TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/8 I414 2230566-1

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Veröffentlicht am 08.05.2020
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Entscheidungsdatum

08.05.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I414 2230566-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA Martin MAHRER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2020, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Einreiseverbot auf 12 Monate herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge als BF bezeichnet) wurde am 05.12.2019 einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Im Rahmen dieser Kontrolle sei wegen des Verdachtes der Urkundenfälschung ein serbischer Führerschein des BF sichergestellt worden. Ebenfalls sei der Reisepass des BF sichergestellt worden. Aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien geht hervor, dass eine Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) ergeben habe, dass sich der BF bereits seit 2011 immer wieder im Bundesgebiet aufgehalten habe. Ferner habe der BF bei seiner Vernehmung angegeben, dass er über keine Bankomat- oder Kreditkarte verfüge und sein Lebensunterhalt von seiner Lebensgefährtin finanziert werde. Weiters gab er an, dass seine Lebensgefährtin mit den zwei Kindern im Bundesgebiet lebe. Nach der Einvernahme und der erkennungsdienstlichen Behandlung des BF wurde dieser aus der Anhaltung entlassen. Zugleich wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) verständigt (AS 2 ff).

Am 18.12.2019 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er sich seit 12.10.2019 im Bundesgebiet aufhalte, zuvor habe er durchgehend in Serbien gelebt. In Österreich lebe seine Lebensgefährtin mit dem gemeinsamen Sohn und der Stieftochter seiner Lebensgefährtin aus erster Ehe. Im Bundesgebiet sei er nicht erwerbstätig, in Serbien sei er in einem Friedhof beschäftigt. In Serbien würden seine Mutter und seine vier Schwestern leben. Er verfüge über keine Ersparnisse oder sonstige Vermögenswerte und sei im Bundesgebiet weder Unfall- bzw. Krankenversichert (AS 16 ff).

Mit Bescheid des BFA vom 10.01.2020, Zl. XXXX, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) [AS 28 ff].

Am selben Tag -10.01.2020- wurde der Bescheid vom BF persönlich übernommen und zugleich wurde ihm sein serbischer Reisepass ausgehändigt. Der Beschwerdeführer legte dem BFA ein Busticket datiert mit 12.01.2020 für seine Ausreise nach Belgrad vor (AS 50).

Mit Schreiben der österreichischen Botschaft in Belgrad wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF nachweislich am 20.01.2020 bei der österreichischen Botschaft in Belgrad erschienen ist (AS 53).

Am 11.02.2020 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF am 15.01.2020 in Wien seine Lebensgefährtin - eine österreichische Staatsangehörige - heiratete (AS 59).

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen, eines ihm am 14.02.2020 zugestellten Schreibens des BFA, über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Zugleich wurde er aufgefordert, unter Darlegung seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse Stellung zu beziehen (AS 60 ff).

Mit Strafverfügung vom 27.02.2020, Zl. XXXX, wurde der BF wegen nicht Besitzes einer gültigen Lenkerberechtigung zu einer Geldstrafe von EURO 363,-- bestraft (AS 83 ff).

Am 25.03.2020 wurde neuerlich der Reisepass des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sichergestellt (AS 77).

Mit gegenständlich bekämpften Bescheid des BFA vom 15.04.2020, wurde dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) [AS 85 ff].

Mit Verfahrensanordnung vom 15.04.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt (AS 101).

Mit dem am 23.04.2020 beim BFA eingelangten und mit 21.04.2020 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung vom 10.01.2020 in Rechtskraft erwachsen und der BF aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Als Anfang März die Corona-Pandemie begann, sei er nach Wien gereist um seine Familie zu unterstützen. Zu dieser Zeit habe der BF nicht gewusst, wie sich die Pandemie entwickeln würde und ob es für ihn eine Möglichkeit gäbe wieder nach Österreich zurückzukehren. Keinesfalls habe der BF österreichische Gesetze missachten wollen. Die Verhängung eines Einreiseverbotes sei aufgrund der gegebenen Umstände daher nicht geboten. Der BF werde sobald die Grenzen wieder geöffnet seien alles daransetzen, um nach Serbien zurückzukehren. Im Übrigen sei das verhängte Einreiseverbot zu hoch bemessen. Es werde daher beantragt die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den bekämpften Bescheid zu beheben und in eventu die Dauer des Einreiseverbotes angemessen herabzusetzen (AS 106 ff).

