Entscheidungsdatum
11.03.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I405 2177546-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Togo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2019, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet am 02.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der BF wurde am 03.08.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 27.09.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund brachte er dabei im Wesentlichen vor, dass er wegen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Nachfolge des Imams in seinem Herkunftsort geflüchtet sei, bei denen seine Brüder umgebracht und er verletzt worden seien.
3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 10.10.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Togo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
4. Der Bescheid des BFA wurde dem BF samt einer Verfahrensanordnung vom 12.10.2017, mit welcher dem BF eine Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 16.10.2017 persönlich zugestellt.
5. Mit dem am 13.11.2017 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte darin die Evaluierung seines Falles.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurde vom BFA am 17.11.2017 dem Bundesverwaltungsgericht (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 23.11.2017) vorgelegt.
7. Am 19.03.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, seine rechtsfreundliche Vertretung, zwei Vertreterinnen der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Französisch teilnahmen.
8. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.04.2019, Zl. I405 2177546-1/11E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpnkt A) I.), im Übrigen der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, und dem BF gem. § 54 Abs 1 Z 1 und 2, § 58 Abs 2 iVm. § 55 Abs 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt (Spruchpunkt A) II.) sowie ausgesprochen, dass die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
9. Gegen Spruchpunkt A) II. dieses Erkenntnisses (Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels) erhob die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 03.05.2019 eine außerordentliche Revision gem. Art 133 Abs 1 Z 1 iVm Abs 6 Z 2 B-VG.
10. Der Verwaltungsgerichtshof gab der Amtsrevision mit Erkenntnis vom 30.10.2019, Zl. XXXX, Folge und sprach aus, dass das Erkenntnis im angefochtenen Umfang, sohin hinsichtlich seins Spruchpunktes A) II. (Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werde.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG sei. Die durch das BVwG durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK sei nur dann vom Verwaltungsgerichthof aufzugreifen, wenn das BVwG die vom Verwaltungsgerichthof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen habe. Dies sei zusammengefasst aus folgenden Erwägungen der Fall: Indem das BVwG insgesamt fallbezogen das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber den festgestellten privaten Interessen des Mitbeteiligten (gemeint: BF vor dem BVwG) nicht den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend gewichtet und nicht ausreichend berücksichtigt habe, dass der Mitbeteiligte sämtliche Integrationsschritte im Bewusstsein seines unsicheren Aufenthaltsstatus gesetzt habe, habe das BVwG die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet und damit seinen Anwendungsspielraum überschritten. Das Erkenntnis sei somit bereits deshalb im angefochtenen Umfang gem. § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im bezogenen Erkenntnis verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung vom 28.02.2019, XXXX, zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt.
11. Mit Schreiben des BVwG vom 06.12.2019 wurde der rechtsfreundliche vertretene BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und aufgefordert, dem erkennenden Gericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich bekanntzugeben, ob sich Änderungen in seinem Privat- und Familienleben oder hinsichtlich seiner Gesundheit nach der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 19.03.2019 ergeben haben und dementsprechend Bescheinigungs- bzw. Beweismittel vorzulegen.
12. Mit Schriftsatz vom 20.12.2019 langte fristgerecht eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage beim BVwG ein. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass sich die Lebensumstände des BF seit dem Erkenntnis des BVwG vom 11.04.2019, womit ihm eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt wurde, wesentlich verändert haben. So mache er weiterhin Sprachkurse, bereits auf dem Niveau B1 und habe er einen Dienstvertag und in weiterer Folge einen Arbeitsvertrag abgeschlossen; er komme nun für seinen Lebensunterhalt vollständig selbst auf und habe er sogar seine eigene Wohnung. Es könne jedenfalls festgehalten werden, dass die Integration des BF ein außergewöhnliches Maß erreich habe und wurde beantragt, das BVwG möge 1. eine mündliche Verhandlung anberaumen; jedenfalls aber 2. dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilen; in eventu 3. feststellen, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft zukommt und ihm eine Asylberechtigung zuerkennen; 4. dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen.
13. Mit weiterem Schriftsatz vom 20.01.2020 brachte der Rechtsvertreter des BF ein weiteres Unterstützungsschreiben ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellung zur Person des BF:
Der BF ist Staatsangehöriger von Togo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er führt die im Spruch angeführte Identität. Die Identität des BF steht fest. Er bekennt sich zum Islam und seine Muttersprache ist Kotokoli.
