Entscheidungsdatum
18.03.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I405 1426717-3/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Algerien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2020, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das in Spruchpunkt V. gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von 6 Jahren herabgesetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein algerischer Staatsangehöriger, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der BF wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.05.2011 zu XXXX, rechtskräftig seit 10.05.2011, wegen §§ 127, 129 Abs 1, 130 1. Satz 1. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, hiervon zwölf Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der BF wurde am 08.06.2011 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Strafhaft entlassen.
3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 14.06.2011, Zl XXXX, wurde gegen den BF ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 20.06.2012 zu XXXX, rechtskräftig seit 28.11.2012, wurde der BF wegen § 241e Abs 3 StGB, §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 4. Fall StGB, § 229 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurden sowohl die bedingte Strafnachsicht der Erstverurteilung sowie die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2012, Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
6. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 09.10.2012, Zl. XXXX, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) vom 21.09.2016, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zugleich wurde dem BF für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Der Bescheid erwuchs mit 18.10.2016 Rechtskraft I. Instanz.
8. Mit Bescheid des BFA vom 02.11.2016, rechtskräftig seit 19.11.2016, Zl. XXXX, wurde das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX am 14.06.2011 erlassene unbefristete Rückkehrverbot von Amts wegen zu einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot abgeändert.
9. Am 03.09.2018 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
10. Mit Bescheid des BFA vom 17.10.2018, Zl. XXXX, wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
11. Die dagegen gerichtete Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2018, GZ: I414 1426717-2/2E, als unbegründet abgewiesen.
12. Am 21.10.2019 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs 1 AsylG.
13. Mit Schriftsatz vom 23.10.2019 gab XXXX seine Vertretungsvollmacht bekannt, erstattete Vorbringen zu einer vorliegenden Lebensgemeinschaft des BF und übermittelte Unterlagen der Lebensgefährtin.
14. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.11.2019 gab er im Wesentlichen an, er sei seit dem Jahr 2011 in Österreich durchgehend aufhältig und habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Algerien. In Österreich habe er eine Lebensgefährtin sowie ein Kind, welches bei einer Pflegefamilie lebe. Des Weiteren sei er Mitglied in einem Fußballverein.
15. Am 19.11.2019 wurde die Lebensgefährtin des BF vor dem BFA als Zeugin vernommen.
16. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.11.2019 zu XXXX, rechtskräftig seit 26.11.2019, wurde der BF wegen § 107 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
17. Mit Schriftsatz vom 12.12.2019 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme des Rechtsvertreters ein und gab er unter anderem die Vollmachtsauflösung des BF bekannt.
18. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 20.01.2020, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 58 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Ferner wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).
19. Mit Schreiben vom 31.01.2020 informierte die Polizeiinspektion XXXX das BFA über einen Verkehrsunfallbericht, in welchem der BF als Beteiligter aufscheint, sowie vier Verwaltungsanzeigen gegen den BF.
20. Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 19.02.2020 mit der Begründung, die belangte Behörde habe es unterlassen, auf das individuelle Vorbringen des BF einzugehen, sodass sie ihrer Pflicht nach § 18 Abs 1 AsylG nicht ausreichend nachgekommen sei.
21. Mit Schriftsatz vom 25.02.2020 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Die im Verfahrensgang geschilderten - unstrittigen - Ausführungen werden zu Feststellungen erhoben.
1.2. Zur Person des BF:
Der volljährige BF ist algerischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum Islam. Seine Identität steht nicht fest.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF reiste erstmals im Jahr 2011 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und kam seiner Ausreiseverpflichtung trotz der gegen ihn am 18.10.2016 in Rechtskraft erwachsenen Ausweisungsentscheidung des BFA nicht freiwillig nach. Des Weiteren war er während seines Aufenthaltes in Österreich jahrelang unter verschiedenen Alias-Identitäten bekannt. Der BF war lediglich mit großen Unterbrechungen aufrechten Wohnsitzes in Österreich gemeldet und hält sich derzeit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Die Familie des BF, bestehend aus seiner Mutter, seinem Vater und seinen Geschwistern, lebt in Algerien. Es kann nicht festgestellt werden, ob der BF derzeit in aufrechtem Kontakt zu seiner Familie in Algerien steht.
