TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/23 W215 2221464-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2019
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Entscheidungsdatum

23.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W215 2221464-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2019, Zahl 1164351704-170956896, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017,

§ 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Usbekistan dessen Identität nicht festgestellt werden kann, reiste zu einem ebenfalls nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der Erstbefragung am 17.08.2017 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass er beschuldigt werde zwei Menschen umgebracht zu habe, obwohl das nicht stimme. Seine Mutter habe ihm deshalb geraten das Land zu verlassen, weiter Gründe für eine Asylantragstellung habe der Beschwerdeführer nicht.

Der Beschwerdeführer wurde für den 11.07.2018 um 08.30 Uhr zur niederschriftlichen Befragung zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geladen, diese Ladung wurde seinem Vertreter nachweislich am 04.07.2018 zugestellt, der Beschwerdeführer erschien aber unentschuldigt nicht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Der Beschwerdeführer wurde für den 19.09.2018 um 08.30 Uhr ein weiteres Mal zur niederschriftlichen Befragung zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geladen, diese Ladung wurde seinem Vertreter am 29.08.2018 persönlich zugestellt, der Beschwerdeführer erschien aber unentschuldigt nicht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Der Beschwerdeführer wurde für den 07.02.2019 um 10.00 Uhr zur niederschriftlichen Befragung zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geladen, brachte aber weniger als 24 Stunden davor, am 06.02.2019 um 11.23 Uhr, eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung in Vorlage und erschien nicht zur Befragung.

Der Beschwerdeführer wurde für den 15.02.2019 zur niederschriftlichen Befragung zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geladen, brachte aber erst am 14.02.2019 um

08.50 Uhr eine weitere Arbeitsunfähigkeitsmeldung in Vorlage und erschien nicht zur Befragung.

Der Beschwerdeführer wurde für den 22.02.2019 ein weiters Mal zur niederschriftlichen Befragung zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geladen, diesmal mit Ladungsbescheid, brachte aber erst am selben Tag um 10.57 Uhr eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung in Vorlage und erschien nicht zur Befragung.

Schließlich wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.03.2019 für den 22.03.2019 bezüglich des Beschwerdeführers ein Durchsuchungs- und Festnahmeaufträge erlassen, damit dessen Unterkunft durchsucht und der Beschwerdeführer am 22.03.2019 zur niederschriftlichen Befragung zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt werden konnte. Laut Meldung der Landespolizeidirektion XXXX , vom 22.03.2019 wurde der Beschwerdeführer, an seiner Wohnadresse angetroffen, wo sich mehrere Familienmitglieder aufhielten. Die Beamten hatten den Beschwerdeführer, der sich noch im Schlafgewand befand, aufgeweckt, nahmen ihn fest und führten ihn später, zuvor hatte er mit seinem Rechtsanwalt Kontakt aufgenommen, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor. Dort wurde der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung befragt, wobei er angab, dass am 30.06.2017 zum ersten Mal daran gedacht habe, seine Heimat zu verlassen, tatsächlich aber erst am 02.08.2017 ausgereist sei; wobei der die Nacht vor der Ausreise zu Hause verbracht habe. Der Beschwerdeführer sei ausgereist, weil er in der Heimat des Mordes bezichtigt werde. Er habe eine XXXX . Der Beschwerdeführer habe dafür keine schriftliche Zustimmung der Polizei gehabt; diese wäre bei XXXX aber immer nötig um auszuschließen, dass bei einer XXXX , seien zwei Männer gekommen, die nach dem XXXX gesucht hätten. Diese beiden Privatpersonen hätten zum Beschwerdeführer gesagt, dass XXXX , bei dem ein XXXX . Der Beschwerdeführer sei von den Privatpersonen in ein Privathaus mitgenommen worden und man habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er Mitschuld daran trüge, dass XXXX und dafür XXXX . Die Männer hätten gesagt, der Beschwerdeführer wäre indirekt schuld am Tode eines Menschen, wer verstorben sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer sollte die Schuld auf sich. Diesen Vorfall habe der Beschwerdeführer nie den Behörden gemeldet, sondern sei nach Österreich gereist.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2019, Zahl 1164351704-170956896, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.08.2017 in Spruchpunkt I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß

§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäߧ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht in diesem Bescheid von der Unglaubwürdigkeit der angeblichen Ausreisegründe aus.

Gegen diesen Bescheid vom 11.06.2019, Zahl 1164351704-170956896, zugestellt am 14.06.2019, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 10.07.2019 gegenständliche Beschwerde. Darin wurde kurz eine (neue) Variante des Vorbringens des Beschwerdeführers angegeben, beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Recherche in der Republik Usbekistan bezüglich des Beschwerdeführers durchführt sowie, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, dem Beschwerdeführer internationalen Schutz zuerkennt.

2. Die Beschwerdevorlage vom 16.07.2019 langte am 19.07.2019 im Bundesverwaltungsgericht ein.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 02.09.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Beschwerdeführer und ein Vertreter seines Rechtsanwalts. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen hatte sich am 30.08.2019 für die mündliche Verhandlung entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Schließlich wurde den Verfahrensparteien noch eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe von Stellungnahmen eingeräumt.

Am 16.09.2019 langte eine schriftliche Stellungnahme des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers im Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird auszugsweise aus drei russischsprachigen Artikeln zitiert. Da der in Asylverfahren sehr versierte Rechtsanwalt überraschender Weise aus dem Zusammenhang gerissene Passagen - ohne seriöse Übersetzung aus dem Russischen in Deutsche - zitiert, musste er mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag aufgefordert werden, die Artikel in voller Länge - soweit nicht in Deutsch: samt vollständiger seriöser Übersetzung - vorzulegen bzw. in diesem Zusammenhang die Judikatur des VwGH in Erinnerung gerufen werden, wonach die Amtssprache Deutsch ist.

Am 20.09.2019 langten die vollständigen russischen Artikel samt "Arbeitsübersetzung" (Anmerkung: wörtliches Zitat) im Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Er ist Staatsangehöriger der Republik Usbekistan, gehört der Volksgruppe der Usbeken an und ist moslemischen Glaubens. Seine Eltern, seine Schwester und ein Bruder waren in Österreich aufhältig kehrten aber, nach negativem Abschluss mehrerer Asylverfahren, in diesem Jahr in die Republik Usbekistan zurück, wo "durchgehend" ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebt.

