TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/19 W187 2227326-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2020
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Entscheidungsdatum

19.02.2020

Norm

AVG §39
BVergG 2018 §12 Abs1
BVergG 2018 §125
BVergG 2018 §141 Abs1 Z7
BVergG 2018 §2 Z5
BVergG 2018 §20
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §334 Abs2
BVergG 2018 §342 Abs1
BVergG 2018 §347
BVergG 2018 §4 Abs1 Z2
BVergG 2018 §79
BVergG 2018 §80 Abs3
BVergG 2018 §80 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W187 2227326-2/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden, Sabine SACHS, MAS als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Winfried PÖCHERSTORFER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Nachprüfungsantrag der AAAA , vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH, Rudolfsplatz 4, 1010 Wien, betreffend das Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarungen für die Herstellung von Druckererzeugnissen“ der Auftraggeberin Oesterreichische Nationalbank (OeNB), Abteilung EGS, Otto-Wagner-Platz 3, 1090 Wien, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2-4, 1090 Wien, vom 9. Jänner 2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2020 zu Recht erkannt:

A)

Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der AAAA , „die Entscheidung über das Ausscheiden des Angebots der Antragstellerin gemäß § 347 BVergG 2018 für nichtig zu erklären“, ab.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2020 beantragte die AAAA vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH, Rudolfsplatz 4, 1010 Wien, in der Folge Antragstellerin, die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens, die Gewährung von Akteneinsicht, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung und den Ersatz der Pauschalgebühr sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarungen für die Herstellung von Druckererzeugnissen“ der Auftraggeberin Oesterreichische Nationalbank (OeNB), Abteilung EGS, Otto-Wagner-Platz 3, 1090 Wien, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2-4, 1090 Wien.

1.1 Nach der Bezeichnung des Vergabeverfahrens, der angefochtenen Entscheidung, der Auftraggeberin und der Darstellung des Sachverhalts behauptet die Antragstellerin das Interesse am Vertragsabschluss durch die Beteiligung am Vergabeverfahren. Sie nennt als drohenden Schaden den Verlust eines Referenzprojekts, einen Imageschaden durch das Ausscheiden, bisher entstandene Beratungs- und Vertretungskosten sowie die Pauschalgebühren. Sie macht Ausführungen zur Rechtzeitigkeit. Sie erachtet sich im Recht auf Nicht-Ausscheiden ihres ausschreibungskonformen Angebots und damit auf Teilnahme am weiteren Vergabeverfahren verletzt. Die Auftraggeberin verletzte mit ihrer rechtswidrigen Entscheidung die unionsrechtlichen Grundfreiheiten, das Diskriminierungsverbot sowie die Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bieter.

1.2 Die Antragstellerin führt zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ausscheidensentscheidung im Wesentlichen aus, dass die Auftraggeberin Punkt 3.9.1 der Ausschreibung „Umweltkriterium“, wonach Bieter wie die Antragstellerin, die eine Zertifizierung nach ISO 14001:2015 vorlegten, zusätzlich ein EU-Ecolabel nachweisen müssten. Die Ausschreibungskonformität des Angebots sei im Einzelfall am Maßstab der Ausschreibungsunterlagen zu prüfen. Die Formulierung in Punkt 3.9.1 der Ausschreibungsunterlagen beziehe sich eindeutig auf den Vorgang der Produktion, dh auf die Zertifizierung eines Herstellungsprozesses. Die Antragstellerin habe in der vorangegangenen Korrespondenz darauf hingewiesen, dass die Formulierung in der Ausschreibung Bietern die Möglichkeit eröffne, entweder ein EU-Ecolabel oder eine gleichwertige Zertifizierung zum Nachweis des Umweltkriteriums vorzulegen. Es lasse sich das Erfordernis der kumulativen Zertifizierung gerade nicht ableiten. Aus der Formulierung „oder Kopien ähnlicher Zertifikate“ ergebe sich, dass andere Zertifikate als das EU-Ecolabel Zertifikat als alternativer Nachweis ausreichten, sofern sie dem Ecolabel „entsprechen“ und formal diesem „ähnlich“ seien. Die Auftraggeberin nehme in der Begründung der angefochtenen Entscheidung auf ihre Hausdruckerei Bezug, die in dem „Umweltkriterium“ nicht erwähnt sei. Mit der Vorlage des gültigen, aufrechten Nachweises ihrer ISO-Zertifizierung ISO 14001:2015 sei die Antragstellerin ihrer Verpflichtung zur Erfüllung des Umweltkriteriums vollumfänglich nachgekommen und habe einen laut der einschlägigen Ausschreibungsbestimmung dem EU-Umweltzeichen/EU-Ecolabel gleichwertigen Nachweis erbracht. Sie habe ein ausschreibungskonformes Angebot gelegt, das nicht ausgeschieden werden dürfe. Die angefochtene Entscheidung sei daher für nichtig zu erklären.

2. Am 15. Jänner 2020 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte und beantragte die Abweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

3. Am 16. Jänner 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W187 2227326-1/2E den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab.

4. Mit Schriftsatz vom 21. Jänner 2020, beim Bundesverwaltungsgericht am 22. Jänner 2020 eingelangt, nahm die Auftraggeberin zum Nachprüfungsantrag Stellung. Darin bringt sie nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentliche vor, dass die Antragstellerin eine Reihe geforderter Nachweise erst über Aufforderung nachgereicht habe. Diese seien entgegen den gesetzliche Bestimmungen und den Festlegungen in der Ausschreibung erst nach der Angebotsöffnung erstellt worden. Die Antragstellerin verfüge nicht über ein EU-Ecolabel. Da die Auftraggeberin selbst nach dem „Umweltzeichen 24 für Druckprodukte“ zertifiziert sei und diese Umweltzeichen auch in ihren Druckerzeugnissen veröffentliche, sei das Ecolabel für sie essentiell. Entgegen ihrem Vorbringen hätte die Antragstellerin sowohl nachweisen müssen, dass ihre Druckprodukte als auch ihre Produktion bzw Organisation zertifiziert seien. Dies lasse sich Kapitel 3.9.1 der Ausschreibung entnehmen. Diese Nachweise seien kumulativ zu führen. Die Antragstellerin habe jedoch lediglich die Zertifizierung nach ISO 14001:2015 nachgewiesen, die sich auf unternehmensinterne Managementsystem beziehe, nicht zur Führung eines Umweltzertifikats berechtige, jedoch eine Voraussetzung für die Erlangung eines EU-Ecolabels sei. Die Antragstellerin sei daher nicht entsprechend zertifiziert. Darüber hinaus habe die Antragstellerin eine Reihe von Nachweisen nicht mit der geforderten Aktualität vorgelegt. Daher sei das Angebot der Antragstellerin zwingend auszuscheiden gewesen. Die Auftraggeberin beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Anträge der Antragstellerin ab-, in eventu zurückweisen. Abschließend macht die Auftraggeberin umfangreiche Ausführungen zum Umfang der zulässigen Akteneinsicht durch die Antragstellerin.

