TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/24 I412 1408361-3

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Veröffentlicht am 24.04.2020
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Entscheidungsdatum

24.04.2020

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §58 Abs11
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs7
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §52
IntG §11 Abs2
IntG §9
NAG §81 Abs36
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I412 1408361-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Vera Weld, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 21.02.2020, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung " erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2009 illegal ins Bundesgebiet ein. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 18.06.2009 wurde vom damaligen Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.08.2009, Zl. XXXX, abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof am 02.08.2010, A12 408.361-1/2009/4E, abgewiesen, der Verfassungsgerichtshof wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 29.10.2010, U 2012/10-5, ab.

2. Seither kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte er am 25.10.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs 1 AsylG 2005.

3. Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages und der Vorlage von diversen Unterlagen änderte der Beschwerdeführer seinen Antrag ab und beantragte am 18.01.2019 schließlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005. Am 20.03.2019 fand dazu im Beisein seiner Rechtsvertreterin eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt und erfolgte am 02.04.2019 eine ergänzende Stellungnahme samt Urkundenvorlage.

4. Am 03.12.2019 wurde eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Nach neuerlichem Parteiengehör und Übermittlung aktueller Länderberichte wies das Bundesamt (in der Folge: die belangte Behörde) mit Bescheid vom 21.02.2020 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ab (Spruchpunkt I.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

5. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 10.03.2020 führt der Beschwerdeführer insbesondere seine lange Aufenthaltsdauer in Österreich ins Treffen und dass sein Verbleib in Österreich zumindest während des gegenständlichen Verfahrens schwebend legal gewesen sei. Außerdem sei er durch Deutschkenntnisse A2, den Verkauf einer Straßenzeitung und die finanziellen Zuwendungen durch Freunde und Bekannte integriert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er ist ledig und hat in Nigeria seine vier Kinder und die Ex-Lebensgefährtin zurückgelassen. Seine Identität steht nicht fest. In Österreich verfügt er über keine Verwandten und keine familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer ist in Nigeria aufgewachsen, hat die Grundschule besucht und arbeitete bis zu seiner Ausreise als Landwirt und Bauarbeiter.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren Erkrankung, ist nicht rehabilitations- oder pflegebedürftig und soweit gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste illegal ohne gültigem Reisedokument nach Österreich ein. Er hält sich seit Stellung des Asylantrages in Österreich auf. In der Zeit zwischen 15.10.2017 und 01.10.2018 verfügte der Beschwerdeführer über keinen Wohnsitz in Österreich, in der übrigen Zeit verfügte er über eine Meldeadresse.

Am 25.10.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs 1 AsylG 2005.

Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages und der Vorlage von diversen Unterlagen änderte der Beschwerdeführer seinen Antrag ab und beantragte am 18.01.2019 schließlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005. Dieser wurde, nach Stellung einer Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer am 04.12.2019, von der belangten Behörde am 21.02.2020 entschieden.

Seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens im August 2010 trat der Beschwerdeführer nicht in Erscheinung und ist auch strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer ist zu einem Vorführtermin durch die nigerianische Botschaft am 17.09.2010 erschienen und gab an, Staatsangehöriger Nigerias zu sein.

Mit der Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel bezog er wieder Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Außerdem unterstützt ihn ein Freund mit ? 300 pro Monat und verdient er durch den Verkauf einer Straßenzeitung monatlich zwischen ? 200 und ? 250. Aktuell lebt er mit Freunden in einer Wohngemeinschaft in XXXX.

Er spricht Englisch und hat Deutschkurse für das Niveau A1 und A2 in Vorlage gebracht. Die Prüfungen wurden am 20.05.2018 bzw. 14.12.2018 abgelegt.

Zudem unterstützt der Beschwerdeführer durch diverse Hilfs- und Freundschaftsdienste eine Kirchengemeinschaft.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, und runden die durch seine Rechtsvertreterin abgegebenen Stellungnahmen samt Vorlage von Beweismitteln, zuletzt Ende Jänner 2020, das Ermittlungsverfahren ab. Ergänzend wurden aktuelle Auszüge aus dem Strafregister der Republik Österreich, des Betreuungsinformationssystems, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, des Zentralen Fremdenregisters und des Zentralen Melderegisters eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, den Lebensumständen in Nigeria, seiner dort aufhältigen Familie und der Ausreise ergeben sich aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, sowie den diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in den Stellungnahmen.

