Entscheidungsdatum
07.04.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I408 2229437-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hielt sich vom 03.06.2006 bis zum 15.10.2014, zuletzt aufgrund eines befristetet ausgestellten Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot Karte“, legal in Österreich auf. Der von ihm am 14.10.2014 eingebrachte Verlängerungsauftrag wurde mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 04.02.2016, XXXX , zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 08.10.2019 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und festgestellt, dass er sich ohne gültiger Aufenthaltsberechtigung in Österreich aufhält. Im Zuge der Amtshandlung stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er seit 13 Jahren in Österreich leben würde und sich nicht mehr vorstellen könne, in Algerien zu leben.
3. Am 23.10.2019 und am 23.01.2020 wurde er im gegenständlichen Verfahren niederschriftlich einvernommen.
4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.03.2020 über seinen amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberater die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche sich nicht auf die Spruchpunkte I. und II. bezog. Er beantragte die Aufhebung der Rückkehrentscheidung, in eventu die Feststellung, dass die Abschiebung nach Algerien nicht zulässig ist, die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung.
6. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 06.03.2020 (eingelangt am 10.03.2020) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger von Algerien, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat aus privaten Gründen, aufgrund der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin verlassen, reiste am 03.06.2006 legal in das Bundesgebiet ein und erhielt einen entsprechenden Aufenthaltstitel. Die Ehe wurde am 17.01.2008 geschieden und sein Aufenthaltstitel wurde in einen, zuletzt bis zum 15.10.2014 befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte“ umgewandelt.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, hat Deutschkenntnisse auf Niveau B1 und spricht Arabisch als Muttersprache sowie Englisch und Französisch. Er ist geschieden, alleinstehend und hat keinerlei Sorgepflichten.
Am 14.10.2014 stellte der Beschwerdeführer beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag zur Verlängerung seines befristeten Aufenthaltstitels. Da er am Verfahren nicht mitwirkte und auch kein Interesse an den Tag legte, eingeforderte Unterlagen vorzulegen, wurde dieser Antrag mit Bescheid vom 04.02.2016 zurückgewiesen.
Seither verfügt der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht mehr und hält sich illegal im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer war während der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet an verschiedenen Wohnsitzen meldebehördlich registriert, wobei zwischen 08.09.2015 und 09.10.2019, also für die Dauer von etwa vier Jahren, entgegen der jeweiligen meldebehördlichen Bestimmung keine aufrechte Wohnsitzmeldung bestand. Schon zuvor war er aber, wie aus dem Schreiben der Caritas vom 12.08.2014 hervorgeht, trotz aufrechter Meldeadresse bereits obdachlos.
In Österreich ging der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen von April 2007 bis Jänner 2011 in verschiedenen Unternehmen einer unselbstständigen und sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. In weiterer Folge bezog er bis 07.01.2016 Leistungen aus Kranken- oder Arbeitslosenversicherung. Ab diesem Zeitpunkt wies er keine gemeldete Beschäftigung mehr auf bzw. betritt seinen Lebensunterhalt über „Schwarzarbeiten“.
In Algerien besuchte der Beschwerdeführer 13 Jahre lang die Grundschule und absolvierte anschließend eine dreijährige Ausbildung zum Mechaniker. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung hat er eine Chance auch hinkünftig im algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus seinem Vater, einem Bruder und vier Schwestern lebt weiterhin in Algerien. Der Beschwerdeführer beherrscht arabisch und französisch und war dort bis zu seiner Ausreise beschäftigt, zuletzt als alleinverantwortlicher Verkäufer in einem Baumarkt seines Heimatortes.
In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten und keine maßgeblichen privaten oder familiären Beziehungen und weist auch sonst keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in beruflicher und sozialer Hinsicht auf.
Wie es der Beschwerdeführer selbst zugestanden hat, hält sich der Beschwerdeführer nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung außerhalb seines Herkunftsstaates auf. Den gegenständlichen Asylantrag stellte der Beschwerdeführer nur zum Zwecke der Verhinderung einer drohenden Abschiebung.
