RS Lvwg 2020/6/5 LVwG-AV-238/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.06.2020

Norm

KFG 1967 §57a Abs2
KFG 1967 §57a Abs2a

Rechtssatz

Die Grundlage für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit (§ 57a Abs 2 KFG) ist nicht auf Fehlverhalten im Zusammenhang mit einer Begutachtungstätigkeit iSd § 57a Abs 2 KFG beschränkt, was sich schon daraus ergibt, dass es bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit keinen Unterschied macht, ob über die erstmalige Erteilung oder den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden ist. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufs den Begriff "vertrauenswürdig" verwendet, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde derselbe Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 2001/11/0061; vgl zum anzulegenden strengen Maßstab bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit VwGH Ra 2019/11/0068)

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.238.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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