TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/25 W182 2188500-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2

Spruch

W182 2188500-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zl. 1170005901/171118104, gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 2, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I. Nr. 87/2012 idgF, §§ 52 Abs. 1 Z 1, 46, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat:

"Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 30 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, wurde im Bundesgebiet am XXXX im Rahmen einer Kontrolle der Finanzpolizei bei einer Arbeitstätigkeit in einem China-Restaurant auf frischer Tat betreten und festgenommen.

In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 02.10.2017 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er im XXXX mit einem Arbeitsvisum nach Ungarn eingereist sei, wo er in einem Chinarestaurant gearbeitet habe. Im August 2014 sei er nach Österreich gekommen und habe sich an der Gesellschaft ( XXXX GmbH) seiner Stiefschwester, über die ein China-Lokal betrieben werde, als Gesellschafter mit 40% mitbeteiligt. Der BF habe zu keiner Zeit Gewinnausschüttungen erhalten, arbeite nach wie vor gelegentlich als Küchenhilfe in Ungarn und sei derzeit arbeitslos. Er habe bis jetzt auch nichts für seine Gesellschaftsanteile eingezahlt. Er habe bis jetzt auch noch keine Entscheidung als Gesellschafter getroffen. Zuletzt sei er am 27.09.2017 nach Österreich gekommen und habe sich in dem China-Lokal, wo er Gesellschafter sei, aufgehalten und dort auch genächtigt. Unter Vorhalt, dass er in diesem Lokal bei der Arbeitstätigkeit auf frischer Tat betreten worden sei, gab der BF im Wesentlichen an, dort nur gegessen zu haben. Wenn er Hunger habe, koche er sich selbst im Lokal, das kostete ihn nichts. Er habe ein paar Tage später nach Ungarn zurückkehren wollen. Er habe im Restaurant "nie" gearbeitet und komme nur ein paar Mal gelegentlich nach Österreich. Er verfüge über einen vorläufigen Aufenthaltstitel in Ungarn. Er verfüge über kein Geld, bei der Einreise habe er 210,- ? gehabt. Auf Vorhalt, dass er vom März XXXX bis Oktober XXXX durchgehend in Österreich gemeldet gewesen sei, erklärte der BF, dass er vor zwei Jahren nach Österreich gekommen sei und sich hier längere Zeit aufgehalten habe. Auf Nachfragen, wie er in diesem Zeitraum seine Aufenthaltskosten bestritten habe, gab der BF an, dass er sich die meiste Zeit im Lokal aufgehalten habe und unentgeltlich und ohne Anmeldung bei diversen Tätigkeiten mitgeholfen habe. In Österreich würden sich außer seiner Stiefschwester keine Familienangehörigen aufhalten. Seine gesamten Familienangehörigen seien in China. Der BF sei unverheiratet und kinderlos.

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 02.10.2017 wurde über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet.

1.2. Mit dem im Spruch genannten, angefochtenen Bescheid vom 02.10.2017 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Absatz 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von "3 (fünf)" Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Dazu wurde u.a. festgestellt, dass der BF, ein chinesischer Staatsbürger, sich mit einem vorläufigen Aufenthaltstitel aus Ungarn ausgewiesen habe, illegal im Bundesgebiet aufhältig sei, mittelos sei, wobei als erwiesen gelte, dass er mit illegaler Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt in Österreich finanziert habe. Er habe derzeit keinen Unterstand im Bundesgebiet und sei nicht aufrecht gemeldet. Er habe in Österreich keine nennenswerten Familienangehörigen und habe annähernd keine Barmittel bei sich. Auch bestehe kein Zweifel daran, dass seine Kernfamilie in China lebe. Der BF sei in Österreich legal eingereist, habe danach unmittelbar mit einer illegalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet begonnen. De facto sei er mittellos und finanziere seinen Aufenthalt in Österreich nur mittels der illegalen Erwerbstätigkeit. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der Rückkehrentscheidung geboten sei, weil der BF durch sein geschildertes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem Vorbringen ergebe sich eine Gefährdung gemäß § 50 Abs. 1 FPG.

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Feststellungen auf die niederschriftlichen Aussagen des BF vor dem Bundesamt stützen würden. Weiters sei der BF von der Finanzpolizei im Zuge einer Schwerpunktkontrolle bei einer illegalen Tätigkeit auf frischer Tat betreten worden.

