Entscheidungsdatum
21.04.2020Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I415 2211319-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. LIBYEN, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
Gemäß § 88 Abs. 2a FPG ist XXXX für die Dauer von sechs Monaten ein Fremdenpass auszustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.09.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.
2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.10.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nur zulässig sei, wenn der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatsstaates zu beschaffen. Dies gehe jedoch aus der Aktenlage nicht hervor. Daher sei beabsichtigt, den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde eine zweiwöchige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt, unter dem Hinweis darauf, dass aufgrund der Aktenlage entschieden werde, sollte die Frist ungenützt verstreichen.
3. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein, obwohl das Schreiben ordnungsgemäß am 17.10.2018 durch Hinterlegung zugestellt wurde.
4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 06.11.2018, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Absatz 2a FPG abgewiesen.
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Ausstellung von Fremdenpässen für subsidiär Schutzberechtigte nur zulässig sei, wenn die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments des Herkunftsstaates nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer sei zwar subsidiär schutzberechtigt, er habe jedoch nicht dargelegt, aus welchen Gründen es ihm nicht möglich wäre, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 05.12.2018 vollinhaltlich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer habe die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erhalten, weil er für kurze Zeit ohne Wohnadresse gewesen sei. Die Zustellung des Schriftstückes sei an eine nicht geeignete Abgabestelle erfolgt. Ansonsten hätte er vorgebracht, dass er aufgrund der unüberschaubaren politischen Lage in Libyen begründete Angst habe, dass er seine noch in Libyen befindliche Familie durch einen Kontakt mit der libyschen Botschaft in Österreich in Gefahr bringen könne. Des weiteren wurde ein Screenshot der Internetseite der Libyschen Botschaft in Deutschland übermittelt (http://de.libyanembassy.de/betreffend-der-libyschen-reisepaesse/), demzufolge die Konsularabteilung der Libyschen Botschaft bestätige, dass die Botschaft seit dem 01.02.2014 aufgrund einer aktuellen Verordnung aus Libyen keine Reisepässe ausstelle. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass gleiches für die Libysche Botschaft in Österreich gelte. Aus diesen Gründen sei er faktisch nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde würden die Voraussetzungen gemäß § 88 Abs. 2a FPG vorliegen. Es werden daher die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu bewilligen, in eventu eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Behandlung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
6. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2018 vorgelegt.
7. Auf schriftliche Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2020 teilte die Libysche Botschaft Wien mit Schreiben vom 20.04.2020 mit, dass das Libysche Konsulat in Marseille/Frankreich die einzige Stelle in Europa sei, welche für die Ausstellung von Reisepässen für libyschen Staatsangehörige zuständig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden die folgenden Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Libyens. Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 09.07.2018, Zl. XXXX, wurde ein von ihm am 29.12.2017 gestellter Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, welche zuletzt bis zum 01.07.2021 verlängert wurde.
Seitens der Libyschen Botschaft in Wien werden keine Reisepässe für libysche Staatsangehörige ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt in Europa lediglich in Marseille/Frankreich im dortigen libyschen Konsulat. Zur Antragsstellung muss der Beschwerdeführer dort persönlich erscheinen.
Zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung stehen der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht entgegen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Auskunftsschreiben der Libyschen Botschaft vom 20.04.2020.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum subsidiären Schutzstatus des Beschwerdeführers beruhen auf dem insoweit unstrittigen Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer versucht hätte, sich persönlich bei der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates in Österreich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.
Vielmehr erklärte er im Zuge der Beschwerde, eine Kontaktaufnahme mit der Libyschen Botschaft in Österreich wäre ihm nicht möglich, weil die politische Lage in Libyen unüberschaubar sei. Es gebe zwei Regierungen im Land und eine Vielzahl von Milizen habe sich das Land unter sich aufgeteilt. Der Beschwerdeführer müsse daher begründete Angst haben, dass er seine noch in Libyen befindliche Familie durch einen Kontakt mit der Botschaft in Österreich in Gefahr bringen könne.
Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz lediglich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Gleichzeitig konnte in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Libyen einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war oder sein wird.
Aus dem Schreiben der Libyschen Botschaft Wien vom 20.04.2020 ergibt sich jedoch, dass seitens der Libyschen Botschaft Wien generell keine Reisepässe ausgestellt werden und solche europaweit lediglich im Libyschen Konsulat im französischen Marseille persönlich beantragt werden können.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde:
3.1.1. Zur Ausstellung eines Fremdenpasses:
Gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018 (FPG) sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
§ 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) § 88 FPG, K7).
Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, ua in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie legt diesbezüglich fest, dass für subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).
Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremden nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an die Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) § 88 FPG 2005, K8).
Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) § 88 FPG, K11).
Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf dem Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 88 FPG 2005).
Im gegenständlichen Fall wurde zwar eine persönliche Anfrage vom Beschwerdeführer an die Libysche Botschaft in Wien bislang erkennbar unterlassen, berechtigte Gründe für dieses Verhalten sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere liegen keine individuellen Umstände vor, die es dem subsidiär schutzberechtigten Beschwerdeführer gänzlich verunmöglichen würden, persönlich die Vertretungsbehörde aufzusuchen. Es stehen folglich einer persönlichen Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der Vertretungsbehörde keine Hindernisse entgegen, sodass es ihm grundsätzlich möglich und zumutbar ist, sich persönlich an die Vertretungsbehörde zu wenden. Jedoch wäre im konkreten Fall dadurch nichts gewonnen, hält die Libysche Botschaft in Wien doch expressis verbis fest, dass für eine Reisepassausstellung ausschließlich das Libysche Konsulat in Marseille/Frankreich zuständig ist und eine diesbezügliche Antragstellung ebendort persönlich zu erfolgen habe. Die Libysche Botschaft in Wien stellt keine Reisepässe aus.
Für eine Antragsstellung beim Libyschen Konsulat in Marseille ist der Beschwerdeführer auf die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes durch die österreichischen Behörden angewiesen.
Der subsidiär Schutzberechtigte Beschwerdeführer ist somit nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates bei der Libyschen Botschaft in Wien zu beschaffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.1.2. Zur Dauer des Fremdenpasses:
Gemäß § 90 Abs. 1 FPG können Fremdenpässe mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, dass eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird (Z 1) oder im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist (Z 2).
Im gegenständlichen Fall wurde eine kürzere Gültigkeitsdauer im Sinne der Z 1 vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Berücksichtigt man, dass - wie zuvor bereits ausgeführt - die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates darstellt, sind derartige Eingriffe und die damit verbundenen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Im Hinblick auf das Vorhaben des Beschwerdeführers - nämlich der Beantragung eines neuen Reisepasses vor der der libyschen Konsularabteilung in Marseille - stellt sich die Frage nach einer angemessenen Frist. Im gegenständlichen Fall wird unter Berücksichtigung der aktuellen pandemiebedingten Maßnahmen aufgrund COVID-19 und der damit einhergehenden Einschränkungen betreffend den notwendigen Grenzübetritt für das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers beim Libyschen Konsulat in Marseille und der Beantragung eines Reisepasses daher die zeitliche Befristung von sechs Monaten als ausreichend erachtet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und ist dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 2a FPG in der Dauer von sechs Monaten auszustellen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung.
Er ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde und der Stellungnahme der Libyschen Botschaft in Wien vom 20.04.2020 geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A unter Punkt 3. wiedergegeben.
Schlagworte
Fremdenpass Reisedokument Statusrichtlinie subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I415.2211319.1.00Im RIS seit
13.08.2020Zuletzt aktualisiert am
13.08.2020