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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über den Antrag des Dr. Wolf Werner Kolm in Baden, Vöslauerstraße 26, auf Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zlen. 96/05/0198, AW 96/05/0063, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem erwähnten hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1997 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. April 1996, betreffend Versagung einer Bewilligung sowie einen baupolizeilichen Abbruchauftrag, als unbegründet abgewiesen.
Der Einschreiter beantragte die Wiederaufnahme des mit dem erwähnten Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens gemäß "§ 45/1a VwGG". Begründend legte er sinngemäß dar, die belangte Behörde hätte dem Verwaltungsgerichtshof wesentliche Aktenteile nicht vorgelegt. Es sei über ein Baugesuch vom 17. Juli 1980 abgesprochen worden, das Ermittlungsverfahren sei aber nur über die Planvariante vom 10. März 1981 mit Ergänzung vom 25. Mai 1981 durchgeführt worden. Anscheinend habe man dem Verwaltungsgerichtshof den Plan nicht geschickt. Die Begründung zum Abbruchauftrag stehe im Widerspruch zu einem im Akt einliegenden Gutachten.
Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn
1. das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder
3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder
4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte, oder
5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.
Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen des Antragstellers wird kein Sachverhalt behauptet, der unter einen der in § 45 Abs. 1 Z. 1 bis 5 VwGG normierten Gründe für die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens subsumiert werden könnte. Vielmehr wird der Sache nach eine Fehlerhaftigkeit des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und der seinerzeit angefochtenen Bescheide behauptet; weiters geht das Vorbringen des Antragstellers dahin, daß der Verwaltungsgerichtshof infolge unvollständiger Vorlage der Verwaltungsakten nicht in Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes gewesen sei. All dies stellt keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 45 Abs. 1 VwGG dar (vgl. z.B. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 634, referierte hg. Rechtsprechung). Der Antrag ist daher ohne weitere Prüfung der Prozeßvoraussetzungen abzuweisen.
Die Behebung des Formgebrechens erübrigte sich (vgl. Dolp, aaO, 636).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050308.X00Im RIS seit
20.11.2000