Entscheidungsdatum
11.03.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2196063-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Republik Côte d’Ivoire, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2018, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2020 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Côte d’Ivoire, stellte am 17.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, dass er Mitglied der früheren Regierungspartei Front populaire ivoirien (FPI) gewesen sei und von Oppositionsmitgliedern bedroht worden sei und er daher flüchten musste. Er habe sich nach Libyen begeben und als dort der Krieg ausgebrochen sei, sei er nach Europa weitergereist.
Am 09.10.2017 fand eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA / belangte Behörde) statt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.11.2017 wurde festgestellt, dass Italien für die Prüfung seines Asylantrags zuständig sei und wurde gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 18.12.2017. Zl. W240 2179368-1 wurde der Bescheid behoben und das Verfahren zur inhaltlichen Prüfung zugelassen.
Am 29.03.2018 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtvorbringen durch die belangte Behörde befragt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 17.04.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 IVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Côte d’Ivoire abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Republik Côte d’Ivoire zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 5 BFA-VG wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Dagegen wurde fristgerecht am 17.05.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung) vorgelegt. Es wurden die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden sind, diese amtswegig aufzugreifen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte III bis V aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2018 vorgelegt. Mit Teilerkenntnis vom 28.05.2018 wurde der Beschwerde hinsichtlich Punkt VI. Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben. Der Beschwerde kam somit aufschiebende Wirkung zu. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2019 wurde gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I403 der erkennenden Richterin zugewiesen.
Am 25.02.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie einer Vertretung der belangten Behörde abgehalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Côte d’Ivoire, gehört der Volksgruppe der Apolo an und ist christlichen Glaubens.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer hat in der Stadt XXXX gelebt. Er verfügt über Familienangehörige und Freunde in der Republik Côte d’Ivoire. Der Beschwerdeführer verließ die Republik Côte d’Ivoire im Jahr 2012 und hielt sich dann einige Jahre in Libyen auf, ehe er im Mai 2017 über Italien nach Österreich einreiste, wo er am 17.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Seine Lebensgefährtin, mit welcher er nach Österreich einreiste, ist unbekannten Aufenthaltes und besteht die Beziehung nicht mehr.
Der Beschwerdeführer hat keine Deutschprüfung abgeschlossen und geht keiner geregelten Beschäftigung nach. Er lebt von der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer war in seiner Heimat nicht politisch aktiv und wurde aufgrund dessen auch nicht von politischen Gegner verfolgt. Es konnte auch nicht feststellt werden, dass die Eltern des Beschwerdeführers aufgrund ihrer politischen Gesinnung ermordet worden sind.
Der Beschwerdeführer wird nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Staatsangehörigkeit oder politischen Gesinnung im Heimatstaat verfolgt.
1.3. Zur Rückkehrsituation:
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Republik Côte d’Ivoire ist möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Angehörige in der Heimat sowie über Freunde. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
1.4. Zur allgemeinen Lage in der Republik Côte d’Ivoire:
1.4.1. Zur Frage einer Repression aufgrund der politischen Gesinnung
Das Auswärtige Amt stellt zur Situation in der Elfenbeinküste fest (Auswärtiges Amt (Deutschland): AA-Bericht Côte d’Ivoire, 29.07.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014282/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_C%C3%B4te_d_Ivoire_%28Stand_Juni_2019%29%2C_29.07.2019.pdf (Zugriff 09.03.2020)):
Côte d’Ivoire befindet sich seit Ende der letzten Krise 2010/2011 in einer Phase der stetigen Stabilisierung und ist nach wie vor ein beliebtes Einwanderungsland in der Region.
Côte d’Ivoire hat sich selbst einen Grundrechtekatalog in der Verfassung gegeben, welcher auch die Menschenrechte schützen soll.
Staatliche Repressionen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe gibt es grundsätzlich nicht.
Einzelfälle der Verfolgung aufgrund politischer Orientierung sollen vorgekommen sein. So schildert Amnesty International einen Vorfall im Zusammenhang mit dem Referendum im Oktober 2016, bei welchem 50 Oppositionsmitglieder verhaftet und für mehrere Stunden oder Tage festgehalten worden sein sollen oder in Fahrzeugen mehrere Kilometer von ihren Heimatorten weggebracht worden sein sollen, um anschließend nach Hause laufen zu müssen. Seither sind keine weiteren ähnlich gelagerten Fälle mehr vorgekommen.
Die Intensität der Maßnahmen staatlicher Repression, sofern überhaupt davon gesprochen werden kann, ist eher schwach. Wiederholungen von Übergriffen gegenüber einzelnen Gruppen sind nicht bekannt. Leben, Gesundheit oder Freiheit werden üblicherweise nicht eingeschränkt.
1.4.2. Feststellungen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 24.10.2018
Neuste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen:
KI vom 24.10.2018: Kommunal-und Regionalwahlen 2018, Aktualisierung des LIB (Relevant für Abschnitt2/Politische Lage und Relevant für Abschnitt 11/Versammlungs-und Vereinigungsfreiheit, Opposition).
Am Samstag, den 13.10.2018 fanden Kommunal-und Regionalwahlen in der Elfenbeinküste statt (ET 9.8.2918; vgl. JA 16.10.2018b). Die Mehrheit der Kandidaten kamen aus der Demokratischen Partei Côte d'Ivoire (PDCI) und der Regierungskoalition (RHDP), zwei ehemaligen Verbündeten. Es wurde erwartet, dass 6,5 Millionen Menschen 201 Bürgermeister und 31 Regionalratspräsidenten im ganzen Land wählen. Eine Wahl, für die es eine Auswahl von 22.000 Kandidaten gab (DW 13.10.2018).
Laut einem Vertreter der Oppositionspartei (FPI) ist der ehemalige Präsident Laurent Gbagbo nach wie vor beliebt. Eine Popularität, die auf die sozialen Unruhen im Land zurückzuführen sind; insbesondere die Lebensbedingungen haben sich verschlechtert und die mangelnde Achtung der Menschenrechte ist spürbar. Das zeigte sich auch an der Wahlbeteiligung von 20%, im Zuge eines von Ouattara organisierten Referendums (DW 11.4.2018).
Zur Förderung der nationalen Versöhnung verkündete Präsident Ouattara am 6.8.2018 die Amnestie von 800 Menschen, darunter Simone Gbagbo (NW 8.8.2018). Allerdings führte die Freilassung von Simone Gbagbo bereits am Mittwoch, den 8.8.2018 zu Unruhen (ET 9.8.2018) und nationale wie auch und internationalen Menschenrechtsorganisationen verurteilten diese Amnestie und meinten dies sei "eine Geste der Verachtung für die Opfer" (NW 7.8.2018). Beobachter sehen darin einen gezielten Schachzug von Ouattara, um die Opposition noch vor den Wahlen zu spalten (ET 9.8.2018).
