Entscheidungsdatum
21.04.2020Norm
AlVG §10Spruch
I407 2227146-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Senatsvorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER und Mag. Stefan WANNER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 11.09.2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2019, betreffend die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.178,24 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) sowie betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2019 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.04.2019 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit von 22.03.2019 bis 16.05.2019 ausgesprochen, da der Beschwerdeführer keinen Nachweis über eine erfolgte Bewerbung bei der ihm zugewiesenen Stelle bei der Firma H erbringen habe können und so eine mögliche Beendigung der Arbeitslosigkeit vereitelt habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.04.2019 Beschwerde. Darin machte er geltend, dass er sich für die Stelle bei der Firma H beworben habe und nebenbei noch hundert weitere Bewerbungen versandt habe.
3. Der Beschwerde wurde am 17.05.2019 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Leistung wurde (vorläufig) weiter ausbezahlt.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 08.07.2019 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.04.2019 mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen und keine Nachsicht gewährt.
Am Ende der Beschwerdevorentscheidung findet sich nachstehende Rechtsmittelbelehrung:
"Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird."
5. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer dem RSb-Rückschein zufolge am 10.07.2019 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer stellte innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Vorlageantrag.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2019 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.178,24 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2019 bestehe.
Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 01.10.2019. Darin wurde zusammenfassend festgehalten, dass die Bezugssperre zu Unrecht erfolgt sei und der Beschwerdeführer sich immer bemüht habe eine Arbeit zu finden.
8. Mit im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 06.12.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 und § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.04.2019 der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 22.03.2019 bis 16.05.2019 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ausgesprochen worden sei. Am 17.05.2019 sei die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden und laut Auszahlungsdaten der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) sei die Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den Zeitraum 22.03.2019 bis 16.05.2019 in Höhe von täglich € 21,04, insgesamt sohin € 1.178,24 zur Anweisung gebracht worden. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.04.2019 sei mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2019 abgewiesen worden. Es sei kein Vorlageantrag eingebracht worden, weshalb der Bescheid rechtskräftig geworden sei. Sohin sei am 11.09.2019 der verfahrensgegenständliche Bescheid ergangen.
9. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 10.12.2019 und vom 20.12.2019 wurde ein Vorlageantrag gestellt. Der Beschwerdeführer habe sich immer bei allen von der belangten Behörde zugesandten Arbeitsstellen rechtszeitig beworben und er verstehe nicht, warum er jetzt diesen Betrag retour zahlen solle. Aufgrund laufender Kosten und mangels Arbeitsplatz sei es ihm zudem unmöglich den geforderten Betrag an die belangte Behörde zu überweisen.
10. Mit Schreiben vom 03.01.2020 legte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Auf die Abhaltung einer eventuellen mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 02.04.2019 eine Ausschlussfrist gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für die Zeit vom 22.03.2019 bis 16.05.2019 verhängt.
Gegen diesen Bescheid vom 02.04.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Notstandshilfe für den Zeitraum von 22.03.2019 bis 16.05.2019 ausbezahlt (€ 21,04 x 56 Tage ergibt € 1.178,24).
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2019 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.04.2019 abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2019 ist rechtskräftig, zumal vom Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Vorlageantrag gestellt wurde. Dieses Verfahren, das mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2019 endete, kam zu dem Ergebnis, dass die an den Beschwerdeführer von der belangten Behörde für den Zeitraum 22.03.2019 bis 16.05.2019 ausbezahlten Leistungen nicht gebührten.
Es wurde daher mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 11.09.2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2019 die für die Zeit vom 22.03.2019 bis 16.05.2019 aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorläufig ausbezahlte Leistung in Höhe von € 1.178,24 (56 Tage x € 21,04 täglich) gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz rückgefordert.
Der Beschwerdeführer hat einen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht konkret dargetan.
2. Beweiswürdigung:
Der Gegenstand des Bescheides vom 02.04.2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2019 ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2019 ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen RSb-Rückschein und war im vorliegenden Verfahren nicht strittig. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Vorlageantrag eingebracht hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Dass der gegen den Bescheid vom 02.04.2019 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 17.05.2019 und ist der Beschwerde auch von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zugekommen, was sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG ergibt.