5. Am 22. Jänner 2020 legte die Auftraggeberin die Unterlagen des Vergabeverfahrens vor.

6. Am 30. Jänner 2020 nahm die Antragstellerin Stellung. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sich die Entsprechung der Anforderungen an das Produkt auch aus Punkt 3.9.2 Papier ergebe, da die Antragstellerin entsprechendes Papier anbiete. Die Auftraggeberin habe durch die Beistellung der Bedruckstoffe selbst für die Umweltgerechtigkeit der Produkte zu sorgen. Die Nachweise seien alternativ zu erbringen, da die Auslegung von Punkt 3.9.1 der Ausschreibung unter Beachtung des Nebensatzes das EU-Ecolabel mit der Zertifizierung nach ISO 14001:2015 gleichstelle. Die Vorlage von dem EU-Ecolabel gleichwertigen Nachweisen sei zulässig. Die Antragstellerin habe ihre Eignung durch die Vorlage einer europäischen einheitlichen Eigenerklärung nachgewiesen. Auf Aufforderung der Auftraggeberin habe sie aktuellere Nachweise als gefordert vorgelegt und damit die Anforderungen der Auftraggeberin übererfüllt.

7. Am 12. Februar 2020 nahm die Auftraggeberin Stellung.

7.1 Darin bringt sie im Wesentlichen vor, dass das in Kapitel 3.9.1 der Ausschreibung enthaltene Umweltkriterium auf das Druckerzeugnis nicht nur auf das Papier abstelle. Papier sei der Rohstoff. Das werde auch im Beschluss der Europäischen Kommission vom 16. August 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse (2012/481/EU) so definiert. Damit verlange die Ausschreibung eine produktbezogene Zertifizierung. Das ergebe sich aus dem Kriterienkatalog für die Vergabe des EU-Umweltzeichens, der produkt- bzw produktionsbezogene und standortbezogene Kriterien vorgebe. Papier sei eines neben neun weiteren Kriterien. Eine Unterscheidung in produkt- und produktionsbezogene Kriterien sei nicht maßgeblich. Die Kriterien der Europäischen Kommission seien klar definiert. Bei den Anforderungen des EU-Umweltzeichens und des zertifizierten Umweltsystems handle es sich um kumulative Kriterien. Es gebe auch keine Gleichstellung, sondern es werde verlangt, dass ein zertifiziertes Umweltsystem dem beschriebenen Kriterienkatalog nicht widersprechen dürfe. Der von der Antragstellerin vorgelegte Nachweis einer Zertifizierung nach ISO 14001:2015 weise lediglich die Existenz eines unternehmensinternen Umweltmanagementsystems nach, das sich zentral in die Teile Planung, Durchführung, Kontrolle und Verbesserung unterteile, aber ausdrücklich keine absoluten Anforderungen für die Umweltleistung festlege. Damit habe die Antragstellerin bestenfalls das Teilkriterium 2 nachgewiesen.

7.2 Eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung weise die Eignung lediglich vorläufig nach. Der Auftraggeber müsse gemäß § 80 Abs 3 BVergG 2018 die Nachweise bei einer Rahmenvereinbarung im Oberschwellenbereich verlangen. Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ersetze die Eignungsprüfung nicht. Die Aktualität der vorzulegenden Nachweise müsse der Ausschreibung entsprechen. Die vorgelegten Nachweise bewiesen die Eignung zum relevanten Stichtag nicht. Dies ergebe sich aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ein solches Angebot sei zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Bieter auszuscheiden. Es sei kein behebbarer Mangel vorgelegen. Punkt 2.10 der Ausschreibung lege fest, dass die Nachweise vor dem Zeitpunkt des Endes der Angebotsfrist datiert sein müssten. Die Begründungspflicht der Ausscheidensentscheidung entspreche nicht jener der Zuschlagsentscheidung. Die vorgebrachten Ausscheidensgründe seien vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen.

8. Am 17. Februar 2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Sie hatte folgenden Verlauf:

Dr. Georg RIHS: Im Vergabeakt liegt das Prüfprotokoll auf, nach dem die Antragstellerin alle Nachweise erbracht hat. Die Antragstellerin hat einen Auszug aus dem Verzeichnis der Wirtschaftsteilnehmer der Slowakei vorgelegt. Diesen Eintrag erhält sie nur, wenn sie geeignet ist.

BBBB : In diesem Verzeichnis werden die Unterlagen geprüft. Diese Stelle trifft eine eigene Aussage über die Eignung des Unternehmens. In der Slowakei gibt es eine Behörde für das öffentliche Auftragswesen. Der österreichische Auftraggeber kann kostenfrei darauf zugreifen. Einen Auszug aus diesem Verzeichnis hat die Antragstellerin mit dem Angebot und im Zuge der Angebotsprüfung erneut vorgelegt.

Dr. Oliver STURM: Daher ist nur eine einmalige Mängelbehebung möglich. Der Bieter muss mit der ersten Mängelbehebung sämtliche erforderlichen Nachweise vorlegen, da sein Angebot andernfalls auszuscheiden ist. Dies hat die Antragstellerin nicht getan, weil beispielsweise die geforderte Rückstandsbescheinigung über die erste Aufforderung nicht vorgelegt wurde. Im Übrigen sind sämtliche in dieser Auskunft angeführten Nachweise viel zu alt, datieren doch diese allesamt aus dem Jahr 2018. Zum Hinweis der Antragstellerin, dass in einem internen Prüfbericht die Nachweise als vorhanden ausgewiesen sind, ist auszuführen, dass Nachweise zwar vorhanden sind, aber die Eignung nicht gegeben, weil der Nachweis für den relevanten Zeitpunkt nicht erbracht wurde und eine rechtlich unrichtige Bejahung des Vorliegens eines Nachweises rechtlich irrelevant ist.