Im August 2018, zwei Monate vor den Kommunal-und Regionalwahlen, verkündete der Koalitionspartner PDCI das Ende seiner Zusammenarbeit mit der Partei von Präsident Alassane Ouattara, der RDR. Damit zerbrach die Regierungskoalition. Erst Mitte Juli hatte Ouattara die RHDP ins Leben gerufen, um seine RDR und die PDCI von Henri Konan Bédié zu vereinen. Das Bündnis wäre bei Wahlen kaum zu schlagen gewesen (ET 9.8.2018). Die ehemaligen Verbündeten, RHDP und PDCI, kämpften somit in vielen Gemeinden gegeneinander an. Vor allem soll diese Abstimmung vorden Präsidentschaftswahlen 2020 als Test dienen (DW 13.10.2018; vgl. DW 11.10.2018).
In seiner Rede vor den neuen RHDP-Mitgliedern appellierte Präsident Ouattara für einen Zusammenhalt mit dem PDCI-Präsident Henri Konan Bédié (LM 17.7.2018). Die Demokratische Partei der Elfenbeinküste (PDCI), Mitglied der Regierungskoalition, lehnte im Juni 2018 die Transformation der Koalition in eine "Einheitspartei" vor den Präsidentschaftswahlen 2020 ab –ein Projekt, das vom ivoirischen Staatschef und Hauptverbündeten der PDCI, Alassane Ouattara unterstützt wurde (LM 18.6.2018).
Der Wahlkampf war in mehreren Landesteilen von gewalttätigen Zwischenfällen geprägt (JA 16.10.2018a). Mindestens fünf Menschen wurden getötet (DW 17.10.2018). In den Regionen Port Bouët und Guemon West wurden zwei Wahlergebnisse, von der unabhängigen Wahlkommission (CEI), wegen schwerer Zwischenfälle für ungültig erklärt (JA 16.10.2018a). Es kam auch zu Anschuldigungen des Betrugs im Nord-Osten des Landes. Ein Mitglied der CEI meinte, dass es noch nie so viel Betrug und Betrugsversuche gegeben habe (JA 16.10.2018b). Präsident Ouattara verkündete bereits im August 2018, dass die CEI vor den Präsidentschaftswahlen 2020 reformiert werden soll (JA 16.10.2018a).
Bereits vor den Wahlen kam es zu Unruhen, bzw. Ausschreitungen und auch Fälle von Einschüchterung, Verstößen gegen die Bewegungsfreiheit und Verletzungen der körperlichen Integrität konnten aufgezeichnet werden (ET 9.8.2018; vgl. JA 16.10.2018a), obwohl30.000 Sicherheitskräfte mobilisiert wurden (DW 11.10.2018).
Der Präsident der CEI, gab am Dienstagabend, den 16.10.2018, die endgültigen Zahlen der Wahlen im nationalen Fernsehen bekannt. Mit 60% der Stimmen auf regionaler Ebene gewann die RHDP in 18 Regionen. Demgegenüber sechs Regionen für den Hauptgegner, die PDCI. Auf kommunaler Ebene wird die Präsidentschaftskoalition 92 Städte verwalten, darunter die Gemeinden Abidjan, Bouaké und San Pedro. Die Beteiligung blieb jedoch gering; Bei den Kommunalwahlen lag sie bei 36,20 % (gegenüber 36,49 %im Jahr 2013, als die Wahl von Camp Gbagbo boykottiert wurde) und bei den Regionalwahlen bei 46,36 % (gegenüber 44,37 % im Jahr 2013) (JA 16.10.2018a). Jean-Louis Moulot, Mitarbeiter von Präsident Alassane Ouattara und Kandidat des Rassemblement des houphouëtistes pour la démocratie et la paix (RHDP, Präsidentenbewegung), wurde zum Sieger deklariert. Sehr schnell kam es in der Stadt erneut zu Zusammenstößen (JA 16.10.2018b).
Die Nationale Menschenrechtskommission der Elfenbeinküste (CNDHCI) stellte in ihrem Bericht am 15.10.2018 fest, dass die Wahlen in einer relativ friedlichen Atmosphäre stattfanden, wenngleich sie die Unruhen bedauert, die am Wahltag stattfanden. Demgegenüber wurde aber auch die Unabhängigkeit und Kompetenz der Wahlkommission (CEI) in Frage gestellt. Bereits drei Tage nach den Kommunalwahlen, brachen nach Veröffentlichung der vorläufigen Ergebnisse wieder Gewaltakte und Proteste aus (JA 16.10.2018b).
Quellen:
DF -Deutschlandfunk (13.10.2018): Elfenbeinküste nach Bürgerkrieg-Wahlen verhindern Versöhnung, https://www.deutschlandfunk.de/elfenbeinkueste-nach-buergerkrieg-wahlen-verhindern.799.de.html?dram:article_id=430417, Zugriff 15.10.2018
- DW -Deutsche Welle (11.4.2018): Aktualité Afrique: Côte d'Ivoire, la page Laurent Gbagbo n'est toujours pas tournée sept ans après, https://www.dw.com/fr/c%C3%B4te-divoire-la-page-laurent-gbagbo-nest-toujours-pas-tourn%C3%A9e-sept-ans-apr%C3%A8s/a-43350122, Zugriff 15.10.2018
- DW -Deutsche Welle (9.8.2018): Aktualité Afrique: Fin de la coalition au pouvoir en Côte d'Ivoire, https://www.dw.com/fr/fin-de-la-coalition-au-pouvoir-en-c%C3%B4te-divoire/a-45025445, Zugriff 15.10.2018
- DW -Deutsche Welle (25.9.2018): Aktualité Afrique: Le paysage politique ivoirien en pleine recomposition, https://www.dw.com/fr/le-paysage-politique-ivoirien-en-pleine-recomposition/a-45637559, Zugriff 24.10.2018
- DW -Deutsche Welle (11.10.2018): Aktualité Afrique: Elections sous tension en Côte d’Ivoire, https://www.dw.com/fr/elections-sous-tension-en-c%C3%B4te-divoire/a-45843846, Zugriff 24.10.2018
- DW -Deutsche Welle (13.10.2018): Aktualité Afrique: Un mort en Côte d'Ivoire lors des élections
- https://www.dw.com/fr/un-mort-en-c%C3%B4te-divoire-lors-des-%C3%A9lections/a-45877263, Zugriff 15.10.2018
- DW -Deutsche Welle (17.10.2018): Côte d’Ivoire: les résultats finaux proclamés, https://www.dw.com/fr/c%C3%B4te-divoire-les-r%C3%A9sultats-finaux-proclam%C3%A9s/a-45932106, Zugriff 24.10.2018
- ET -Epoch Times (9.8.2018): Politik, Westafrika: Streit um die künftige Regierung der Elfenbeinküste, https://www.epochtimes.de/politik/welt/westafrika-streit-um-die-kuenftige-regierung-der-elfenbeinkueste-a2513746.html, Zugriff 16.10.2018
- FJJ -Fondation Jean Jaurès (25.5.2018): Côte d’Ivoire: quelles perspectives pour l’élection présidentielle de 2020?, https://jean-jaures.org/nos-productions/cote-d-ivoire-quelles-perspectives-pour-l-election-presidentielle-de-2020, Zugriff 15.10.2018