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 10.02.2020 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Behördenaktes, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 23.10.2019 (AS 113) und 23.01.2020 (AS 453) sowie den im Zuge dieser Einvernahmen vorgelegten Unterlagen, den Abfragen aus ZMR, Sozialversicherungs-datenbank, GVS und Strafregister, dem bekämpften Bescheid und dem Beschwerdeschriftsatz sowie dem aktuellen "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sondern ein reines Rechtsvorbringen.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, dem Beschwerdeführer zweimal Gelegenheit gegeben, den Sachverhalt persönlich darzulegen und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubenszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der aktenkundigen Kopie seines algerischen Reisepasses fest.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben anlässlich seiner Einvernahmen durch die belangte Behörde. Befragt nach seinen sozialen Kontakten gab er zu Protokoll, sich vorwiegend im XXXX Wiener Gemeindebezirk aufzuhalten und dort arabische Freunde zu haben. Im Zeitraum von 2014 bis 2016 habe er auch nicht näher bezeichnete österreichische Freunde gehabt und auf der „Papstwiese“ mit „allen möglichen Personen“ Fußball gespielt. Aus diesen Angaben können jedenfalls keine tiefergehenden Integrationsbemühungen abgeleitet werden. Wenn der Beschwerdeführer nun im Rahmen seiner Beschwerde vorbringt, auch Freundschaften mit österreichischen Staatsbürgern zu pflegen, so wäre zu erwarten gewesen, dass er diese namhaft macht. Auch die behauptete vormalige Mitgliedschaft in einem, nicht näher bezeichneten, Briefmarkensammelverein ist kein Hinweis für eine vertiefte Integration. Aus den genannten Gründen war das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht dazu geeignet, von den Feststellungen der belangten Behörde in Bezug auf die Integration in Österreich abzuweichen.
Die Feststellungen zur Einreise und zur Aufenthaltsbewilligung bzw. dem Verlust ebendieser ergeben sich aus der Einsicht in den Akt der Wiener Magistratsabteilung XXXX , an dessen Richtigkeit kein Zweifel besteht und vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt wird.
Die Feststellung zur fehlenden Erwerbstätigkeit seit Jänner 2011 sowie der zuletzt ausgeführten „Schwarzarbeiten“ ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 23.10.2019 sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig eingeholten Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren vom 10.03.2020.
Die Feststellung zu den Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters vom 10.03.2020 bzw. dem Schreiben der Caritas vom 12.08.2014 (AS 273).
Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ist seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde am 23.10.2019 und am 23.01.2020 sowie dem, im Verwaltungsakt einliegenden, Zertifikat über Deutschkenntnisse im Niveau B1 zu entnehmen (AS 463).
Die Feststellung zur Ausbildung sowie der beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Algerien ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 23.10.2019 sowie dem von ihm vorgelegten Lebenslauf (AS 137).
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist der Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 10.03.2020 entnommen.
Die Feststellung zu seinen familiären Verhältnissen gründet sich auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 23.01.2020 (AS 456). Die Feststellung, dass keine maßgebliche Integration in beruflicher oder sozialen Ebene in Österreich vorliegt ergibt sich schon aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in derselben Einvernahme sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren lediglich Schwarzarbeiten zur Deckung seiner Grundbedürfnisse durchgeführt hat. Dass er in der Betreuungseinrichtung für Asylwerber, in der er derzeit untergebracht ist, aufgrund seiner Sprachkenntnisse als Dolmetscher herangezogen wird (vgl. Empfehlungsschreiben vom 22.02.2020 (AS 549) kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu, zumal er mit seinem letztendlich unbegründeten Asylantrag sich unrechtmäßig Leistungen aus der Grundversorgung verschafft hat.
