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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revisionen des P G in O, vertreten durch Dr. Maxim Grobovschek, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 55, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. März 2020, G313 2170890-1/49E (hg. Ra 2020/21/0234), betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. September 2019, G313 2170890-1/43E, betreffend Aufenthaltsverbot, sowie über die gleichzeitig gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision (hg. Ra 2019/21/0355), belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 28. August 2017 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber, einen Staatsangehörigen Kroatiens, gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Es erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.
2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 4. September 2019 als unbegründet ab. Es erklärte gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 Der Revisionswerber hatte seiner damaligen Rechtsvertreterin unbestritten (auch) Zustellvollmacht im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG erteilt. Die Zustellung der Ausfertigung der über seine Beschwerde getroffenen Entscheidung (am 12. September 2019) ist daher (wirksam - vgl. etwa VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0375, Rn. 10) an seine Vertreterin erfolgt.
4 Mit Eingabe vom 18. November 2019 begehrte der Revisionswerber sinngemäß die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das genannte Erkenntnis des BVwG vom 4. September 2019.
5 Nach Bewilligung der Verfahrenshilfe brachte der anwaltlich vertretene Antragsteller zur Begründung seines sodann am 19. Februar 2020 eingebrachten Wiedereinsetzungsantrages (auf das Wesentliche zusammengefasst) Folgendes vor:
Er sei zwischen 15. September 2019 und seiner Enthaftung am 15. Oktober 2019 in Untersuchungshaft gewesen. Am 17. Oktober 2019 sei er „wieder in die JA gegangen, um seine Effekten zu holen“. Dabei sei er festgenommen, in Verwaltungsstrafhaft genommen und in das PAZ Salzburg überstellt worden. Erst „im Zuge der Inschubhaftnahme am 04.11.2019“ habe er vom genannten Erkenntnis vom 4. September 2019 erfahren. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits durch den Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe bestätigt, „dass die Gründe für die Wiedereinsetzung vorliegen.“
Mit dem Wiedereinsetzungsantrag war die (außerordentliche) Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 4. September 2019 (laut Rn. 2) verbunden.
6 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. März 2020 wies das BVwG den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG ab, die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte es gemäß § 25a Abs. 1 VwGG für nicht zulässig.
7 Begründend führte das BVwG aus, im Wiedereinsetzungsantrag sei weder nachvollziehbar aufgezeigt worden, dass der Revisionswerber bzw. seine damalige Rechtsvertreterin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 46 Abs. 1 VwGG gehindert gewesen seien, die gegenständliche Revisionsfrist zu wahren, noch dass den Revisionswerber bzw. seine damalige Rechtsvertreterin hieran kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten sei.
8 Die vorliegende, zu Ra 2020/21/0234 protokollierte Revision gegen den Beschluss des BVwG vom 9. März 2020 erweist sich als unzulässig.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
10 In dieser Hinsicht wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision im Ergebnis nur geltend gemacht, mit der Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den Verwaltungsgerichtshof wäre „anerkannt“ worden, „dass die Gründe für die Wiedereinsetzung vorliegen“. Damit wird aber verkannt, dass diese Verfahrenshilfebewilligung nur die formgerechte Einbringung eines - nicht von vornherein für aussichtslos gehaltenen - Wiedereinsetzungsantrages ermöglichte, keineswegs aber zum Ausdruck brachte, die Wiedereinsetzung sei - zumal auf Basis noch gar nicht formgerecht artikulierter Gründe - zu bewilligen.
11 In der Revision gegen den Beschluss des BVwG vom 9. März 2020 werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Damit bleibt die zu Ra 2019/21/0355 protokollierte Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 4. September 2019 verspätet. Auch diese Revision war daher gemäß 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 16. Juli 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210355.L00Im RIS seit
28.09.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020