TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/27 I408 2229840-1

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Veröffentlicht am 27.03.2020
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Entscheidungsdatum

27.03.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs4 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
NAG §11 Abs2 Z1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I408 2229840-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Martin MAHRER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl RD Wien vom 02.03.2020, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Serbiens, kam 1990 im Alter von sechs Jahren im Wege des Familiennachzuges nach Österreich und hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

2. Mit 25.02.1999 wurde ihm eine unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt (AS 127) und ab 12.10.2011 erhielt er einen "Daueraufenthalt EU", welcher mit Bescheid der MA 35 vom 29.04.2015 zurückgestuft wurde (AS 360). Zum damaligen Zeitpunkt lagen gegen den Beschwerdeführer drei rechtskräftige Verurteilungen nach dem SMG vor. An Stelle des "Daueraufenthaltes EU" wurde ihm ein befristeter Aufenthaltstitel "Rot Weiß-Rot"-Karte Plus mit Gültigkeit vom 27.04.2016 bis 27.04.2019 eingeräumt.

3. Am 12.04.2019 wurde dem in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführer, mitgeteilt, dass aufgrund seines wiederholten und nunmehr bereits sechs rechtkräftigen Verurteilungen nach dem SMG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt ist (387).

4. Darauf reagierte der Beschwerdeführer mit einer handschriftlichen Stellungnahme vom 16.04.2019 (AS 394)

5. Am 23.09.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag in Bezug auf seine bis 27.04.2019 befristeten Aufenthaltstitels, über den bisher nicht entschieden wurde (AS 391).

5. Zur Abklärung des strittigen Sachverhaltes wurde der Beschwerdeführer am 15.10.2019 niederschriftlich einvernommen.

6. Der erste in diesem Verfahren ergangene Bescheid vom 17.02.2020 (AS 465) wurde vom Beschwerdeführer am 23.02.2020 bekämpft (AS 506) und mit Berufungsvorentscheidung vom 02.03.2020 ersatzlos aufgehoben.

6. Mit dem gleichzeitig ergangenen verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 02.03.2020, Zl. XXXX(AS 520), erging gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), die Abschiebung nach Serbien wurde zulässig erkannt (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

2. Mit der, über seinen Rechtsvertreter eingebrachten Beschwerde vom 18.03.2020 bekämpfte der BF den verfahrensgegenständlichen Bescheid zur Gänze und beantragte explizit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

5. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2020 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:

Der 35-jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens, dort geboren, 1990 im Alter von 6 Jahren mit seinen Großeltern zu seiner bereits in Österreich aufhältigen Mutter nachgezogen (AS 266) und hält sich seither rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Es leben hier seine nächsten Verwandten leben und haben - so auch seine Mutter und sein jüngerer Bruder - zwischenzeitlich die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten. Zu seinem Vater, der sich in Schweden aufhalten soll, hat er keinen Kontakt.

Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich die Schule und machte eine Ausbildung als XXXX, die er jedoch nicht abschloss (AS 394). Er beherrscht die deutsche Sprache in Wort und Schrift und verfügt über Kenntnisse seiner Muttersprache. Die Bindungen zu seinem Herkunftsstaat sind nach dem langjährigen Aufenthalt in Österreich nur mehr schwach ausgeprägt. Lose Kontakte bestehen über in Österreich lebende Verwandte, die dort über Häuser verfügen bzw. ihren Urlaub verbringen.

Der Beschwerdeführer ist drogenabhängig, weist aber sonst keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf. Er hat zwei Suchtgifttherapien abgebrochen und die mit dem letzten Strafaufschub angeordneten gesundheitsbezogenen Maßnahmen werden von ihm nicht zuverlässig durchgeführt.

Er ist alleinstehend, hat keine Sorgepflichten und lebt seit 2006 wieder bei seiner Mutter deinem seiner Brüder, der pflegebedürftig ist. Er geht keiner geregelten Beschäftigung nach und wiest in den letzten Jahren kaum Beschäftigungsverhältnisse auf, sondern war überwiegend arbeitslos oder in Haft. Zuletzt war er vom 14.12.2019 bis 03.01.2020 geringfügig beschäftigt. Zudem wickelt er einen Privatkonkurs ab und hätte einen Zahlungsplan zu erfüllen. Vom 02.02.2020 bis 04.03.2020 musste er eine Ersatzfreiheitsstrafe abzusitzen (AS 457).