2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Republik Usbekistan beschuldigt wurde, zwei Menschen umgebracht zu haben. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat von zwei Privatpersonen des Mordes an einem Menschen bezichtigt wurde. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass diese zwei Privatpersonen dem Beschwerdeführer vorgeworfen haben, dass er Mitschuld daran trägt, dass ein XXXX hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer indirekt Schuld am Tod eines Menschen hat und die Schuld für den Tod eines Unbekannten auf sich nehmen sollte. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von zwei Privatpersonen in ein Privathaus mitgenommen wurde; ebenso wenig, dass er kurz inhaftiert war. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von zwei Polizisten aufgefordert wurden die Schuld an einem Mord auf sich zu nehmen.

3. Der ledige, kinderlose Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und konnte bis zur Ausreise aus der Republik Usbekistan problemlos seinen Lebensunterhalt bestreiten. Er ging neun Jahre lang zur Schule, absolvierte danach ein dreijähriges College und XXXX . Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist die Amtssprache Usbekisch und er beherrscht darüber hinaus auch noch gut Russisch. Der Beschwerdeführer lebte bis zur Ausreise mit seiner Mutter im geräumigen Elternhaus in XXXX , das im Eigentum seiner Familie steht. Aktuell halten sich dort seine Eltern und Geschwister auf. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr wieder dort, gemeinsam mit seiner Familie, leben kann.

4. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich, stellte am 17.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb seines Asylverfahrens und musste sich somit seines unsicheren Aufenthaltes stets bewusst sein. Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer brachte keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer Natur zu Österreich vor; allfällige Freundschaften sind zu einem Zeitpunkt entstanden, als sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein musste. Der Beschwerdeführer geht zwar arbeiten, allerdings nur zwei bis höchstens drei Stunden pro Tag und hat eine Deutschprüfungen A2 am XXXX erfolgreich absolviert.

5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Allgemein

Die Republik Usbekistan hat eine Bevölkerung von insgesamt ca. 32 Millionen Einwohnern (Stand 2017); in der Hauptstadt Taschkent leben ca. 2,5 Millionen Einwohner (AA Überblick Stand 05.03.2019, abgefragt am 12.09.2019).

Die Republik Usbekistan liegt im Herzen Zentralasiens (fr. Mittelasien zwischen Syr-Darja und Amu-Darja, den größten Flüssen dieser Gegend). Sie grenzt im Norden und Nordwesten an Kasachstan, im Nordosten an Kirgisistan, im Osten und Südosten an Tadschikistan, im Südwesten an Turkmenistan und im Süden an Afghanistan. Die Fläche des Landes beträgt 448.900 Quadratkilometer. Das Land erstreckt sich über 930 Kilometer von Nord nach Süd und über 1.425 Kilometer von West nach Ost. Die Länge seiner Grenzen beträgt insgesamt

6.221 Kilometer (LIP Überblick Juni 2019, abgefragt am 12.09.2019).

Das heutige Usbekistan befindet sich auf dem Gebiet, das eine jahrtausendalte Geschichte mit alten staatlichen Traditionen aufweist. In seiner heutigen Form ist Usbekistan erst in den 1920er Jahren als Sowjetrepublik entstanden. Hauptstadt von Usbekistan war zunächst Samarkand, 1930 abgelöst von Taschkent (LIP Geschichte und Staat Juni 2019, abgefragt am 12.09.2019).

Das Land hat seit Dezember 2004 ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System (Unterhaus sowie Senat). Die im Unterhaus (Oliy Majlis) vertretenen vier Parteien sind allesamt regierungsnah. Die Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Andere als die vier bisher im Parlament vertretenen Systemparteien durften nicht antreten; die Umweltbewegung besetzt gemäß Verfassung 15 Sitze im 150 Mitglieder umfassenden Unterhaus, die im Rahmen eines Parteikongresses nominiert werden. Die feste Anzahl an Sitzen für die Umweltbewegung wird zu den kommenden Parlamentswahlen (Dezember 2019) aufgehoben; die Umweltbewegung wird dann als politische Partei antreten. Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Schawkat Mirsijojew offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirsijojew gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit rund 88 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimow am 02.09.2016 gestorben war. Mirsijojew hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 12.09.2019).

In der Republik Usbekistan konzentrieren sich die wichtigsten Machtbefugnisse in den Händen des Präsidenten, obwohl er weder Vorsitzender des Ministerkabinetts noch Chef der Exekutive ist. Das Ministerkabinett besteht gegenwärtig aus dem Ministerpräsidenten, einem Ersten Stellvertretenden und vier weiteren stellvertretenden Ministerpräsidenten sowie 20 Ministern. Des Weiteren gibt es zahlreiche Staatskomitees, die ebenfalls dem Ministerpräsidenten unterstehen (zurzeit 09). Umstrukturierungen finden sowohl innerhalb der Ministerien als auch bei den Staatskomitees häufig statt. Die Exekutive ist stark zentralisiert. Der Präsident ernennt direkt die Gebietsgouverneure (Hokime) der 12 Gebiete (Vilojate). Im politischen Alltag wird das Prinzip der Gewaltenteilung nicht eingehalten (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 12.09.2019).

1991 wurde Usbekistan unabhängig. 1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein dysfunktionaler Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik, genauer gesagt eine Diktatur. Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung, Institutionen, Regeln existieren nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderer staatlicher Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist Oberster Befehlshaber der Streitkräfte (LIP Geschichte und Staat Juni 2019, abgefragt am 12.09.2019).

Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten. Als sich der Zerfall der UdSSR ankündigte und rasch vollzog, plädierten auch einige Politiker in Karakalpakstan für eine Souveränität ihrer autonomen Region und forderten Unabhängigkeit - auch von Usbekistan. Aber Präsident Karimov machte sehr schnell klar, dass eine Abspaltung Karakalpakstan von Usbekistan nicht geduldet wird (LIP Geschichte und Staat Juni 2019, abgefragt am 12.09.2019).

(AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Überblick, Stand 05.03.2019, abgefragt am 12.09.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistan/206788

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Überblick, letzte Aktualisierung Juni 2019, abgefragt am 12.09.2019, https://www.liportal.de/usbekistan/ueberblick

AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 12.09.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Juni 2019, abgefragt am 12.09.2019, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat)

Sicherheitslage

Landesweit, aber insbesondere in den Grenzregionen zu Afghanistan und die Grenzgebiete zu Tadschikistan und Kirgisistan ist von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren. Die Bedrohung richtet sich bislang nicht gegen den Tourismus im Lande. Teile der grenznahen Gebiete des Fergana-Tals zu Kirgisistan und Tadschikistan sind vermint. Verhalten Sie sich umsichtig bei Reisen durch Usbekistan. Vermeiden Sie nicht notwendige Reisen in Grenznähe, mit Ausnahme der offiziellen Grenzübergänge und Bewegungen in unbekanntem Gelände ohne ortskundige Begleitung. Seien Sie insbesondere an belebten Orten und bei besonderen Anlässen aufmerksam. Insbesondere an vielbesuchten Orten wie Basaren und in öffentlichen Transportmitteln kommt es zu Kleinkriminalität wie Taschendiebstählen, vereinzelt finden auch Überfälle, insbesondere bei Dunkelheit statt, sowohl auf Fußgänger in abgelegenen Orten der Städte als auch auf Fahrzeuge über Land (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 12.09.2019).

Der staatliche Fernsehsender Uzbekistan 24 berichtet am 25.12.2018, dass Präsident Mirsijojew bei einem Treffen mit Vertretern des Staatlichen Sicherheitsdienstes dazu aufgerufen habe, der Resozialisierung von Unterstützern religiös extremistischer Organisationen mehr Aufmerksamkeit zu widmen. Am 11.02.2019 wurde der Vorsitzende des Dienstes für staatliche Sicherheit (SGB), Ichtijor Abdullajew, aus gesundheitlichen Gründen seines Amtes enthoben. Nachfolger wird der bisherige Verteidigungsminister Abdusalom Asisow, dessen Amt sein bisheriger Stellvertreter Bachodir Kurbanow übernimmt. Der usbekische Dienst von RFE/RL meldet unter Berufung auf Insider, dass ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Abdullajew laufe. In der Vorwoche war bereits bekannt geworden, dass Strafverfahren wegen Korruption gegen eine Reihe hochrangiger Mitglieder des SGB laufen (ZA 22.02.2019).

Die Lage im Land ist ruhig. Es ist weiterhin von einer latenten Gefährdungslage durch radikale Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (LIP Alltag Juni 2019, abgefragt am 12.09.2019).

Es besteht ein Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) für die Grenzregionen zu Afghanistan und die Grenzgebiete zu Tadschikistan und Kirgisistan. Von nicht unbedingt notwendigen Reisen in diese Gebiete wird abgeraten. Für Surchandarja einschließlich Termez im Südosten des Landes ist eine gesonderte Registrierung erforderlich, bei Verschärfung der Sicherheitssituation muss mit einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit gerechnet werden. In den grenznahen Gebieten des Ferghana-Tals zu Kirgisistan und Tadschikistan herrscht Minengefahr. Von Reisen in das Ferghana-Tal wird abgeraten. Erhöhtes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) besteht im Rest des Landes. Landesweit herrscht die Gefahr von Terroranschlägen durch islamistische Gruppen. Mit verschärften Sicherheitsvorkehrungen und Kontrollen ist insbesondere in Taschkent, Buchara und Samarkand zu rechnen. Es wird insgesamt zu erhöhter Vorsicht und Wachsamkeit geraten. Demonstrationen jeder Art sollten generell gemieden werden. In Taschkent sollten keine wertvollen Gegenstände oder größere Geldbeträge mitgeführt und nachts keine Fußwege unternommen werden. Überlandfahrten in der Nacht sollten vermieden werden. Dokumente sollten fotokopiert werden, obwohl manchmal die Vorlage des Original-Reisepasses erforderlich sein kann (BMEIA Stand 12.09.2019).

Der Dienst für nationale Sicherheit (SNB) hat nach Meldung von UzA am 08.05.2019 im Gebiet Samarkand 15,4 kg aus Tadschikistan geschmuggeltes Opium beschlagnahmt. Am 14.05.2019 fanden in Bischkek Konsultationen der Sekretäre der Sicherheitsräte Kirgistans und Usbekistans, Damir Sagynbajew und Wiktor Machmudow, zu Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und des Kampfes gegen Terrorismus und Extremismus statt (ZA 28.06.2019).

Am 26.06.2019, anlässlich des internationalen Tages gegen Drogenmissbrauch, verbrannten Mitarbeiter des Dienstes für staatliche Sicherheit (SGB) in Taschkent in Anwesenheit von Journalisten, Diplomaten und Vertretern internationaler Organisationen mehr als 1 Tonne beschlagnahmte Narkotika, darunter 7,8 kg Heroin und 195,4, kg Opium (ZA 26.07.2019).

(AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 23.08.2019, Stand 12.09.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistansicherheit/206790

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 135, 28.06.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen135.pdf

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Alltag, letzte Aktualisierung Juni 2019, abgefragt am 12.09.2019, https://www.liportal.de/usbekistan/alltag

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 133, 22.02.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen133.pdf

BMEIA, Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation Usbekistan, Sicherheit und Kriminalität, unverändert gültig seit 28.02.2019, Stand 12.09.2019, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/usbekistan

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 136, 26.07.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen136.pdf)

Justiz

Der Präsident ernennt und entlässt die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts (LIP Geschichte und Staat Juni 2019, abgefragt 12.09.2019).

Eine Reform des Strafrechts im Jahre 2007 und des Strafprozessrechts 2009 führte unter anderem zu einer Reduzierung der zum Teil drastischen Gefängnisstrafen für eine Reihe von Straftaten (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 12.09.2019).

Die Justiz in der Republik Usbekistan untersteht dem Präsidenten. Im Jahr 2017 wurden jedoch eine Reihe von Justizreformen nach Verfassungs-und Gesetzesänderungen verabschiedet, die unter anderem zur Schaffung von spezifischer Amtszeiten für Richter führten, sowie zur Einrichtung eines Obersten Richterrates zwecks Überwachung von Ernennungen und Disziplinarmaßnahmen. Dieser Rat, dessen Vorsitzender auf Vorschlag des Präsidenten und mit Zustimmung des Senates ernannt wird, ersetzt eine Kommission, welche direkt dem Präsidenten unterstellt war. Im September 2018 richtete der Oberste Gerichtshof eine interaktive Website ein, die der Bevölkerung Zugang zum Rechtssystem und Zugriff auf Gerichtsdokumente und Entscheidungen ermöglicht, sowie Nutzer die Möglichkeit gibt Videos von Gerichtsverfahren zu "streamen". Dennoch sind die Verfahrensrechte extrem schwach. Die Anwaltskammer, eine Regulierungsstelle mit Pflichtmitgliedschaft, dient als Vehikel der staatlichen Kontrolle über den Juristenberuf. Die 2017 beschlossenen Justizreformen geben nunmehr Richtern, statt bisher Staatsanwälten, die Befugnis, bestimmte Ermittlungsschritte, wie Exhumierungen und einige Formen der Überwachung, zu genehmigen (FH 04.02.2019).