Mit Beschwerdevorlage vom 23.04.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.04.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden nachfolgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG.

Der BF ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF reiste zumindest seit 2011 ständig zwischen Serbien und Österreich.

Der BF ist seit dem 15.01.2020 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Eheschließung fand in Wien statt.

Derzeit lebt der BF gemeinsam mit seiner Gattin, ihren gemeinsamen einjährigen Sohn und der zwölfjährigen Tochter seiner Gattin aus erster Ehe, in Österreich.

Die Mutter und die Geschwister des BF leben in Serbien, zu diesen hat er regelmäßig Kontakt.

Gegen den BF wurde bereits am 10.01.2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Der BF reiste nachweislich Mitte Jänner 2020 aus dem Bundesgebiet aus.

Der BF reiste zuletzt neuerlich spätestens Anfangs März 2020 in das Bundesgebiet ein.

Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel und über keine Niederlassungsbewilligung.

Der BF ist im Bundesgebiet nicht erwerbstätig, er verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung seines Lebensunterhalts. Die Ehefrau des BF bezieht aktuell Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe.

Der Beschwerdeführer weist keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen oder integrativen Verfestigungen in Österreich auf.

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat und konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rückkehrhindernissen in Bezug auf den Herkunftsstaat der BF festgestellt werden.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Am 25.02.2020 wird das Coronavirus in Österreich registriert. In Serbien gibt es mit Stand 06.05.2020 9677 bestätigte Infektionen und 200 Todesfälle sowie 1489 genesene Patienten. Im Vergleich gibt es in Österreich derzeit (Stand 06.05.2020) 15650 bestätigte Infektionen und 600 Todesfälle sowie 13228 genesene Patienten.

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF am 18.12.2019, in den bekämpften Bescheid und in dem Beschwerdeschriftsatz. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und der Sozialversicherung ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Identität des BF ergibt sich aus unbedenklichen Akteninhalt. So konnte bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle durch Vorlage seines Reisepasses die wahre Identität festgestellt werden (AS 77 bis 79).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich aus den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme am 18.12.2019 (AS 16).

Die Feststellung, wonach der BF zumindest seit 2011 ständig zwischen Serbien und Österreich reiste, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellung, wonach der BF seit dem 15.01.2020 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist und die Eheschließung in Wien stattfand, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Personenstandsregister (AS 59) sowie aus den aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegisters hinsichtlich des BF und seiner Ehegattin.

Die Feststellung, wonach der BF gemeinsam mit seiner Gattin, ihren gemeinsamen einjährigen Sohn und der zwölfjährigen Tochter seiner Gattin aus erster Ehe, in Österreich lebt, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Die Feststellung, wonach die Mutter und die Geschwister des BF in Serbien leben und er zu diesen regelmäßig Kontakt hat, ergibt sich aus den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 20).

Die Feststellung, wonach gegen den BF bereits am 10.01.2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde und er nachweislich Mitte Jänner 2020 aus dem Bundesgebiet ausreiste, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Die Feststellung, wonach der BF über keinen Aufenthaltstitel und über keine Niederlassungsbewilligung verfügt, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Die Feststellung, wonach der BF in Österreich nicht erwerbstätig ist und er über keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes verfügt, ergibt sich aus den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 20).

Die Feststellung, wonach die Gattin des BF aktuell Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe bezieht, ergibt sich aus dem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug.

Die Feststellung, wonach der BF über keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen oder integrativen Verfestigungen in Österreich verfügt, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister.

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer, für den keine Erkrankungen vorgebracht wurden, und der jung und erwerbsfähig ist, zu keiner besonderen Risikogruppe gehört, und dass ganz Europa bzw. die Welt von der Pandemie betroffen ist, kann von keiner besonderen Gefährdung des Beschwerdeführers in Serbien ausgegangen werden.