Hinsichtlich der festgestellten Rechtskraft und Durchsetzbarkeit des Bescheides der belangten Behörde vom 02.04.2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2019 wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Dass dem Beschwerdeführer insgesamt eine Leistung in Höhe von € 1.178,24 (56 Tage x € 21,04 täglich) ausbezahlt wurde, ergibt sich aus den Auszahlungsdaten der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) und wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten.
Der Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2019 ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht konkret dargetan hat, gründet sich auf das Beschwerdevorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
„Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“
§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
„Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
„§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.“
„§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
3.2. § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, lautet wie folgt:
„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“
3.3. § 13 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, lautet wie folgt:
„§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. […]
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
3.4. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
3.4.1. Zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung:
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.04.2019 mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 08.07.2019 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 10.07.2019 keinen Vorlageantrag eingebracht.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 02.04.2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2019 ist daher rechtskräftig und durchsetzbar.
Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich somit als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Ein solcher Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, da die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum von 22.03.2019 bis 16.05.2019 im Ausmaß von insgesamt € 1.178,24 nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.04.2019 vorläufig weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde und das Verfahren mit der den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe bestätigenden Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 08.07.2019 geendet hat.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Verpflichtung zum Rückersatz jener Leistungen ausgesprochen, die wegen der aufschiebenden Wirkung infolge Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.04.2019 (auch) für den Zeitraum von 22.03.2019 bis 16.05.2019 weiter gewährt wurde.
Soweit in der vorliegenden Beschwerde und dem vorliegenden Vorlageantrag auf die aus Sicht des Beschwerdeführers zu Unrecht erfolgte Bezugssperre verwiesen wird, ist festzuhalten, dass der Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe wegen der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Die Möglichkeit, die behördliche Entscheidung hinsichtlich der Bezugssperre durch das Bundesverwaltungsgericht überprüfen zu lassen, hat der Beschwerdeführer jedoch in Ermangelung eines fristgerecht eingebrachten Vorlageantrags nicht wahrgenommen.
3.4.2. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:
Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Gegenständlich wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Bescheid vom 11.09.2019 ausgeschlossen und wurde dies mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2019 bestätigt.
Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Dass das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat, bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam in einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" heißt demnach wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).
Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anlangt, entsprechen diese Großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anhand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062; 02.07.2012, AW 2012/03/0011) hat ein Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre.
In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Es ist demnach erforderlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Diese - zur Konkretisierungspflicht von Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergangene - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Wesentlichen auch auf die Erfordernisse von Beschwerden gegen einen durch die belangte Behörde vorgenommenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu übertragen, zumal Entscheidungen über die Zuerkennung wie auch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden - der Systematik der §§ 13 und 22 VwGVG folgend - stets eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien voraussetzen.
Wie bereits ausgeführt, erlaubt aber erst eine entsprechende Konkretisierung, die vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer glaubhaft darzutun ist, eine solche Interessenabwägung (vgl. dazu etwa VwGH 18.11.2003, AW 2003/17/0058). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028; 10.08.2011, AW/2011/17/0028).
Der Beschwerdeführer vermochte einen ihn besonders treffenden Nachteil durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht darzutun und hat er es unterlassen, seine finanziellen Verhältnisse durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben zu erklären. Dass dem Beschwerdeführer aus der Begleichung der Forderung der belangten Behörde ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde, wurde von diesem nicht dargetan, zumal gemäß § 25 Abs. 4 AlVG grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die offene Forderung im Wege von Ratenzahlungen oder der teilweisen Einbehaltung eines laufenden Arbeitslosenbezuges zu bedienen.
Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Im Ergebnis erfolgte der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, welche im Übrigen spätestens mit Erlassung des vorliegenden Erkenntnisses in der Hauptsache geendet hätte, somit zu Recht.
3.4.3. Die Beschwerde (gegen beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides) war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.4.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Verfahren hat keine Partei eine Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter Punkt II.3.4.1. und II.3.4.2. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Notstandshilfe Rechtskraft der Entscheidung RückforderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I407.2227146.1.01Im RIS seit
13.08.2020Zuletzt aktualisiert am
13.08.2020