Die Feststellungen zu seinem negativ entschiedenen Antrag auf internationalen Schutz, dem bisherigen Aufenthalt in Österreich sowie das Fehlen einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Asylgerichtshofes und dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

Vor der belangten Behörde und auch in der Beschwerdeverhandlung gab er ab an, ein Medikament gegen Bluthochdruck zu nehmen, medizinische Unterlagen wurden aber nicht vorgelegt und kann in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Straßenzeitung verkauft, von einem soweit gesunden Allgemeinzustand ausgegangen werden, sodass auch Arbeitsfähigkeit gegeben ist.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige hat, erschließt sich auch aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde.

Dass der Beschwerdeführer eine Straßenzeitung verkauft, wird von ihm selbst vorgebracht und auch von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid nicht in Zweifel gezogen, ebenso, dass der über einen Bekannten - und Freundeskreis in Österreich verfügt und diverse Hilfsdienste leistet. Der Bezug der staatlichen Grundversorgung ist durch Auszüge aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und Betreuungsinformationssystem belegt.

Außer, dass er angab, durch Hlfs- und Freundschaftsdienste eine Kirchengemeinschaft zu unterstützen, was die belangte Behörde auch nicht in Abrede stellte, können die Deutschprüfungen A1 und A2 als integrative Schritte gewertet werden. Die Prüfungen wurden am 20.05.2018 bzw. 14.12.2018 abgelegt.

Aus den obgenannten Unterlagen und Ausführungen ergeben sich insgesamt durchaus Integrationsbemühungen.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

Anzuwendende Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 55 AsylG 2005 lauten:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Die maßgebliche Bestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

3.1. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels

Es ist zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK).

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 11 bis 13; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325, Rn. 9 und 10, sowie VwGH 8.11.2018, Ra 2016/22/0120, Punkte 6.2. und 7.2., jeweils mwN).

Der unbescholtene Beschwerdeführer hat die Zeit seines Aufenthaltes zumindest in Ansätzen genützt um sich in Österreich zu integrieren. Er weist Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 auf und ist als Zeitungsverkäufer tätig. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, und unterstützt durch diverse Hilfs- und Freundschaftsdienste eine Kirchengemeinde.

Ein darüberhinausgehendes "besonders zu berücksichtigendes Integrationsverhalten" wird von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einem so langen Aufenthalt nicht gefordert (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325, Rn. 12).

Zwar ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend vom Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. dazu neuerlich etwa VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 16 iVm Rn. 13 bis 15, und VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325, Rn. 13, mwN).

Derartige dafür inhaltlich in Betracht kommende Gegebenheiten liegen im gegenständlichen Fall jedoch nicht im entscheidenden Ausmaß vor.

Wenn die belangte Behörde auf das öffentliche Interesse der Bekämpfung der Schwarzarbeit hinweist, so gesteht sie im bekämpften Bescheid selbst zu, dass der Beschwerdeführer nicht in diesem Zusammenhang betreten bzw. bestraft wurde.

Die belangte Behörde macht dem Beschwerdeführer auch (grundsätzlich zu Recht) zum Vorwurf, dass er nach Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz der damit verbundenen Ausweisung keine Folge geleistet habe und sein Aufenthalt seit damals unrechtmäßig sei. Es trifft auch - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - nicht zu, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in dieser Zeit "schwebend legal" war.

Dabei handelt es sich aber, wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.01.2020, Ra 2019/21/0378 ausführt, um Gesichtspunkte, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen. Diese Umstände sprechen somit per se nicht gegen die Anwendbarkeit Rechtsprechungslinie des VwGH, wonach bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Ihnen kommt daher für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu (vgl. auch dazu VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, nunmehr Rn. 13), zumal sich den vorgelegten Akten auch keine behördlichen Versuche entnehmen lassen, die dem Revisionswerber auferlegte Ausreiseverpflichtung durchzusetzen.