Dr. Georg RIHS: Das Verzeichnis könnte jederzeit beurkunden, dass die Eignung zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorgelegen ist. Dieses Verzeichnis ist öffentlich einsehbar.

Dr. Oliver STURM: Ich verweise auf Pkt. 2.10 der Ausschreibung, wonach der AG berechtigt ist, Nachweise zu verlangen. Die OeNB stellt nach Pkt. 3.9.2 der Ausschreibung für alle Druckaufträge, mit Ausnahme der Poster und Banknotentaschen, das Papier.

Dr. Georg RIHS legt einen Auszug aus einer Website der Europäischen Kommission über das EU-Umweltzeichen vor. Dieser wird als Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift genommen.

Dr. Oliver STURM: Der Auszug zeigt, dass einen Unterschied zwischen dem EU-Umweltzeichen und der ISO-Zertifizierung gibt.

Dr. Georg RIHS: Wir sind der Ansicht, dass eine umweltgerechte Dienstleistung geschuldet ist und durch die ISO-Zertifizierung die Umweltgerechtigkeit der Dienstleistung nachgewiesen ist.

Die Parteien bringen nichts mehr vor.

Der vorsitzende Richter erklärt gemäß § 39 Abs 3 AVG iVm § 333 BVergG das Ermittlungsverfahren wegen Entscheidungsreife für geschlossen.

9. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2020 verwies die Antragstellerin darauf, dass sie mit dem Angebot einen Link zu dem slowakischen Verzeichnis gesandt habe, das dem ANKÖ vergleichbar sei, und sandte den Link erneut.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1 Die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) schreibt unter der Bezeichnung „Rahmenvereinbarungen für die Herstellung von Druckererzeugnissen“ eine Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen mit dem CPV-Code 79800000-2 – Druckereidienste und verbundene Dienstleistungen des Druckgewerbes in einem offenen Verfahren nach dem Billigstangebotsprinzip aus. Der geschätzte Auftragswert beträgt € 400.000 ohne USt. Die Auftraggeberin veröffentlichte die Ausschreibung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 25. Oktober 2019, 2019/S 207-504937, und im Amtlichen Lieferungsanzeiger vom 25. Oktober 2019 91100001123637. Das Ende der Angebotsfrist war der 26. November 2019. (Auskünfte der Auftraggeberin; Angaben im elektronischen Vergabeakt der Auftraggeberin)

1.2 Die Norm ISO 14001:2015 legt Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem fest, die eine Organisation zur Verbesserung ihrer Umweltleistung verwenden kann. Diese internationale Norm ist für die Anwendung durch Organisationen vorgesehen, die danach streben, ihre umweltbezogenen Verantwortlichkeiten in einer, zur ökologischen Säule der Nachhaltigkeit beitragenden, systematischen Weise zu führen. Diese Internationale Norm unterstützt eine Organisation dabei, die beabsichtigten Ergebnisse ihres Umweltmanagementsystems zu erreichen, und damit einen Mehrwert für die Umwelt, die Organisation selbst und für interessierte Parteien zu bieten. In Übereinstimmung mit der Umweltpolitik der Organisation schließen die beabsichtigten Ergebnisse eines Umweltmanagementsystems Folgendes ein:

-        Verbesserung der Umweltleistung;

-        Erfüllung von bindenden Verpflichtungen;

-        Erreichen von Umweltzielen.

Diese Internationale Norm ist auf alle Organisationen anwendbar, unabhängig von ihrer Größe, Art und Beschaffenheit. Sie gilt für jene Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen, welche die Organisation unter Berücksichtigung des Lebenswegs als entweder von ihr steuerbar oder beeinflussbar bestimmt. Diese Internationale Norm legt keine spezifischen Umweltleistungskriterien fest. Diese Internationale Norm kann im Ganzen oder in Teilen für die systematische Verbesserung des Umweltmanagements genutzt werden. Es ist allerdings nicht zulässig, Konformität mit dieser Internationalen Norm zu beanspruchen, sofern nicht alle ihre Anforderungen in das Umweltmanagementsystem einer Organisation aufgenommen und ohne Ausnahme erfüllt sind. (Homepage der Austrian Standards)

1.3 Die Ausschreibung lautet auszugsweise:

„…

1. Vorbemerkungen

1.9 Einzureichende Unterlagen, Angebotsfrist und Angebotsöffnung

Der Bieter hat dem Angebot jedenfalls folgende Unterlagen beizulegen:

•        Ausgefüllte Tabellen (Kap. 6) (ausgenommen jene, die zum Nachweis der Eignung erforderlich sind)

•        Eigenerklärung des Bieters, aller Mitglieder der Bietergemeinschaft und aller Subunternehmer (Kap. 5), sofern der Bieter die geforderten Eignungsnachweise nicht bereits vollständig dem Angebot beifügt

•        Erklärung der Subunternehmer und/oder der Dritten (Kap 6)

•        Compliance Selbsterklärung (Kap. 8)

•        Kopie des gültigen EU Ecolabel Zertifikats sowie der Vertrag mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder Kopien ähnlicher Zertifikate samt dazugehöriger Verträge (Kap. 3.9.1 und Kap. 6.6.1)

•        Sollte bei einem namhaft gemachten Ansprechpartner (Kap. 3.9.7) Deutsch nicht die Muttersprache sein, so ist für diesen Mitarbeitenden ein Zertifikat vorzulegen, welches Deutschkenntnisse auf Niveau C2 gemäß den Kriterien des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (siehe zum Beispiel unter http://www.osd.at) bestätigt.

•        Muster des Bestellformulars

Zusätzlich wird ein Angebotsblatt als Vorlage zur Verfügung gestellt. Diese Vorlage ist jedoch nicht in den Ausschreibungsunterlagen zu finden, sondern wird im Rahmen der Erstellung des Angebots direkt im System der Vergabeplattform generiert und ist von einem zeichnungsberechtigten Vertreter des Bieters elektronisch zu signieren.

Nicht fristgerecht eingelangte und unvollständige (iSd § 141 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018) Angebote werden ausgeschieden.

