TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/20 W192 2198648-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2019
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Entscheidungsdatum

20.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W192 2198648-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Usbekistan, vertreten durch RA Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2019, Zl. 1009297105-180940814, nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2019 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. iVm § 68 AVG i.d.g.F. sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 i.d.g.F., § 9 BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52,53 und 55 Abs. 1a FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Usbekistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte der Erstbeschwerdeführer, er sei ein armer Landwirt. Deshalb habe er sich von Männern Anfang 2013 Geld ausgeborgt bzw. hätten diese Männer in seine Ernte investiert. Da er allerdings eine schlechte Ernte gehabt habe, hätten diese Männer ihr Geld zurückgewollt. Er habe ihnen aber das Geld nicht zurückzahlen können und sie seien seit Oktober 2013 in regelmäßigen Abständen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mit dem Tod bedroht.

Am 03.05.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund gab er dabei im Wesentlichen an, dass er gemeinsam mit Freunden Zwiebel angebaut habe, allerdings der Ertrag aus dieser Landwirtschaft nicht so wie erwartet gewesen wäre. Sie hätten viele Schulden gehabt und seien schließlich zu dem Entschluss gekommen, das Land zu verlassen. Die daraufhin auf dieses Vorbringen vom einvernehmenden Beamten des Bundesamtes gestellte Frage, ob man sagen könne, dass der Beschwerdeführer das Land aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, bejahte er.

1.2. Mit dem Bescheid des BFA vom 07.05.2018, zugestellt am 15.05.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde zum Fluchtgrund ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung in Usbekistan ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Beweiswürdigend wurde hierzu zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Verlauf seiner Einvernahme vom 03.05.2018 lediglich wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise aus seinem Heimatland ausgeführt. Er habe im Verlauf der Einvernahme auch wiederholt angeführt, dass der eigentliche Grund für seine Flucht gewesen sei, dass er für seine Kinder ein besseres Leben wolle. Dies sei zwar nachvollziehbar, jedoch nicht asylrelevant. Die Behörde komme zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Angst vor Verfolgung, sondern aus bloß wirtschaftlichen und persönlichen Interessen verlassen habe.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

1.4. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht traf in diesen Entscheidungen zur Person des Beschwerdeführers folgende Feststellungen:

"2.1. Der Beschwerdeführer ist ein männlicher Staatsangehöriger Usbekistans. Er bekennt sich zum Islam und ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er spricht Tadschikisch und Usbekisch und verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache.

2.2. Die Identität des Beschwerdeführers kann, bis auf seine Staatsbürgerschaft und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht festgestellt werden.

2.3. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise im März 2014 bis zu seinem 25. Lebensjahr in einem Dorf im Bezirk Samarkand in Usbekistan und hat dort seine überwiegende Sozialisierung erhalten. Er ist verheiratet und hat zwei Söhne. Seine Frau und seine Kinder leben weiterhin in Usbekistan, ebenso wie seine Mutter, seine Geschwister und weitere Verwandte. Der Beschwerdeführer unterhält mehrmals wöchentlich Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Usbekistan.

Der Beschwerdeführer besuchte in Usbekistan elf Jahre lang die Schule und hat danach seinen Lebensunterhalt als Bauhilfsarbeiter und Landwirt erwirtschaftet.

2.4. Der Beschwerdeführer ist gesund.

2.5. Der Beschwerdeführer hält sich seit etwas mehr als vier Jahren im Bundesgebiet auf. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Er hat in Österreich Bekanntschaften gemacht und spricht Deutsch, hat jedoch keine Deutschprüfung absolviert. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig.

Der Beschwerdeführer löste am 01.09.2015 einen Gewerbeschein für das freie Gewerbe der Regalbetreuung. Dieses Gewerbe stellte er jedoch ab 23.07.2017 wieder ein.

Eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich kann nicht festgestellt werden.

2.6. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

2.7. Der Beschwerdeführer machte als seinen Fluchtgrund ausschließlich eine auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung geltend. Es konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er in seinem Herkunftsstaat einer Verfolgung von einer Privatperson, konkret von Personen, die in seine Ernte investiert haben und denen er Geld schuldet, ausgesetzt war oder im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre, der, würde sie von staatlichen Organen gesetzt, Asylrelevanz zukäme und sein Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden.