- JA -Jeune Afrique (16.10.2018a): Côte d’Ivoire: les résultats définitifs consacrent la victoire du RHDP, https://www.jeuneafrique.com/647043/politique/cote-divoire-les-resultats-definitifs-consacrent-la-victoire-du-rhdp/, Zugriff 17.10.2018
- JA -Jeune Afrique (16.10.2018b): Côte d’Ivoire: violences et contestations après la proclamation des résultats provisoires, https://www.jeuneafrique.com/646584/politique/cote-divoire-violences-et-contestations-apres-la-proclamation-de-resultats-provisoires/, Zugriff 17.10.2018
- LM -Le Monde (18.6.2018): Compte rendu, Le PDCI rejette une candidature unique pour la présidentielle ivoirienne de 2020, https://www.lemonde.fr/afrique/article/2018/06/18/membre-de-la-coalition-au-pouvoir-en-cote-d-ivoire-le-pdci-ne-veut-pas-d-un-parti-unifie-avant-2020_5316871_3212.html, Zugriff 15.10.2018
- LM -Le Monde (17.7.2018): Compte rendu, Le président ivoirien Alassane Ouattara lance son nouveau «parti unifié», https://www.lemonde.fr/afrique/article/2018/07/17/le-president-ivoirien-alassane-ouattara-lance-son-nouveau-parti-unifie_5332609_3212.html, Zugriff 15.10.2018
- NW -Nachrichten Welt (8.8.2018): Elfenbeinküste: befreit, Simone Gbagbo, die ehemalige First Lady findet ihre Anhänger, https://www.nach-welt.com/welt/elfenbeinkuste-befreit-simone-gbagbo-die-ehemalige-first-lady-findet-ihre-anhanger/, Zugriff 22.10.2018]
- NW -Nachrichten Welt (7.8.2018): Elfenbeinküste: Die Freilassung von Simone Gbagbo, eine Geste der nationalen Versöhnung, https://www.nach-welt.com/welt/elfenbeinkuste-die-freilassung-von-simone-gbagbo-eine-geste-der-nationalen-versohnung/, Zugriff 22.10.2018
Kommentar:
In Hinblick auf die Präsidentschaftswahlen 2020, erreicht Alassane Dramane Ouattara das Ende seiner zweiten Amtszeit. Trotz scheinbarer Stabilität sind viele Probleme und Ursachen der vorherigen Krisen ungelöst geblieben. In diesem Zusammenhang könnten bei den nächsten Präsidentschaftswahlen 2020 alte politische Antagonismen wiederaufleben, die sich bereits als gefährlich für die gesamte ivoirische Gesellschaft erwiesen haben (FJJ 25.5.2018).
Politische Lage
Die Côte d´Ivoire ist eine präsidiale Republik (AA 4.2017a ; vgl. GIZ 3.2018a, USDOS 3.3.2017). Der Präsident wird für fünf Jahre gewählt und ernennt den Regierungschef (den Premierminister). Grundsätzlich richtet sich der Staatsaufbau nach dem französischen Muster. Die Verfassung sieht eine formale Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Justiz vor(AA 4.2017a).
2010 fanden Präsidentschaftswahlen statt, wobei sich Laurent Gbagbo und Alassane Ouattara einer Stichwahl unterziehen mussten, die nach dem offiziellen Wahlergebnis Ouattara gewann. Gbagbo versuchte die Wahl für ungültig zu erklären. Kurzfristig gab es zwei Präsidenten. Es kam zu Streiks, Drohungen und Demonstrationen. Die Wirtschaft kam praktisch zum Erliegen und das Land geriet an den Rand einer humanitären Katastrophe. Es kam überall zu erbitterten Kämpfen zwischen Gbagbo-Anhängern und Befürwortern von Ouattara. Die politische Krise 2010/2011 erschüttert das Land bis heute (GIZ 3.2018a).
Alassane Ouattara ist seit Dezember 2010 Präsident der Elfenbeinküste, das Amt des Premierministers bekleidet seit November 2012 Daniel Kablan Duncan (GIZ 3.2018a). Dem Staatspräsidenten fallen große exekutive Machtkompetenzen zu (AA 5.2017a; vgl. GIZ 3.2018a). Er ist Oberhaupt der Exekutive und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Die Nationalversammlung (Assemblée nationale), mit aktuell 225 Parlamentssitzen, hat die Kontrolle über die Aktivitäten der Exekutive (GIZ 3.2018a). An den letzten Parlaments-Wahlen am 18. Dezember 2016 nahm auch die Oppositionspartei FPI wieder teil, die die Wahlen von 2011 boykottiert hatte. Die beiden Regierungsparteien RDR und PDCI verfügen seitdem über 167 der 255 Sitze Der Rest ging zum überwiegenden Teil an Unabhängige. Die bisherige Oppositionspartei FPI spielt mit nur 3 Parlamentariern keine bedeutende Rolle mehr (AA 5.2017a). Gewählter Parlamentsvorsitzender ist seit dem 12. März 2012 der ehemalige Rebellenanführer Guillaume Soro. Die Volksvertreter werden in den Distrikten gewählt (GIZ 3.2018a).
Die einflussreichsten Parteien sind die Demokratische Partei (PDCI), die Volksfront (FPI), die Arbeiterpartei (PIT) und die Republikaner (RDR), aber es existieren aktuell über 130 Parteien und auch Zusammenschlüsse einzelner Parteien (GIZ 3. 2018a).
Die letzte Präsidentschaftswahl fand im Oktober 2015 statt. Laurent Gbagbo, der sich nach den letzten Wahlen weigerte, sein Präsidentenamt aufzugeben und damit das Land in die Krise stürzte, befindet sich bis heute in Gewahrsam des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag (AA 5.2017a; vgl. GIZ 3.2018a). Seine Partei FPI ist gespalten. Doch seine Popularität im Land selbst ist ungebrochen. Anfang 2014 kandidierte Gbagbo für das Präsidentenamt, da er davon ausging, noch im selben Jahr auf freien Fuß zu kommen. Obwohl einige seiner Anhänger Anfang 2015 freigelassen wurden, war jedoch klar, dass er weiterhin in Haft bleiben wird. Mitte 2014 wurde bekannt, dass der ehemalige Premierminister Pascal Affi N'guessan als Präsident der FPI nominiert wurde. Er wollte als Chef der FPI seine Partei zur Wahl führen. Präsident Ouattara brauchte die FPI als Oppositionspartei, um bei den Wahlen auch international Anerkennung zu finden. Ouattara schwor sein Land auf Frieden und Versöhnung ein und versprach transparente und demokratische Wahlen. Die Präsidentschaftswahlen verliefen ruhig (GIZ 3.2018a; vgl. BTI 2018, USDOS 3.3.2017). Die Wahlbeteiligung blieb allerdings sehr niedrig. Obwohl die Wahlkommission vor der Wahl eine Beteiligung von ca. 60 Prozentvorhersagte, ging man eher von 20-25 Prozentaus, denn die Anhänger von Laurent Gbagbo haben die Wahlen boykottiert (GIZ 3. 2018a).