Die unbekämpft gebliebenen Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus privaten Gründen (Heirat mit einer Österreichischen Staatsbürgerin) verlassen hat und keine asylrelevanten Fluchtgründe vorliegen, ergibt sich aus seinen Angaben in der Ersteinvernahme am 08.10.2019 (AS 15) und in den beiden niederschriftlichen Einvernahmen am 23.10.2019 und am 23.01.2020. So gab er zu seinem Fluchtgrund befragt an (AS 458): „Ehrlich gesagt, habe ich keine Gründe, meine Lage ist wegen dem Antrag beim MA35.“ Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass keine asylrelevante Verfolgung vorliegt und der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag nur zur Verhinderung einer Abschiebung nach Algerien bzw. zur Erlangung eines Aufenthaltstitels gestellt hat. Auch diese Feststellungen der belangten Behörde wurden im Rahmen der Beschwerde nicht bekämpft.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen, die im Bescheid der belangten Behörde auch offengelegt sind. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht entgegen und hat auch von sich aus keine Befürchtungen in Bezug auf eine Verfolgung oder bei einer Rückkehr, in eine ausweglose oder lebensbedrohliche Situation zu geraten, vorgebracht.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):
Die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wurden vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht bekämpft uns sind damit in Rechtskraft erwachsen.
3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt von Amts wegen zu prüfen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz), wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen. So war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG weder geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen und die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus den folgenden Gründen gegeben:
Der Beschwerdeführer hielt sich zwar nach legaler Einreise ab Juni 2006 im Bundesgebiet auf, zunächst legal und seit seinem Antrag auf Verlängerung seines befristeten Aufenthaltstitels am 14.10.2014 nur mehr aufgrund dieses Verfahrens, welches mit Bescheid vom 04.02.2016 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde. Ab 2014 tauchte der Beschwerdeführer unter und hielt sich ohne gemeldeten Wohnsitz in Österreich auf bzw. bestritt seinen Lebensunterhalt über Schwarzarbeit und entzog sich so dem Zugriff der einschreitenden Behörden.
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung führt und er verfügt somit – wie bereits die belangte Behörde zutreffend feststellte – über kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK in Österreich. Weiters fehlen alle Sachverhaltselemente die für ein schützenswertes Privatleben sprechen würden. Abgesehen von seinen Deutschkenntnissen auf Niveau B1 wurden vom Beschwerdeführer keine Umstände dargetan, die eine maßgebliche Aufenthaltsverfestigung indizieren würden. So ging er bereits seit 2011 in Österreich keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit mehr nach, sondern lebte von Leistungen der Kranken- bzw. Arbeitslosenversicherung. Im Zuge des Verfahrens zur Verlängerung seines unbefristeten Aufenthaltstitels tauchte er unter, verblieb im Bundegebiet ohne gemeldeter Wohnanschrift und gemeldeter Beschäftigung und entzog sich so jedem behördlichen Zugirff.
Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrations- und Fremdenrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.
Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbrachte, sprachliche und kulturelle Verbindungen, weist dort bereits Arbeitserfahrungen auf und verfügt im Gegensatz zu Österreich über familiärer Bindungen und soziale Anknüpfungspunkte.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verweist, dass aufgrund seines über 13 Jahre andauernden ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden muss, übersieht er, dass er über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügt und auch sein Privatleben hier nicht derart „verdichtet“ ist, dass es zur Abstandnahme von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung hätte kommen müssen. In einem solchen Fall kommt diese Judikaturlinie nicht zu tragen, zumal die Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren durch das Untertauchen des Beschwerdeführers nicht zum Tragen kommt (vgl. VwGH vom 04.03.2020, Ra 2019/21/0369-9)
Die Beschwerde erweist sich daher auch zu Spruchpunkt IV. als unbegründet.
3.4. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.):
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien erfolgte daher zu Recht.
3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt. Sichere Herkunftsstaaten sind ua die Herkunftsstaaten, die mit Verordnung der Bundesregierung als sichere Herkunftsstaaten festgestellt wurden (§ 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG).
Nach § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr 145/2019 gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN).
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua) und in der Beschwerde auch kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt hervorgekommen ist, konnte im Sinne der o.a. Kriterien gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall berücksichtigungswürdige Gründe Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung sicherer HerkunftsstaatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2229437.1.01Im RIS seit
13.08.2020Zuletzt aktualisiert am
13.08.2020