegriffen hätten, wäre er seinen Erzählungen nach wiederum zurück nach Albanien gegangen.

Der BF konnte vor der belangten Behörde nicht plausibel erläutern, wieso man ihn der Tat bezichtige, insbesondere da der Konflikt um das Nachbarhaus auf Intervention der maßgeblichen Familie ja beigelegt schien und der bisherige Abstand zwischen den Gebäuden beibehalten worden wäre.

Obwohl der Vater und der Bruder des BF dem Totengebet des verstorbenen Nachbars unbehelligt beigewohnt hätten, wären sie dann am nächsten von den Brüdern des Verstorbenen angegriffen worden und hätten diese den BF gesucht.

Wie das BFA zutreffend festhält, erscheint es wenig plausibel, dass die Familie des BF an der Beerdigungszeremonie teilgenommen hätte, ohne dass die Nachbarsfamilie den gehegten Verdacht gegenüber dem BF zur Sprache gebracht hätte. Weiters erscheint es wenig nachvollziehbar, dass die Leiche zuerst ins Krankenhaus zur Klärung der Todesursache gebracht worden und es dennoch binnen fünf Stunden zur Beerdigung gekommen wäre.

Wie das BFA zutreffend ausführt, ist es dem BF zudem nicht ansatzweise gelungen plausibel darzulegen, weshalb gerade der BF selbst und nicht etwa sein Vater oder Bruder der Tat bezichtigt worden wäre.

Auch dass der BF bereits vor den geschilderten Schwierigkeiten in Albanien gearbeitet hatte und dort besser als in Ägypten verdiente, sowie eigentlich nur via Wien Schwechat von Tirana nach Manchester reisen wollte, um dort Freunde zu treffen, welche ihm Arbeit verschaffen sollten, lassen eine Verfolgung im Herkunftsstaat Ägypten als unplausibel erscheinen. In der Einvernahme schilderte der BF, dass er in Albanien seinen Job verloren hatte und deshalb von dort weg musste. Zum Weiterflug nach Manchester kam es jedoch aufgrund des totalgefälschten Seaman's Passport nicht, weshalb der BF am Flughafen Wien Schwechat gegenständlichen Asylantrag stellte. Auch dass der BF nach Ankunft im Juli 2019 in Albanien keinen Asylantrag gestellt hat, sondern erst in Wien Schwechat als die Weiterreise nach Manchester aufgrund des gefälschten Dokuments verunmöglicht wurde, spricht nicht für eine Verfolgung des BF im Herkunftsland.

Die Darstellung des BF, den Visaantrag für Großbritannien erst an dem Tag ausgefüllt zu haben, an dem er bereits das Ticket für den Flug von Tirana über Wien nach Kairo gebucht hatte und ihm seine Familie von der Heimkehr abgeraten hätte und der BF dann noch schnell den Visaantrag ausgefüllt hätte, erscheint äußerst unwahrscheinlich.

Wenn nunmehr erstmals in der Beschwerde vom 07.02.2020 - und nicht etwa in der niederschriftlichen Einvernahme rund eine Woche vorher am 29.01.2020 - moniert wird, dass der BF nun erfahren habe, dass er im Heimatland für diese Tat unschuldig zu 20 Jahren Haft verurteilt worden wäre - ohne dies allerdings in irgendeiner Weise zu belegen, so wird dies vom erkennenden Richter als asyltaktisches Vorbringen gewertet.

Es ist daher insgesamt aufgrund des oben Gesagten nicht glaubhaft, dass der BF in Ägypten Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt war oder hinkünftig wäre.

Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergibt sich, dass der BF trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr, die von staatlichen Institutionen Ägyptens ausgehen würde oder diesen zurechenbar wäre, glaubhaft zu machen. So konnte weder aus den Angaben des BF vor der belangten Behörde noch aus der Beschwerde eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr oder sonstige Bedrohung festgestellt werden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen.

Die belangte Behörde beurteilte im angefochtenen Bescheid dieses Vorbringen des BF insgesamt als nicht glaubhaft und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass das Vorbringen unglaubhaft, widersprüchlich und völlig substanzlos erstattet worden sei. Auch auf konkreten Nachfragen sei der BF vage und inkonkret geblieben, weshalb sich der Schluss aufdränge, dass sich der BF eines Konstrukts bediene, um seine Chancen im Verfahren auf internationalen Schutz zu verbessern. Der BF habe nur einen sehr rudimentären Sachverhalt in den Raum gestellt, ohne nur im Geringsten den Versuch unternommen zu haben, den behaupteten Fluchtgrund auch aufklärend zu Protokoll zu geben.

Darüber hinaus würden die vom BF geschilderten Vorgänge, selbst bei hypothetischer Richtigkeit, keine Asylrelevanz begründen.

Es sind aus dem gesamten Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich der BF zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätte, dass er Ägypten "fluchtartig", also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätte müssen, um so einer ihm unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen.

Der BF ist zudem legal unter Verwendung eines gültigen Visums nach Albanien ausgereist. Sein Reisepass ist nach wie vor vorhanden und ist daher auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat aus den behaupteten Gründen mit Schwierigkeiten zu rechnen hat.

Auch aus den Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Ägypten einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Ägypten ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Der BF ist weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substanziiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei auch die in der Beschwerde auszugsweise dargelegten Berichte und Informationsquellen keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.):

3.1.1. Zum Flughafenverfahren:

Der mit "Besondere Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren" betitelte § 33 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet:

"§ 33. (1) In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und

1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;

3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder

4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.

(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.

(3) Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren beträgt eine Woche.

(4) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.

(5) Im Flughafenverfahren ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden."

3.1.2. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).

Die Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:

Eine gegen den BF gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG glaubhaft gemacht.

Insoweit der BF vorbrachte, dass er in Ägypten von den Nachbarsbrüdern bezichtigt werde ihren Bruder getötet zu haben, so ist festzuhalten, dass dies eine Privatverfolgung darstellt und für sich alleine genommen nicht ausreicht, um von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK ausgehen zu können. Eine solche wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt nur dann vor, wenn sich die Bedrohung durch Privatpersonen auf das gesamte Staatsgebiet des Herkunftsstaates erstreckt. Wie oben ausgeführt, ist es dem BF jedoch nicht ansatzweise gelungen, ein derartiges Verfolgungsszenario mangels Plausibilität glaubhaft zu schildern.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Die belangte Behörde ist somit im Hinblick auf § 33 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu Recht davon ausgegangen, dass der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat.

Das zuständige Büro des UNHCR hat gegenüber der belangten Behörde die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz wegen offensichtlicher Unbegründetheit erteilt.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 iVm. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.1.3. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer etwa gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz - bezogen auf den Einzelfall - deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind.

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Beim BF kann daher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat - wie vor seiner Ausreise nach Albanien im September 2018 - grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten und in weiterer Folge auch nicht dargelegt wurde, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf die individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die beschwerdeführende Partei durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor.

Daher war gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.1.4. Zur Beschwerde hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005:

Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Derartige Umstände wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Flughafenverfahren Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit real risk reale Gefahr subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I415.2228532.1.00

Im RIS seit

13.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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