Durch die friedlich und frei verlaufenen Präsidentschaftswahlen vom 25. Oktober 2015 haben die Stabilität und der Demokratisierungsprozess in der Côte d’Ivoire einen großen Schritt vorangemacht (AA 5.2017a). Alassane Ouattara selbst hat immer noch mit dem Gesetz der Ivoiriété zu kämpfen, welches ihn, laut Verfassung, vom Amt des Präsidenten ausschließt. Er hat zwar versucht, dieses Gesetz 2013 zu ändern, ist aber gescheitert. Außerdem wurde kritisiert, das Gesetz würde nur der Erschließung neuer Wählerschichten, der Absicherung der Macht der aktuellen Eliten und der Bestätigung des amtierenden Präsidenten Ouattara bei den Wahlen 2015 dienen. Im November 2016 wurde eine neue Verfassung verabschiedet. Hierüber gab es ein Referendum, dem die Bevölkerung in großen Teilen zugestimmt hat. Die Opposition rief zwar zum Boykott auf, mit der Begründung Ouattara wolle mit der neuen Verfassung seine Macht weiter ausbauen, konnte aber gegen die Mehrheit der Befürworter nichts ausrichten (GIZ 3. 2018a; vgl. BTI 2018).
Quellen:
- AA -Auswärtiges Amt (4.2017a): Côte d'Ivoire, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/-/209484, Zugriff 20.3.2018
- BTI -Bertelsmann Stiftung (2018): Country Report —Côte d’Ivoire, http://www.bti-project.or Assize g/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf, Zugriff 27.3.2018
- GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 20.3.2018
- USDOS -US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2015 -Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff20.3.2018
Sicherheitslage
Seit der großen Krise von 2010/2011 hat sich die Sicherheitslage deutlich verbessert, aber es werden immer noch regelmäßig gewalttätige Vorfälle aus verschiedenen Landesteilen gemeldet (EDA 20.3.2018; vgl. BMEIA 20.3.2018).
Es wird noch mehr Zeit brauchen, bis eine Sicherheitsstruktur aufgebaut ist, die im ganzen Land wirksam ist. Die Polizei und die Gendarmerie haben zurzeit nur beschränkte Kapazitäten. Die wichtigsten Städte (Abidjan, Bouaké, San Pedro, Yamoussoukro) sind relativ gut gesichert, aber gleichwohl Zielscheibe von Angriffen gegen staatliche Institutionen. Bei Streiks, Demonstrationen und Straßenblockaden kann es zu Gewaltanwendung kommen (EDA 20.3.2018). Seitens des deutschen Auswärtigen Amts besteht keine Reisewarnung. Seitens des österreichischen Außenministeriums hingegen besteht eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für Grenzregionen an Mali, Liberia und Guinea, sowie für alle Gebiete außerhalb Abidjans; für die Hauptstadt wird von einem hohen Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) ausgegangen (BMEIA 20.3.2018).
Im Grenzgebiet zu Mali ist es im März 2015 zu Terrorakten mit islamistischem Hintergrund gekommen. Am 13. März 2016 kam es in der Hafenstadt Grand Bassam zu einem Terrorangriff auf ein Hotel. In Abidjan und im Landesinneren gibt es weiterhin Straßenkontrollen. Die Kriminalität in Côte d'Ivoire ist hoch, insbesondere in den westlichen und nordwestlichen Landesteilen (AA 20.3.2018; vgl. BMEIA 20.3.2018). Die Kontrolle der Regierung über zwei Provinzen an der liberianischen Grenze bleibt schwach. Dort stellen Rückkehrer und Milizen eine Bedrohung für das staatliche Gewaltmonopol dar (BTI 2018).
In der ersten Jahreshälfte 2017 kam es in weiten Teilen der Côte d’Ivoire wiederholt zu Unruhen und Streiks im öffentlichen Sektor, verbunden mit Straßensperren und vereinzelten Gewaltakten auch gegen Zivilisten. Eine Wiederholung derartiger Ereignisse kann nicht ausgeschlossen werden (AA 20.3.2018).
Quellen:
- AA -Auswärtiges Amt (20.3.2018): Côte d'Ivoire, Reise-und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/cotedivoiresicherheit/209460, Zugriff 20.3.2018
- BMEIA -Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (20.3.2018): Reiseinformationen -Côte d'Ivoire, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/cote-divoire/, Zugriff 20.3.2018
- BTI -Bertelsmann Stiftung (2018): Country Report —Côte d’Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf, Zugriff 27.3.2018
- EDA -Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.3.2018): Reisehinweise Côte d'Ivoire, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/cote-d-ivoire/reisehinweise-fuercotedivoire.html, Zugriff 20.3.2018
Rechtsschutz / Justizwesen
Das Justizsystem ist stark von Frankreich beeinflusst. Es existieren zwei parallele Justizsysteme –die französische Gerichtsbarkeit und das ivorische Gewohnheitsrecht. Der obere Gerichtshof (Coûr Supreme) kontrolliert die Rechtsprechung. Interessant als verfassungsmäßig vorgesehenes Organ ist der Médiateur de la Republique (Vermittler der Republik), der als eine Art Ombudsmann unparteiisch urteilt (GIZ 3.2018a). Die Verfassung und die Gesetze gewähren eine unabhängige Justiz, doch in der Praxis werden diese nicht durchgesetzt. Obwohl die Justiz in gewöhnlichen Kriminalfällen unabhängig ist, folgt sie der Exekutive in Fällen der nationalen Sicherheit oder bei politisch sensiblen Fällen (USDOS 3.3.2017). Richter sind korrupt und sehr oft durch Bestechungsgelder beeinflusst. Zudem bleibt die Justiz unzureichend ausgestattet und ineffizient (USDOS 3.3.2017; vgl. BTI 2018). Formell ist die Justiz wie erwähnt unabhängig. Tatsächlich war sie aber in ihren Entscheidungen immer der gerade amtierenden Regierung unterworfen (BTI 2018).
Trotz anhaltender, aber langsamer Verbesserungen in den Bereichen Sicherheit und politische Aussöhnung blieben die Bemühungen der Regierung zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Bekämpfung der Straflosigkeit nach der Krise nach den Wahlen 2010/11 unvollständig (USDOS 3.3.2017).
Eine ernsthafte Aussöhnungspolitik wurde nicht betrieben, doch die Côte d´Ivoire steht auch vor der riesigen Herausforderung, langjährig gewachsene Konfliktfelder zu entspannen, die Bevölkerung zu versöhnen, einen funktionierenden Staat aufzubauen, die Rechtsstaatlichkeit wiederherzustellen und die Straflosigkeit nach dem gewaltsamen Konflikt nach den Wahlen 2010/11 anzuerkennen. Die Situation hat sich aktuell beruhigt, doch die Probleme bestehen weiter (GIZ 3.2018a; vgl. USDOS 3.3.2017).