In der Zeitspanne 2006 bis 2019 wurde der Beschwerdeführer insgesamt sieben Mal rechtskräftig wegen des Erwerbes, Besitzes bis hin zum Suchtgifthandel von Suchtmitteln verurteilt und ein weiteres Strafverfahren ist bereits wieder anhängig.

Während seine in Österreich lebenden Familienangehörigen bereits die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten haben, wurde aufgrund seiner Straftaten sein unbefristeter "Daueraufenthalt EU" 2015 auf einen bis 27.04.2019 befristeten Aufenthaltstitel zurückgestuft. Alle Bemühungen, den Beschwerdeführer über vorzeitige Haftentlassungen oder wie zuletzt über einen Haftaufschub zur Vornahme gesundheitsbezogener Maßnahmen zu bewegen, blieben erfolglos bzw. wurden von ihm nicht im erforderlichen Ausmaß angenommen.

Zum Einreiseverbot:

Wegen des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol bzw. Suchtgift beeinträchtigten Zustandes sowie des Lenkens eines Fahrzeuges durch Alkohol bzw. Suchtgift beeinträchtigten Zustandes ergingen bereits 2003, 2004 und 2005 jeweils Geldstrafen gegen Beschwerdeführer.

Am 11.02.2006 wurde der Beschwerdeführer beim Verkauf von Suchtmittel aufgegriffen, als er zwei Mittätern auf Kommission 100 Stück Extasy Tabletten überließ. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.04.2006, XXXX wurde er wegen §§ 27/1 (6. Fall), 27 Abs 2/2 (1. Fall) SMG und §§ 15 StGB, 27/1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt verurteilt. (AS 168)

8 Monate nach dieser ersten Verurteilung erfolgte am 11.12.2006 ein neuerlicher Aufgriff beim Verkauf von Suchtmittel. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.01.2007, XXXXwurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs 1 u 2/2 (1. Fall) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die Verurteilung erfolgte wegen gewerbsmäßiger Überlassung von Extasy-Tabletten sowie unrechtmäßigen Besitz von Marihuana und Extasy-Tabletten im Zeitraum Mitte November 2004 bis 10.12.2006.

Vom 12.12.2006 bis 31.10.2007 befand sich der Beschwerdeführer in Haft (AS 192).

In dieser Zeit erließ die Bundespolizeidirektion XXXX mit Bescheid vom 26.09.2007 gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (AS 209), welches mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 26.03.2009, gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben wurde (AS 227).

Am 26.09.2008 wurde der Beschwerdeführer mit Mittätern wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels verhaftet (AS 211). Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.03.2009, XXXX, wurde er wegen §§ 28a/1 (5. Fall), 27 Abs 1/2(1.2. Fall), 27/7, 28/3 (1. Fall) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Diese dritte Verurteilung erfolgte wegen Suchtgifthandels (3,1 Kilogramm Cannabiskraut) im Zeitraum Juli bis September 2008 sowie Besitzes von Kokain (1,3 Gramm) zum Eigengebrauch (AS 240).

Vom 26.09.2008 bis 08.03.2010 war der Beschwerdeführer wieder in Haft.

Am 16.08.2011 wurde der Beschwerdeführer mit anderen Mittätern wiederum wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels in Haft genommen (AS 294) und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.11.2012, XXXX, wegen §§ 27/1 Z 1 8. Fall, 27/3 SMG; §27/1 Z 1 1.2.4. Fall SMG;28/3 (1. Fall) SMG; §§ 27/1 Z 1 8. Fall, 27/3, 27/4 Z1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Vom 16.08.2011 bis 05.12.2011 befand sich der Beschwerdeführer in Haft und der weitere Vollzug wurde aufgrund eines positiven Gutachtens gemäß § 39 SMG zur Durchführung einer Suchtmitteltherapie aufgeschoben.

Am 25.03.2013 wurde der Beschwerdeführer neuerlich mit Suchtgift aufgegriffen und mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 27.08.2014, XXXX, wegen §§ 27/1 Z 1 2. Fall, 27/2 SMG, §15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. (AS 325)

Schon am 27.06.2014 war der Beschwerdeführer wieder wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels in Haft genommen worden. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.12.2014, XXXX, wurde er wegen §§ 28/1 1. Satz 2. Fall, 28/4 1. Fall SMG; §§ 27/1 z1 1.2. Fall, 27/2 SMG; §§ 28a/1 5. Fall, 28a/2 Z 1, 28a/2 2 3, 28a /3 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Die Verurteilung erfolgte wegen Handels mit Heroin ab November 2012 sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (AS 329).