Laut Gesetz muss ein Richter jeden Festnahmeauftrag eines Beschuldigten oder Verdächtigen überprüfen. In den meisten Fällen genehmigen Richter Festnahmeaufträge. Ab dem Zeitpunkt der Festnahme haben Angeklagte gesetzlichen Anspruch auf Rechtsbeistand. Für diejenigen, die keinen Rechtsanwalt beauftragen, gibt es vom Staat zur Verfügung gestellte Anwälte (USDOS 13.03.2019).

Im Februar 2017 verabschiedete Usbekistan eine ambitionierte Handlungsstrategie 2017 bis 2021, die unter anderem Reformen im Justizbereich vorsieht. Dazu gehören neben der Verbesserung der Verwaltungs-, Straf-, Zivil- und Handelsgerichtsbarkeit auch präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Kriminalität und eine verbesserte juristische Ausbildung (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 12.09.2019).

Im Juli 2018 beschloss die EU, ein erweitertes Partnerschafts-und Kooperationsabkommen mit Usbekistan auszuhandeln, das die politischen und wirtschaftlichen Beziehungen mit der EU verbessern soll. Das geplante Abkommen soll auch Fragen wie Rechtsstaatlichkeit, Justiz und Menschenrechte umfassen (HRW 17.01.2019).

Am 16.03.2019 wird mit einem Dekret Präsident Mirsijojews die Zahl der Stellen im Strafverfolgungssystem Usbekistans erheblich verringert, im ganzen Land sollen fast 1.200 Staatsanwälte und zwei stellvertretende Generalstaatsanwälte entlassen werden. Durch eine Amnestie Präsident Mirsijojews am 20.03.2019 können 30 Häftlinge das Gefängnis verlassen, 13 wird die Haftzeit verkürzt. 23 der Betroffenen saßen wegen Tätigkeit für eine verbotene Organisation ein (ZA 26.04.2019).

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, dennoch gibt es einige Fälle, in denen die Justiz nicht völlig unabhängig und unparteilich agiert. Obwohl die Verfassung die Unabhängigkeit der Justiz vorsieht, berichteten Mitgliedern der Justiz von Urteilen, deren Inhalte vom Büro der Generalstaatsanwaltschaft oder anderen Strafverfolgungsbehörden erwünscht waren. Dies war zum Teil einem Richtermangel und der hohen Aktenbelastung geschuldet. Die Regierung reagierte darauf mit einer Erhöhung der Zahl der Studenten der Rechtswissenschaften. Gemäß der geänderten §§ 63, 63 Abs. 1 und Abs. 2 welche im April 2017 in Kraft getreten sind, werden Richter vom neu eingerichteten Obersten Richterrat, vorbehaltlich der Zustimmung des Senates, ernannt. Lebenslange Bestellungen sind dadurch möglich geworden. Ein Richter soll nach einem festgelegten Verfahren vorab für eine fünfjährige, danach für eine reguläre zehnjährige und in weiterer Folge für eine unbefristete Amtszeit ernannt oder gewählt werden (USDOS 13.03.2019).

Anlässlich des Endes der Fastenzeit begnadigte Präsident Mirsijojew am 04.06.2019 575 Gefangene, 361 können die Gefängnisse vorzeitig verlassen, 214 weiteren wird die Haftstrafe verkürzt (ZA 28.06.2019).

Am 03.07.2019 berichtete der usbekische Dienst von RFE/RL, dass nach der Festnahme des bisherigen Generalstaatsanwalts Otabek Muradow im Juni 2019 weitere Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft entlassen, verhaftet und verhört wurden. Muradow befindet sich seit 28.06.2019 unter Hausarrest. Mit einer Änderung der Strafprozessordnung erhielten am 09.07.2019 Angehörige der Nationalgarde das Recht, Ermittlungen in Strafsachen durchzuführen. Erst jetzt wurde gemeldet, dass durch Änderungen des Strafgesetzbuches Anfang des Monats die Übertretung gesetzlicher Regelungen zum Schutz persönlicher Daten mit hohen Geldstrafen (6.900 US-Dollar) bzw. Freiheitsentzug bis zu drei Jahren bestraft werden kann (ZA 26.07.2019).

(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Juni 2019, abgefragt am 12.09.2019, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat

HRW, Human Rights Watch World Report 2018, Uzbekistan, 17.01.2019, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/uzbekistan

FH, Freedom House, Freedom in the World 2019, Usbekistan, 04.02.2019, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/uzbekistan

AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 12.09.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 135, 28.06.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen135.pdf

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 134, 26.04.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen134.pdf

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 136, 26.07.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen136.pdf)

Sicherheitsbehörden

Die Regierung ermächtigt drei verschiedene Einheiten kriminelle Aktivitäten zu untersuchen. Das Innenministerium kontrolliert die Polizei, die für die Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Untersuchung von Verbrechen im Allgemeinen zuständig ist. Die Generalstaatsanwaltschaft untersucht Gewaltverbrechen wie Mord sowie Korruption durch Beamte und Machtmissbrauch. Der nationale Sicherheitsdienst unter der Leitung eines Vorsitzenden, der direkt dem Präsidenten berichtet, befasst sich mit nationalen Sicherheits- und Geheimdienstangelegenheiten, dazu gehören Probleme in Zusammenhang mit Terrorismus, Korruption, organisierter Kriminalität, Grenzschutz und Drogen. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Das Innenministerium ist offiziell mit Ermittlungen und Verhängung Disziplinarmaßnahmen bei Behördenmitarbeitern beauftragt, die beschuldigt werden Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben (USDOS 13.03.2019).

(USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm)

Folter/unmenschliche Behandlung

Es wird weiterhin von Verhaftungen unter dem Vorwurf des Terrorismus oder der Mitgliedschaft in islamistischen Organisationen bzw. Unterstützung islamischer Fundamentalisten berichtet (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 12.09.2019).

Präsident Schawkat Mirsijaew bestätigte Gesetzesänderungen, darunter die Verkürzung der Untersuchungshaft von zwölf auf sieben Monate und der Dauer der vorläufigen Festnahme durch die Polizei von 72 auf 48 Stunden (RFE 30.03.2017).

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und unmenschliche Behandlung verbieten, schlagen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitsbeamte routinemäßig und misshandeln Häftlinge auf andere Art, um Geständnisse und belastende Informationen zu erhalten, oder um sich durch Korruption zu bereichern. Zu den gemeldeten Missbrauchsmethoden zählen harte Schläge, die Verweigerung von Lebensmitteln oder Benutzung einer Toilette, sowie das Fesseln der Hände. Im März 2017 erließ die Regierung Regeln für das Verhalten von Strafverfolgungsbehördenmitarbeitern und sprach das Thema Folter an. In § 8 des reformierten Polizeigesetzes heißt es, dass die Mitarbeiter der Behörde für Innere Angelegenheiten keine Folter, Gewalt, oder andere grausame oder erniedrigende Behandlungen anwenden dürfen. Die Mitarbeiter der Behörden für inneren Angelegenheiten haben die Pflicht vorsätzliche Handlungen die Schmerzen, körperliches oder moralisches Leiden von Staatsbürgern verursachen, zu verhindern. Seit November 2017 verbietet dieses Gesetz die Verwendung von Beweismitteln, die durch Folter in Gerichtsverfahren gewonnen werden (USDOS 13.03.2019).

(AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 12.09.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826

RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Präsident Schawkat Mirsijaew bestätigt Gesetzesänderungen, 30.03.3017, https://www.rferl.org/a/uzbekistan-mirziyaev-softening-punishment-crimes-legislation/28400115.html

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm)

Religion

Die Verfassung sieht die Religions- und Glaubensfreiheit vor, sowie die Trennung von Staat und Religion. Im Mai 2018 verabschiedete das Parlament einen "Fahrplan" für Religionsfreiheit, um alle zwölf Empfehlungen des UN-Sonderberichterstatters für Religion und Glauben, Ahmed Shaheed, umzusetzen. Dieser vereinfachte die Vorschriften für die Registrierung religiöser Organisationen und deren Meldepflichten. Die Regierung richtete ein beratendes Gremium - den Rat der Religionen - als Plattform für die Diskussion von Fragen mit 17 anerkannten religiösen Gruppen ein. Durch Begnadigungen des Präsidenten ließ die Regierung 185 Gefangene frei, die wegen religiösem Extremismus verurteilt worden waren (USDOS 21.06.2019).

Usbekistan versteht sich als weltlicher Staat mit strikter Trennung von Staat und Religion. Der Islam ist zahlenmäßig stärkste Religion (90 Prozent Sunniten). Die Regierung versucht, unabhängige islamisch-religiöse Bewegungen im Lande zu kontrollieren (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 12.09.2019).

Die Regierung verbietet die Förderung von religiösem Extremismus, Separatismus und Fundamentalismus sowie die Anstiftung zu ethnischem und religiösem Hass (USDOS 13.03.2019).

Ca. 89% der usbekischen Bevölkerung sind Muslime (meist sunnitischer Islam, örtlich schiitische Minderheiten). Nach der Unabhängigkeit sind überall neue Moscheen, Koranschulen und islamische Zentren in großer Menge entstanden, sie wurden zum Teil aus dem islamischen Ausland finanziert. Die neue geistliche Verwaltung der Muslime Usbekistans steht unter staatlicher Aufsicht. Der Islam ist in der Republik Usbekistan wieder sichtbar geworden, inoffizielle islamistische Strömungen werden von der usbekischen Regierung jedoch entschieden verfolgt, auch im Ausland. Der radikale politische Islamismus scheint sich vor allem im Ferganatal zu konzentrieren. Seit 1998 müssen sich religiöse Gruppen und Moscheegemeinden registrieren lassen (mindestens 100 Mitglieder sind notwendig [LIP Gesellschaft Juni 2019, abgefragt am 12.09.2019]).

Im neuesten Report on Religious Freedom des U.S. State Department wird Usbekistan erstmals seit 13 Jahren nicht mehr als Staat geführt, dessen Umgang mit Religionen besondere Besorgnis hervorruft (ZA 28.06.2019).

(AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 12.09.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 135, 28.06.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen135.pdf

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Juni 2019, abgefragt am 12.09.2019, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft

USDOS, United States Department of State, 2018 Report on International Religious Freedom, Usbekistan, 21.06.2019, https://www.state.gov/reports/2018-report-on-international-religious-freedom/uzbekistan/)

Korruption

Im Dezember 2016 verabschiedete des Parlament ein neues Gesetz zur Korruptionsbekämpfung. Das Gesetz sieht ein höheres Strafmaß für behördliche Korruption vor. Trotz einiger Verhaftungen in Zusammenhang mit Korruption in hochrangigen Kreisen bleibt Korruption endemisch und Beamte, die häufig in korrupte Praktiken verwickelt waren, bleiben straffrei (USDOS 13.03.2019).

Im Corruption Perceptions Index 2017 von Transparency International lag die Republik Usbekistan auf Platz 157 von 180 bewerteten Ländern (TI Index 2017) und im Index 2018 auf Platz 158 von 180 bewerteten Ländern (TI Index 2018).

Am 11.02.2019 wurde der Vorsitzende des Dienstes für staatliche Sicherheit (SGB), Ichtijor Abdullajew, aus gesundheitlichen Gründen seines Amtes enthoben. Nachfolger wird der bisherige Verteidigungsminister Abdusalom Asisow, dessen Amt sein bisheriger Stellvertreter Bachodir Kurbanow übernimmt. Der usbekische Dienst von RFE/RL meldet unter Berufung auf Insider, dass ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Abdullajew laufe. In der Vorwoche war bereits bekannt geworden, dass Strafverfahren wegen Korruption gegen eine Reihe hochrangiger Mitglieder des SGB laufen. Der usbekische Dienst von RFE/RL meldet am 14.02.2019, dass der drei Tagen zuvor entlassene Vorsitzende des SGB Abdullajew wegen Korruptionsverdachts verhaftet wurde (ZA 22.02.2019).