Mit Verfahrensanordnung vom 02.10.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.3. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen bestritten wurde, dass der BF als Gesellschafter des China-Lokals, wo er betreten worden sei, einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei. Dazu wurde auf eine Stellungnahme eines Steuerberaters der Gesellschaft des BF vom 09.10.2017 verwiesen, wonach der BF als Gesellschafter mit einer Beteiligung von 40% mangels persönlicher Arbeitspflicht und Weisungsgebundenheit in keinem "klassischen" Dienstverhältnis zur Gesellschaft stehe. Eine allfällige Mittätigkeit im operativen Betrieb erfolge jedenfalls unentgeltlich und ausschließlich nach Belieben des Gesellschafters. Eine Bindung an eine konkrete Arbeitszeit oder arbeitsbezogenes Verhalten bestehe nicht. Eine Unterstützung im Betrieb liege im wirtschaftlichen Interesse der Gesellschafter, eine regelmäßige, laufende Tätigkeit könne daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Hinsichtlich der nicht ausreichenden Barmittel wurde in der Beschwerde darauf verwiesen, dass der BF erheblich in die Gesellschaft investiert habe und sohin Vermögen in Österreich besitze. Weiters sei ihm von der Gesellschaft eine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden. Es sei unrichtig, dass der BF einer illegalen Tätigkeit nachgegangen sei, sondern habe er lediglich als Gesellschafter kontrolliert, wie es mit den Investitionen in seinem Unternehmen aussehe. Da Not am Mann gewesen sei, habe er unentgeltlich manuelle Tätigkeiten kurzfristig ausgeübt. Er habe dafür jedoch keinerlei Entgelt erhalten. Der BF verfüge über ein von Ungarn ausgestelltes Schengen Visum und habe somit auch eine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet. Die Rückkehrentscheidung sowie Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sei daher rechtswidrig gewesen. Als Beweis wurde weiters ein Schreiben der Steuerberatung des Unternehmens betreffend den Investitionen beigefügt.

1.4. Laut Mitteilung einer Polizeiinspektion ist der BF am 05.10.2017 aus dem Bundesgebiet ausgereist.

1.5. Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der ehemalige Betreiber des Restaurants, der Bruder der nunmehrigen handelsrechtlichen Geschäftsführerin der XXXX GmbH, welche derzeit das Lokal betreibt, als Arbeitgeber wegen der illegalen Beschäftigung des BF in der Zeit von XXXX bis XXXX nach dem ASVG bestraft.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die handelsrechtliche Geschäftsführerin der XXXX GmbH, wegen Übertretung des § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in zwei Fällen für schuldig erkannt und über sie gemäß § 111 Abs. 2 ASVG jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 2.500,- ? (Ersatzfreiheitsstrafe je 80 Stunden) verhängt.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.

Der Entscheidung lag u.a. die Feststellung zugrunde, dass die XXXX GmbH als Arbeitgeberin den BF mit Küchenarbeiten beschäftigt habe, wobei keinerlei arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen für diese Tätigkeiten vorgelegen seien. Die handelsrechtliche Geschäftsführerin habe zu verantworten, dass der BF ohne Vorliegen von arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt worden sei. Laut eigenen Angaben habe sich der BF bereits vom XXXX bis XXXX die meiste Zeit im Lokal aufgehalten und dort ohne Entgelt und ohne Anmeldung bei diversen Tätigkeiten mitgearbeitet. Er habe gratis in dem von der XXXX GmbH betriebenen Hotel gewohnt und habe im Lokal freie Kost erhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China und wurde am XXXX im Bundesgebiet bei einer Kontrolle der Finanzpolizei in einem China-Restaurant bei einer illegalen Arbeitstätigkeit auf frischer Tat betreten. Er verfügte zu diesem Zeitpunkt über einen vorläufigen Aufenthaltstitel in Ungarn.

Der BF war zwischen Juni und August XXXX , zwischen März XXXX und Oktober XXXX sowie vom XXXX bis zum 05.10.2017in Österreich gemeldet.

Bereits zuvor ist der BF nachweislich vom XXXX bis XXXX in dem besagten Lokal illegal beschäftigt gewesen.

Der BF hat seit 05.10.2017 das Bundesgebiet verlassen und liegt seither auch keine Meldung des BF im Bundesgebiet mehr vor.

Die Kernfamilie des unverheirateten, kinderlosen BF hält sich im Herkunftsland auf. In Österreich hält sich eine Stiefschwester des BF auf.

Der BF konnte keine Deutschkenntnisse nachweisen.