Ende der Angebotsfrist: 26.11.2019, 11:00 Uhr

Die Angebotsöffnung erfolgt nicht öffentlich. Bieter sind nicht zur Teilnahme an der Öffnung zugelassen.

Das Protokoll der Angebotsöffnung wird gemäß § 133 Abs 5 BVergG 2018 jedem Bieter zur Verfügung gestellt.

2 Rahmenbedingungen der Ausschreibung

2.1 Sprache

Das Angebot ist in deutscher Sprache zu erstellen. Beilagen technischer Natur sind in deutscher Sprache vorzulegen. Die in Kap. 2.10 genannten Nachweise sind in deutscher Sprache vorzulegen. Fremdsprachige Nachweise sind in Kopie und in beglaubigter Übersetzung beizubringen. Die Kommunikation zwischen AG und Bieter/n hat während des gesamten Vergabeverfahrens in deutscher Sprache zu erfolgen.

2.10 Eignungskriterien und Nachweise

Um für eine Zuschlagserteilung in Frage zu kommen, müssen Bieter, Mitglieder einer Bietergemeinschaft sowie allfällige Subunternehmer die für die Ausführung ihres Leistungsteiles erforderliche Befugnis und Leistungsfähigkeit sowie die gesetzlich gebotene Zuverlässigkeit §§ 78ff. BVergG 2018) zum Zeitpunkt des Endes der Angebotsfrist (siehe Kap. 1.9) besitzen.

Vorläufig kann der Nachweis der Eignung durch eine entsprechende Eigenerklärung des Bieters, bzw. der Bietergemeinschaft und aller Subunternehmer bzw. Dritten (Kap. 5) geführt werden, wobei die Befugnisse, über die der Bieter bzw. Mitglieder der Bietergemeinschaft und die Subunternehmer bzw. die Dritten verfügt/verfügen, in der jeweiligen Eigenerklärung anzuführen sind.

Die Möglichkeit, die Eignung zunächst auch durch die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 zu belegen, bleibt davon unberührt.

Der AG ist berechtigt, die in Kap. 2.10 genannten Eignungsnachweise binnen einer angemessenen vom AG festzusetzenden Frist nachzufordern, wobei eine Frist von 7 Tagen jedenfalls angemessen ist.

Stützt sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung auf Subunternehmer oder andere Dritte, gilt für diese zudem das unter Kap. 2.9 und unter Kap. 2.10.5 Gesagte.

Eignungsnachweise können – vollständige und einwandfreie Lesbarkeit vorausgesetzt – in Kopie vorgelegt werden. Originaldokumente und Beglaubigungen sind als solche zu kennzeichnen und werden so rasch wie möglich an den Bieter zurückgestellt. Die Eignungsnachweise dürfen nicht älter als 6 Monate, der Firmenbuchauszug nicht älter als 2 Wochen (rückgerechnet vom Tag des Ablaufes der Angebotsfrist sein. Hinsichtlich der Sprache der Eignungsnachweise wird auf Kap. 2.1 verwiesen.

Die Nachweiserbringung durch Verweis auf ein Verzeichnis eines Dritten (z.B. ANKÖ) ist zulässig.

2.10.1 Berufliche Zuverlässigkeit

Der Bieter bzw. sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft und alle Subunternehmer müssen nachweisen, dass kein Ausschlussgrund gemäß § 78 Abs. 1 und Abs. 2 BVergG 2018 vorliegt. Dieser Nachweis ist (ungeachtet der Möglichkeit der vorläufigen Vorlage einer Eigenerklärung) durch Übermittlung folgender Unterlagen zu führen:

         Die Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, bzw. die Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers; dies auch für sämtliche Personen, die Mitglied im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmers sind oder die darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse haben (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 und Abs 2 BVergG 2018)

         ein Auszug aus der Insolvenzdatei gemäß § 256 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 2 BVergG 2018)

         der Firmenbuchauszug gemäß § 33 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, und die Auskunft aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) gemäß § 365e Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 3 BVergG 2018)

         die letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers und die letztgültige Rückstandbescheinigung gemäß § 229a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 6 BVergG 2018)

Werden die vorgenannten Nachweise im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in § 78 Abs 1 Z 1 bis Z 3 und Z 6 BVergG 2018 vorgesehenen Fälle erwähnt, so hat der Unternehmer eine Bescheinigung über eine eidesstattliche Erklärung oder eine entsprechende, vor einer dafür zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, vor einem Notar oder vor einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegebene Erklärung vorzulegen, dass kein Ausschlussgrund gemäß § 78 Abs 1 Z 1 bis Z 3 und Z 6 BVergG 2018 vorliegt.

Der AG wird hinsichtlich der für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bieter/Mitglieder der Bietergemeinschaft und deren Subunternehmern eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b AuslBG, sowie eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß § 35 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, BGBl. Nr. 44/2016 idgF einholen, um zu prüfen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG bzw. gemäß § 28 oder 29 LSD-BG zuzurechnen ist.

2.10.2 Befugnis

Der Bieter muss nachweisen, dass er die zur Ausführung der Leistungen erforderliche Berechtigung besitzt. Dieser Nachweis ist (ungeachtet der Möglichkeit der vorläufigen Vorlage einer Eigenerklärung) durch Übermittlung folgender Unterlagen zu führen:

Urkunde über die Eintragung des Unternehmers im betreffenden in Anhang IX zum BVergG 2018 angeführten Berufs- und Handelsregister des Sitzstaates oder die Vorlage der betreffenden in Anhang IX zum BVergG 2018 genannten Bescheinigung.

Ausländische Bieter werden auf § 21 Abs. 1 BVergG 2018 hingewiesen. Ausländische Bieter, die für die Ausübung der Tätigkeit in Österreich eine behördliche Entscheidung betreffend die Befugnis/Berufsqualifikation einholen müssen, haben ein darauf gerichtetes Verfahren vor Ablauf der Angebotsfrist einzuleiten und den diesbezüglichen Nachweis mit dem Angebot vorzulegen.

Der AG wird weiters eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß § 35 LSD-BG, einzuholen, um zu prüfen, ob dem Bieter eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 31 LSD-BG zuzurechnen ist.

2.10.3 Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Der Bieter muss nachweisen, dass seine finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegeben ist.