Ebenso konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorbringen, dass seine auf keinem Konventionsgrund behauptete Verfolgung durch einen Privaten asylrelevanter Charakter zukommt, weil sein Heimatstaat aus den in Art. 1 Abschnitt A Zif. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, ihm Schutz zu gewähren.

Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.

2.8. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Usbekistan in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

2.9. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen konnte nicht festgestellt werden."

Das Bundesverwaltungsgericht traf in seiner Entscheidung weiters umfassende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und führte beweiswürdigend aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen sei, dass er sich wegen der behauptetermaßen erfolgten Bedrohung durch Gläubiger nicht an die zuständigen Behörden in seinem Herkunftsstaat hätte wenden können und sich dieser Staat nicht als schutzfähig und schutzwillig erwiesen hätte. Auch den Länderfeststellungen sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von den usbekischen Behörden wirksamen Schutz gegen Straftäter nicht hätte erwarten dürfen. Zur Rückkehrsituation wurde festgehalten, dass der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in der Lage sei, durch eigene Arbeitsleistung seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Ferner verfüge er im Herkunftsstaat über ein soziales Netz, es lebe dort seine Frau, seine Kinder, seine Mutter und Geschwister, sodass angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr durch seine Familie unterstützt werde.

Das angeführte Erkenntnis wurde der damaligen gewillkürten Vertretung des Beschwerdeführers am 08.08.2018 rechtswirksam zugestellt und ist rechtskräftig.

2. Verfahren über den Folgeantrag:

2.1. Am 04.10.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am Tag der Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurden. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er neuerlich einen Antrag gestellt hätte, weil er im Herkunftsstaat von Gläubigern am Leben bedroht werde. Er habe von seinen Eltern vor etwa eineinhalb Monaten telefonisch erfahren, dass diese Männer nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Die Eltern hätten den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht verraten. Die Männer hätten gesagt, dass sie wiederkommen und den Beschwerdeführer finden würden.

Der Beschwerdeführer leistete Ladungen zu Einvernahmen vor dem BFA für 20.11.2018, 17.01.2019 und 22.02.2019 jeweils keine Folge, wobei er jeweils am Tag zuvor durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung einer Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin übermittelte.

Der Beschwerdeführer wurde durch das BFA mit Schreiben vom 01.03.2019 aufgefordert, Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand und allfälligen medizinischen Behandlungen zu übermitteln sowie eine begründete Stellungnahme zum Fernbleiben von den genannten Einvernahmeterminen abzugeben.

Am 07.03.2019 wurde durch das BFA eine Einvernahme einer in der genannten Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin tätigen Medizinerin durchgeführt, die nach Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht angab, dass der Beschwerdeführer am 04.03.2019 bei ihr eine Liste seiner Diagnosen zur Vorlage bei der Polizei gefordert habe. Sie habe ihm mit Schreiben vom 05.03.2019 mitgeteilt, dass er am 19.11.2018, 16.01.2019 und 21.02.2019 in der Ordination erschienen sei und angegeben habe, folgende Beschwerden zu leiden: Bronchitis, Sinusitis max., viraler Infekt. Sämtliche Angaben des Patienten seien medizinisch nicht verifizierbar gewesen und der Patient habe angegeben, nicht arbeitsfähig gewesen zu sein.

Die Zeugin führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer ihr mitgeteilt habe, sein Anwalt habe ihm geraten, sich krank zu melden. Sein namentlich genannter Anwalt habe ihm auch geraten, es sei der beste Weg, jemanden zu heiraten, um in Österreich zu bleiben. Die Zeugin habe den Eindruck gewonnen, dass der Beschwerdeführer sich immer kurz vor einem Einvernahmetermin auf Anraten des Anwaltes in der Ordination einfindet, um sich der Einvernahme im Asylverfahren zu entziehen. Sie habe nie den Eindruck gehabt, dass der Beschwerdeführer reiseunfähig oder einvernahmeunfähig gewesen sei und gehe davon aus, dass er die Verpflichtung, der Einvernahme im Asylverfahren nachzukommen, bewusst und auf Anraten des Anwaltes nicht wahrgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe ihr ausdrücklich mitgeteilt, dass ihm sein namentlich genannter Anwalt geraten hätte, sich mittels einer Krankmeldung der Einvernahme vor dem BFA zu entziehen.

Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 21.03.2019 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das von der Zeugin angesprochenen Schreiben der Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin vom 05.03.2019 sowie die schriftliche Entbindung der Zeugin von der Schweigepflicht vom 04.03.2019.

Nach Erlassung eines Festnahmeauftrages wurde der Beschwerdeführer am 28.03.2019 der Behörde vorgeführt und unter Mitwirkung eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer nach Vorhalt der Angaben der als Zeugin befragten Ärztin an, dass es ihm leidtue und es nicht geplant gewesen sei, dass das "herauskomme". Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er Angst gehabt habe und ihm sein Rechtsvertreter mitgeteilt habe, er habe aufgrund des Folgeantrages sehr wenig Chancen, in Österreich zu bleiben.

Der Beschwerdeführer gab auf Befragen an, dass er in Österreich keine Verwandten aber sehr gute Bekannte habe. Seine Familienangehörigen würden sich im Herkunftsstaat befinden. Der Beschwerdeführer bestreite seinen Lebensunterhalt im Inland durch gelegentliche Schwarzarbeit und werde durch seine Bekannten unterstützt. Davor habe er eine Firma mit Gewerbeschein betrieben, dies aber eingestellt. Der Beschwerdeführer wolle nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren, da er durch telefonischen Kontakt mit seiner Mutter erfahren habe, dass die von ihm als Verfolger bezeichneten Gläubiger noch immer nach ihm suchen würden. Der Beschwerdeführer habe sich vor der Ausreise nicht an die Polizei gewendet, weil es sich um ein Privatproblem handle. Der Beschwerdeführer habe kein politisches Problem und kein Problem mit dem usbekischen Staat.

2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt(Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Die Behörde stellte in der Entscheidungsbegründung im Wesentlichen fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststünde. Der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung glaubhaft gemacht, welche nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden wäre. Der Beschwerdeführer leide an keinerlei Krankheiten, welche einer Rückkehr nach Usbekistan entgegenstehen würden. Er habe keine Angehörigen in Österreich, während im Herkunftsstaat seine Ehefrau, zwei minderjährige Kinder sowie seine Mutter und Geschwister leben würden. Er erziele ein Einkommen durch Schwarzarbeit und werde durch Bekannte finanziell unterstützt.

Der Beschwerdeführer habe die gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise nicht genutzt, sondern sei rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben. Der Beschwerdeführer habe den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet und rechtswidrig gestellt.

Die Behörde führte beweiswürdigend aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer Verfolgung durch Gläubiger im Herkunftsstaat bereits im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz als unglaubhaft beurteilt wurde. Zur Stützung seines neuerlichen Antrages habe der Beschwerdeführer kein neues Vorbringen erstattet, sondern lediglich die nicht glaubhaften Behauptungen aus dem Erstverfahrens bekräftigt. Weiters wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich mutwillig mehreren Einvernahmeterminen vor der Behörde entzogen habe und somit seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren verletzt habe.

Aus den zugrunde gelegten Länderinformationen würden sich keine Hinweise auf eine seit Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere Beurteilung des Antrages nicht von vorneherein als ausgeschlossen erscheinen ließ, stünde der rechtskräftige Abschluss des Erstverfahrens einer inhaltlichen Behandlung des neuerlichen Antrages entgegen, weshalb dieser zurückzuweisen sei.

Im Rahmen einer Interessensabwägung sei festzustellen gewesen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich entgegenstünden, weshalb sich eine Rückkehrentscheidung, zumal auch keine Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vorlägen, als zulässig erweise. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestünde in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Der Beschwerdeführer sei seiner Verpflichtung, nach Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2018 innerhalb von 14 Tagen auszureisen, nicht nachgekommen. Aus diesem Fehlverhalten sei ersichtlich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, weshalb gemäß § 53 Abs. 2 FPG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot zu erlassen sei.

Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 13.06.2019 zugestellt. Eine am 16.06.2019 an der Meldeadresse des Beschwerdeführers versuchte Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung an den Beschwerdeführer konnte nicht erfolgen, da dieser laut dem bezughabenden Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 24.06.2019 nicht mehr anwesend war. Nach Angaben einer Nachbarin sei der Beschwerdeführer im Mai des Jahres aus der Wohnung unter Mitnahme seiner Habe ausgezogen. Eine Anzeige nach dem Meldegesetz wurde erstattet und die amtliche Abmeldung eingeleitet.