Es liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass der BF bei einer Rückkehr ins Herkunftsland konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zum Herkunftsstaat ist festzustellen, dass es sich bei der Volksrepublik China um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder und bedenklicher Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat. Auch die Grundversorgung ist gesichert (vgl. dazu etwa BVwG 18.03.2020, Zl. W182 2172946-1, Punkte II.1.2. und II.2.2.).

Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen zur Person bzw. den persönlichen-familiären Verhältnisse des BF sowie zu seinem vorübergehenden Aufenthaltstitel für Ungarn ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere aus dem Einvernahmeprotokoll vom 02.10.2017. Die Feststellungen zu den Meldezeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus einer entsprechenden Anfrage beim Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zur Betretung des BF bei einer illegalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet am XXXX sowie der illegalen Erwerbstätigkeit vom XXXX bis XXXX im Bundesgebiet ergeben sich zweifelsfrei aus den Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX . Dies deckt sich im Ergebnis im Wesentlichen mit den Angaben des BF in der Einvernahme vom 02.10.2017, wo er auf konsequentes Nachfragen erklärt hat, im Lokal ohne Anmeldung bei diversen Tätigkeiten zumindest mitgeholfen und Unterkunft sowie Essen kostenlos erhalten zu haben. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen lediglich rechtlich -mit Hinweis auf die Rechtsstellung des BF als Gesellschafter mit vierzigprozentiger Beteiligung - dessen vom Bundesamt festgestellte Dienstnehmereigenschaft bestritten. In der Beschwerde wurden Hilfstätigkeiten des BF im Restaurant eingeräumt (zur rechtlichen Beurteilung wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Punkt II.3.3.1.f. verwiesen).

Zur Situation im Herkunftsland wird unter Zugrundelegung der zutreffenden Ausführungen im bekämpften Bescheid des Bundesamtes und des notorischen Kenntnisstandes des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. dazu etwa BVwG 18.03.2020, Zl. W182 2172946-1, Punkte II.1.2. und II.2.2.) davon ausgegangen, dass aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der BF bei einer Rückkehr der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen wäre. Derartiges wurde vom BF auch nie behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A):

3.2. Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides

3.2.1. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.

Bereits unter Zugrundelegung der Feststellungen zur unerlaubten Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet musste das Bundesamt zu Recht von einem nicht rechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ausgehen.

3.2.2. Wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen. Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Da keine Anhaltspunkte für konkrete Gründe vorliegen, die eine Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 an den BF nahelegen würden, und solche auch in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht wurden, ist ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 ASylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen.

3.2.3. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (§ 10 Abs. 2 AsylG 2005). Gemäß § 52. Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu (vgl. dazu etwa VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.2.4. Der BF hat sich seit 2013 mit zahlreichen Unterbrechungen immer wieder im Bundesgebiet aufgehalten. Dem BF ist ein befristeter Aufenthaltstitel für Ungarn zugekommen. Angesichts seiner illegalen Erwerbstätigkeit hat sich sein letzter Aufenthalt im Bundesgebiet vom XXXX bis 05.10.2017 als nicht rechtmäßig erwiesen. Davor war er zuletzt bis Oktober XXXX im Bundesgebiet gemeldet. Das Vorliegen einer außergewöhnlichen Konstellation konnte nicht erkannt werden. Bis auf eine Stiefschwester halten sich keine Familienangehörige des BF in Österreich auf. Es liegen keine Anhaltspunkte für einen gemeinsamen Haushalt mit der Stiefschwester vor, noch wurden vom BF Hinweise für eine besondere Beziehungsintensität dargetan. Auch sonst ist kein Sachverhalt hervorgekommen, der auf ein in Österreich begründetes Familienleben des BF hindeuten würde. Eine Lebensgemeinschaft wurde von ihm auch nicht behauptet. Kenntnisse der deutschen Sprache konnten nicht nachgewiesen werden. Ebenso fehlen Anhaltspunkte für gemeinnützige Aktivitäten des BF. Der sprachliche und kulturelle Bezug zum Herkunftsland, wo sich auch die Familienangehörigen des BF aufhalten, überwiegt. Hinzu kommt erschwerend, dass der BF im Bundesgebiet wiederholt illegale Erwerbstätigkeiten aufgenommen hat. Eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" konnte unter den gegebenen Umständen nicht angenommen werden (vgl. etwa VwGH 05.06.2019, Zl. Ra 2019/18/0078; VwGH 30.06.2016, Zl. 2016/21/0076; VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse der BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. insbesondere VwGH 31.01.2013, Zl. 2011/23/0538, zum großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von ?Schwarzarbeit'), zu geben ist.