Vom 27.06.2014 bis 03.09.2018 befand sich der Beschwerdeführer in Haft.

Zwei Tage nach seinem Antrag auf Verlängerung seines nur mehr befristetet erteilten Aufenthaltstitels wurde der Beschwerdeführer am 27.03.2019 neuerlich mit Heroin aufgegriffen und verhaftet. Seit Dezember 2018 hatte er wieder Heroin zum persönlichen Gebrauch erworben und ab Jänner 2019 auch wieder gewerbsmäßig verkauft. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.05.2019, XXXX, wurde er wegen § 27/1 Z1 8. Fall SMG, 15 StGB; §§27/1 Z 1 1.2. Fall, 27/2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. (AS 375)

Vom 25.03.2019 bis 28.06.2019 war der Beschwerdeführer in Haft (AS 383) und der restliche Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zur Durchführung einer ambulanten Therapie mit regelmäßigen, wöchentlich einmal stattfindenden psychotherapeutischen Gesprächen sowie begleitender Harnkontrolle bis 31.12.2020 aufgeschoben (AS 441).

Ab 16.07.2019 befand sich der Beschwerdeführer dazu im Beratungs- und Therapiezentrum des Vereins XXXX in therapeutischer Behandlung. Da sich Terminwahrnehmungen mit ihm als zunehmend schwierig gestalteten und er zu einem schriftlich vereinbarten Vorladungstermin am 30.01.2020 nicht erschienen war, betrachtet der Verein die gesundheitsbezogenen Maßnahmen als abgebrochen. (AS 461)

Lt. Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 12.08.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer bereits wieder Anklage wegen § 223 (2) StGB, § 224 StGB, § 125 StGB; § 27 (1) 8. Fall SMG; § 83 (1) StGB, § 109 StGB erstattet (AS 416).

Zum Herkunftsstaat:

Serbien ist Aufnahmekandidat der EU. Das Land verfügt über eine stabile Sicherheitslage und die staatlichen Institutionen und Organe funktionieren.

Trotz erheblicher Reformanstrengungen hat Serbien Strukturprobleme, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen. Die Arbeitslosigkeit bewegt sich im zweistelligen Bereich und das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf liegt unter 8.000 US-Dollar. Das System an Sozialbeihilfen für Bedürftige ist nur schwach ausgeprägt, wird aber mit Unterstützung der Weltbank reformiert. Die medizinische Versorgung ist jedenfalls in den Ballungsräumen gesichert, Behandlungen und Medikamente sind kostenlos. Auch wenn die medizinische Versorgung nicht dem österreichischen Standard entspricht, ist eine angemessene Behandlung von Drogenabhängigen gewährleistet.

Ein junger und arbeitsfähiger Mann sollte, auch wenn er sich aufgrund seiner langen Abwesenheit erst wieder Bindungen und eine neue Existenz aufzubauen hat, auch dort seinen Lebensunterhalt bestreiten können.

2. Beweiswürdigung:

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den Sachverhalt umfassend erhoben und in ihre Entscheidungsgründe nachvollziehbar dargelegt hat. Die dazu getroffenen Feststellungen wurden in der Beschwerde weder beanstandet noch in Zweifel gezogen und finden auch in dem vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen Abfragen ihre Deckung.

Der erkennende Richter stützt sich daher vollinhaltlich auf die im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen der belangten Behörde und verweist zudem auf die im Akt befindlichen Angaben des Beschwerdeführers am 05.10.2007 (AS 209), 13.05.2009 (AS 266), 16.09.2011 (AS 305), 16.04.2019 (AS 394) und 15.10.2019 (AS 437) sowie den Beschwerdeausführungen vom 18.02.2020 (AS 558). Dem Beschwerdeführer sind alle Unterlagen bekannt, substantiierte Einwendungen sind nicht vorgebracht worden und entscheidungsrelevante Ergänzungen sind von der beantragten mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten. Unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinem persönlichen Umfeld in Österreich stehen im Einklang mit seinen Angaben und den dazu vorliegenden Unterlagen. Die Drogenabhängigkeit ergibt sich aus seinen Verurteilungen und den gerichtlich angeordneten gesundheitsbezogenen Maßnahmen. Diese haben bisher keinen Erfolg gezeigt und werden vom Beschwerdeführer auch offensichtlich nicht angenommen (Bericht vom 14.02.2020, AS 461). Sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht vorgebracht worden und aufgrund der Hafttauglichkeit in den letzten Jahren auch nicht anzunehmen.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen sowie der diesen zu Grunde liegende Sachverhalt sind dem Strafregisterauszug und die von der belangten Behörde eingeholten Strafurteile zu entnehmen. Die neuerliche Anklageerhebung ist durch die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 12.08.2019 dokumentiert (AS 416).