2.10.3.1 Umsätze

Der Bieter muss (ungeachtet der Möglichkeit der vorläufigen Vorlage einer Eigenerklärung) nachweisen, dass die Gesamtumsätze des Bieters bzw. jene aller Mitglieder der Bietergemeinschaft allenfalls zusammen mit einem namhaft gemachten Subunternehmer oder Dritten (auf die Festlegung gemäß Kap. … wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen) in den letzten drei Geschäftsjahren (2016-2018) je Geschäftsjahr zumindest EUR 150.000 je Geschäftsjahr betragen haben.

Der Nachweis der Gesamtumsätze ist durch Übermittlung folgender Unterlagen zu führen:

•        Übermittlung des Umsatzsteuerbescheides bzw. die nachweislich an das zuständige Finanzamt übermittelte Umsatzsteuererklärung (allenfalls zusammen mit einem entsprechenden Nachweis betreffend im Ausland erzielter Umsätze) bzgl. der letzten drei Geschäftsjahre des Bieters bzw. jedes Mitglieds der Bietergemeinschaft bzw. eines gegebenenfalls namhaft gemachten Subunternehmers oder Dritten aus welchem die Umsätze hervorgehen.

•        Erklärung über die Gesamtumsätze der letzten 3 Geschäftsjahre in der dafür vorgesehenen Tabelle (Kap. 6.1)

2.10.4 Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit:

Der Bieter muss nachweisen, dass seine technische Leistungsfähigkeit gegeben ist.

3 Leistungsverzeichnis

3.9 Anforderungen an den Auftragnehmer (MUSS-Kriterien)

Der Bieter muss folgende Kriterien erfüllen. Ein Nichterfüllen führt zum Ausscheiden aus dem Vergabeverfahren.

3.9.1 Umweltkriterium

Der Bieter muss nachweisen, dass die Druckerzeugnisse gem. Europäischem Umweltzeichen – EU Ecolabel bzw. ähnlichen Zertifizierungen (mindestens UZ24 für Druckerzeugnisse) und zertifizierten Umweltsystemen (EMAS, ISO14001:2015, etc.), die dem EU Ecolabel entsprechen, produziert werden.

Als Nachweis ist eine Kopie des gültigen EU Ecolabel Zertifikats sowie der Vertrag mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder Kopien ähnlicher Zertifikate samt dazugehöriger Verträge vorzulegen. Die Nachweise dürfen nicht abgelaufen sein und müssen ab dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch mindestens eine Laufzeit von einem Jahr aufweisen. Eine Verlängerung des Zertifikats ist durch Vorlage eines Nachweises der ausstellenden Stelle zu bestätigen (Kap. 6.6.1).

3.9.2 Papier

Als Papier muss jeweils die Qualität des aktuell vorliegenden Papiers des AG (zum Zeitpunkt der Ausschreibung bis 31.12.2019: „IQ Premium Preprint“ und „Magno Satin“ von Europapier) in der im Auftragsformular angegebenen Grammatur verwendet werden. Der vom AG dem AN zur Verfügung gestellte Bedruckstoff muss verwendet werden (Kap.6.6.2).

Die Ausnahmen sind Zusatz 3 (Poster) und Zusatz 4 (Banknotentaschen), bei denen der AN das Papier besorgen muss. Die Kalkulation für das jeweilige Druckprodukt wird seitens des AN durchgeführt. Der Aufwand ist in den Preisen zu berücksichtigen.

In allen anderen Fällen wird der Bedruckstoff direkt vom aktuellen Papierlieferanten (derzeit Europapier) an den AN geliefert.

Weiters muss der Druck, sofern nicht anders vereinbart, auf Offset-Druckmaschinen erstellt werden. Der AN bestätigt durch Erklärung, dass er das vom AG zur Verfügung gestellte Papier verwendet (Kap. 6.6.2).

4 Zuschlagskriterium

Der Auftraggeber beabsichtigt, jenem Bieter, der das wirtschaftlich günstigste Angebot gelegt hat („Billigstbieter“) den Zuschlag zu erteilen.
Gewichtung in Prozent

•        Preis   100

4.1 Zuschlagskriterium Preis

Der in die Bewertung einfließende Gesamtpreis (exkl. Ust.), lt. Preisblatt (Anhang I), setzt sich zusammen aus den Einzelpreisen aller Kategorien (1-8) und aller Kategorien (1-5) für die im Bedarfsfall zusätzlichen Arbeiten.

Der Bieter hat im Preisblatt (Anhang I) die Endpreise (Gesamtkosten) jedes Produkts von der Datenerfassung, Kalkulation, Angebotslegung bis zum fertigen Produkt inkl. aller Steuern (exkl. Ust.) pro Position inkl. Transport zur Lieferadresse (Kap. 3.9.5) anzugeben. Ebenfalls sind die allfälligen Kosten für die Lagerung von mind. 10 Europaletten (inkl. Bedruckstoff) zu inkludieren.

Ein einmaliger Korrekturlauf mit Korrekturumfang von maximal 10% des Text-, Bild- oder Grafikumfanges und ein zweiter Kontrollplott sind in den Preisen zu berücksichtigen.

Die Bewertung des so ermittelten Gesamtpreises erfolgt gemäß folgender Formel:

Die Bewertung erfolgt gemäß der prozentuellen Abweichung der Angebote zum billigsten Angebot nach folgender Formel: Px = (Wb/Wx)*Pm

Px = Punkteanzahl des zu bewertenden Angebots

Pm = maximal erreichbare Punkteanzahl

Wx = Preis des zu bewertenden Angebots

Wb = Preis des billigsten Angebots

6 Tabellen

6.6 Anforderungen an den Auftragnehmer (Muss-Kriterien)

In den nach stehenden Tabellen ist anzugeben, ob die unter Kap. 3.9.1 – 3.9.10 angeführten MUSS-Kriterien erfüllt werden. Eine Nichterfüllung der Muss-Kriterien führt automatisch zum Ausscheiden aus dem Vergabeverfahren.

6.6.1 Umweltkriterium

Europäisches Umweltzeichen (siehe Kap. 3.9.1)

MUSS-Kriterium ist erfüllt

Der Bieter muss nachweisen, dass die Druckerzeugnisse gem. Europäischem Umweltzeichen – EU Ecolabel bzw. ähnlichen Zertifizierungen (mindestens UZ24 für Druckerzeugnisse) und zertifizierten Umweltsystemen (EMAS, ISO14001:2015, etc.), die dem EU Ecolabel entsprechen, produziert werden.