Die Fortschritte in der Aufarbeitung der Gewalttaten nach den Wahlen bleibt schleppend und die überwiegende Mehrheit der Täter, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, wurden noch nicht zur Rechenschaft gezogen (HWR 18.1.2018). Am 28. Jänner 2016 wurde der Prozess gegen den ehemaligen Präsidenten Laurent Gbagbo und seinen engen Verbündeten Charles Blé Goudé vor dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC) in Den Haag eröffnet. Gbagbo und Blé Goudé wurden jeweils viermal wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt, die während der postelektiven Krise 2010/11 begangen wurden, beider mindestens 3.000 Zivilisten getötet und mehrere Frauen und Mädchen vergewaltigt wurden. Am 31. März 2016 begann der Prozess gegen die ehemalige First Lady Simone Gbagbo vor dem Assize Court für Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. In der Vergangenheit wurden Assize-Gerichte (Sondergerichte, die bei Bedarf einberufen wurden, um Strafsachen mit schwerwiegenden Straftaten zu verhandeln) nur selten einberufen. Ihr Prozess war der erste wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Einige Menschenrechtsgruppen behaupteten, dass das Verfahren fehlerhaft sei. Bereits Anfang März 2016 wies der Oberste Gerichtshof Simone Gbagbos letzte Berufung gegen die 20-jährige Haftstrafe zurück, die sich aus einem separaten Prozess im Jahr 2015 ergab, in dem sie wegen Verbrechen gegen den Staat angeklagt wurde (USDOS 3.3.2017).
Die Richter in der Elfenbeinküste untersuchen weiterhin Verbrechen, die von beiden Seiten während der Krise nach den Wahlen 2010/11 begangen wurden, aber der fehlerhafte Prozess gegen die ehemalige First Lady Simone Gbagbo, welche am 28. März 2017 freigesprochen wurde, ließ Zweifel an der Fähigkeit der Gerichte aufkommen, ernsthafte Menschenrechtsfälle effektiv zu untersuchen (HRW 18.1.2018). Insgesamt übt die Regierung hinsichtlich der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen (2010/2011) Einfluss auf die Justiz aus. So sind bis Ende 2014 zwar mehrere hundert Anhänger und Behördenmitarbeiter von Gbagbo verurteilt worden, allerdings ist bis Ende 2016 keine einzige Person aus dem Kreis der ehemaligen Ouattara-Milizen verurteilt worden (BTI 2018; vgl. AI 22.2.2018). Mehr als 200 Unterstützer des ehemaligen Präsidenten Laurent Gbagbo, gegen die im Zusammenhang mit dem Konflikt nach den Wahlen im Jahr 2010 Anklagen wegen Störung der öffentlichen Ordnung, Völkermords und anderer Straftaten erhoben worden war, befinden sich weiterhin in Haft (AI 22.2.2018; vgl. HRW 18.1.2018).
Die zivilgesellschaftliche Organisation, Commission Dialogue, Vérité et Réconciliation (CDVR), die im Bereich der Versöhnung und der Friedenssicherung arbeitet, wurde 2011 in der Elfenbeinküste ins Leben gerufen. Obwohl die Arbeit der CDVR international als bedeutsam erachtet wurde, wurde sie auch kritisiert. Im Wahljahr 2015 versuchte der Präsident, den Friedensdialog zu stärken, indem er die CDVR durch die CONARIV (Commission nationale de Réconcialisatio et d´indémnisation des Victimes) ersetzte und die Kirche daran beteiligte. Trotzdem blieben die Versöhnungserfolge weit hinter den Erwartungen (GIZ 3.2018a). Die Fortschritte bei der Bereitstellung von Gerechtigkeit für die Opfer der Gewalt nach den Wahlen blieben schleppend, da die überwiegende Mehrheit der Täter von Menschenrechtsverletzungen noch nicht zur Verantwortung gezogen wurde (HRW 18.1.2018).
Der ICC-Prozess gegen Laurent Gbagbo und Charles Blé Goudé wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, einschließlich Mord und Vergewaltigung während der Gewalttätigkeiten nach den Wahlen, wurde fortgesetzt. Im Juli 2017 hat die Berufungskammer des ICC die Strafkammer aufgefordert, ihre Entscheidung zu überprüfen, um die vorläufige Freilassung von Laurent Gbagbo zu unterbinden (AI 22.2.2018). Es wurden auch die Verbrechen untersucht, die von pro-Ouattara-Kräften während der Krise 2010/11 begangen wurden (HRW 18.1.2018).
Die Reparationsorganisation der Côte d'Ivoire hatte bei der Vorlage ihres Berichts im April 2016 eine Liste von mehr als 316.000 Opfern zusammengestellt, die möglicherweise für eine Wiedergutmachung in Frage kämen, obwohl die überwiegende Mehrheit der Opfer noch keine Hilfe erhalten hat. Am 25. Oktober 2017 veröffentlichte die Regierung den Bericht der Dialog-, Wahrheits-und Versöhnungskommission. Der Bericht trug nur wenig dazu bei, die Verantwortlichen für Verbrechen, die während des Konflikts von 2002-2003 begangen wurden, oder für die Krise von 2010/11 zu identifizieren (HRW 18.1.2018).
Quellen:
AI -Amnesty International: Amnesty International Report 2017/18 (22.2.2018): The State of the World's Human Rights -Côte d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1425313.html, Zugriff20.3.2018
- BTI -Bertelsmann Stiftung (2018): Country Report —Côte d’Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf, Zugriff 27.3.2018
- GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 20.3.2018
- HRW -Human Rights Watch: World Report 2018 (18.1.2018): Côte d’Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1422431.html, Zugriff 15.3.2018
- USDOS -US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices
2015 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff 20.3.2018
Sicherheitsbehörden
Die Polizei (unter dem Ministerium für Inneres und Sicherheit) und die Gendarmerie (unter dem Verteidigungsministerium) sind für die Strafverfolgung zuständig. Die Coordination Center for Operational Decisions (CCDO), eine Einheit aus Polizei, Gendarmerie und der Forces armées de Côte d'Ivoire (FACI), unterstützt die Polizei bei der Gewährleistung der Sicherheit in den Großstädten. Die FACI (unter dem Verteidigungsministerium) ist für die Landesverteidigung zuständig. Die Direction de la surveillance du territoire (DST) (unter dem Ministerium für Inneres und Sicherheit) ist für die Abwehr externer Bedrohungen zuständig (USDOS 3.3.2017). Die Armee besteht aus Bodentruppen, Marine und Luftwaffe. Sie wird ergänzt durch paramilitärische Einheiten der nationalen Gendarmerie sowie aus der Elitetruppe Garde Républicaine (GIZ 3.2018a).
Die FACI, die besser ausgebildet und ausgerüstet ist als Polizei oder Gendarmerie, übt weiterhin deren Funktionen aus. Die nationale Gendarmerie übernimmt von der FACI die Kontrolle über alle Sicherheitsfunktionen auf den Straßen, wie z.B. das Betreiben von Checkpoints. Dennoch betreibt die FACI nach wie vor unautorisierte Sicherheitskontrollen, vor allem in Grenznähe, wo sie auch Erpressung betrieben (USDOS 3.3.2017). Während das Personal der FACI besser ausgebildet und ausgerüstet bleibt als Polizei oder Gendarmerie, bleiben sie weiterhin nicht ausreichend ausgebildet oder ausgerüstet und verfügen auch nicht über eine angemessene Führungs-und Kontrollstruktur. Korruption und Straflosigkeit bleiben innerhalb der FACI und anderen Sicherheitskräften, einschließlich Polizei, Gendarmerie, CCDO und DST, endemisch (HRW 18.1.2018; vgl. USDOS 3.3.2017). Willkürliche Verhaftungen, Misshandlungen von Häftlingen und unrechtmäßige Tötungen durch die Sicherheitskräfte nahmen 2017 ab, aber Ermittlungen und Strafverfolgungen von Personen, die Missbräuche begehen, bleibt selten (HRW 18.1.2018). Besonders im Westen des Landes verlassen sich Gemeinschaften weiterhin auf Dozos (traditionelle Jäger), um ihren Sicherheitsbedarf zu decken (USDOS 3.3.2017).