Die Feststellungen zu seinen Haftaufenthalten und den kaum vorhandenen Beschäftigungsverhältnissen in den Jahren seit 2006 sind den im Akt befindlichen Vollzugsinformationen sowie Abfragen aus ZMR und der Sozialversicherungsdatenbank entnommen. Dass sich der Beschwerdeführer im Privatkonkurs befindet und einen Zahlungsplan zu erfüllen hat, entspricht seinen eigenen Angaben am 15.10.2019 (AS 437). Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus der von der belangten Behörde vorgenommenen Abfrage vom 06.02.2020 (AS 457).

Die noch vorhandenen Kenntnisse der serbischen Sprache und die nur mehr schwach ausgeprägten Bindungen zu seinem Herkunftsstaat ergeben sich aus seinen Angaben im Schreiben vom 16.04.2019 (AS 394) sowie aus dem langen Aufenthalt in Österreich. Aufgrund der Kontakte von in Österreich lebenden Verwandten zu Serbien, sei es in Form von Besuchen bzw. dort vorhandenen Häusern, auf die der Beschwerdeführer auch hinweist, ist davon auszugehen, dass Unterstützungsmöglichkeiten bei einer Rückkehr bestehen.

Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass es zwischen 2014 und 2019 immerhin fünf Jahre lang keine einzige Verurteilung gab, wird das dadurch relativiert, dass er in diesem Zeitraum von 27.06.2014 bis 03.09.2018 in Haft und zumindest ab Dezember 2018 wieder Suchtgift erwarb. Diese Relativierung ist zweifelsfrei dem Strafurteil vom 21.05.2019 (AS 375) und dem ZMR-Auszug zu entnehmen.

Das gilt auch für das Vorbringen, dass eine Suchtgifttherapie erfolgreich im Gange und der Beschwerdeführer bestrebt sei, diese fortzusetzen.

Die Nichtzuerkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft, das erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot 2007 sowie die Herabstufung seiner unbefristet erteilten Aufenthaltsberechtigung auf eine befristete ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen sowie den Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat sind den Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde und den dort angeführten Quellen entnommen. Der Beschwerdeführer verweist zwar in der Beschwerde auf seine Drogenabhängigkeit, hat aber weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt, dass diesbezüglich keine Behandlungsmöglichkeiten bestehen würden. Ebenso kann dem aktuellen Länderbericht zu Serbien nicht entnommen werden, dass ein zurückkehrender Staatsbürger in eine ausweglose oder gar lebensbedrohliche Lage gerät.

3. Rechtliche Beurteilung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterblieb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine Beschwerdeverhandlung, von der auch keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist (vgl. VwGH vom 25.09.2018, Ra 2017/21/0253)

Zu A I) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I):

Gemäß § 52 Abs 4 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Serbien, Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügt über einen auf § 20 Abs 2 iVm § 28 Abs 1 NAG bis 27.04.2019 befristeten Aufenthaltstitel. Sein Aufenthalt ist damit rechtmäßig.

Gemäß § 11 Abs 2 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel an einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.

Gegen den Beschwerdeführer liegen sieben einschlägige Verurteilungen nach Suchtmittelgesetz vor und ein weiteres Strafverfahren ist anhängig. Ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers widerstreitet öffentlichen Interessen und stellt ein Versagungsgrund für einen weiteren Aufenthaltstitel dar.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Wie schon die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid plausibel und nachvollziehbar dargelegt hat, erweist sich der damit verbundene Eingriff in das Privat und Familienleben als vertretbar und zumutbar.

Auch wenn sich der Beschwerdeführer seit seinem 6. Lebensjahr in Österreich aufhält, hier eine Schul- und Berufsausbildung erhalten hat, die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht und seine Mutter mit seinem jüngeren Bruder sowie weitere Verwandte hier leben, die zwischenzeitlich auch die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten haben, ist eine Trennung sowie eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar und aufgrund seiner wiederholten und einschlägigen Straffälligkeiten geboten. Im Hinblick auf die Aufrechterhaltung und Sicherung der öffentlichen Sicherheit kommt der Bekämpfung der Suchtmittelkriminalität ein hoher Stellenwert zu, zumal alle staatlichen Bemühungen, den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten abzuhalten, ergebnislos geblieben sind.

