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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien I, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. November 1996, Zl. MA 65 - 8/565/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 19. August 1996 als verspätet zurück.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Bescheid der Erstbehörde vom 19. August 1996 sei durch die Post zugestellt und vom Beschwerdeführer beim ersten Zustellversuch am 21. August 1996 übernommen worden. Die Berufung gegen diesen Bescheid sei am 5. September 1996 zur Post gegeben worden. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 20. September 1996 die Verspätung der Berufung vorgehalten worden. Er habe sich dazu nicht geäußert, sodaß keine für die Rechtzeitigkeit der Berufung sprechenden Gründe hervorgekommen seien. Die Berufung sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 25. Februar 1997, B 4984/96, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer geht davon aus, daß ihm der Bescheid vom 19. August 1996 durch postamtliche Hinterlegung am 22. August 1996 zugestellt worden sei. Diese Annahme steht jedoch mit dem im Akt befindlichen Rückschein im Widerspruch, auf dem der Beschwerdeführer die Übernahme der Sendung am 21. August 1996 bestätigt hat.
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, daß sich auf dem Kuvert ein Vermerk befinde, wonach der Bescheid am 22. August 1996 hinterlegt worden sei. Dieser Vermerk ist jedoch nicht geeignet, die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Feststellung betreffend die am 21. August 1996 erfolgte Übernahme der Sendung durch den Beschwerdeführer zu entkräften, zumal der Beschwerdeführer gar nicht den Versuch unternimmt darzutun, wie es zu der mit 21. August 1996 datierten Unterfertigung des Rückscheines durch ihn gekommen ist.
Der belangten Behörde kann auch nicht vorgeworfen werden, ihr Bescheid beruhe auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren. Sie hat nämlich dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. September 1996 vorgehalten, daß der Bescheid vom 19. August 1996 von ihm beim ersten Zustellversuch am 21. August 1996 übernommen und die am 5. September 1996 zur Post gegebene Berufung daher offensichtlich verspätet eingebracht worden sei. Der Beschwerdeführer hat sich dazu innerhalb der ihm eingeräumten Frist von zwei Wochen - und auch in der Folge bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides - nicht geäußert, sodaß die belangte Behörde keine Veranlassung hatte, weitere Ermittlungen über die Zustellung vorzunehmen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110080.X00Im RIS seit
19.03.2001