2.3. Durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde mit Schriftsatz vom 27.06.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ebenso wie seinen Kindern Schuldknechtschaft zur Schuldenrückzahlung drohe. Angesichts dieser drohenden Gefahr sei es verständlich, dass der Beschwerdeführer die österreichischen Behörden ein weiteres Mal ersucht habe, zumindest die bestehenden Gründe nach Art. 3 EMRK, die seine Rückkehr verbieten könnten, zu prüfen. Daher stelle sich das Einreiseverbot als unverhältnismäßig heraus.

Die Strafbestimmungen zum Verunglimpfen des Staates seien nicht geändert worden; bei einer Rückkehr bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer nach einer drohenden Befragung durch den Geheimdienst aus einer politischen Straftat heraus der usbekischen Justiz anheimfalle.

2.4. Mit Bescheid vom 17.07.2019 wies das BFA im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I, II, III, IV, V, und VI ab und änderte den Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides dahingehend ab, dass die Befristung des Einreiseverbotes in der Dauer von vier Jahren erfolgte.

Die Behörde wiederholte im Wesentlichen die Begründung des angefochtenen Bescheides und führte zur neu vorgebrachten Rückkehrbefürchtung, dass dem Beschwerdeführer Schuldknechtschaft drohe, aus, dass damit eine maßgebliche Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht einmal behauptet werde. Es handle sich um eine Modifizierung von Nebenumständen, welche am wesentlichen, nach wie vor unglaubhaften, Kern der Begründung des Schutzersuchens nicht ändere. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer bisher von Todesdrohungen durch Gläubiger gesprochen habe, wenn seine eigentliche Befürchtung in möglicher Schuldknechtschaft liegen sollte.

Zur Verlängerung der Befristung des erlassenen Einreiseverbotes traf die Behörde die Feststellung, dass der Beschwerdeführer neuerlich seine Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt habe, indem er zufolge dem Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 24.06.2019 seinen gemeldeten Wohnsitz aufgegeben habe, ohne eine neue Meldung vorzunehmen oder der Behörde eine sonstige Kontakt-oder Aufenthaltsadresse mitzuteilen. Er habe sich damit dem behördlichen Zugriff entzogen und diverse Rechtsvorschriften verletzt. Es stelle das Verhalten eine gesteigerte Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dieses "Untertauchen" sei erfolgt, obwohl der Beschwerdeführer bereits einmal aufgrund ähnlicher Kooperationsunwilligkeit festgenommen und dem BFA zur Einvernahme vorgeführt worden sei. Auch die im vorliegenden Verfahren erfolgte Verhängung einer Mutwillensstrafe habe den Beschwerdeführer nicht von weiteren Rechtsverletzungen dieser Art abhalten können. Daher sei die bisherige Bemessung des Einreiseverbots mit zwei Jahren als nicht mehr ausreichend anzusehen, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hintanzuhalten und es erweise sich die Neubemessung des Einreiseverbotes mit vier Jahren als notwendig und dem seit Erlassung des angefochtenen Bescheids geänderten Sachverhalt angepasst.

Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 18.07.2019 zugestellt.

2.5. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstattete mit Schriftsatz vom 31.07.2019 einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er aus, dass die Behörde nicht dazu berechtigt gewesen sei. Zur neuerlichen Entziehung vom Verfahren laut dem Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 24.06.2019 sei kein Parteiengehör gewährt worden.

Der Beschwerdeführer sei jederzeit über seinen Vertreter erreichbar, dem der Bescheid wie auch die Vorentscheidung zugestellt werden konnten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Usbekistan. Er reiste im März 2014 illegal nach Österreich ein. Mit Bescheid des BFA vom 07.05.20178 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen, wobei zugleich ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Usbekistan festgestellt wurde. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 02.08.2018 keine Folge gegeben. Dieser Entscheidung ist mit Zustellung am 08.08.2018 in Rechtskraft erwachsen.

Die vom Beschwerdeführer im Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz neuerlich vorgebrachte Behauptung, der Erstbeschwerdeführer habe im Herkunftsstaat mit Verfolgung durch Gläubiger zu rechnen, ist bereits mit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag als nicht glaubhaft beurteilt worden; sie stellen daher keine Neuerung dar. Überdies weisen die Behauptungen, der Beschwerdeführer werde von solchen Gläubigern gesucht und sei bei einer Rückkehr von Schuldknechtschaft bedroht, keinen glaubhaften Kern auf.

Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates und Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden, können auch sonst nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Die mit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2018 festgestellte zumutbare Möglichkeit des Beschwerdeführers, in den Herkunftsstaat zurückzukehren und dort durch eigene Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt zu erwerben, ist gemäß den Feststellungen der nunmehr angefochtenen Entscheidung des BFA weiterhin gegeben.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nach Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2018 nicht nachgekommen und hat den vorliegenden Folgeantrag gestellt.

Zur maßgeblichen unveränderten Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ist auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheides zu verweisen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über die rechtskräftige Entscheidung über den ersten vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren über den zweiten in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz neuerlich die im Verfahren über den ersten Antrag als unglaubhaft beurteilten Verfolgungsbehauptungen (Bedrohung durch Gläubiger) vorgebracht, woraus sich kein neuer Sachverhalt ergibt. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung am 04.10.2018 und in der Einvernahme am 28.03.2019 sei die behauptete Suche nach ihm durch Gläubiger zwar nach Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2018 erfolgt, es kommt diesem Vorbringen jedoch kein glaubhafter Kern zu, da die zugrunde liegende behauptete Bedrohung durch Gläubiger des Beschwerdeführers bereits in der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz als unglaubhaft beurteilt worden ist.

Dies wird auch durch den Umstand bestätigt, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor im Herkunftsstaat leben und dass dessen Ehegattin nach seinen Angaben nach einem Besuch in Österreich wieder dorthin zurückgekehrt ist, sodass eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch gewaltbereite Gläubiger nicht besteht, da in einem solchen Fall naheliegen würde, dass die Verfolger sich auch gegen die Familie des Beschwerdeführers wenden würden.

Unabhängig davon ist jedenfalls hinsichtlich der Möglichkeit des Beschwerdeführers, vor einer Bedrohung der behaupteten Art Schutz der zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, keine Änderung eingetreten. Der Beschwerdeführer ist dieser Möglichkeit weder im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz noch im vorliegenden Verfahren entgegengetreten.

Letztlich zeigen auch die wiederholten Versuche des Beschwerdeführers, sich der Mitwirkung in Verfahren zu entziehen, indem er zunächst Ladungen des BFA im Verfahren über seinen vorliegenden Antrag keine Folge geleistet und jeweils auf Anraten seines Rechtsvertreters inhaltlich unzutreffende Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vorgelegt hat, dass der Beschwerdeführer als Person nicht als glaubwürdig angesehen werden kann und er keine Zurückhaltung gezeigt hat, seinen Aufenthalt in Österreich durch tatsachenwidriges Vorbringen zu verlängern bzw. den Fortgang des Verfahrens zu behindern. Dies wurde durch die von der Behörde am 07.03.2019 als Zeugen einvernommene Ärztin bestätigt und im Verlauf der Einvernahme am 28.03.2019 auch seitens des Beschwerdeführers selbst eingeräumt.

Aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids ist ersichtlich, dass im Zusammenhang mit der Rückkehr des Beschwerdeführers auch keine sonstige Bedrohungssituation vorliegt; dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht konkret behauptet. Das im Beschwerdeschriftsatz vom 27.06.2019 enthaltene Vorbringen, es "bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer nach einer drohenden Befragung durch den Geheimdienst aus einer politischen Straftat heraus der usbekischen Justiz anheimfalle" ist rein spekulativ, zumal der Beschwerdeführer selbst bei den Einvernahmen zu seinen Asylanträgen derartige Befürchtungen nie geäußert hat. Unabhängig davon bildet es eine unzulässige Neuerung im Beschwerdeverfahren.

Da der Beschwerdeführer kein entgegenstehendes belegtes Vorbringen erstattet hat, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren auch keinerlei konkrete Hinderungsgründe aufgezeigt, nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt erwerben zu können.

Der Beschwerdeführer hat selbst eingeräumt, dass er seiner Verpflichtung zur Ausreise nach Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf nationalen Schutz nicht nachgekommen ist.