Seine persönlichen Interessen aufgrund seines langjährigen Aufenthalt in Österreich und den hier lebenden Angehörigen werden zudem weiter gemindert, weil sich in all den Jahren keine erwähnenswerten Bindungen oder Verpflichtungen im Bundesgebiet entwickelt haben. So geht er in Österreich keiner geregelten Beschäftigung nach, war in den letzten Jahren überwiegend arbeitslos oder aufgrund seiner Straftaten in Haft und wickelt derzeit seinen Privatkonkurs aus. Zudem wurde er wiederholt mit dem drohenden Verlust seiner Aufenthaltsberechtigung in Österreich konfrontiert (Verweigerung der Staatsbürgerschaft, während seine Angehörigen diese erhalten haben; Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes; Herbastufung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU" auf einen befristeten Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus"), ohne dass es zu einer Veränderung in seinem Verhalten geführt hätte. Selbst die Versuche, ihn in der Behandlung seiner Drogenabhängigkeit zu unterstützen, blieben ohne Erfolg bzw. wurden von ihm nicht angenommen.

Der Beschwerdeführer beherrscht die serbische Sprache, auch wenn diese Kenntnisse aufgefrischt werden müssen, und es sind verwandtschaftliche Kontakte zum Herkunftsstaat vorhanden. Unabhängig davon, muss sich der Beschwerdeführer sowohl in Österreich als auch in Serbien eine wirtschaftliche Existenz aufbauen und sich hier wie dort seiner Drogenabhängigkeit stellen bzw. einer entsprechenden Behandlung unterziehen. Der Kontakt zu seiner Mutter sowie zu den anderen in Österreich lebenden Angehörigen kann über Telefon, soziale Medien oder Besuchen in Serbien aufrechterhalten werden.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände und der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers beginnend ab 2002, spätestens aber seit seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung 2006, ist davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundegebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und die nach § 9 BFA-VG durchzuführende Interessenabwägung den Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers rechtfertigt. Das uneinsichtige Verhalten des Beschwerdeführers und das Nichtreagieren auf alle Chancen und Möglichkeiten der letzten Jahre relativieren den langen Aufenthalt des Beschwerdeführers in einem Ausmaß, dass von keiner schützenswerten Verfestigung im Bundesgebiet mehr gesprochen werden kann.

3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt I):

Gemäß § 52 Abs 9 hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung eines Fremden in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Eine derartige Gefährdung ist weder aus den Feststelllungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Unabhängig davon handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat (§ 1 Z 6 HStV).

3.3. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III. und IV.)

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG hat das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 55 Abs 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Bei den 7 rechtskräftigen, einschlägigen und auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafgerichtlichen Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz und dem bereits wieder anhängigen Strafverfahrens bestehen kein Zweifel, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gegeben sind.

3.4. Zum Einreiseverbot:

Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden.

Gemäß § 53 Abs 3 Z 1 FPG ist dies für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Aufgrund der sieben rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, die alle im Zusammenhang mit seinem eigenen Suchtgiftkonsum und der Beschaffung von Geldmitteln über den Verkauf von Suchtgiften stehen, ist nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Fehlverhalten des Täters von einer besonders schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auszugehen (VwGH vom 23.05.2018, Ra 2018/22/0003). Wie schon bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ausgeführt, ist eine Trennung des Beschwerdeführers von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen vertretbar und im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität auch hinzunehmen (vgl. VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271).

Beim Beschwerdeführer haben weder die Haftaufenthalte noch vorzeitige Entlassungen bzw. der Aufschub des Vollzuges von Haftstrafen zu einer Änderung seines Verhaltens geführt. Die Art und Weise der Begehung der Straftaten und die rasche Rückfälligkeit lassen kein ausreichendes Schuldbewusstsein erkennen. Das wird durch das bereits wieder anhängig gemachte Strafverfahren sowie der Stellungnahme des Vereins XXXX dokumentiert. Zudem schließt auch die aktuelle private und finanzielle Lage des Beschwerdeführers eine Wiederholungsgefahr nicht aus.

Bei dieser Sachlage ist auch nicht von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen, sodass die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 7 Jahren im Ergebnis als angemessen und damit gesetzmäßig anzusehen ist.

Die Beschwerde war daher in vollem Umfang abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Vorstrafe Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2229840.1.00

Im RIS seit

13.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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