Der BF stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 02.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich spätestens seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Die Familienangehörigen des BF (Eltern) leben in Togo. In Österreich leben keine Verwandten des BF.
Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung. Er lebt seit seinem Auszug aus dem Asylheim am 12.06.20019 bei Frau XXXX, zu welcher er eine sehr intensive freundschaftliche Beziehung pflegt. Er hat im oberen Stock des Hauses der Frau XXXXseit dem 15.10.2019 seine eigene Wohnung, für welche er auch Miete (EUR 400,00 im Winter und EUR 370,00 im Sommer) bezahlt. Ein Familienleben besteht dennoch nicht, da hierfür die Voraussetzungen, wie etwa die Führung eines gemeinsamen Haushaltes, fehlen.
Der BF verfügt aufgrund seines mittlerweile bereits viereinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet über einen Freundes- und Bekanntenkreis, wie dies aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben hervorgeht.
Der BF hat mehrere Deutschkurse besucht, aktuell besucht er einen B1-Deutschkurs. Er hat bereits die Deutschprüfung A2 erfolgreich abgelegt. Zu einer B1-Prüfung ist er zwar angetreten, er hat diese jedoch nicht erfolgreich abgelegt, hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse hat er jedoch im Modul Sprechen fast die gesamte Punkteanzahlt erreicht. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse war der BF als Laiendolmetscher beim XXXX Integrations-Kompass tätig.
Seit dem Erkenntnis des BVwG vom 11.04.2019 hat der BF zuerst mit der Firma XXXXam 17.06.2019 einen Dienstvertrag abgeschlossen und im Juni 2019 netto EUR 780,22 und im Juli 2019 netto EUR 2.021,79 als Lackierhelfer ins Verdienen gebracht. Nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses schloss der BF am 21.08.2019 einen Arbeitsvertrag mit der XXXX ab, wo er als Maschinenführer angelernt wird. Sein jeweils Nettogehalt betrug im August 2019 EUR 909,97, im September 2019 2.129,05 und im Oktober 2019 EUR 3.571,28. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit des BF liegt somit jedenfalls vor.
Der BF hat an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF, an einer Kompetenzanalyse der XXXX Soziale Dienste sowie an einer Fortbildung der Akademie der XXXX Soziale Dienste teilgenommen. Auch hat er von 07.02.2018 bis 31.08.2018 in der Küche im Wohn- und Pflegeheim XXXX gearbeitet. Er arbeitete auch für jeweils drei Tage pro Woche zu fünf Stunden in der Küche des Wohn- und Pflegeheimes der XXXX Soziale Dienste. Weiters hat er Hilfstätigkeiten im Rahmen der organisierten Unterkünfte der XXXX Sozialen Dienste sowie gemeinnützige und ehrenamtliche Tätigkeiten durchgeführt
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Der BF hat insgesamt seit seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet zahlreiche Integrationsschritte gesetzt und wurden diese nach Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" mit Erkenntnis vom 11.04.2019 - welches gegenständlich mit Amtsrevision der belangten Behörde angefochten und mit Entscheidung des VwGH vom 30.10.2019 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und daher einer neuerlichen Entscheidung zugänglich gemacht wurde - auch noch intensiviert, indem er einer regelmäßigen Arbeit nachgeht, durch die er selbsterhaltungsfähig ist und auch eine eigene Wohnung bezogen hat. Trotzdem ist der Grad seiner Integration nicht so intensiv, dass im Sinne der Rechtsprechung des VwGH von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden könnte.
1.2. Zur Lage in Togo wird festgestellt:
Politische Lage
Die jüngere Geschichte Togos ist geprägt durch die 38-jährige Herrschaft (1967-2005) von Präsident Eyadéma. Wie in anderen afrikanischen Ländern auch, geriet das autoritäre Regime Togos unter dem Eindruck von Mitterrands Discours de la Baule und dem Zusammenbruch der Diktaturen des Ostblocks zu Beginn der 1990er Jahre ins Wanken. Der Übernahme der Macht durch Eyadémas Sohn Faure Gnassingbé im Zuge der umstrittenen Wahl von 2005 war mit schweren Unruhen verbunden. Inzwischen hat sich die Lage durch die Öffnung Faures zur traditionellen Opposition entspannt. Die letzten Parlamentswahlen 2007 waren die ersten, deren Ergebnisse international ohne größere Einschränkungen akzeptiert wurden.