Der BF ist ledig und führt eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, wobei sie derzeit in keinem gemeinsamen Haushalt leben.
Der BF hat einen minderjährigen Sohn, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Mit der Kindesmutter, einer österreichischen Staatsangehörigen, war der BF nicht verheiratet und lebte in keiner Lebensgemeinschaft. Sein Sohn lebt derzeit bei einer Pflegefamilie und besteht derzeit kein Kontakt zu ihm. Der BF leistet überdies keinen Unterhalt für seinen Sohn. Derzeit ist am Bezirksgericht XXXX zu XXXX ein Kontaktrechtsverfahren anhängig.
Der BF verfügt in Österreich über keine näheren Bekannten oder nennenswerte soziale Kontakte. Der BF weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
Der BF ist seit seiner ersten Einreise keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und nicht selbsterhaltungsfähig. Er bezieht keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung und ist nicht krankenversichert.
Der BF absolvierte im Heimatstaat eine Ausbildung zum Automechaniker und Spengler. Aufgrund seiner Ausbildung hat er eine Chance auf hinkünftig am algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der BF weist in Österreich drei rechtskräftige Verurteilungen auf:
Der BF wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.05.2011 zu XXXX, rechtskräftig seit 10.05.2011, wegen §§ 127, 129 Abs 1, 130 1. Satz 1. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, hiervon zwölf Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der BF wurde am 08.06.2011 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Strafhaft entlassen.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 20.06.2012 zu 6 Hv 25/2012v, rechtskräftig seit 28.11.2012, wurde der BF wegen § 241e Abs 3 StGB, §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 4. Fall StGB, § 229 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurden sowohl die bedingte Strafnachsicht der Erstverurteilung sowie die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.11.2019 zuXXXX, rechtskräftig seit 26.11.2019, wurde der BF wegen § 107 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Gegen den BF wurden am 07.01.2020 und 08.01.2020 insgesamt drei Verwaltungsanzeigen wegen Delikten nach dem KFG und FSG bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX erstattet.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in seinen Heimatstaat Algerien unzulässig wäre.
1.3. Zum Herkunftsstaat:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF wurde im angefochtenen Bescheid das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien vollständig zitiert, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Darüber hinaus gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 10 HStV.
Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), der Grundversorgung (GVS) und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des BF:
Die Feststellungen zur Person des BF, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Glaubenszugehörigkeit, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit sowie seiner Ausbildung und Familie in Algerien gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF vor der belangten Behörde (Protokoll vom 19.11.2019), welche mit dem bisherigen Akteninhalt korrespondieren. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF aufgekommen.
Da der BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellungen zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zur jahrelangen Verwendung von Alias-Identitäten lassen sich zweifellos dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister entnehmen. Insofern spricht dieses Verhalten des BF jedenfalls für eine mangelnde persönliche Glaubwürdigkeit.
Die Negativfeststellung hinsichtlich des aufrechten Kontaktes des BF mit seiner Familie in Algerien ergibt sich aus der zuvor ausgeführten mangelnden persönlichen Glaubwürdigkeit des BF.
Die Feststellung hinsichtlich seiner Lebensgefährtin ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben des BF vor dem BFA, der Zeugeneinvernahme der Lebensgefährtin selbst (Protokoll vom 19.11.2019) sowie den mit Schreiben vom 23.10.2019 vorgelegten Urkunden (Kopie des Reisepasses der Lebensgefährtin sowie die Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft durch die Gemeinde XXXX vom 22.10.2019). Aus dem Umstand, dass sich der Wohnsitz des BF gemäß dem eingeholten ZMR-Auszug seit 14.02.2020 nicht mehr an derselben Adresse wie der seiner Lebensgefährtin befindet, ergibt sich die Feststellung zur fehlenden gemeinsamen Haushaltsführung.