Der Aufbau einer regulären, nationalen Armee für die Côte d´Ivoire ist momentan ein wichtiges politisches Ziel. Dabei gehört es zu den bedeutendsten Herausforderungen, Milizen und Kindersoldaten in die Gesellschaft zu re-integrieren, strukturelle Verbesserungen wie z.B. die pünktliche Bezahlung von Soldaten und den Abbau von Kleinwaffen in der Bevölkerung voranzutreiben. Bisher fehlt es dem Sicherheitssektor an Legitimität und Funktionalität (GIZ 3.2018a). Im Jahr 2017 kam es außerdem zu mehreren Fällen von Meuterei bei der Armee, etwa in Bouake und Yamoussoukro. Die Großstadt Bouake wurde dabei von Meuterern vorübergehend unter Kontrolle gebracht. Dabei kamen mindestens 15 Menschen ums Leben (HRW 18.1.2018).
Die Militärpolizei und das Militärtribunal sind verantwortlich für die Untersuchung und Verfolgung angeblicher interner Missbräuche, die von den Sicherheitsdiensten begangen werden (USDOS 3.3.2017). Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen finden aber nur selten statt (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 18.1.2018). Die Häufigkeit von willkürlichen Verhaftungen, Misshandlungen von Häftlingen und unrechtmäßigen Tötungen durch die Sicherheitskräfte nahm 2017 wieder ab, aber Ermittlungen und Strafverfolgungen von Personen, die Missbräuche begehen, bleiben selten (HRW 18.1.2018; vgl. BTI 2018). Viele Mitglieder der Sicherheitskräfte, darunter auch hochrangige Offiziere der Armee, setzten ihre kriminellen Geschäfte und Erpressungen fort. Mehrere Kommandanten der Armee, die angeblich für Gräueltaten während des bewaffneten Konflikts 2002/2003 und der Krise 2010/11 verantwortlich waren, wurden im Januar 2017 befördert (HRW 18.1.2018).
Sicherheitskräfte scheitern zeitweise daran, gesellschaftliche Gewalt zu verhindern oder darauf zu reagieren, insbesondere während interkommunaler Auseinandersetzungen über Grundbesitz. Innerhalb jedes Sicherheitsapparates werden Anstrengungen unternommen, die Verantwortlichkeit für Menschenrechtsverletzungen innerhalb der einzelnen Befehlsketten zu stärken (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
- BTI -Bertelsmann Stiftung (2018): Country Report —Côte d’Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf, Zugriff 27.3.2018
- GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 27.3.2018
- HRW -Human Rights Watch: World Report 2018 (18.1.2018): Côte d’Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1422431.html, Zugriff 20.3.2018
- USDOS -US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2015 -Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff 20.3.2018
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Trotzdem gab es einige Berichte über willkürliche oder extralegale Tötungen durch staatliche Organe. Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahme und Inhaftierung. Berichte über illegale Inhaftierungen, Erpressungen, sexuelle Gewalt und Verschwindenlassen seitens der republikanischen Streitkräfte der Côte d'Ivoire, der Forces républicaines de Côte d’Ivoire(FRCI) und anderer Sicherheitskräfte bestehen weiter, obwohl sie seit der politischen Krise zurückgingen (USDOS 3.3.2017). Es gab keine Anzeichen dafür, dass mutmaßliche Täter, einschließlich der Sicherheitskräfte, mit Ende des Jahres 2017 wegen Menschenrechtsverletzungen vor Gericht gestellt wurden (AI 22.1.2018).
Im August startete die UNO-Operation in der Côte d'Ivoire (UNOCI) und die FRCI eine gemeinsame Einrichtung für Menschenrechte, um Informationen zu teilen, auf Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen durch die FRCI einzugehen und den Aufbau von Menschenrechten im Rahmen der FRCI zu koordinieren (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
- AI -Amnesty International: Amnesty International Report 2017/18 (22.2.2018): The State of the World's Human Rights -Côte d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1425313.html, Zugriff20.3.2018
- USDOS -U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff20.3.2018
Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, doch die Regierung setzt dieses Gesetz nicht effektiv um, und korrupte Beamte agieren straffrei (BTI 2018; vgl. USDOS 3.3.2017). Korruption ist immer noch ein verbreitetes Problem, auch innerhalb der Regierung. Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in Polizei und Gerichte (GIZ 3.2018a; vgl. BTI 2018). Korruption wirkt sich vor allem auf Gerichtsprozesse, Auftragsvergabe, Zoll-und Steuersachen und Verantwortlichkeit bei Sicherheitskräften aus. Und so bleiben Korruption und Straffreiheit bei Sicherheitskräften, einschließlich Polizei und Gendarmerie endemisch (USDOS 3.3.2017). Im Jahr 2016 belegte die Elfenbeinküste im Korruptionsindex von TransparencyInternational den 103. von 180 Plätzen (TI 20.3.2018).
Quellen:
- BTI -Bertelsmann Stiftung (2018): Country Report —Côte d’Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf, Zugriff 27.3.2018
- GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 27.3.2018
- TI -Transparency International (20.3.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff20.3.2018
- USDOS -U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff20.3.2018
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Eine Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder ihre Arbeit noch die Untersuchungen oder die Publikationder Resultate von Menschenrechtsfällen. Regierungsangestelltensind üblicherweise auch bereit zu kooperieren und auf die Vorschläge der NGOs einzugehen (USDOS 3.3.2018).
Quellen:
- USDOS -U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/local_link/322479/461956_de.htmlhttps://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff20.3.2018
Allgemeine Menschenrechtslage
Hauptprobleme der Côte d’Ivoire sind neben der hohen Armutsrate (46 Prozent) vor allem die weiterhin nur schleppend vorangekommene Aufarbeitung der Menschenrechtsverletzungen die sich während der Bürgerkriegsjahre und den Krisenzeiten 2002, 2004 und 2010/2011 gekennzeichnet haben (AA 5.2017a; vgl. GIZ 3.2018a).
Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen der Missbrauch durch Sicherheitskräfte und die Unfähigkeit der Regierung, Recht und Ordnung durchzusetzen, dar (BTI 2018; vgl. USDOS 3.3.2018). Weitere Probleme sind schlechte Haftbedingungen, Korruption, Einschränkungen bei der Presse-und Versammlungsfreiheit, sowie Diskriminierung, sexuelle Übergriffe und Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter auch weibliche Genitalverstümmlung (FGM/C). Ethnische Gruppen, Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender, Menschen mit Behinderungen und Opfer von HIV/AIDS können gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sein. Insbesondere in ländlichen Gebieten, kommt es auch unter gefährlichen Bedingungen zu Zwangsarbeit. Die Regierung verfolgt nur selten Missbrauch, der von Beamten oder Sicherheitskräften begangen wurden. Straflosigkeit stellt weiterhin ein Problem dar (BTI 2018; vgl. USDOS 3.3.2017).