Togo hat ein präsidiales Mehrparteiensystem mit Staatspräsident Faure Essozimna Gnassingbé (UNIR) an der Spitze des Staates. Er wurde am 25.4.2015 für weitere fünf Jahre wiedergewählt. Die Präsidentschaftswahl verlief ohne größere Zwischenfälle (GIZ 3.2017a).
Mit der Verfassung vom 14.10.1992, am 30.12.2002 revidiert, wurde der rechtliche Rahmen für eine Demokratie mit Gewaltenteilung, Mehrparteiensystem und allgemeinen Bürger- und Menschenrechten installiert. Der Staatspräsident hat die exekutive Gewalt inne und ist zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er kann sich unbegrenzt wiederwählen lassen, nachdem im Dezember 2002 eine Verfassungsnovelle für den Präsidenten maßgeschneidert wurde (GIZ 3.2017a).
Premierminister und Regierung werden vom Präsidenten eingesetzt, der Premierminister wird von der Mehrheitsfraktion der Assemblée Nationale gestellt, deren 91 Abgeordnete ebenfalls für fünf Jahre gewählt werden (GIZ 3.2017a). An den letzten Parlamentswahlen 2013 nahmen alle politischen Kräfte teil. Die Regierungspartei UNIR hat 62 von 91 Sitzen in der Nationalversammlung (AA 3.2018a). Neuer Premierminister ist Sélom Klassou (AA 3.2018a; vgl. GIZ 3.2017a), nachdem sein Vorgänger im Amt, Arthème Ahoomey Zunu, am 22.5.2015 überraschend zurückgetreten war (GIZ 3.2017a).
Seit August 2017 kommt es mit Blick auf die für 2018 geplanten Parlamentswahlen zu Protesten und Demonstrationen der togolesischen Opposition. Dabei kam es vor allem im Oktober 2017 zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Seit Februar 2018 läuft ein innenpolitischer Dialog zwischen Regierung und Opposition unter Vermittlung des ghanaischen Staatspräsidenten Nana Akufo-Addo (AA 3.2018a).
Seit den Parlamentswahlen hat sich die politische Lage im Land beruhigt. Die seit langem geforderten landesweiten Kommunalwahlen haben bisher nicht stattgefunden (AA 3.2018a).
Eine Wahrheits-, Gerechtigkeits- und Versöhnungskommission zur Aufarbeitung der teilweise sehr gewaltsamen Vergangenheit hat umfassende Empfehlungen zur Reform von Staat und Gesellschaft vorgelegt. Bisher sind diese aber noch nicht umgesetzt worden (AA 3.2018a).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (3.2018a): Togo, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/togo-node/-/213888, Zugriff 23.5.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017a): Togo, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/togo/geschichte-staat.html, Zugriff 23.5.2018
Sicherheitslage
Im ganzen Land muss mit Demonstrationen gerechnet werden. Gewaltsame Ausschreitungen sowie Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften kommen vor (EDA 23.5.2018; vgl. BMEIA 23.5.2018). So sind bei Demonstrationen in Sokodé am 19. August 2017 mehrere Personen getötet oder verletzt worden (EDA 23.5.2018).
Bereits im Mai und im Juni 2016 kam es zu mehreren Demonstrationen von Anhängern der Oppositionsparteien, die politischen Reformen und die Abhaltung der Kommunalwahlen forderten (GIZ 3.2017a). Seit Mitte Oktober 2017 haben die sozialen Spannungen und Ausschreitungen weiter zugenommen und haben erneut Verletzte und Todesopfer gefordert. In Lomé und Sokodé haben Demonstranten zum Beispiel Reifen in Brand gesteckt und Straßenbarrikaden errichtet. Eine weitere Verschlechterung der Lage kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 23.5.2018). Das österreichische Außenministerium nennt für ganz Togo ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 23.5.2018).
Quellen:
- BMEIA - Bundensministerium für Europa, Äußeres und Integration (23.5.2018): https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/togo/, Zugriff 23.5.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017a): Togo, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/togo/geschichte-staat.html, Zugriff 23.5.2018
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (23.5.2018): Reisehinweise für Togo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/togo/reisehinweise-togo.html, Zugriff 23.5.2018
Rechtsschutz / Justizwesen
Durch die Verfassung ist die Unabhängigkeit der Justiz garantiert, faktisch ist die Rechtsprechung jedoch politischem Einfluss unterworfen (GIZ 3.2017a; vgl. USDOS 20.4.2018). Dem Justizsystem fehlen Ressourcen und es wird von der Präsidentschaft stark beeinflusst (FH 1.2017). Korruption stellt ein Problem dar. Richter werden oft von Anwälten bestochen (USDOS 20.4.2018).