Quellen:

https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html[02.04.2020]; https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/[23.03.2020]; https://orf.at/corona/stories/3157170/[23.03.2020];

https://orf.at/corona/stories/3157533/ [23.03.2020];

https://www.tagesschau.de/ausland/coronavirus-karte-101.html [06.05.2020]).

https://www.deutschlandfunk.de/covid-19-wie-sich-das-coronavirus-in-europa-ausbreitet.1939.de.html?drn:news_id=1126478 [06.05.2020]

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Im Beschwerdeschriftsatz wird ausgeführt, dass der BF trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung - 10.01.2020 - neuerlich Anfang März in das Bundesgebiet aufgrund einer Notsituation - Corona-Pandemie - einreiste, um seine Familie zu unterstützen und er keinesfalls österreichische Gesetze missachten wollte. Zudem wurde ausgeführt, dass er wieder nach Serbien zurückkehren wolle (AS 107).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestützt, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat festgestellt.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Gemäß Art. 11 Abs. 1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können gemäß Art. 12 Abs. 1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. Gemäß Art. 12 Abs. 2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege, wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG.

Gegen den BF wurde bereits am 10.01.2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen und der BF reiste nachweislich Mitte Jänner 2020 aus dem Bundesgebiet aus. Trotz der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung reiste der BF zumindest innerhalb von 90 Tagen neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein. Der darüber hinaus gehende Aufenthalt des BF in Österreich erweist sich daher als unrechtmäßig, zumal der BF auch über keine Berechtigung zu einem weiteren Aufenthalt in Österreich verfügt. Selbst in der Beschwerde wird hiezu ausgeführt, dass der BF keinesfalls die österreichischen Gesetze missachten wollte.

Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Das BFA hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Gegen den BF besteht seit Februar 2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der BF reiste mit einem am 12.01.2020 datierten Busticket (AS 51) nach Belgrad und reiste bereits drei Tage später wieder in das Bundesgebiet ein, um seine Lebensgefährtin zu ehelichen (AS 59). In der Folge reiste der BF neuerlich nach Belgrad, um sich am 20.01.2020 von der österreichischen Botschaft den Nachweis über die erfolgte Ausreise zu bestätigen (AS 53) und reiste anschließend wieder in das Bundesgebiet ein. Mit seinem Verhalten versucht der BF zu täuschen. Zudem versuchte der BF bei der Lenker- bzw. Fahrzeugkontrolle sich mit einem gefälschten Führerschein auszuweisen. Diesbezüglich wird im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, dass der BF trotz Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen aufgrund der Corona-Pandemie zu seiner Familie nach Österreich reiste um diese zu unterstützen, er möchte jedoch wieder nach Serbien zurückkehren sobald die Grenzen geöffnet seien.

Der BF heiratete trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung am 15.01.2020 eine österreichische Staatsangehörige mit der er einen rund einjährigen gemeinsamen Sohn und eine rund zwölfjährige Stieftochter hat. Die Beziehung zu seiner in Österreich lebenden Ehefrau, seinem Sohn und seiner Stieftochter ist daher zu berücksichtigen. Es besteht unbestritten ein Familienleben. Dazu muss aber festgehalten werde, dass das Privat- und Familienleben des BF in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich der BF sowie seine Ehegattin seines Aufenthaltsstatus bewusst waren. Zudem wurde das Familienleben bisher durch regelmäßige Besuche des BF aufrechterhalten. Darüber hinaus muss es dem BF bewusst gewesen sein, dass er, wenn er sich wieder illegal in Österreich aufhält, neuerlich ausgewiesen und gegen ihn ein Einreiseverbot erlassen werden wird. Hiezu wird im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, dass der BF nach Serbien zurückkehren wolle. Sohin ist es dem BF auch zumutbar, während der Dauer des Einreiseverbots die Kontakte zu seiner Ehefrau und den Kindern durch Besuche in Serbien, Telefonate und andere Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail) zu pflegen.

Auch konnten keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkannt werden.

Der BF hat familiären Bezug zu seinem Herkunftsstaat, wo seine Mutter und seine Geschwister leben. Er ist in Serbien geboren und aufgewachsen und hat sein bisheriges Leben - mit Ausnahme von nicht durchgehenden Aufenthalte in Österreich - dort verbracht. Er spricht die Landessprache und ist mit den Gepflogenheiten vertraut. Zudem geht er in Serbien einer Beschäftigung nach. Nach seiner Rückkehr nach Serbien wird er - wie bisher - in der Lage sein, sich dort ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um damit seine Lebenserhaltungskosten zu decken.

Die belangte Behörde ist daher im Rahmen der Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt.

Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Schließlich, unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet. (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).

Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens, dennoch unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des BF eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht aufgezeigt werden.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre.

3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht:

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Aufgrund des nicht rechtmäßigen Aufenthalts des BF und des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden, zumal sich aus dem oben Gesagten ergibt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht erfüllt sind.

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, erweist sich die sofortige Ausreise des unrechtmäßig in Österreich aufhältigen und mittellosen BF im Interesse der öffentlichen Ordnung (zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) als erforderlich. Die Mittellosigkeit des BF birgt die Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft in sich. Der BF hat durch sein bisheriges Verhalten bereits gezeigt, dass er bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Dies zeigt sich auch darin, dass er trotz Rückkehrentscheidung neuerlich in das Bundesgebiet einreiste. Es hat sich auch nicht ergeben, dass vor einer Ausreise noch dringliche persönliche Verhältnisse zu regeln wären, die die Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise erforderlich machen würden.

Vom BVwG wurde nach der Vorlage der Beschwerde kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG gefunden, zumal in der Beschwerde keine konkreten Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG stützt, angegeben wurden. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung lag angesichts des nicht rechtmäßigen Aufenthalts des BF in Österreich nicht vor, zumal er die Kontakte zu seiner Ehefrau und seinen Kindern in Österreich auch durch moderne Kommunikationsmittel und bei Besuchen pflegen kann.

3.3. Zum Einreiseverbot:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6).

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF einerseits den Besitz ausreichender Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte. Ferner wurde auch ausgeführt, dass sich der BF mit einem gefälschten serbischen Führerschein auswies und deshalb gegen ihn eine Verwaltungsstrafe - wegen nicht Besitzes einer gültigen Lenkerberechtigung - erlassen wurde (AS 83 ff) und zudem, dass der BF trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung neuerlich illegal in das Bundesgebiet eingereiste.

In Gesamtbetrachtung aller Umstände (unrechtmäßiger Aufenthalt, Mittellosigkeit, Verwaltungsübertretung) kann jedenfalls nicht von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden, weswegen ein Einreiseverbot zu erlassen ist. Durch dieses Verhalten in der Vergangenheit hat der BF gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Daher ist auch zukünftig eine Einreise des BF ohne Beachtung der fremdenrechtlichen Rechtsvorschriften konkret zu befürchten.

Letztlich ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in § 53 Abs. 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung hat sich allerdings - wie bereits oben bei der Prüfung er Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt - nicht ergeben, dass die vorhanden familiären Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Da vom BF jedoch keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht, weil er nur einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt und beabsichtigt freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und seine illegale Einreise mit der Corona- Pandemie begründete, ist ein kurzfristiges Einreiseverbot in der Dauer von zwölf Monaten ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung wirksam zu begegnen. Dadurch bleibt eine Steigerung der Sanktion bei einem neuerlichen, allenfalls schwerwiegenderen Fehlverhalten möglich.

Eine weitere Reduktion ist auch bei Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen des BF nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit Familienmitglieder im Bundesgebiet bzw. in einem EU-Mietgliedstaat zu besuchen oder hier legal beruflich tätig zu sein, ist im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen, zumal eine besondere Abhängigkeit des BF von seinen in Österreich lebenden Verwandten oder besonders intensive Bindungen nicht anzunehmen sind und sein Lebensmittelpunkt ohnedies in seinen Herkunftsstaat liegt. Es ist dem BF zumutbar, die Kontakte zu seiner Frau und den Kindern durch Besuche im Ausland sowie durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikation aufrechtzuerhalten.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

§ 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung kein Entfall oder eine weitere Herabsetzung des Einreiseverbotes möglich wäre, konnte die beantragte Verhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF zu seinen privaten und familiären Lebensumständen in Österreich und seiner neuerlichen Einreise aufgrund der Corona- Pandemie ausgegangen wird.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I414.2230566.1.00

Im RIS seit

13.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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