Der Beschwerdeführer ist dagegen zu einem Vorführtermin durch die nigerianische Botschaft am 17.09.2010 erschienen.

Wenn auch die Dauer des Asylverfahrens, das, wie die belangte Behörde ausführt, nur wenige Monate gedauert hat, nicht zugunsten des Revisionswerbers gewichtet werden kann, ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Verfahren betreffend den gegenständlichen Antrag - ohne Verschulden des Revisionswerbers ca. 1 1/2 Jahre gedauert hat und dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten ist, dass er die Erledigung seines Antrages selbst durch Stellung einer Säumnisbeschwerde, über die die belangte Behörde entschieden hat, vorangetrieben hat.

Positiv ins Treffen zu führen ist, dass der Beschwerdeführer immerhin versucht hat, mit seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, den er zudem vor Erreichen einer Aufenthaltsdauer von zehn Jahren gestellt hat, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 31.01.2013 Zl. 2012/23/0006).

Auch der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Umstand, dass der Beschwerdeführer während der Dauer eines Jahres über keine Meldeadresse verfügte, ist nicht geeignet, die öffentlichen Interessen, die gegen einen Verbleib in Österreich sprechen, angesichts der elfjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers maßgeblich zu verstärken.

Der Beschwerdeführer gab vor der belangten Behörde an, nicht gewusst zu haben, dass er abgemeldet worden sei. Dass der Beschwerdeführer bewusst untergetaucht ist, um seine Abschiebung zu vereiteln, ist angesichts nicht dokumentierter Handlungen der belangten Behörde, bzw. des Umstandes, dass er seine Sprachzertifikate zumindest teilweise gerade in dieser Zeit erworben hat, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht anzunehmen. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der restlichen Zeit über eine Meldeanschrift verfügte und auch einen Vorführtermin bei der nigerianischen Botschaft zur Identitätsfeststellung wahrgenommen hat.

Die Gesamtschau der zu berücksichtigenden Faktoren ergibt daher, dass die Interessensabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt.

Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer wäre daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist.

Es ist daher von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Daher ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

3.2. Zum Aufenthaltstitel:

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 auch von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargestellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.

In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Falle, es erkennt im Beschwerdeverfahren erstmalig die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 anzuordnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 AsylG K4).

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Liegt gemäß Abs. 2 leg. cit. nur die die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" und eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung deren Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfüllt.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z 1), einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitelt "Rot-Weiß-Rot Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

§ 11 Abs. 2 Integrationsgesetz lautet:

Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolgt ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG lautet:

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des NAG (idF vor BGBl I. Nr. 68/2017) lauten:

Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Gemäß § 14a Abs. 1 erster Satz NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1, Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 [= Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung] vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.

Der Aufenthaltstitel ""Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 AsylG nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.

Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Der Beschwerdeführer verfügt über ein Deutsch Zertifikat A2 eines anerkannten Prüfzentrum für das Österreichische Sprachdiplom (ÖSD), ausgestellt am 14.12.2018.

Gemäß der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses gemäß § 11 Abs. 2 IntG als Nachweis, dass der Beschwerdeführer mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 AsylG Abs. 1, soweit er die Voraussetzungen des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG idF vor dem BGBl. I Nr. 68/2017, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens erfüllt hat.

Der Beschwerdeführer erfüllt somit ohne Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich bzw. nur mittels Vorlage seines Sprachzertifikates auf dem Niveau A2 lediglich die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und der Vorlage des Zertifikats A2 gegeben sind, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu gewähren.

Der angefochtene Bescheid ist daher zu beheben und ist festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher - unter der Voraussetzung der Erfüllung der allgemeinen Mitwirkungspflicht im Sinne des § 58 Abs. 11 AsylG - dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel im Sinne des § 58 Abs. 4 AsylG auszufolgen haben.

Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel befristete Aufenthaltsberechtigung Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I412.1408361.3.00

Im RIS seit

13.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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