Die Tochter des verstorbenen Präsidenten Islam Karimow soll ihre verbleibende Strafe wegen Korruption in einer Haftanstalt verbüßen, da sie wiederholt gegen Auflagen ihres Hausarrests verstoßen hat (Eurasianet 07.03.2019).

Am 08.03.2019 wurden die Tochter des ehemaligen Präsidenten Islam Karimow, Gulnara, und der ehemalige Generaldirektor der OOO Uzdunrobita, Bechsod Achmedow, in den USA wegen Annahme von Bestechungsgeldern und Geldwäsche im Umfang von 865 Millionen US-Dollar angeklagt (ZA 26.04.2019).

Einige Journalisten behandeln nunmehr heikle Themen wie Zwangsarbeit und Korruption, die früher tabu waren, und tragen dazu bei, Fälle von Unrecht oder Fehlverhalten von Beamten in den Vordergrund zu rücken. Die EU begrüßt, unter anderem, auch die verstärkten Anstrengungen der usbekischen Behörden zur Bekämpfung der Korruption und zur Stärkung der Transparenz, zur Beendigung von Missständen in Gefängnissen und Haftanstalten (HRW 17.01.2019).

Am 21.06.2019 teilte Präsident Mirsijojew in einer Rede im Senat mit, dass gegen den am Vortag seines Amtes enthobenen Generalstaatsanwalt Otabek Murodow ein Strafverfahren wegen Korruption eingeleitet wurde. Murodow soll von ihm untergeordneten Beamten Gelder in Höhe von 50.000 - 100.000 US-Dollar angenommen haben. Zu seinem Nachfolger wurde der bisherige Vorsitzende des Senats, Nigmatulla Juldaschew, ernannt (ZA 28.06.2019).

Am 24.06.2019 teilte der Pressedienst der Schweizer Generalstaatsanwaltschaft mit, dass die Eidgenossenschaft Usbekistan die 130 Millionen Franken (133 Millionen US-Dollar), die im Rahmen der Untersuchungen wegen Korruption gegen Gulnara Karimowa konfisziert worden waren, auszahlt. Am 26.06.2019 verurteilte ein Gericht in Taschkent den ehemaligen Generalstaatsanwalt Raschidschon Kadirow wegen Korruption, Bestechung, Finanzbetrug, Steuerhinterziehung, Behinderung der Justiz und Geldwäsche zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe. 12 im gleichen Verfahren Angeklagte werden zu bis zu 19-jährigen Freiheitsstrafen verurteilt (ZA 26.07.2019).

Vier ehemalige leitende Beamte des Amts für Arbeitsmigration wurden wegen Korruption zu jeweils elf bis zwölf Jahren Haft verurteilt (RFE 21.08.2019).

(HRW, Human Rights Watch World Report 2018, Uzbekistan, 17.01.2019, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/uzbekistan

TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2017, http://www.transparency.org/country/UZB

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 135, 28.06.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen135.pdf

TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2018, http://www.transparency.org/country/UZB

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 133, 22.02.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen133.pdf

Eurasianet, Karimowa zurück im Gefängnis, 07.03.2019, https://eurasianet.org/karimova-back-to-prison-in-uzbekistan-indicted-in-us

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 134, 26.04.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen134.pdf

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 136, 26.07.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen136.pdf

RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Usbekistan, Ehemalige leitende Beamte des Amts für Arbeitsmigration wegen Geschenkannahme verurteilt, 21.08.2019, https://www.rferl.org/a/former-top-officials-at-uzbek-labor-migration-agency-get-stiff-prison-terms-for-graft/30121022.html)

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

1999 wurde in der Republik Usbekistan ein Gesetz zur Arbeit von NGOs verabschiedet. Von den etwa 500 (Stand 2004) registrierten Organisationen im Land, sind etwa 10% tatsächlich aktiv. Sie sind in hohem Maße von ausländischer Finanzierung abhängig. Nach den Ereignissen in Andischan setzte eine Welle von "freiwilligen" Schließungen der NGOs ein. Zahlreiche ausländische NGOs mussten das Land verlassen. Nun kehren erste ausländische Organisationen zurück (LIP Geschichte und Staat Juni 2019, abgefragt am 12.09.2019).

Auch das Büro des Ombudsmanns für Menschenrechte, das bei Parlament angesiedelt ist, hat die Befugnis Vorfälle zu untersuchen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen haben allerdings keine Bindungswirkung (USDOS 13.03.2019).

(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Juni 2019, abgefragt am 12.09.2019, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm)

Menschenrechte

Usbekistan hat wichtige Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Dem stehen aber in der Praxis Menschenrechtsverletzungen gegenüber (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 12.09.2019).

Usbekistan hat trotz der staatlichen Verfolgung eine sehr couragierte Menschenrechtszene (Uzbek German Forum for Human Rights, Ezgulik, Freedom House [geschlossen am 13.01.2006], Human Rights Society of Uzbekistan, Mazlum, Mothers Against the Death Penalty and Torture [ausgezeichnet mit dem Internationalen Nürnberger Menschenrechtspreis 2005], Working Expert Group Uzbekistan u.a. (LIP Geschichte und Staat Juni 2019, abgefragt am 12.09.2019).

Im Mai 2017 besuchte der UN-Hochkommissar für Menschenrechte, Herr Zeid Ra'ad Al Hussein, die Republik Usbekistan. Dies war der erste Besuch eines UN-Hochkommissars für Menschenrechte, seit OHCHR 1993 gegründet wurde, zwei Jahre nach der Unabhängigkeit Usbekistans und ein Jahr nach Usbekistans Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen. Human Rights Watch (HRW) konnte 2018 Besuche zur Beobachtung der Menschenrechtssituation vor Ort ohne Schwierigkeiten fortsetzen. 2017 und 2018 wurde eine Reihe langjähriger politischer Gefangener freigelassen. Nach 2008 und 2013 wurde die Republik Usbekistan im Mai 2018 zum dritten Mal im Rahmen des Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahren (Universal Periodic Review, UPR [Universal Periodic Review]) des UN-Menschenrechtsrats hinsichtlich seiner Menschenrechtssituation überprüft. Das Land zeigte sich kooperativ und akzeptierte insgesamt 201 der 212 Empfehlungen (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 12.09.2019).

