TE Bvwg Beschluss 2020/4/6 W271 2203578-1

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Veröffentlicht am 06.04.2020
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Entscheidungsdatum

06.04.2020

Norm

ORF-G §14
ORF-G §17
VwGG §30 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W271 2201721-1/20E

W271 2203578-1/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über den Antrag des XXXX der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2020, Zlen. W271 2201721-1/18E und W271 2203578-1/18E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 03.04.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

"1. Voraussetzungen der aufschiebenden Wirkung erfüllt

Wenn nicht zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem (mittelbaren) Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (§30 Abs. 2 VwGG).

1.1 Vollzugszugänglichkeit des angefochtenen Erkenntnisses

Die belangte Behörde hat dem Revisionswerber mit Bescheid vom 19.6.2018, KOA 3.500/18-030, die Veröffentlichung der Spruchpunkte l.a. und 2. der Entscheidung binnen sechs Wochen ab Rechtskraft, unter ähnlichen Umständen, wie jenen als die Verletzung erfolgt ist, aufgetragen. Die dahingehend gerichtete Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1a des Revisionswerbers wurde vom BVwG abgewiesen.

Bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung des gegenständlich angefochtenen Erkenntnisses würde dieses in Rechtskraft erwachsen. Unter Vollzugstauglichkeit versteht der VwGH die Umsetzung des Erkenntnisses oder Beschlusses in die Wirklichkeit, entweder durch Herstellung der materiellen Rechtskraft oder durch Herstellung eines faktischen Zustands (vgl. VwGH 17.1.2007, AW 2007/05/002). Innerhalb von sechs Wochen wäre dem Veröffentlichungsauftrag nachzukommen. Gleichzeitig wird aber eine endgültige Entscheidung nicht erwartet.

Die Vollzugsfähigkeit des gegenständlichen Erkenntnisses steht somit zweifelsohne fest.

1.2 Kein Entgegenstehen zwingender öffentlicher Interessen

Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind unter zwingenden öffentlichen Interessen nicht alle öffentlichen Interessen zu verstehen, sondern es bedarf des "Hinzutretens weiterer Umstände". Bei zwingenden öffentlichen Interessen ist die sofortige Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zwingend geboten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen verbunden wäre, die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches gefährdet wäre oder eine Gefährdung der Versorgungslage breiter Bevölkerungsteile vorläge (vgl. Gruber in: Götzl/Gruber/Reiner/Winkler (Hrsg.), Das neue Verwaltungsrecht der Verwaltungsgerichte, § 30 Rz 5; VwGH 20.3.2013, AW2013/05/0003).

Hier steht aus Sicht des Revisionswerbers jedenfalls fest, dass mit einer Aufschiebung der Veröffentlichung bis zur Entscheidung des VwGH keine zwingenden öffentlichen Interessen verletzt werden, zumal der verfahrensrelevante Beobachtungszeitraum bereits über zweieinhalb Jahre zurückliegt. Eine unmittelbare jetzt erfolgende Veröffentlichung ist daher nicht zwingend erforderlich.

1.3 Unverhältnismäßiger Nachteil des Revisionswerbers

Durch den Vollzug des gegenständlichen Erkenntnisses würde dem Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen. Der VwGH hat in vergleichbaren Fällen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jeweils stattgegeben und dies - zusammengefasst - damit begründet, dass die dem Revisionswerber aufgetragenen Veröffentlichung, die der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen des Rundfunkveranstalters dient, im Fall eines Erfolgs des Antragstellers im Verfahren vor dem VwGH nicht mehr rückgängig gemacht und auch im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens nicht derselbe Zuseherkreis erreicht werden könnte, weshalb ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG drohe (vgl. VwGH 9.2.2016, Ra 2016/03/0021). Aus diesem Grund hat der VwGH in seiner jüngeren Spruchpraxis in vergleichbaren Verfahren Anträgen gemäß § 30 Abs. 2 VwGG - so weit zu sehen durchgängig-stattgegeben (vgl. VwGH 26.1.2010, AW 2009/03/0026; VwGH 28.1.2010, AW 2009/03/0025; VwGH 2.6.2010, AW 2010/03/0024).

Gleiches gilt für den gegenständlichen Fall: Durch die verfügte Veröffentlichung des Spruchs wird ausgesagt, dass der XXXX gegen Bestimmungen des XXXX -G verstoßen hätte. Dies trifft auch für den Fall zu, dass eine Veröffentlichung lediglich eines Spruchpunkts (Spruchpunkt 2) erfolgen würde. Im gegenständlichen Fall erscheint es nicht zielführend, hinsichtlich ein und desselben Sachverhalts mehrere Veröffentlichungen vorzunehmen, da der Adressatenkreis in diesem Fall mehrmals auf einen in einer Sendung vorkommenden Verstoß aufmerksam gemacht werden würde, was in Regelfall jedoch im Rahmen einer einzelnen Veröffentlichung bewerkstelligt werden könnte. Diese Aussage wäre nicht mehr rückgängig zu machen, wenn die gegenständliche Revision erfolgreich ist. Einer Berichterstattung über eine erfolgreiche Revision würde jeder präsente Zusammenhang zum inkriminierten Sachverhalt fehlen, zumal mit einer Entscheidung des VwGH nicht notwendig in unmittelbar zeitlicher Nähe zu rechnen wäre. Auch ist es nicht möglich, durch eine entsprechende Berichterstattung denselben Rezipientenkreis zu erreichen, der von der Veröffentlichung des Spruchs erreicht würde.

1.4 Interessensabwägung

Stellt man daher die öffentlichen Interessen jenem des Revisionswerbers gegenüber, ergibt sich, dass durch den Vollzug des Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil entsteht, der nicht vollständig rückgängig gemacht werden könnte. Eine das gegenständliche Erkenntnis nicht bestätigende Entscheidung hätte in jedem Fall bei dem Revisionswerber zur Konsequenz, dass seine Aufwendungen unwiederbringlich frustriert wären, womit erhebliche wirtschaftliche, die Stellung auf dem Markt schwächende Folgen einhergehen.

Im Ergebnis schlägt daher eine Interessensabwägung zugunsten des Revisionswerbers aus, weshalb die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, kommt Berechtigung zu:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jeweils stattgegeben (vgl. zuletzt VwGH 09.02.2016, Ra 2016/03/0021, mwN), und dies - zusammengefasst - damit begründet, dass die der beschwerdeführenden Partei aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen des Rundfunkveranstalters dient, im Fall eines Erfolgs des Antragstellers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht und auch im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens nicht der selbe Hörerkreis erreicht werden könne, weshalb ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG drohe.

Dem Antrag des XXXX war daher stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Interessenabwägung öffentliche Interessen Revision unverhältnismäßiger Nachteil Veröffentlichungspflicht Verwaltungsübertretung Vollzugstauglichkeit Werbung zwingendes öffentliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W271.2203578.1.01

Im RIS seit

13.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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