Von einem Ausspruch nach § 21 Abs. 5 BFA-VG war unter Zugrundelegung der Judikatur des VwGH, wonach sich eine Erstreckung der Anordnung des § 21 Abs. 5 BFA-VG auf Entscheidungen über Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verbietet (vgl. VwGH 21.12.2017, Zl. Ra 2017/21/0234, Rz. 17-21), abzusehen.

3.2.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Wie bereits unter Punkt II.2. ausgeführt, konnten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben.

3.3. Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. - IV. des angefochtenen Bescheides

3.3.1. Das Bundesamt stützte die Entscheidung über das Rückkehrverbot in der rechtlichen Begründung des bekämpften Bescheides insbesondere auf § 53 Abs. 2 Z 6 und 7.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG idgF kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG idgF ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige etwa (Z 6) den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag oder (Z 7) bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen.

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG idgF beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Gemäß § 3 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG),BGBl. Nr. 218/1975 idgF, darf ein Ausländer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", "Blaue Karte EU" oder "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt - EU" besitzt. Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt gemäß § 2 Abs. 1 AuslBG, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Als Arbeitsverhältnis gilt gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG u.a. die Verwendung (lit. a) in einem Arbeitsverhältnis oder (lit. b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

Die Bereitstellung von Quartier und Verpflegung stellt eine Gegenleistung in einem Dienstverhältnis dar (VwGH 04.06.2009, Zl. 2009/18/0175).

Nach § 53 Abs 2 Z 7 FPG 2005 ist Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands, dass der Fremde bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen (Vgl. VwGH 18.03.2014, Zl. 2013/22/0332). Auch die einmalige Verwirklichung des Tatbestandes indiziert die Gefährdungsannahme (vgl. etwa VwGH 20.12.2013, Zl. 2013/21/0047; VwGH 21.06.2012, Zl. 2011/23/0132). Wie bei strafbaren Handlungen verstärkt auch bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung ein "einschlägiger Rückfall" das Vorliegen einer entsprechenden Gefährdungsprognose (vgl. VwGH 20.12.2013, Zl. 2013/21/0047, VwGH 05.072011, Zl. 2008/21/0125). Das mangelnde Bewusstsein, dass die Erwerbstätigkeit eine Übertretung des AuslBG darstellen würde, ändert an der gerechtfertigten Gefährdungsprognose nichts, da es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die subjektive Sicht des Beschwerdeführers ankommt. Vielmehr muss von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Fremden verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen (Vgl. VwGH 31.01.2013, Zl. 2011/23/053; VwGH 21.06.2012, Zl. 2011/23/0146; VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0125; VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/18/0672).

Hinsichtlich des Tatbestandes der Mittellosigkeit nach § 53 Abs 2 Z 6 FPG 2005 hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).

3.3.2. Unter Zugrundelegung der Feststellungen steht fest, dass der BF wiederholt bei einer illegalen Beschäftigung im Bundesgebiet - zuletzt am XXXX - betreten wurde.

Dies wurde nachvollziehbar in der rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX, bestätigt. Darin wurde rechtlich u.a. wie folgt ausgeführt:

"Wird jemand, wie im gegenständlichen Beschwerdefall, bei der Erbringung von Dienstleistungen, somit arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicher Weise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei der Zubereitung von Speisen in der Küche eines China-Restaurants und der Verrichtung einfacher Hilfstätigkeiten in einer Restaurantküche zweifelsfrei der Fall ist), dann ist die Behörde bzw. das erkennende Gericht berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH vom 19. 12 2012, Zl. 2012/08/0165 und vom 20.05.2014, 2012/08/0257). Solche atypischen Verhältnisse konnten nicht glaubhaft gemacht werden: Auch eine vierzigprozentige Beteiligung des Gesellschafters einer GmbH schließt seine Dienstnehmereigenschaft im Sinn des ASVG noch nicht aus, solange er nicht - insbesondere als Mehrheitsgesellschafter - einen beherrschenden Einfluss ausübt. Wesentlich ist, ob der Gesellschafter tatsächlich in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit tätig wird (26.05.2014, 2013/08/0194)."