Wichtige Gerichtsinstanzen für Zivil- und Strafverfahren sind der 'Cour Suprême' (Oberster Gerichtshof), zwei Berufungsgerichte, Gerichte erster Instanz und der 'Cour de Sûreté de l'Etat' (Gericht für Staatssicherheit). Höchste Instanz ist der 'Cour Constitutionelle' (Verfassungsgericht). Die Teilnehmer einer Kommission zur Reform des Strafgesetzes verkündeten im Juni 2015, dass Togo ein neues Strafgesetzbuch erhalten wird. Der Abgeordnete Jean Kissi vom Comité d'Action pour le Renouveau (CAR) plädiert für eine Ratifizierung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), dem Togo bislang noch nicht beigetreten ist (GIZ 3.2017a).
Im ländlichen Milieu existiert weiterhin die traditionelle Rechtsprechung, bei der der Dorf-Chef oder Ältestenrat befugt ist, über kleinere strafrechtliche oder zivilrechtliche Fälle zu urteilen. Die Stellung der traditionellen Oberhäupter wurde 2007 in einem Gesetz festgelegt, jedoch scheinen ihre Macht und ihr Einfluss zu schwinden (GIZ 3.2017a).
Quellen:
- FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1428915.html, Zugriff 23.5.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017a): Togo, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/togo/geschichte-staat.html, Zugriff 23.5.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1430160.html, Zugriff 23.5.2018
Sicherheitsbehörden
Nach französischem Vorbild gibt es zwei Exekutivorgane: die dem Innenministerium zugeordnete Polizei und die Gendarmerie unter Hoheit des Verteidigungsministeriums. Das Militär, die Forces Armées Togolaises - FAT, hatte in der Vergangenheit keine Gefahren von außen abzuwehren, wurde aber wiederholt zur "Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit" vom Regime des früheren Präsidenten, Gnassingbé Eyadéma, eingesetzt. Der etwa 8.500 Mann umfassende Militärapparat wird von Kabyé dominiert und die ranghöheren Offiziere und Entscheidungsträger stammen zum großen Teil aus Pya, dem Heimatort von Gnassingbé Eyadéma. Das Heer besteht aus ca. 8.100 Mann, die Marine aus 200 Personen und die Luftwaffe zählt etwa 250 Mann. Dazu kommen paramilitärische Verbände, wie die etwa 750 Mann starke Gendarmerie und Milizen, die sich aus Soldaten und Zivilpersonen zusammensetzen. Im Januar 2008 verabschiedete der "Conseil des ministres" mehrere Dekrete zu einer Reform der Armee und der Gendarmerie. Nach dem versuchten Putsch auf den Präsidenten wurden innerhalb der Führungsspitze der Armee mehrere Personen ausgetauscht oder degradiert. Der Präsident Faure Gnassingbé möchte auch die Polizei neu strukturieren und traf sich mit den Verantwortlichen, um diese Pläne vorzustellen (GIZ 3.2017a). Die nationale Polizei und die Gendarmerie sind verantwortlich für die Strafverfolgung und Aufrechterhaltung der Ordnung im Land. Die Gendarmerie ist auch für die Migration und den Grenzschutz zuständig. Der Nationale Nachrichtendienst stellte der Polizei und den Gendarmen Informationen zur Verfügung, hatte jedoch keine internen Sicherheits- oder Haftbefugnisse. Die Polizei steht unter der Leitung des Ministeriums für Sicherheit und Katastrophenschutz, das dem Premierminister untersteht. Die Gendarmerie fällt unter das Verteidigungsministerium, berichtet aber auch dem Ministerium für Sicherheit und Katastrophenschutz in vielen Fragen der Strafverfolgung und Sicherheit. Das Verteidigungsministerium, das direkt an den Präsidenten berichtet, überwacht das Militär. Manchmal entgleitet den zivilen Behörden die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.4.2018).