Die ivorische zivilgesellschaftliche Organisation CSCI wurde 2003 von der Ivorischen Liga der Menschenrechte (Ligue Ivorienne des Droits de l´Homme LIDHO), als Antwort auf die politisch-militärische Krise in der Côte d´Ivoire von 2002, gegründet. Zu den Aufgaben der CSCI gehört es, den Wiederaufbau zu unterstützen, ein neues Sozialgesetz auf den Weg zu bringen, eine stabile Politik und eine partizipative Demokratie zu gewährleisten und die Wirtschaft dauerhaft zu stärken. In der CSCI sind politische Gruppen, Gewerkschaften, religiöse Gruppen und traditionelle Führungskräfte aktiv (GIZ 3.2018a).
Die fortwährende soziopolitische Unsicherheit, das Fehlen einer unabhängigen Justiz, die weitgehende Straflosigkeit für Regierungstruppen und eine eingeschränkte Pressefreiheit sind bis heute dafür verantwortlich, dass von einer befriedigenden Menschenrechtssituation nicht gesprochen werden kann (GIZ 3.2018a; vgl. BTI 2018).
Quellen:
- AA -Auswärtiges Amt (5.2017a): Côte d'Ivoire, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2018
- BTI -Bertelsmann Stiftung (2018): Country Report —Côte d’Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf, Zugriff 27.3.2018
- GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 20.3.2018
- USDOS -U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016-Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff 20.3.2018
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung und das Gesetz gewähren Meinungs-und Pressefreiheit, doch die Regierung beschränkt diese Rechte in der Praxis (BTI 2018; vgl. USDOS 3.3.2017). Der National Press Council (CNP), die Regierungsbehörde für Printmedien, hat mehrmals Zeitungen und Journalisten suspendiert oder gerügt, weil ihre Aussagen vorgeblich falsch oderverleumderisch waren und angeblich die Staatssicherheit bedrohten. Das Gesetz verbietet auch Aufstachelung zu Gewalt, ethnischem Hass, Rebellion und Beleidigung des Staatsoberhaupts oder anderer Mitglieder der Regierung (USDOS 3.3.2016).
Die Medienlandschaft in der Côte d‘Ivoire ist vielfältig. Die wichtigsten Tageszeitungen sind "Fraternité Matin", "Le Jour", "Le Patriote", „Soir Info“, "L'Eléphant Déchainé", "24 Heures", "Nord-Sud" und "Notre Voie". Nationale Verbreitung hat der staatliche Rundfunk "Radio Télévision Ivorien" (RTI). Von besonderer Bedeutung sind die zahlreichen lokalen Radiosender, die für den größten Teil der Bevölkerung die wichtigste Informationsquelle sind (AA 5.2017c).
Quellen:
- AA -Auswärtiges Amt (5.2017c): Côte d'Ivoire, Kultur und Bildung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/-/209486, Zugriff 27.3.2018
- BTI -Bertelsmann Stiftung (2018): Country Report —Côte d’Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf, Zugriff 27.3.2018
- GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 20.3.2018
- USDOS -U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff 20.3.2018
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Das Gesetz erlaubt Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert dieses Recht auch in der Praxis, jedoch verbietet das Gesetz die Gründung von politischen Parteien entlang ethnischer oder religiöser Linien, obwohl früher manchmal eine solche Zugehörigkeit Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in mancher Partei war. Das Gesetz erlaubt auch Versammlungsfreiheit, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch gelegentlich ein. Demonstrationen und Kundgebungen müssen im Voraus gemeldet werden und oppositionelle Gruppen berichten über häufige Ablehnung ihrer Anträge (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 18.1.2018, BTI 2018).
Drei Oppositionspolitiker wurden im Mai 2015 wegen einer verbotenen Oppositionskundgebung zu 30 Monaten Haft verurteilt. Zudem wurde ein Geschäftsmann und Anhänger der Opposition, am 31. März 2017 wegen Verleumdung und übler Nachrede zu sechs Monaten Haft verurteilt, nachdem er die Staatsangehörigkeit von Präsident Ouattara bei einer öffentlichen Kundgebung in Frage gestellt hatte (HRW 18.1.2018; vgl. AI 22.2.2018). Im Dezember 2016 fanden Parlamentswahlen statt, an der die Oppositionspartei von Laurent Gbagbo, die FPI, trotz vorheriger Ankündigung zum Boykott teilnahm. Die Regierungskoalition unter Ouattara (RDR) gewann die Wahlen deutlich. Im Januar 2017 kam es zu einem Aufstand der Soldaten, die ihren Lohn forderten und mit Reformen in der Armee nicht zufrieden sind. Sie setzten vorübergehend sogar den Verteidigungsminister fest. Auch die Beamten streikten (GIZ 3.2018a).
Quellen:
- AI -Amnesty International: Amnesty International Report 2017/18 (22.2.2018): The State of the World's Human Rights -Côte d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1425313.html, Zugriff 20.3.2018
- BTI -Bertelsmann Stiftung (2018): Country Report —Côte d’Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf, Zugriff 27.3.2018
- GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 20.3.2018
- HRW -Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 -Côte d’Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1422431.html, Zugriff 20.3.2018
- USDOS -U.S. Department of State (13.4.20163.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 20156 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff 20.3.2018
Haftbedingungen
Die Gefängnisbedingungen in der Elfenbeinküste bleiben hart und lebensbedrohlich. Überbelegung bleibt ein Problem in den Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 18.1.2018), die von den Forces républicaines de Côte d’Ivoire (FRCI) und der Direktion für territoriale Überwachung (DST) betrieben werden. Auch die Nahrungssituation, die Hygienebedingungen und die medizinische Versorgung sind teilweise mangelhaft und stellen ein ernstes Problem dar. Die Behörden achten nicht immer auf die Trennung von Männern und Frauen, Jugendliche und Erwachsene befinden sich in denselben Zellen (USDOS 3.3.2018). Abidjans Jugendstrafanstalt ist in einem Erwachsenengefängnis untergebracht, und Kinder in Untersuchungshaft werden oft mit Erwachsenen inhaftiert (HRW 18.1.2018).
Wohlhabende Gefangene können zusätzlichen Platz, Essen und sogar Personal zum Waschen und Bügeln ihrer Kleidung „kaufen“. Die Regierung gewährt dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) die Belieferung mit Nahrungsergänzungsmittel für gefährdete Häftlinge, wie schwangere Frauen und ältere Menschen. Zudem liegen keine Informationen über die Bedingungen in den von der Armee oder der Direktion für Territoriale Überwachung (DST) betriebenen informellen Haftanstalten vor, da die Regierung lokalen oder internationalen NGOs keinen Zutritt gewährt (USDOS 3.3.2018).
Quellen:
- HRW -Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 -Côte d’Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1422431.html, Zugriff20.3.2018
- USDOS -U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff20.3.2018
Todesstrafe
Es gibt keine Todesstrafe (AI o.D.), diese wurde 2015 abgeschafft (GIZ 3.2018a).