Der Beschwerdeführer ist im Verfahren der Richtigkeit der Feststellungen des angefochtenen Bescheides über die Klage in seinem Herkunftsstaat nicht entgegengetreten.

Es wurde weder im vorliegenden Verfahren noch in der Beschwerde eine maßgebliche Änderung der privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers gegenüber der im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2018 festgestellten Situation dargetan.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.1.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.06.2019 wurde durch den Vertreter des Beschwerdeführers am 27.06.2019 fristgerecht eingebracht.

3.1.3. Zum Verfahrensgegenstand:

3.1.3.1. Fallgegenständlich machte das BFA mit Bescheid vom 17.07.2019 von seiner Möglichkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch.

3.1.3.2. Die Beschwerdevorentscheidung ist in § 14 VwGVG geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

3.1.3.3. Hinsichtlich des Verhältnisses der Beschwerdevorentscheidung zum Ausgangsbescheid hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15.12.2015, Ro 2015/08/0026, die folgenden grundlegenden Ausführungen getroffen:

"Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG ist nicht normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Dieser Unterschied war vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt: So wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP 5 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen des Vorlageantrages nicht außer Kraft treten soll, sondern der Vorlageantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung haben soll. Dementsprechend bestimmt § 15 Abs. 2 VwGVG, dass ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung hat, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag - auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer - richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht.

Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung.

Das bedeutet im Einzelnen - für die wichtigsten in Betracht kommenden Fallkonstellationen - Folgendes:

Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vgl. zu dieser Wirkung von bestätigenden Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E 1286/2014, sowie die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042, und vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032), im Fall einer zu Gunsten des Beschwerdeführers abändernden oder aufhebenden Beschwerdevorentscheidung ist - durch Erlassung des an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tretenden Erkenntnisses - in der Regel der Spruch des Ausgangsbescheides wiederherzustellen (es sei denn, es wäre bezogen auf den Ausgangsbescheid eine Verschlechterung zu Lasten des Beschwerdeführers (reformatio in peius) rechtlich geboten.

Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid (teilweise) berechtigt, so ist ihr vom Verwaltungsgericht (teilweise) stattzugeben; eine Beschwerdevorentscheidung, die der Beschwerde ebenfalls im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid - im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes - rechtskonform abgeändert oder behoben hat, ist (im oben genannten Sinn) zu bestätigen, eine rechtswidrige - den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde - Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen) oder gegebenenfalls - wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen - ersatzlos zu beheben.

Will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz oder Abs. 4 VwGVG aufzuheben.

Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe zum insoweit vergleichbaren Vorlageantrag nach § 30b VwGG etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068); dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte.

Ist die Beschwerde zulässig, wurde sie mit der Beschwerdevorentscheidung aber zurückgewiesen, so hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wobei seine Entscheidung auch hier an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss."

3.1.3.4. Die Beschwerde richtet sich auch im Fall einer Beschwerdevorentscheidung und eines darauf folgenden Vorlageantrags stets nur gegen den Ausgangsbescheid und nicht gegen die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 24.11.2016, Ra 2016/08/0145).

3.1.3.5. Zur Abgrenzung der Sache des Verfahrens im Fall der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 08.05.2018, Ro 2018/08/0011, aus, dass die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG - nicht anders als die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß §§ 28 und 31 VwGVG - eine Entscheidung über die Beschwerde ist, die diese, soweit kein Vorlageantrag gestellt wird, auch endgültig erledigt. Schon daraus folgt, dass die Sache des Verfahrens in diesem Stadium nicht anders begrenzt werden kann als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selbst. § 14 VwGVG verweist zudem (auch) ausdrücklich auf § 27 VwGVG, der den zulässigen Prüfungsumfang für das Verwaltungsgericht festlegt. Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0031-0032).

3.1.3.6. Aus den dargestellten grundlegenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass Sache des Beschwerdeverfahrens die Beschwerde vom 27.06.2019 gegen den (dem Beschwerdeführer am 13.06.2019 rechtswirksam zugestelltem) Bescheid vom 11.06.2019 darstellt. Die Behörde machte von ihrer Möglichkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG mit (am 18.07.2019 rechtswirksam zugestellten) Bescheid vom 17.07.2019 fristgerecht Gebrauch; dabei wies die Behörde die Beschwerdegegen die Spruchpunkten I. bis VI. ab; zudem wurde in Spruchpunkt VII. des Bescheides über die Beschwerdevorentscheidung die Dauer des mit dem angefochtenen Bescheid verfügten zweijährigen befristeten Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer auf vier Jahre erhöht. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der am 31.07.2019 fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag; dass in diesem (irrtümlich) auf die Rechtsgrundlage des § 64a AVG anstatt auf den anzuwendenden § 15 VwGVG Bezug genommen wird, schadet aufgrund des erkennbaren objektiven Erklärungswerts nicht.