Die Feststellungen betreffend seinen minderjährigen Sohn und dessen Mutter ergeben sich neben den glaubhaften Angaben des BF vor dem BFA aus der sich im Verwaltungsakt befindlichen niederschriftlichen Einvernahme der Kindesmutter vor dem BFA am 09.11.2015, der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 14.01.2020, der Mitteilung des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.01.2020 sowie der vorliegenden Beurkundung (Beglaubigung) der Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 145/147 ABGB, dessen Anerkenntnis der BF am 05.11.2019 vor der zuständigen Behörde abgab.
Die Feststellungen betreffend seine privaten Verhältnisse und Lebensumstände beruhen auf den Aussagen des BF vor der belangten Behörde. Der BF legte Teilnahmebestätigungen von Deutschkursen auf den Niveaus A1 und A1+ aus den Jahren 2013 und 2014 vor. Weder in den Vorverfahren, noch im gegenständlichen Verfahren erbrachte der BF Nachweise für eine absolvierte Sprachprüfung oder den Besuch weitergehender Sprachkurse. Der BF legte lediglich eine Seminarbestätigung zum Thema "Führen von Hubstaplern" aus dem Jahr 2015 sowie eine Einstellungszusage datiert mit 14.11.2019 vor. Aus den Angaben des BF in Zusammenschau mit seinen vorgelegten Urkunden lassen sich keine Indizien für eine berufliche, kulturelle oder soziale Integration ableiten. Die schlichte Behauptung, er sei Mitglied in einem Fußballverein XXXX, genügt ohne detaillierteres Vorbringen nicht für die Annahme besonders schützenswerter privaten Interessen. Weitergehendes Vorbringen zum Vorliegen integrativer Merkmale wurde nicht erstattet und langten beim erkennenden Gericht keine etwaigen Bescheinigungsmittel ein.
Die Feststellungen zu seiner finanziellen Situation, der fehlenden Krankenversicherung sowie zum fehlenden Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem BFA sowie den abgefragten Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem GVS und dem Register der Sozialversicherungsträger. Die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des BF ergibt sich daraus, dass er in Österreich zu keiner Zeit erwerbstätig war und seine Lebensgefährtin für seinen Lebensunterhalt aufkomme (Protokoll vom 19.11.2019).
Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus den eingeholten Abfragen des Strafregisters der Republik Österreich vom 27.02.2020 und 11.03.2020.
Die Feststellung bezüglich der Verwaltungsanzeigen ergibt sich aus dem vorliegenden Schreiben der PI XXXX vom 31.01.2020 unter Anschluss der detaillierten Anzeigenbeschreibungen.
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat beruht darauf, dass der BF weder in seiner niederschriftlichen Einvernahme noch in der Beschwerde bzw. Stellungnahme substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Algerien (Stand 14.06.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 16.12.2019) samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zusammenfassend ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass nicht davon auszugehen ist, dass jedem im Falle einer Rückkehr nach Algerien eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Es herrscht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Algerien willkürliche Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.
Die Feststellung, dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 47/2016 idgF. In Algerien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Algerien in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Der von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF verfasste Beschwerdeschriftsatz bemängelte oder ergänzte die dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte im Übrigen nicht, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht diesen Feststellungen vollinhaltlich anschließt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1 Rechtslage:
Gemäß § 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2).
Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.1.2. Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall:
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Der BF ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat mit Rechtskraft des Bescheides des BFA vom 21.09.2016 seinen Status als Asylwerber verloren. Seitdem ist der BF als ein zur Ausreise verpflichteter, im Bundesgebiet illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren, gegen den ein aufrechtes Einreiseverbot besteht. Erheblich zuungunsten des BF ist überdies seine Missachtung der österreichischen Behörden zu werten, die sich darin äußerte, dass er seine Identität durch Angabe sowohl eines falschen Namens als auch eines falschen Geburtsdatums verschleierte. Des Weiteren ist die mehrfache Delinquenz des BF negativ zu werten sowie die erneute Straffälligkeit des BF im Jahr 2019. Darüber hinaus wurden gegen den BF drei Verwaltungsanzeigen erstattet und war er in einen Unfall verwickelt.
Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienleben ist auszuführen, dass der BF einen minderjährigen Sohn im Bundesgebiet hat. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Insoweit gibt der BF selbst an derzeit in keinem Kontakt zu seinem Sohn zu stehen und ihn im Übrigen erst dreimal gesehen zu haben. Es ist dahingehend von keiner Nahebeziehung zwischen dem BF und seinem Sohn auszugehen. Der mangelnde Kontakt ergibt sich einerseits daraus, dass der BF die Vaterschaft des 2015 geborenen Sohnes erst am 05.11.2019 und somit erst kurz nach seiner gegenständlichen Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK anerkannte. Andererseits wusste der BF bereits im Jahr 2015 von der Geburt seines Sohnes und bemühte sich bis zur Anerkennung nicht intensiv um den Aufbau eines Kontakts. Ein entsprechendes Kontaktrechtsverfahren ist derzeit anhängig, jedoch wird sich das Verfahren bis zur Einholung eines Gutachtens noch über Monate hinziehen und spricht sich die BH XXXX in ihrer Stellungnahme vom 14.01.2020 nach Rücksprache mit der Amtspsychologin gegen Besuchskontakte des BF aus.
Der BF begründete zwischen 22.10.2019 und 13.02.2020 einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und führten sie in dieser Zeit ein gemeinsames Familienleben. Auch unter diesem Aspekt zeigt es sich auffällig, dass der BF erst am Tag vor der gegenständlichen Antragstellung seinen Hauptwohnsitz an der Adresse seiner Lebensgefährtin meldete und er diesen zum jetzigen Zeitpunkt bereits wieder aufgelöst hat. Es ist zudem festzuhalten, dass der BF auch nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet sowohl mit seiner Lebensgefährtin als auch mit seinem Sohn Kontakt (per Telefon, E-Mail, Internet) aufbauen und pflegen kann.
Somit ist weder hinsichtlich seiner Lebensgefährtin noch hinsichtlich seines Sohnes ein besonders schwerwiegender Eingriff in ein von Art 8 EMRK geschütztes Familienleben anzunehmen.
Im gegenständlichen Fall führt der BF kein wesentliches Privatleben in Österreich und wird das Gewicht etwaiger privater Interessen dadurch gemindert, dass diese in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst war.
Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der BF in Hinblick auf seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Ehrenamtliche Tätigkeiten oder ein ausgeprägtes soziales Netzwerk liegen nicht vor und wurden auch nicht behauptet. Darüber hinaus ist der BF nicht selbsterhaltungsfähig und ging seit seiner Einreise keiner Erwerbstätigkeit nach, woran auch das Vorlegen einer Einstellungszusage nichts ändert. Des Weiteren lassen sich keine Bemühungen des Erlernens der deutschen Sprache erkennen - der BF verfügt über kein Sprachzertifikat und besuchte zuletzt im Jahr 2014 einen Sprachkurs auf dem Niveau A1+. Die aufgezeigten Umstände sind daher nicht dazu geeignet eine Integration von maßgeblicher Intensität zu begründen.
Gleichzeitig hat der BF in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.
Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des BF, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit den rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das StGB ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage:
Wird laut § 10 Abs. 3 AsylG der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.2.2. Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall:
Wie bereits oben unter Punkt 3.1. detailliert ausgeführt, war dem Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht zu folgen, sodass im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen ist. Die inhaltliche Prüfung der Zulässigkeit gemäß § 9 BFA-VG wurde bereits im Rahmen der obigen Ausführungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK vorgenommen und wird sohin auf das bereits Angeführte verwiesen.
Insoweit war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage:
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.3.2 Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall:
Im vorliegenden Beschwerdefall gibt es keinen Anhaltspunkt, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, 2003/01/0059). Der BF ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der BF seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte.
Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.
3.4. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Die belangte Behörde hat daher zu Recht (siehe unter Punkt 3.6.) § 55 Abs. 4 FPG zur Anwendung gebracht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.5. Verhängung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
3.5.1 Rechtslage:
Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
3.5.2. Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall:
Der BF wurde während seines Aufenthaltes von österreichischen Strafgerichten mehrmals rechtskräftig verurteilt.