Korruption und Ineffizienz innerhalb der Polizei sind endemisch und Straflosigkeit stellt ein Problem dar. Nur in seltenen Fällen kommt es bei Vergehen von Sicherheitskräften zu Untersuchungen, Disziplinarmaßnahmen oder Strafverfolgung. Es gab Schulungen, um die Achtung der Menschenrechte zu verbessern (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017a): Togo, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/togo/geschichte-staat.html, Zugriff 23.5.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1430160.html, Zugriff 23.5.2018
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage hat sich während Präsident Faure Gnassingbés Reformkurs seit 2006 deutlich verbessert, was sich vor allem bei der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Pressefreiheit auswirkte (GIZ 3.2017a). Trotzdem gibt es weiterhin erhebliche Defizite. Im Jahresbericht von 2016/2017 von Amnesty International wird die exzessive Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte beim Auflösen von politischen Kundgebungen und Demonstrationen der Opposition sowie bei Demonstrationen der Zivilbevölkerung kritisiert (GIZ 3.2017a; vgl. USDOS 20.4.2018). Im August und im September 2017 kam es etwa auch zu willkürlichen Tötungen, als Polizisten in Sokode und Mango drei Demonstranten erschossen. Willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter und andere Misshandlungen sowie Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen gibt es weiterhin (AI 22.2.2018). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören die willkürliche Festnahmen und die Anwendung exzessiver Gewalt durch Sicherheitskräfte, das Fehlen eines ordnungsgemäßen Verfahrens, harte und lebensbedrohliche Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten, wie auch der Einfluss der Exekutive auf die Justiz (USDOS 20.4.2018). Problematisch bleiben von der nationalen Menschenrechtskommission bestätigte Foltervorwürfe, eine defizitäre Justiz und hohe Korruption sowie die - trotz rechtlicher Verbesserungen - schwache Stellung der Frau, schlechte Haftbedingungen in Gefängnissen sowie de facto eingeschränkte politische Mitwirkungsrechte auf dem Lande (GIZ 3.2017a).
Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen operieren in der Regel ohne staatliche Einschränkung und untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte treffen sich oft mit Menschenrechtsgruppen und nehmen an öffentlichen Veranstaltungen teil, die von NGOs gesponsert werden, sie reagieren aber in der Regel nicht auf Empfehlungen. In der Nationalversammlung gibt es einen Menschenrechtsausschuss, der jedoch keine wichtige politische Rolle einnimmt und auch kein unabhängiges Urteil fällt. Die Nationale Kommission für Menschenrechte (CNDH) ist die Regierungsbehörde, die mit der Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen beauftragt ist. CNDH-Vertreter besuchen Gefängnisse, dokumentieren Haftbedingungen und setzen sich für Gefangene ein, insbesondere für diejenigen, die medizinische Hilfe im Krankenhaus benötigen (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1425676.html, Zugriff 23.5.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017a): Togo, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/togo/geschichte-staat.html, Zugriff 23.5.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1430160.html, Zugriff 23.5.2018
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung garantiert den Bürgern Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, das Recht auf Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung; jedoch schränkt die Regierung einige dieser Rechte ein. Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen Menschenrechtsorganisationen bei der Unterstützung von intern Vertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, staatenlosen Personen und anderen schutzbedürftigen Personen (USDOS 20.4.2018).
Die Regierung unterstützte 2017 die Rückführung von 26 Flüchtlingen (USDOS 20.4.2018). Togo, das zur Zeit über zwanzigtausend Flüchtlinge beherbergt, verabschiedete ein Gesetz zum Schutz der Flüchtlinge (GIZ 3.2017a).
Schon seit der Kolonialzeit gibt es Migrationsbewegungen innerhalb Togos. Es gibt eine beträchtliche temporäre Migration nach Ghana, wo unter anderem Saisonarbeiter in den Kakao-Plantagen Arbeit finden. Ferner emigrieren Togolesen auf Suche nach Arbeit auch in die Elfenbeinküste, Nigeria, Gabun, Libyen, in den Libanon und nach Israel. Größter Magnet für die Landflucht ist die Hauptstadt Lomé, daneben auch die anderen größeren Städte Togos. Vor allem die junge Landbevölkerung, die in der Landwirtschaft keine Perspektive mehr sieht, lässt sich im Ballungsraum von Lomé nieder, in der Hoffnung Arbeit zu finden (GIZ 3.2017c).
Quellen:
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017a): Togo, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/togo/geschichte-staat.html, Zugriff 23.5.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017c): Togo, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/togo/gesellschaft/, Zugriff 23.5.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1430160.html, Zugriff 23.5.2018
Grundversorgung
Togo hatte unter Präsident Faure Gnassingbé in den letzten 10 Jahren große Fortschritte erzielt, insbesondere in den Bereichen Infrastruktur, Grundbildung und Bekämpfung von HIV. Im Ranking des Human Development Index befindet sich Togo auf Platz 166 von 188 Ländern. Trotz stabiler wirtschaftlicher Wachstumsraten (durchschnittlich 5% in den letzten Jahren, Prognose für 2017: 4,2 bis 4,4%) bilden Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung, das schwache Sozial- und Gesundheitssystem sowie der völlig überlastete Bildungssektor akute Probleme. Die togolesische Regierung möchte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verbessern. Im Doing-Business-Report 2018 der Weltbank, der das Geschäftsklima in 189 Staaten bewertet, liegt Togo auf Rang 156. Der Bericht erkennt ausdrücklich Fortschritte in den Bereichen Unternehmensgründung, Stromversorgung und grenzüberschreitender Handel an. Togos Hauptexportprodukte sind Rohstoffe (insbesondere Zement und Phosphat) und landwirtschaftliche Produkte (insbesondere Baumwolle, Palmöl und Milchpulver). Wichtigste Wirtschaftssektoren sind derzeit der landwirtschaftliche (ca. 40% des BIP) und der Dienstleistungssektor (ca. 40%), Bergbau und produzierendes Gewerbe hingegen tragen nur zu knapp 20% zum BIP bei (AA 3.2018b). Faktoren wie Armut, unzureichende Gesundheitsversorgung und geringe Bildung sind immer noch für etwa zwei Drittel der Bevölkerung kennzeichnend, vor allem im ländlichen Milieu. 57,1% der Erwachsenen über 15 Jahren sind des Lesens und Schreibens unkundig. 41% der Bevölkerung haben keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser. Das jährliche Pro-Kopf Einkommen lag 2014 bei 580 US-Dollar. Mehr als ein Drittel (38,7%) der Bevölkerung lebt unterhalb der absoluten Armutsgrenze von 1,25 US-Dollar pro Tag. Rund zwei Drittel der Bevölkerung finden ihr Auskommen in der Landwirtschaft, geschätzte 20% sind im Kleinhandel und im informellen Sektor aktiv und weniger als 10% im modernen Sektor (GIZ 3.2017c). Die Selbstversorgung mit Grundnahrungsmitteln ist gewährleistet, allerdings sehr fragil (GIZ 3.2017b).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (3.2018b): Togo, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/togo-node/wirtschaft/213852, Zugriff 23.5.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017b): Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/togo/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 23.5.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017c): Togo, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/togo/gesellschaft/, Zugriff 23.5.2018
Medizinische Versorgung
Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem europäischen Standard (BMEIA 18.5.2018; vgl. AA 18.5.2018). Die Zahl adäquat ausgebildeter Fachärzte ist beschränkt. Die ärztliche Versorgung in Lomé ist zwar begrenzt, aber es sind Fachärzte vieler Fachrichtungen vorhanden (AA 18.5.2018). Das Gesundheitswesen in Togo ist unzureichend, vor allem in den ländlichen und nördlichen Regionen. Generell gilt, wer kein Geld hat, hat auch keinen Zugang zur medizinischen Versorgung (GIZ 3.2017c). Örtliche Krankenhäuser und Ärzte verlangen häufig Vorkasse (AA18.5.2018). Somit spielen traditionelle Medizin und Heiler nach wie vor eine wichtige Rolle. Die vielen gefälschten oder abgelaufenen Medikamente, die ohne Verpackung und Packungsbeilage auf den Märkten verkauft werden, stellen ein weiteres Problem dar (GIZ 3.2017c).
Zu den großen Problemen im Gesundheitsbereich zählen immer noch Krankheiten wie Tuberkulose und Malaria. Besorgniserregend ist auch die Verbreitung von Gelbfieber. Im Norden Togos sind zwei Fälle von Lassa-Fieber aufgetreten. Es wird auch traditionelle chinesische Medizin in Togo angeboten. Zudem wurde ein Gesundheitszentrum mit Schwerpunkt auf der Malariabehandlung gegründet (GIZ 3.2017c).
