Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
29.06.2020Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Nach der materiell-rechtlichen Vorschrift des § 9 NÖ KanalG trifft die eine Einheit darstellende Abgabenleistung schlechthin die Eigentümer (von bereits bebauten Grundstücken). Damit schulden Miteigentümer derartiger Grundstücke dieselbe abgabenrechtliche Leistung und sind deshalb Mitschuldner zur ungeteilten Hand. Das NÖ KanalG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, die Kanaleinmündungsabgabe jedem Miteigentümer lediglich hinsichtlich seines Miteigentumsanteils vorzuschreiben.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Abgabenbescheid; Bescheidadressat; Miteigentümer; Gesamtschuldner; Solidarhaftung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.611.001.2020Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020