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG gestützt, da der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zuXXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Darüber hinaus trifft auf den BF § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG zu, da er bereits bei seiner Erstverurteilung durch das Landesgericht XXXX zu XXXX vom 04.05.2011 zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt wurde.
Damit liegen die zuvor genannten Voraussetzungen mehrfach vor, was sich auch auf die Dauer eines Einreiseverbots auswirkt. Die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbots steht somit dem Grunde nach außer Zweifel, sodass dessen Dauer auf ihre Angemessenheit zu prüfen ist.
Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030; VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109) sowie unter Würdigung des individuellen, vom BF durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gegen den BF wurde bereits im Jahr 2011 ein unbefristetes Rückkehrverbot von der BPD XXXX verhängt, welches im Jahr 2016 von der belangten Behörde zu einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot abgeändert wurde. Der BF kam darüber hinaus seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 18.10.2016 nicht nach und hält sich nach eigenen Angaben trotz der negativen Entscheidung nach wie vor im Bundesgebiet auf. Aufgrund der fortwährenden Widersetzung des BF gegen geltendes Fremdenrecht sowie seiner Ausreiseunwilligkeit ergibt sich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung.
Das Bundesverwaltungsgericht kam zusätzlich seiner Verurteilungen, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom BF eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche die Verhängung eines mehrjährigen Einreiseverbotes zu rechtfertigen vermag.
Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass es zu einem Zusammentreffen mehrerer Straftaten gekommen ist und durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Das sich aus den mehrfachen Verurteilungen ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der BF sich in Zukunft wohlverhalten werde.
Der BF befindet sich zwar gegenwärtig nicht mehr in Strafhaft, es ist jedoch die seit seiner Freilassung verstrichene Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Insbesondere wurde der BF zuletzt am 22.11.2019 wegen § 107 Abs. 1 StGB strafgerichtlich verurteilt, jedoch nicht zu einer kohärent strafbaren Handlung gegen fremdes Eigentum.
In der Zusammenschau zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des BF und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind. Der BF wurde trotz seiner zweifachen Verurteilung ungeachtet des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht sowie der bedingten Entlassung neuerlich straffällig.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF geht das erkennende Gericht davon aus, dass nach wie vor eine kriminelle Gefahr vom BF ausgeht, weshalb das Einreiseverbot nicht zu beheben war.
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes sind jedoch zu Gunsten des BF auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht nehmen. Insbesondere ist sein minderjähriger Sohn sowie seine langjährige Lebensgefährtin, beide österreichische Staatsbürger, im Bundesgebiet aufhältig. Obwohl derzeit kein Kontakt des BF zu seinem Sohn besteht, dies auch auf Anraten der zuständigen Behörde, bedeutet dieser Umstand gerade nicht, dass sein Sohn ein solches Bedürfnis zur Kontaktaufnahme nicht zu einem späteren Zeitpunkt hegen könnte. Der BF hat mit seinem Vaterschaftsanerkenntnis den ersten Schritt gesetzt eine Beziehung mit seinem Sohn aufzubauen. Im Interesse des Kindeswohls erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein von der belangten Behörde vorgesehenes unbefristetes Einreiseverbot ungeachtet seines schwerwiegenden Fehlverhaltens als unangemessen und sieht sich veranlasst, dieses auf die Dauer von sechs Jahren herabzusetzen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbotes zu hoch angesetzt und war auf sechs Jahre herabzusetzen.
3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Nach § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Da das erkennende Gericht innerhalb einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch das BFA die gegenständliche Entscheidung getroffen hat, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 18 Abs 5 BFA-VG abzuweisen war.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Dem Beschwerdevorbringen sind keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen. Es ist somit unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom BF im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für den BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).
Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose gefährliche Drohung Gesamtbetrachtung Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Persönlichkeitsstruktur Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Vorstrafe Wiederholungsgefahr WiederholungstatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I405.1426717.3.00Im RIS seit
13.08.2020Zuletzt aktualisiert am
13.08.2020