Ja ?

Nein ?

(Ausschreibung im elektronischen Vergabeakt der Auftraggeberin)

1.4 Bei der Angebotsöffnung am 26. November 2019 öffnete die Auftraggeberin in Anwesenheit von zwei ihrer Vertreter folgende Angebote mit den genannten Angebotssummen ohne USt.

?         XXXX   € 1.554.752,78

?         XXXX   € 1.448.878,56

?         XXXX   € 3.290.623,20

?         AAAA   € 1.327.365,36

?         XXXX   € 2.094.856,10

?         XXXX   € 1.476.963,00

Bei der Angebotsöffnung waren keine Vertreter von Bietern anwesend. Die Auftraggeberin versandte die Niederschrift elektronisch an alle Bieter. (Protokoll über die Angebotsöffnung im elektronischen Vergabeakt der Auftraggeberin)

1.5 Die Antragstellerin schloss ihrem Angebot den ausgefüllten Anhang I Preisblatt, drei Referenzen, die ausgefüllten Tabellen nach Punkt 6 der Ausschreibung, die berichtigte Tabelle, eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung, ein Zertifikat ISO 14001, ein Formular Bestellung und einen „Auszug aus dem Verzeichnis der Wirtschaftsteilnehmer“ vom 12. Mai 2018 gültig bis 12. Mai 2021 samt deutscher Übersetzung an, das sich auf Nachweise stützt, die zwischen März und Mai 2018 erstellt wurden. (Angebot der Antragstellerin im elektronischen Vergabeakt der Auftraggeberin)

1.6 Die Auftraggeberin forderte die Antragstellerin mehrfach zur Vorlage von Unterlagen auf.

1.6.1 Mit E-Mail vom 29. November 2019 forderte die Auftraggeberin von der Antragstellerin die Übermittlung folgender Unterlagen bis 6. Dezember 2019, 12.00 Uhr, über die Vergabeplattform:

„- Firmenbuchauszug:

Wir ersuchen um einen Auszug aus dem ‚Obchodný Register‘ (nicht vor dem 12.11.2019 ausgestellt) mit beglaubigter Übersetzung.

- Strafregisterbescheinigung:

Wir ersuchen Sie uns darzulegen welche Personen Mitglied im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtorgan ihres Unternehmers sind und welche darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse haben. Für diese Personen muss eine aktuelle (nicht älter als 6 Monate) Strafregisterbescheinigung vorgelegt werden.

- Letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers und Letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a BAO

Wir ersuchen Sie die letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers und die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers nachzureichen.

- Auszug aus der Insolvenzdatei gemäß § 256 IO

Wir ersuchen Sie um Übermittlung eines Auszuges aus der Insolvenzdatei (nicht älter als 6 Monate) gemäß § 256 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, oder gleichwertiger Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers nachzureichen.

- Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre wurden vorgelegt

Wir ersuchen Sie um Übermittlung der Umsatzsteuerbescheide bzw. der Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre, aus denen die Umsätze hervorgehen.“

1.6.2 Am 6. Dezember 2019 sandte die Antragstellerin folgendes E-Mail an die Auftraggeberin:

„Vielen Dank für Ihre nachricht. In den Beilagen befinden sich die geforderte Dokumente. In der Bescheinigung ‚Jahresabschlusse_Steueramt‘ sind die Summen von Steueramt etwas höher als die Summen die wir vorgelegt haben. Steueramt hat uns die Gesamtumsätze bestätigt, in der Ausschreibung haben wir die Summen nur für Druckerzeugnisse vorgelegt.

Nach Slowakischen Gesetz haben wir die Möglichkeit einen Auszug aus dem Verzeichnis der Wirtschaftsteilnehmer vorlegen, für die Sicherheit ist der Auszug auch beigelegt.“

Diesem E-Mail waren beglaubigte Übersetzungen

–        eines Auszugs aus dem Verzeichnis der Wirtschaftsteilnehmer vom 17. Mai 2018,

–        eines Auszugs aus dem Handelsregister des Bezirksgerichts Bratislava I zum 29. November 2019,

–        einer Bestätigung der Tatra Bank vom 2. Dezember 2019,

–        einer Bestätigung der UniCredit Bank vom 2. Dezember 2019,

–        einer Bescheinigung des Finanzamts Bratislava über die Erlöse der Jahre 2016 bis 2018 vom 4. Dezember 2019,

–        einer Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt vom 3. Dezember 2019 über die Bezahlung der Sozialversicherungsabgaben und

–        eines Strafregisterauszugs für den Geschäftsführer der Antragstellerin vom 2. Dezember 2019

angeschlossen.

1.6.3 Mit E-Mail vom 9. Dezember 2019 forderte die Auftraggeberin von der Antragstellerin die Übermittlung folgender Unterlagen bis 16. Dezember 2019, 12.00 Uhr, über die Vergabeplattform:

„- Letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, oder

gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers nachzureichen (zum Nachweis, dass Sie ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der Steuern und Abgaben in ihrem Sitzstaat nachkommen).

- Auszug aus der slowakischen Insolvenzdatei

Wir ersuchen Sie um Übermittlung eines Auszuges aus der slowakischen Insolvenzdatei (nicht älter als 6 Monate), oder gleichwertiger Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (eine Bestätigung der Banken ist nicht ausreichend).“

1.6.4 Mit E-Mail vom 11. Dezember 2019 forderte die Auftraggeberin von der Antragstellerin die Übermittlung folgender Unterlagen bis 16. Dezember 2019, 12.00 Uhr, über die Vergabeplattform:

„Im Kap 3.9.1 wird ein Europäisches Umweltzeichen - sprich EU Ecolabel oder mindestens das Umweltzeichen 24 für Druckerzeugnisse und eine ISO14001:2015 bzw. EMAS-Zertifizierung verlangt.

Wir ersuchen daher um Vorlage entsprechender Zertifikate.“

1.6.5 Mit E-Mail vom 16. Dezember 2019 übermittelte die Antragstellerin der Auftraggeberin folgende Unterlagen:

–        eine beglaubigte Übersetzung eines Auszugs aus dem Insolvenzregister vom 11. Dezember 2019

–        das Zertifikat nach ISO 14001;2015 vom 18. Mai 2019 gültig bis 17. Mai 2022 und

–        eine beglaubigte Übersetzung einer Bestätigung des Finanzamtes Bratislava über Steuerrückstände vom 11. Dezember 2019.