Die Republik Usbekistan ist einer der weltweit größten Exporteure für Baumwolle. Die Abhängigkeit vom Baumwollexport (ein Drittel der Deviseneinnahmen) und der hohe Bedarf an Arbeitskräften für die Baumwollernte führen dazu, dass jedes Jahr im Herbst Kinder, Jugendliche, Studenten und Angestellte des öffentlichen Dienstes unter teilweise unmenschlichen Bedingungen wochenlang Baumwolle pflücken müssen ohne dafür adäquat bezahlt zu werden (LIP Wirtschaft Juni 2019, abgefragt am 12.09.2019).

Nach einem Bericht des Usbekisch-deutschen Forums für Menschenrechte (UGF) vom 05.04.2019 wurden während der Baumwollernte 2018 viele Fälle von Erpressung beobachtet, bei denen Unternehmen gezwungen wurden, Mitarbeiter auf ihre Kosten zum bezahlten Ernteeinsatz zu schicken (ZA 26.04.2019). Die Regierung gab am 11.05.2018 ein Dekret heraus, das Zwangsarbeit verhindern soll, besonders während der Baumwollernte (RFE 11.05.2018). Am 04.03.2019 unterzeichnete Präsident Mirsijojew das Gesetz über die Ratifizierung der ILO-Konvention gegen Zwangsarbeit von 1976. Am 25.03.2019 hat das US-Arbeitsministerium Baumwolle aus Usbekistan endgültig von der Liste der durch Zwangsarbeit produzierten Güter gestrichen. Damit können amerikanische Firmen ohne Beschränkungen in Usbekistan Baumwolle kaufen (ZA 26.04.2019). Die Vereinigte Staaten entfernen wegen eines "signifikanten Rückgangs" der Zwangsarbeit von Kindern bei der Produktion von Baumwolle in Usbekistan diese von einer Liste verbotener Produkte (RFE 27.03.2019). Am 26.06.2019 unterzeichnete Präsident Schawkat Mirsijojew das Gesetz "On Ratification of the Protocol to Convention 29 of the International Labor Organization on Forced Labor, 1930", welches jegliche Zwangsarbeit verbietet (ZA 26.07.2019).

Zu den Zielen des Ombudsmanns für Menschenrechte gehörten die Förderung der Einhaltung und des Bewusstseins der Öffentlichkeit für die grundlegenden Menschenrechte, die Unterstützung bei der Gestaltung von Rechtsvorschriften, um sie in Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen zu bringen, sowie die Aufklärung von behaupteten Missbrauchsfällen. Das Büro des Ombudsmanns vermittelt bei Streitigkeiten zwischen Staatsbürgern, wenn es von diesen kontaktiert wird und gibt abändernde oder bestätigende Empfehlungen zu Entscheidungen der Regierungsbehörden ab, die allerdings nicht bindend sind. Im Juli 2017 stärkte der Präsident die Befugnisse des Amtes des Ombudsmanns, indem er erlaubte, unangekündigte Inspektionen von Gefängnissen durchzuführen und eine eigene Abteilung einrichtete, die Missbrauch seitens der Regierung im Wirtschaftsbereich untersuchen soll. Das National Human Rights Center ist eine staatliche Behörde, die für die Schulung der Öffentlichkeit und von Behördenmitarbeiter in den Bereichen Menschenrechte und der Demokratie zuständig ist und dafür sorgt, dass die Regierung ihren internationalen Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen im Bereich der Menschenrechte (USDOS 13.03.2019).

Am 22.04.2019 unterzeichnete Präsident Schawkat Mirsijojew eine Verordnung, mit der das Mindestalter für Hochzeiten für Frauen von 17 auf 18 Jahre heraufgesetzt und das Amt einer Ombudsperson für die Rechte von Kindern geschaffen wird (ZA 28.06.2019).

Im jährlichen Menschenrechtsbericht des U.S. State Department vom 13.03.2019 wird eine bedeutende Verbesserung der Situation der Menschenrechte in Usbekistan konstatiert (ZA 26.04.2019).

Am 24.06.2019 erklärte Der Omubudsmann für Menschenrechte, Ulugbek Muchammadijew, in seinem Bericht über seinen Besuch der Strafkolonie, in der Gulnara Karimowa einsitzt, dass sie qualifizierte medizinische Versorgung erhalte und ihre Dankbarkeit gegenüber dem medizinischen Personal zum Ausdruck gebracht habe. Am Vortag war erstmals seit sechs Jahren auf Karimowas Instagram Account ein unter ihrem Namen geschriebener Post aufgetaucht, in dem sie sich bei ihren Unterstützern bedankt und sich bei dem usbekischen Volk entschuldigt. In Taschkent begann das dritte Treffen der Menschenrechtsinstitutionen Zentralasiens, bei dem eine engere Zusammenarbeit zum Schutz der Menschenrechte vereinbart wird (ZA 26.07.2019).

(ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 135, 28.06.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen135.pdf

AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 12.09.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung Juni 2019, abgefragt am 12.09.2019, https://www.liportal.de/usbekistan/wirtschaft-entwicklung

RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Regierung gibt Dekret heraus, das Zwangsarbeit verhindern soll, besonders während der Baumwollernte, 11.05.2018, https://www.rferl.org/a/uzbekistan-takes-step-to-eradicate-forced-labor/29220945.html

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Juni 2019, abgefragt am 12.09.2019, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 134, 26.04.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen134.pdf

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm

RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Usbekistan, Vereinigte Staaten entfernen wegen eines "signifikanten Rückgangs" der Zwangsarbeit von Kindern bei der Produktion von Baumwolle in Usbekistan diese von einer Liste verbotener Produkte, 27.03.2019, https://www.rferl.org/a/u-s-lifts-uzbek-cotton-ban-child-labor-educed-/29845439.html

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 136, 26.07.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen136.pdf)

Meinungs- und Versammlungsfreiheit

Die wichtigsten Medien sind der staatliche usbekische Rundfunk und das staatliche usbekische Fernsehen (teilweise russischsprachige Sendungen [AA Überblick Stand 05.03.2019, abgefragt am 12.09.2019]).

Die in der Verfassung vom 08.12.1992 postulierten Werte wie Rede-, Versammlungs- und Religionsfreiheit, aber auch politischer Pluralismus werden in der Praxis nicht umgesetzt und als Gefährdung für die Stabilität und innere Sicherheit angesehen. Politische Gegner werden verfolgt (LIP Geschichte und Staat Juni 2019, abgefragt am 12.09.2019).

Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor, aber die Regierung beschränkt diese Rechte für alle Medien, inklusive Onlinemedien. Die Regierung beschränkt sowohl offiziell, als auch inoffiziell, die Möglichkeit Einzelner die Regierung zu kritisieren, oder Fragen von allgemeinem öffentlichen Interesse zu diskutieren. Unabhängige Medien können nicht frei agieren, da der Staat die Medienberichterstattung umfassend kontrolliert. Journalisten und leitende Redakteure staatlicher Medieneinrichtungen berichten, dass zu den Aufgaben einiger Beamten auch Zensur gehört. In der Verfassung und den Gesetzen ist die Versammlungsfreiheit verankert, diese wird allerdings von der Regierung oft eingeschränkt. Auch die gesetzlich vorgesehene Vereinsfreiheit wird von der Regierung laufend beschränkt (USDOS 13.03.2019). Im neuesten Ranking der Pressefreiheit von Reporters without Borders nimmt Usbekistan den 160. (von 180) und damit einen um fünf Plätze besseren Rang als im Vorjahr ein (ZA 26.04.2019).

(AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Überblick, Stand 05.03.2019, abgefragt am 12.09.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistan/206788

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Juni 2019, abgefragt am 12.09.2019, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 134, 26.04.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen134.pdf)

Todesstrafe

Usbekistan hat mit Wirkung vom 01.01.2008 die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft und die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Umsetzung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 12.09.2019).

Die Republik Usbekistan gehört zu jenen Ländern, deren Gesetze keine Todesstrafe für die Begehung von Verbrechen vorsehen (AI 10.04.2019).

(AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 12.09.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826

AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2018, 10.04.2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5098702019ENGLISH.PDF)

Grundversorgung und Wirtschaft

50,5% der Gesamtbevölkerung (2018) lebt im städtischen Bereich (CIA Factbook last update 10.09.2019, abgefragt am 12.09.2019).

Unterkünfte gibt es in der Republik Usbekistan überall von zwei bis über 100 USD pro Nacht (von Bed & Breakfast's bis Hotels). Für längere Aufenthalte gibt es auch möblierte Appartements und Häuser. Monatsmiete ist immer eine Verhandlungssache und wird in den meisten Fällen unter der Hand in bar ausgezahlt. Mietverträge gibt es häufig nicht oder nur zum Schein ausgestellt. Unabgekochtes Leitungswasser zu trinken ist nicht empfehlenswert. Wasser in Plastikflaschen gibt es fast überall zu kaufen. Auf den Märkten gibt es ein reichhaltiges Angebot an frischem Obst und Gemüse wie auch Molkereiprodukten. Im Gegensatz zu Tee ist Kaffee in der Republik Usbekistan noch nicht populär. An manchen Orten gibt es gar keinen. Echter Bohnenkaffee ist selten, Instantkaffee ist eher verbreitet. In der Republik Usbekistan ist das traditionelle Fladenbrot sehr verbreitet. Dieses wird auf traditionelle Weise im Lehmofen gebacken und häufig auf der Straße verkauft. Dieses Brot ist immer frisch, manchmal noch warm (LIP Alltag Juni 2019, abgefragt am 12.09.2019).

Das Zusammentreffen mit einem Usbeken schließt immer schnell die Bekanntschaft mit seiner Familie mit ein. Keine Familie zu haben, scheint entweder undenkbar oder ein besonderes Unglück zu sein. Die Familie stellt in der usbekischen Gesellschaft einen sozial angesehenen Wert dar. Das Verwandt sein stellt unter den Individuen eine Art "Vertrauen" her. Es bildet ein Mittel der Legitimation der sozialen Beziehungen und bestimmt die Richtung auf dem Lebensweg des Individuums (Wohnort, Wahl von Verbündeten oder Freunden). Wenn sich zwei Usbeken treffen, werden sie beim ersten Mal versuchen, herauszufinden, ob sie keine gemeinsamen Vorfahren haben oder werden nach einer anderen Verbindung zwischen sich suchen. Wenn es unmöglich ist, eine Familienbeziehung zwischen den beiden herzustellen, wird eine größere Kategorie herangezogen (der dörfliche, regionale oder nationale Hintergrund. Das erst erlaubt es, die Natur der Beziehungen zwischen dem einen und dem anderen im Folgenden zu bestimmen. Die Sowjetisierung Zentralasiens transformierte die Lokalgemeinschaften nachhaltig. In den ländlichen Gebieten wurden sowohl die in Dörfern organisierten Mahallas als auch die tribal organisierten Dörfer in Kolchosen umgewandelt oder in diesen als Abteilungen und Arbeitsbrigaden integriert. Die mit dem Zerfall der Sowjetunion einhergegangene Massenemigration von Europäern und der Zuzug von ländlichen Bewohnern führte in der Republik Usbekistan zu einer "Mahallisierung" auch der ehemals stark europäisch geprägten Wohngebiete. Durch die flächendeckende Einrichtung von Mahalla-Büros mit einem Rais als staatlich besoldetem Gemeindevorsteher und der Übertragung von sozialstaatlichen Kompetenzen wurde diese Struktur in der Republik Usbekistan auch auf die sowjetisch-europäischen Stadtviertel und Siedlungen mit mehrstöckigen Wohnungshäuser ausgedehnt. Wo die Kolchosen aufgelöst wurden, zerfielen diese in erweiterte Familiengruppen, deren Mitglieder für die Altersversorgung aufkommen und zum Teil auch gemeinsam Landwirtschaft betreiben (LIP Gesellschaft Juni 2019, abgefragt am 12.09.2019).

Die Republik Usbekistan ist reich an Bodenschätzen wie Erdgas, Gold, Erdöl, Kohle, Silber und Kupfer. Wichtigster Wirtschaftszweig ist die Landwirtschaft mit ca. 60% der Beschäftigten und einem Anteil von ca. 30% am BIP. Usbekistan ist einer der weltweit größten Exporteure für Baumwolle (LIP Wirtschaft Juni 2019, abgefragt am 12.09.2019).

Mit 32,1 Millionen Einwohnern ist Usbekistan das mit Abstand bevölkerungsreichste Land Zentralasiens. Es grenzt an alle zentralasiatischen Staaten und Afghanistan

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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