Quellen:
- Amnesty International (o.D.): Cote d‘Ivoire –Overview, https://www.amnesty.org/en/countries/africa/cote-d-ivoire/, Zugriff 28.3.2018
- GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 20.3.2018
Ethnische Minderheiten
Die Elfenbeinküste hat ca. 24 Millionen Einwohner, die sich auf ca. 60 Volksgruppen aufteilen (AA 2.2016d; vgl. USDOS 3.3.2017). Von diesen stellen die Akan (ca. 40 Prozent) und die Baulé (ca. 20 Prozent) die größten Gruppen. Ungefähr ein Viertel der Bevölkerung sind Einwanderer, vor allem aus den nördlichen Nachbarstaaten (AA 2.2016d). Ethnische Diskriminierung stellt ein Problem dar. Etwa 25 Prozent der Bevölkerung werden als Ausländer angesehen, obwohl viele Staatsangehörige der zweiten oder dritten Generation sind. Streitigkeiten unter ethnischen Gruppen, die oft mit Land zusammenhängen, führen zu sporadischer Gewalt, vor allem im westlichen Teil des Landes (USDOS 3.3.2017). Konfliktfrei ist das Zusammenleben der Bevölkerung in der Côte d´Ivoire nie gewesen. Ethnische, kulturelle, aber hauptsächlich religiöse Unterschiede in der Bevölkerung haben auch zu soziopolitischen Konsequenzen geführt wie z.B. die Einführung des Gesetzes der Ivoirité oder einer gesellschaftsspaltenden Regionalpolitik, die wiederum zu zahlreichen Ausgrenzungen und damit zu schweren Konflikten geführt haben (GIZ 3.2018c).
Bürgerrechte gehören zu den Hauptursachen desanhaltenden Konflikts in der Elfenbeinküste. Seit vielen Jahren werden der Bevölkerung im Norden, sowie den Wanderarbeitern, die seit Jahrzehnten in der Côte d'Ivoire leben, wichtige Aspekte der Staatsbürgerschaft (wenn nicht die Staatsbürgerschaft selbst) vorenthalten. Das nationalistische Konzept der Ivoirité, das von Politikern angeheizt wurde, ermutigt die Bevölkerung im Süden, die in erster Linie Christen oder Animisten sind, sich als wahre Staatsbürger zu betrachten, während die muslimische Bevölkerung aus dem Norden (ob ivorischer Nationalität oder nicht) zum Ziel fremdenfeindlicher Gefühle und Handlungen wurden. Der Wahlsieg eines „Nordländers“ hat das Problem nicht vollständig gelöst, da die zugrunde liegenden verfassungsrechtlichen und rechtlichenFragen der Staatsbürgerschaft noch nicht vollständig geklärt sind. Ein neues Gesetz, das 2014 in Kraft trat, erlaubte es mehreren tausend Einwanderern der ersten Generation, die Staatsbürgerschaft zu beanspruchen, und die Verfassungsrevision von 2016 schwächte die Ivoirité-Bestimmungen in den Wahlen (BTI 2018).
Die Volksgruppen und Ethnien unterscheiden sich vor allem durch ihre Herkunft und ihre heutige Besiedlungskonzentration. Neben der offiziellen Amtssprache Französisch ist Dioula die am meisten gesprochene Sprache (CIA 14.3.2018; vgl. GIZ 3.2018c). Ganz grob kann man die Ethnien oder Völker in vier Hauptgruppen unterteilen: die Mandé-Gruppe im Nordwesten, die Voltaique-bzw. Gur-Gruppe im Norden und Nordosten, die Krou im Südwesten und die Akan im Südosten und im östlichen Zentralbereich. Die Voltaique-Gruppen stammten ursprünglich aus Obervolta, dem heutigen Burkina Faso, die Krou aus Liberia und die Mande aus Liberia und Guinea. Die Dioula werden häufig mit den nördlichen Bevölkerungsgruppen gleichgesetzt (GIZ 3.2018c).
Obwohl das Gesetz Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Tribalismus verbietet und diese Formen der Intoleranz durch eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren strafbar macht, kam es im Laufe des Jahres zu keiner Anklageerhebung. Es gab Fälle, in denen die Polizei missbräuchlich Ausländer belästigt. Die Belästigung durch Beamte spiegelt die gemeinsame Überzeugung wider, dass Ausländer für hohe Kriminalitätsraten und Identitätskartenbetrug verantwortlich seien (USDOS 3.3.2017).
Die Côte d´Ivoire ist das wichtigste Einwanderungsland für Arbeitsmigranten in Westafrika. Vor allem aus Burkina Faso, Mali und Ghana stammen die meisten der heute vielfach immer noch in der Landwirtschaft arbeitenden Afrikaner in der Elfenbeinküste. Doch in den letzten Jahren sind auch entgegengesetzte Tendenzen zu beobachten (GIZ 3.2018c).
Quellen:
- AA -Auswärtiges Amt (5.2017d): Länderinformation, Côte d‘Ivoire, Überblick https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/cotedivoire/209444, Zugriff 20.3.2018
- BTI -Bertelsmann Stiftung (2018): Country Report —Côte d’Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf, Zugriff 27.3.2018
- CIA (14.3.2018): The World Factbook -Côte d'Ivoire, People and Society, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iv.html, Zugriff 20.3.2018
- GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018c), Gesellschaft, https://www.liportal.de/cote-divoire/gesellschaft/, Zugriff 20.3.2018
- USDOS -U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff 20.3.2018
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen und Repatriierung zwar nicht spezifisch, dennoch werden diese Rechte von der Regierung im Allgemeinen geachtet. Es kommt jedoch durch Sicherheitskräfte und andere Gruppen zu Behinderungen. Sie errichten außerhalb von Abidjan Straßensperren an Hauptstraßen und erpressen regelmäßig Geld von Reisenden (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
- USDOS -US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2015 -Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff 20.3.2018
IDPs und Flüchtlinge
Die Verfassung und Gesetze sehen einen Asyl-oder Flüchtlingsstatus vor, und es gibt seitens der Regierung auch ein System, um Schutz zu gewähren. In der Praxis bietet die Regierung den Flüchtlingen auch Schutz vor Abschiebung und gewährt Flüchtlings-und Asylstatus. Im Dezember 2014 verabschiedete die Regierung das Übereinkommen der Afrikanischen Union für den Schutz und die Unterstützung von Binnenvertriebenen in Afrika (Kampala-Übereinkommen). Das Übereinkommen verpflichtet die Regierung, die Rechte und das Wohlergehen der durch Konflikte, Gewalt, Katastrophen oder Menschenrechtsverletzungen vertriebenen Personen zu schützen und dauerhafte Lösungen für Binnenvertriebene zu schaffen. Die Regierung respektiert den Grundsatz der freiwilligen Rückkehr, gewährt den Binnenvertriebenen jedoch nur begrenzte Hilfe. Das UNHCR unterstützt auch weiterhin die sichere und freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen in ihre Heimat. Im Jahr 2014 schätzten das Internal Displacement Monitoring Center und