1.6.6 Mit E-Mail vom 17. Dezember 2019 forderte die Auftraggeberin von der Antragstellerin die Übermittlung folgender Unterlagen bis 20. Dezember 2019, COB, über die Vergabeplattform:

„Es ist per Zertifikat nachzuweisen, dass die Druckerzeugnisse gem. Europäischen Umweltzeichen - EU Ecolabel bzw. ähnlichen Zertifizierungen (mindestens UZ24 für Druckerzeugnisse) produziert werden (Kap. 3.9.1, MUSS Kriterien).“

1.6.7 Am 20. Dezember 2019 sandte die Antragstellerin der Auftraggeberin folgendes E-Mail:

„Vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir sind uns sicher, dass wir die Muss-Kriterien sicher erfüllen können. Deswegen sind wir sehr überrascht, dass sie letztlich um Nachweisung eines EU- Ecolabel Zertifikates gefragt haben. In der Ausschreibung und in den Ausschreibungsbedingungen, die veröffentlicht wurden, stand: Kopie des gültigen EU-Ecolabel Zertifikats sowie der Vertrag mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder Kopien ähnlicher Zertifikate samt dazugehöriger Verträge (Kap. 3.9.1 und Kap. 6.6.1).

Bei zusätzlicher Nachfrage, um fehlende Dokumente nachzuweisen, stand wieder ein Äquivalent zur EU-Ecolabel Zertifikat.

Ich möchte Sie gerne drauf hinweisen, dass wir letztendlich die Bedingungen mit der Zustellung eines Dokumentes, der von NBÖ als Auftraggeber als Äquivalent bezeichnet wurde, und zwar ISO 14001:2015 wir bereits diese Bedingung erfüllt haben. Demnächst wurde ich auch gerne auf Unterschiede bei EU-Ecolabel und ISO 14001:2015 aufmerksam machen.

Wobei bei ISO 14001:2015 werden die allen Herstellungsprozesse von der ganzen Firma in den Betracht gezogen, wobei EU-Ecolabel nur bei manchen konkreten Produkten, für die dieses Zertifikat nachgefragt wird, für diese Produkte namentlich ausgestellt wird.

ISO 14001:2015 gilt für folgende Anwendungsbereiche:

? Umfassende Druckproduktion und Dienstleistungen

? Verpackungsdesign und POS-Produkte inklusive Komplettherstellung und Fertigstellung

? Druckerzeugnisse mit zentralen Qualitätsdatenprüfung

? Druck von Kleinmengenaufträgen bis zu Massenproduktion

? Montage und Logistik

Während der Gültigkeitsdauer dieses Zertifikates müssen die Anforderungen der Norme kontinuierlich erfüllt werden, was durch regelmäßige Überwachung durch Bureau Veritas Certification sichergestellt wird.“

1.6.8 Am 23. Dezember 2019 sandte die Auftraggeberin folgendes E-Mail an die Antragstellerin:

„die Umweltkriterien in der Ausschreibung unter Punkt 3.9.1. setzen verpflichtend einen Umweltlabel – entweder Umweltzeichen 24 für Druckprodukte oder einen EU-Ecolabel – und ein ISO14001:2015 oder EMAS-Zertifizierung voraus.

Eine ISO14001:2015 ist nicht ausreichend, da die Oesterreichische Nationalbank ihrer Verpflichtung nicht nachkommen kann (was das UND im Kap. 3.9.1 aussagt).

Als Zeichen der Verpflichtung der OeNB zu messbaren Zielen, die die Umweltlabel vorschreiben, werden die Umweltlabels auch in den OeNB Druckprodukten veröffentlicht. Wenn der entsprechende externe Druckpartner, diese zertifizierten Umweltlabels nicht selbst besitzt, dürfen die Druckprodukte damit auch nicht gekennzeichnet werden.

Wir ersuchen Sie, das geforderte Zertifikat, hier eintreffend bis spätestens 30.12.2019, 12:00 Uhr, über die Vergabeplattform zu übermitteln (letzte Nachfrist!).“

1.6.9 Am 30. Dezember 2019 sandte die Antragstellerin der Auftraggeberin folgendes E-Mail:

„Vielen Dank für Ihre Nachricht. Falls Sie erlauben müssen wir noch einmal darauf hinweisen, das in Ihre Ausschreibung ganz klar definiert ist, dass der Bieter kann ein ähnliches Zertifikat zu EU-Ecolabel vorlegen. Das Zertifikat ISO 14001:2015 ist ein äquivalent zu EU-Ecolabel Zertifikat. Diese Stellungnahme unterstützt auch Europäische Kommission auf der Webseite: https://ec.europa.eu/environment/ecolabel/faq.html unter ?What is the relationship between the EU Ecolabel and environmental management schemes such as EMAS and ISO 14001?? Wir hoffen das es hier nur um ein Missverständnis handelt und unsere Stellungnahme zu Ihre Volle Zufriedenheit führt.

Zitate aus der Ausschreibung Teil I:

Kopie des gültigen EU Ecolabel Zertifikats sowie der Vertrag mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder Kopien ähnlicher Zertifikate samt dazugehöriger Verträge (Kap. 3.9.1 und Kap. 6.6.1)“

1.6.10 Am 30. Dezember 2019 sandte die Antragstellerin der Auftraggeberin weiters folgendes E-Mail:

„Zitate aus der Ausschreibung Teil II:

3.9.1 Umweltkriterium

Der Bieter muss nachweisen, dass die Druckerzeugnisse gem. Europäischem Umweltzeichen - EU Ecolabel bzw. ähnlichen Zertifizierungen (mindestens UZ24 für Druckerzeugnisse) und zertifizierten Umweltsystemen (EMAS, ISO14001:2015, etc.), die dem EU Ecolabel entsprechen, produziert werden.

Als Nachweis ist eine Kopie des gültigen EU Ecolabel Zertifikats sowie der Vertrag mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder Kopien ähnlicher Zertifikate samt dazugehöriger Verträge vorzulegen. Die Nachweise dürfen nicht abgelaufen sein und müssen ab dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch mindestens eine Laufzeit von einem Jahr aufweisen. Eine Verlängerung des Zertifikates ist durch Vorlage eines Nachweises der ausstellenden Stelle zu bestätigen (Kap. 6.6.1).“

(E-Mailverkehr im elektronischen Vergabeakt der Auftraggeberin)

1.7 Mit E-Mail vom 30. Dezember 2019 teilte die Auftraggeberin der Antragstellerin folgende Ausscheidensentscheidung mit.

„Ausscheiden Ihres Angebotes

Es hat sich im Zuge der Prüfung bedauerlicherweise gezeigt, dass Ihr Angebot auszuscheiden ist. Die Gründe für diese Entscheidung finden Sie im Anhang.“

(E-Mail im elektronischen Vergabeakt der Auftraggeberin)

Die im Anhang angeschlossene Begründung lautet wie folgt:

„Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir Ihr Angebot gemäß § 141 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018 ausscheiden müssen.

Begründung:

Der Nachweis, dass die Druckerzeugnisse gem. Europäischen Umweltzeichen – EU Ecolabel bzw. ähnlichen Zertifizierungen (mindestens UZ24 für Druckerzeugnisse) produziert werden (Kap. 3.9.1, MUSS-Kriterium) konnte trotz mehrmaliger Nachforderung nicht erbracht werden.

Die Hausdruckerei der Oesterreichischen Nationalbank wurde vor rund 10 Jahren das Umweltlabel ‚Umweltzeichen 24 für Druckprodukte‘ und vor rund 5 Jahren das ‚EU-Ecolabel‘ nach erfolgreicher Zertifizierung verliehen. Als Basis dieser beiden Umweltlabels dient ein integriertes Qualitäts- und Umwelt-Managementsystem – 1809001:2015 und 18014001:2015. Managementsysteme wie die ISO-Normen zielen auf die internen Prozesse des Unternehmens ab, wobei Umweltlabels die allgemeinen Umweltleistungen bzw. Rechtsvorschriften eines Unternehmens dezidiert voraussetzen und die Vergabekriterien des EU-Umweltzeichens auf spezifische Produkte oder Dienstleistungen festlegen. Die Verpflichtung zu messbaren Zielen, die die Umweltlabel vorschreiben, stellen einen Beitrag zur Nachhaltigkeit der gefertigten Produkte in Bezug auf Ökologie und Ökonomie (schonender Umgang mit Ressourcen, Energiebilanz, Abfallvermeidung, CO2-Emissionen, etc.) dar, zu denen sich die Oesterreichische Nationalbank verpflichtete. Als Zeichen dieser Verpflichtung werden die Umweltlabels auch in den Druckprodukten veröffentlicht. Wenn der entsprechende externe Druckpartner, diese zertifizierten Umweltlabels nicht selbst besitzt, dürfen die Druckprodukte damit auch nicht gekennzeichnet werden.

Die Umweltkriterien in der Ausschreibung unter Punkt 3.9.1. setzen verpflichtend einen Umweltlabel – entweder Umweltzeichen 24 für Druckprodukte oder einen EU-Ecolabel – und ein ISO 14001:2015 oder EMAS-Zertifizierung voraus. Eine ISO 14001:2015 ist nicht ausreichend, da die Oesterreichische Nationalbank ihrer Verpflichtung nicht nachkommen kann.

Wir bedauern, Ihnen keine bessere Mitteilung machen zu können und hoffen, Sie auch bei zukünftigen Ausschreibungen wieder als Bieter begrüßen zu dürfen.“

(Schreiben im elektronischen Vergabeakt der Auftraggeberin)

1.8 Die Auftraggeberin hat weder eine Entscheidung, mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, getroffen und bekanntgegeben noch das Vergabeverfahren widerrufen oder den Zuschlag erteilt. (Auskünfte der Auftraggeberin; Einsicht in den elektronischen Vergabeakt der Auftraggeberin)

1.9 Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von € 3.240. (Verfahrensakt)

2. Beweiswürdigung

2.1 Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Da die Auftraggeberin das Vergabeverfahren zur Gänze elektronisch geführt hat, waren die Originaldokumente nur auf dem Server der Auftraggeberin zu finden. Soweit Schriftstücke von der Antragstellerin vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit. Die Information über die Norm ISO 14001:2015 stammen von der Homepage der Austrian Standards und sind daher allgemein verfügbar. Da es sich bei Austrian Standards um die für Normungen zuständige Stelle handelt, verfügt diese beim Inhalt von Normen über besondere Fachkunde und es kann auf ihre Auskünfte über den Inhalt von Normen besonders vertraut werden. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.

2.2 Da das Ermittlungsverfahren am Ende der mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs 3 AVG iVm § 333 BVergG 2018 geschlossen wurde, wäre es gemäß § 39 Abs 4 AVG iVm § 333 BVergG 2018 nur dann wieder zu eröffnen gewesen, wenn die Antragstellerin dargetan hätte, dass sie an ihrem Vorbringen ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen wäre. Ein solches Vorbringen hat sie nicht erstattet. Überdies könnte das ergänzende Vorbringen nichts am Ergebnis des Verfahrens ändern, da die Antragstellerin ihrem Angebot ohnehin eine beglaubigte Übersetzung des Registers beigelegt hat, auf das sie in ihrem Schriftsatz verwiesen hat. Daher war darauf nicht mehr weiter einzugehen, da der Schriftsatz keine ergänzende Information enthält, die nicht bereits im Verfahren erörtert wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Anzuwendendes Recht

3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2019/44, lauten:

„Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“

3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2018/57, lauten:

„Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.         der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.         die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) …“

3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl 1991/51 idF BGBl I 2018/58, lauten:

§ 39. (1) …

(2a) Jede Partei hat ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht).

(2b) …

(3) Wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, kann die Behörde das Ermittlungsverfahren durch Verfahrensanordnung für geschlossen erklären. Die Erklärung hat nach Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung, in allen anderen Fällen schriftlich zu ergehen.

(4) Das Ermittlungsverfahren ist auf Antrag fortzusetzen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch Verfahrensanordnung. Die Behörde kann das Ermittlungsverfahren jederzeit von Amts wegen fortsetzen.

(5) …“

3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idF BGBl II 2019/91, lauten:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
1.         …
25.         Norm ist eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:
a)         Europäische Norm: Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
b)         Internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
c)         Nationale Norm: Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
26.         …

Grundsätze des Vergabeverfahrens

§ 20. (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.

(2) …

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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