Durch den Umstand, dass die Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung teils ergänzende, aktualisierende, Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat (insbesondere was den Inhalt des Berichts der zuständigen Landespolizeidirektion vom 24.06.2019 betrifft), wird der zulässige Prüfgegenstand nicht überschritten, zumal die Beschwerdeentscheidung von der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt auszugehen hat und die ergänzend angeführten Aspekte dessen ungeachtet nicht dazu geeignet sind, im Vergleich zum Ausgangsbescheid ein für den Beschwerdeführer günstigeres Verfahrensergebnis herbeizuführen.

Soweit die belangte Behörde in Spruchpunkt VII. des Bescheides über die Beschwerdevorentscheidung - angesichts des zwischenzeitlich erfolgten "Untertauchens" des Beschwerdeführers (Verlassen des gemeldeten Hauptwohnsitzes ohne Abmeldung und neuerliche Anmeldung) - die Dauer des bereits mit dem angefochtenen Bescheid verhängten Einreiseverbots auf vier Jahre verlängert hat, ist dieser Ausspruch, ausgehend von den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.05.2018, Ro 2018/08/0011, getroffenen Erwägungen, als vom zulässigen Rahmen der Prüfbefugnis der Behörde im Verfahren über die Beschwerdevorentscheidung umfasst zu erachten, da dieser Ausspruch eine Angelegenheit betrifft, die bereits den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides vom 11.06.2019 gebildet hat (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311).

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564).

Auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266 mit Hinweis auf VwGH 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).

Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (Hinweis E 26. Juli 2005, 2005/20/0343; gegen den bloßen Verweis auf den inhaltlichen Zusammenhang mit dem im Erstverfahren als unglaubwürdig erachteten Vorbringen zuletzt E 27. September 2005, 2005/01/0363). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig (VwGH 29.9.2005, Zl. 2005/20/0365).

§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102 mwN; und VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380, mwN; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 25.4.2017, Ra 2016/01/0307).

Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (§ 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist [insoweit treffen die Erläuterungen (Hinweis RV 952 BlgNR XXII. GP, 30f), nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu]. Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mit enthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen [vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2005), 73, Rz 153]. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 09.11.2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344).

3.2.2. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Zu prüfen ist demnach, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).

Diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.5.2018, Ra 2018/19/0234).

3.2.3. Der Beschwerdeführer stützt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich auf Verfolgungsbehauptungen, die bereits in der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2018 als unglaubhaft beurteilt worden sind. Dem zusätzlichen Vorbringen, dass Gläubiger des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat etwa eineinhalb Monate vor der Erstbefragung vom 04.10.2018 nach diesem gesucht und diesen bedroht hätten, kommt kein glaubhafter Kern zu. Da zum Entscheidungszeitpunkt somit kein neuer Sachverhalt vorlag, ist die Behörde bereits insofern zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass der Folgeantrag insofern wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.

3.2.4. Es sind zudem keine Neuerungen hinsichtlich der im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren getroffenen Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingetreten. Wie oben ausgeführt wurde, haben sich weder die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat, noch die relevanten individuellen Umstände des Beschwerdeführers in maßgeblicher Weise verschlechtert.

Eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat in wirtschaftlicher Hinsicht oder im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung ist seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2018 nicht eingetreten. Es kann unverändert nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und der Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft etc.) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat familiären Rückhalt und es war ihm vor der Ausreise möglich, den Unterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer ist gesund. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

3.2.5. Die Zurückweisung des neuerlichen Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist daher sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht erfolgt.

3.4. Zur Nichterteilung von Aufenthaltstiteln und Erlassung der Rückkehrentscheidungen stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in § 52 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 nicht auch - wie in § 61 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 - Entscheidungen nach § 68 Abs. 1 AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ?Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ?Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen.

[...]

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ?Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ?Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) - (4) [...]

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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