Für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst besteht ein Krankenversicherungsplan. Das Gesetz verpflichtet große Unternehmen, medizinische Dienstleistungen für ihre Mitarbeiter zu erbringen, und große Unternehmen versuchen in der Regel, die Vorschriften für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz einzuhalten, wogegen kleinere Unternehmen diese häufig nicht einhalten (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (23.5.2018): Togo: Reise- und Sicherheitshinweise, Medizinische Hinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/togo-node/togosicherheit/213850, Zugriff 23.5.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017c): Togo, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/togo/gesellschaft/, Zugriff 23.5.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1430160.html, Zugriff 23.5.2018
Rückkehr
Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR zusammen, um die sichere und freiwillige Rückführung von Flüchtlingen in ihre Heimatländer zu unterstützen. Die Regierung unterstützte 2017 die Rückführung von 26 Flüchtlingen (USDOS 20.4.2018). Togo, das zur Zeit über zwanzigtausend Flüchtlinge beherbergt, verabschiedete ein Gesetz zum Schutz der Flüchtlinge (GIZ 3.2017a).
Quellen:
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017a): Togo, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/togo/geschichte-staat.html, Zugriff 23.5.2018
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 19.03.2019.
2.2. Zur Person des BF:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit sowie zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden und im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, zu den Lebensumständen in Österreich und in Togo sowie zur Integration des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.03.2019 und den vorgelegten Unterlagen. Außerdem wurde Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen beruhen auf dem ÖSD Zertifikat vom 21.0.2017 und dem Prüfungsergebnis des ÖIF vom 18.09.2018. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten des BF in der Küche von zwei Wohn- und Pflegeheimen beruhen auf den vorgelegten Bestätigungen vom 22.08.2018 und 04.03.2019. Die Feststellung zum Zeitungsverkauf beruht auf den Angaben des BF, zur Teilnahme des BF am Werte- und Orientierungskurs des ÖIF auf der Bestätigung dessen vom 29.08.2018. Die Feststellung zur Teilnahme des BF an der Kompetenzanalyse der XXXX Soziale auf deren Bestätigung vom 26.08.2016 und aus einer weiteren vorgelegten Bestätigung vom 17.12.2019 geht hervor, dass der BF Hilfstätigkeiten im Rahmen der organisierten Unterkünfte der XXXX Sozialen Dienste sowie gemeinnützige und ehrenamtliche Tätigkeiten durchgeführt hat.
Die Feststellung, wonach der BF mittlerweile eine Wohnung hat, wofür er auch Miete bezahlt, ergibt sich aus dem vorgelegten Mietvertrag vom 15.10.2019. Dass der BF in Österreich kein Familienleben führt, geht aus dem Umstand hervor, dass er sich in keiner Lebensgemeinschaft befindet; so führt er keine Beziehung und auch keinen gemeinsamen Haushalt.
Die seit dem Erkenntnis des BVwG vom 11.04.2019 erreichte Selbsterhaltungsfähigkeit des BF geht aus folgenden vorgelegten Unterlagen hervor: Dienstvertrag vom 17.06.2019, Lohnzettel vom 06.2019 und 07.2019, Arbeitsvertrag vom 21.08.2019, Abrechnungen von August bis Oktober 2019.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Dem BF wurden die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entscheidungsrelevante Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nachdem die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des BFA vom 11.10.2017 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2019 als unbegründet abgewiesen wurde und die Amtsrevision der belangten Behörde sich lediglich gegen Spruchpunkt II. des Erkenntnisses vom 11.04.2019 richtete, welcher stattgegeben wurde, ist nunmehr erneut über die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides abzusprechen.
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III., erster Teil des Bescheides):
3.2.1. Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.2.2. Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des ersten Teiles des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter Teil des Bescheides):
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.3.2. Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Hinsichtlich allfälliger familiärer Bindungen in Österreich ist auszuführen, dass sich aus dem Vorbringen des BF ergibt, dass er keine Familienangehörigen im Bundesgebiet hat und auch mit keiner Person in einer familienähnlichen Gemeinschaft lebt, sodass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er im Bundesgebiet ein Familienleben führt.
Im Hinblick auf sein Privatleben im Bundesgebiet ist auszuführen, dass der BF seit nunmehr viereinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist. Er hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet für seine Integration in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht genutzt.
So hat der BF mehrere Sprachkurse besucht und verfügt über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 bzw. B1 (hinsichtlich des Modul Sprechen), wovon sich die erkennende Richterin Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte. Außerdem geht er mittlerweile einer geregelten Arbeit nach, durch welche er selbsterhaltungsfähig ist und keine Sozialleistungen mehr vom Staat bezieht.