Dass der BF in einer solchen Weise tätig wurde, ergibt sich aber auch bereits aus seinen Angaben in der Einvernahmen beim Bundesamt bzw. in der Beschwerdeschrift, wonach er zumindest Hilfstätigkeiten im Restaurant ausgeübt hat und ihm jedenfalls Quartier und Verpflegung zur Verfügung gestellt wurde. Der BF konnte in diesem Zusammenhang beim Bundesamt auch keine hinreichenden Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts nachweisen.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist von der Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen (VwGH 16.11.2012, Zl 2012/21/0080).

Hinsichtlich des bisherigen Verhaltens der BF ist wie bereits ausgeführt, jedenfalls festzustellen, dass dieser bereits 2013 im Bundesgebiet im selben China-Restaurant illegalen Beschäftigungen, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, nachgegangen ist. Sohin ist jedenfalls auch für die Zukunft davon auszugehen, dass der BF in Österreich Beschäftigungen ausüben wird, die er nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht ausüben dürfte. Der BF stellt sohin eine "Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" dar. Aufgrund des anzunehmenden künftigen Fehlverhaltens kommt eine Behebung des befristeten Einreiseverbotes nicht in Betracht und musste auch eine Zukunftsprognose negativ ausfallen bzw. konnte auch für die Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass der BF nicht wieder Beschäftigungen ausüben würde, die er nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht ausüben dürfte.

Der BF verfügt - mit Ausnahme der Stiefschwester - über keine familiären oder sonstigen Bindungen zu Verwandten in Österreich. Seine Familienangehörigen halten sich in China auf, wobei er selbst unverheiratet und kinderlos ist. Er konnte auch kaum eigene, ausreichende Existenzmittel in Österreich nachweisen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind gleichfalls nicht erkennbar. Der BF konnte sohin auch keine besonderen konkreten Umstände der privaten Lebenssituation dartun, in die durch das Einreiseverbot schwerwiegend eingegriffen würde.

Wenn die belangte Behörde daher zum Ergebnis gelangte, dass von einem maßgeblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF in Österreich durch das Einreiseverbot nicht ausgegangen werden könne, erweist sich dies somit nicht als rechtswidrig.

Folglich war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot dem Grund nach abzuweisen.

3.3.3. Was nunmehr die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbots betrifft, wurde diese im Spruch widersprüchlich mit "3 (fünf) Jahre" festgesetzt. Auch der Begründung im bekämpften Bescheid ist kein Hinweis auf die tatsächlich vom Bundesamt beabsichtigte Dauer des Einreiseverbotes zu entnehmen.

Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes iSd bisherigen Judikatur zu § 63 FPG 2005 alt (vgl VwGH 08.11.2006 2006/18/0323; 18.02.2009, 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung prognostiziert ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, jedoch darauf hin, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar.

Unter Abwägung all dieser Aspekte erscheint eine Dauer von 5 Jahren zu hoch gegriffen. Zwar lässt sich aus dem eingangs Ausgeführten ableiten, dass die wiederholte Ausübung einer illegalen Beschäftigung den BF erheblich belastet. Familiäre Anknüpfungspunkte liegen zwar bezüglich der Stiefschwester in Österreich vor, fallen aber im Hinblick auf die nach Art. 8 EMRK maßgebliche Intensität nur wenig ins Gewicht. Dem BF ist jedoch die rasche Ausreise und der Umstand, dass er seither offenbar auch nicht ins Bundesgebiet zurückgekehrt ist, zugute zu halten.

In der Zusammenschau und Abwägung aller entscheidungsrelevanten Anknüpfungspunkte erscheint es zum Entscheidungszeitpunkt angemessen, das verhängte befristete Einreiseverbot mit 30 Monaten festzulegen.

3.3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen hat, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Angesichts der bereits weiter oben getroffenen Gefährdungsannahme war die Entscheidung des Bundesamtes letztlich nicht zu beanstanden. § 55 Abs. 1a FPG normiert als Konsequenz einer Durchführbarkeit der Entscheidung auf Grund eines Verfahrens nach § 18 BFA-VG, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise entfällt.

3.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (zu den beachtlichen Kriterien vgl. etwa VwGH

28.05.2014, Zl. 2014/20/0017).

In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, beschränkt sich dieses im Wesentlichen auf eine andere (rechtliche) Bewertung des bereits vom Bundesamt festgestellten Verhaltens des BF im Zusammenhang mit seiner Betretung am XXXX . Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.3. f. und II.3.3.1. ff. zitierte Judikatur).

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Dauer Einreiseverbot Gefährlichkeitsprognose illegale Beschäftigung Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliches Interesse Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W182.2188500.1.00

Im RIS seit

13.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten