TE Bvwg Beschluss 2020/5/22 I413 2227458-1

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Veröffentlicht am 22.05.2020
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Entscheidungsdatum

22.05.2020

Norm

AVG §13 Abs3
BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art133 Abs4

Spruch

I413 2227458-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und

den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Heike MORDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 11.12.2019, Zl. XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung

beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 31.10.2019, eingelangt am 04.11.2019, die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG).

2. Der beigezogene amtliche Sachverständige Dr. XXXX erstattete am 08.11.2019 ein medizinisches Gutachten. In diesem führte er aus, dass beim Beschwerdeführer eine neurotische Belastungsreaktion, somatoforme Störung und posttraumatische Belasungsstörung PTSD (Pos. Nr.03.05.01), welche einen Grad der Behinderung von 40 % bedinge vorliege. Es ergebe sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 %.

3. Mit Bescheid vom 11.12.2019, OB: XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag ab .

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 21.12.2019, welche wie folgt lautet: "ich möchtze gerne meinen Einwand gegen die derzeitige Einstufung zum OB_ XXXX machen und möchte dazu noch meine zusätzlichen Leiden mit dem angehängten Befund von Dr. XXXX zur neuerlichen Kontrolle und Einstufung zusenden. Ich verbleibe mit der Bitte um Wohlwollende Erledigung meines Anliegens Hochtachtungsvoll […]".

5. Mit Schriftsatz vom 13.01.2020 legte die belangten Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Mit Schreiben vom 09.02.2020 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag und forderte diesen auf, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, auszuführen, da es nicht genüge, bloß mit dem Grad der Behinderung nicht einverstanden zu sein. Vielmehr sei aufzuzeigen, dass die belangte Behörde eine mangelhafte Entscheidung vorgenommen hat, worin der Mangel liege und welche inhaltlichen Gründe für eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung sprechen. Ferner trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer auf, ein Begehren zu formulieren und Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht wies explizit darauf hin, dass nach fruchtlosem Ablauf der Verbesserungsfrist die Beschwerde gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird. Eine Stellungnahme bzw. Mängelbehebung langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erhob am 21.12.2019 Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde.

Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, welches Begehren an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet wird und ob die Beschwerde überhaupt rechtzeitig ist.

Der Beschwerdeführer reagierte auf die Aufforderung zur Verbesserung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht und brachte keine Gründe vor, auf welche sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt sowie welches Begehren an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet wird und machte er auch keine Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen basieren unzweifelhaft auf dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).

Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach § 17 VwGVG auf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs. 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).

Dem Beschwerdeschriftsatz sind weder die belangte Behörde, noch Beschwerdegründe, noch ein Antrag, noch Angaben zur Rechtzeitigkeit zu entnehmen. Es handelt sich bei der Beschwerde um eine "leere Beschwerde", deren einziger Sinn es ist, die - ebenfalls nicht nachgewiesene - Einhaltung der Beschwerdefrist sicherzustellen.

Nachdem der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Frist ungenützt verstreichen ließ und auch das Zuwarten des Gerichtes über die Frist hinaus nicht nützte, war gemäß §§ 17 VwGVG, 13 Abs 3 AVG die Beschwerde zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2227458.1.01

Im RIS seit

13.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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