Des Weiteren hat er an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF, an einer Kompetenzanalyse der XXXX Soziale Dienste sowie an einer Fortbildung der Akademie der XXXX Soziale Dienste teilgenommen. Auch hat er von 07.02.2018 bis 31.08.2018 in der Küche im Wohn- und Pflegeheim XXXX gearbeitet und weiters jeweils drei Tage pro Woche zu fünf Stunden in der Küche des Wohn- und Pflegeheimes der XXXX Soziale Dienste. Der BF ist zwar kein Mitglied eines Vereins, er verrichtete jedoch vor Aufnahme seiner geregelten Arbeit aufgrund seiner sehr guten Deutschkenntnisse ehrenamtlich Dolmetschertätigkeiten für die Caritas und hat dadurch sein soziales Engagement bekundet.
Der BF verfügt aufgrund seines jahrelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet über einen Freundes- und Bekanntenkreis, wie dies aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben hervorgeht.
Der BF hat somit gezeigt, dass er in den letzten Jahren um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war bzw. bemüht ist und hat diese Bemühungen auch noch in intensiverem Ausmaß fortgesetzt, indem er nach Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung plus" ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, wodurch er seinen Lebensunterhalt nun selbst bestreiten kann und auch eine Wohnung gemietet hat.
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung im Sinne des Art 8 EMRK sind allerdings die Leitlinien und Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003). Demnach ist es maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste.
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH vom 10.04.2018, XXXX sowie vom 28.02.2019, Ro 2019/01/0003). Der Rechtsprechung des VwGH folgend relativiert somit das Bewusstsein eines unsicheren Aufenthaltes die gute Integration eines Fremden.
Im vorliegenden Fall bedeutet dies für den BF konkret:
Der BF stellte am 02.08.2015 seinen Asylantrag, welcher mit Bescheid des BFA vom 11.10.2017 negativ entschieden wurde. Hiergegen erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG, welches mit Erkenntnis vom 11.04.2019 entschied. Alle festgestellten Integrationsschritte des BF und somit das Gewicht seiner privaten Interessen relativieren sich dadurch, dass der BF diese in einem Zeitpunkt gesetzt hat, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war. Zwar ist dem BF zugute zu halten, dass er ab der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung plus" mit Erkenntnis des BVwG vom 11.04.2019 noch weitere Integrationsschritte im Glauben einer Aufenthaltsverfestigung gesetzt hat; doch auch dieser Umstand relativiert sich vor der Tatsache, dass die Entscheidung des BVwG auch durch die belangte Behörde durch ein Rechtsmittel bekämpft werden konnte, was letztlich auch geschah und wovon der BF durch seine Rechtsvertretung auch in Kenntnis gesetzt werden musste. Somit durfte er sich auch nach Erlassung des Erkenntnisses ab 11.04.2019 bis zum eventuellen Ablauf der Rechtsmittelfrist keines sicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst sein. Die belangte Behörde erhob am 03.05.2019 - somit innerhalb der Rechtsmittelfrist - Amtsrevision und war der Aufenthalt des BF spätestens ab diesem Zeitpunkt (wieder) ungewiss.
Zu den privaten Interessen des BF ist auszuführen, dass diese nicht derart ausgeprägt sind, dass von "außergewöhnlichen Umständen" im Sinne der bereits oben angeführten Rechtsprechung des VwGH ausgegangen werden könnte. So führt er in Österreich keine Lebensgemeinschaft und besteht - wie bereits ausführlich oben festgestellt - kein Familienleben für den BF in Österreich. Zwar geht er einer Arbeit nach und nimmt somit am Erwerbsleben in Österreich teil und besteht auch sein soziales Leben, wie aufgrund von Unterstützungserklärungen und den Angaben des BF festgestellt werden konnte, doch erreichen diese Gesichtspunkte kein überdurchschnittliches Maß.
Somit kann gegenständlich noch nicht von einer solchen Verdichtung der persönlichen Interessen des BF ausgegangen werden, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" im Sinne der Rechtsprechung des VwGH gesprochen werden könnte und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK ein dauernder Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden müsste (vgl. dazu etwa VwGH vom 10.04.2019, XXXX.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber:
Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich.
Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der BF verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des zweiten Teiles des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.
3.4. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Togo zulässig ist (Spruchpunkt III., dritter Teil des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.4.2. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Togo erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des dritten Teiles des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.
3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des Bescheides):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4