Entscheidungsdatum
20.04.2020Norm
AsylG 2005 §57Spruch
I421 2230295-1/4E
teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch: DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg (BAS) vom 18.03.2020, Zl. 1052183310-200260498, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird die die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Kopf des Erkenntnisses genannten Bescheid vom 18.3.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 21 bfa-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wurde von der belangten Behörde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt, wobei dieser Akt samt Beschwerdevorlage am 15.4.2020 in der zuständigen Gerichtsabteilung bei der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsbürger und lebt seit einigen Jahren in Tschechien. Der Beschwerdeführer hat in Tschechien einen Antrag auf eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung eines Familienangehörigen eines EU-Bürgers gestellt. Dieser Antrag wurde erstinstanzlich abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten Berufung eingebracht hat und wurde dieser Berufung von der Kommission für Beschlussfassung in Aufenthaltssachen von Ausländern mit Beschluss vom 18.2.2020 stattgegeben, der erstinstanzliche Beschluss wurde aufgehoben und die Angelegenheit an diese zur Neuverhandlung zurückverwiesen. In der Begründung dieses Beschlusses wird auf Seite 5 ausgeführt: "In ihren Antworten waren sich der Verfahrensteilnehmer und Frau J. H. absolut einig und es ist offensichtlich, dass zwischen ihnen eine dauerhafte Beziehung besteht. Dieser Umstand wird auch durch die Aufenthaltskontrollen nachgewiesen, bei denen festgestellt wurde, dass der Verfahrensteilnehmer und Frau J. H. seit März 2016 in einem gemeinsamen Haushalt leben. Der Verfahrensteilnehmer leistete während des gesamten Verwaltungsverfahrens das entsprechende mitwirken und legte aufgrund einer Aufforderung der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde weitere Nachweise vor, die der Ansicht der Kommission nach berücksichtigt und als Nachweis angesehen werden müssen, die seine Beziehung zu Frau J. H. nachweisen (Aktenseite 173)."
2. Beweiswürdigung:
Der für dieses Teilerkenntnis maßgebliche Sachverhalt, der unter Verfahrensgang und Feststellungen wiedergegeben ist, ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Daraus ergibt auch, dass in Tschechien ein Verfahren behängt, welches vom Beschwerdeführer eingeleitet wurde und in dem dieser den Antrag auf eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung eines Familienangehörigen eines EU-Bürgers auf dem Gebiet der tschechischen Republik gestellt hat. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer mit der zentralen Behauptung in einer dauerhaften Partnerbeziehung zu einer tschechischen Staatsbürgerin zu leben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA-VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Aufgrund der gegebenen Aktenlage, ist zu befürchten, dass die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien diesen in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzen könnte. Wie oben in den Feststellungen ausgeführt, wird in Tschechien in einem Verwaltungsverfahren geprüft, ob dem Beschwerdeführer eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung eines Familienangehörigen eines EU-Bürgers auf dem Gebiet der tschechischen Republik erteilt wird. Wie sich aus dem dortigen Beschluss der Berufungsbehörde ergibt, ist dieser Antrag auch offensichtlich nicht unbegründet.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung berücksichtigungswürdige Gründe Menschenrechtsverletzungen real risk reale GefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2230295.1.00Im RIS seit
13.08.2020Zuletzt aktualisiert am
13.08.2020