TE Vwgh Beschluss 1998/1/20 97/08/0592

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winkler, in der Beschwerdesache der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 23. September 1997, Zl. 121.465/1-7/97, betreffend Zuerkennung von Sonderruhegeld (mitbeteiligte Partei: FS in W), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr beigeschlossenen angefochtenen Bescheid sowie der aufgrund des Mängelbehebungsauftrages vom 14. November 1997 von der Beschwerdeführerin erstatteten schriftlichen Stellungnahme ergibt sich folgender, für die Beschlußfassung des Senates wesentliche Sachverhalt:

Mit Bescheid der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt vom 11. Juli 1997 wurde ein Antrag des Mitbeteiligten auf Zuerkennung von Sonderruhegeld iS des Art. X Nachtschwerarbeitsgesetz abgelehnt. Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Berufung an die belangte Behörde.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde diese Berufung des Mitbeteiligten als unzulässig zurückgewiesen und dies im wesentlichen damit begründet, daß gemäß § 65 Abs. 1 Z. 8 ASGG Ansprüche auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz Sozialrechtssachen seien und daß daher der Rechtszug an das zuständige Arbeits- und Sozialgericht gehe. Zur Feststellung, ob Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII des Nachtschwerarbeitsgesetzes vorliege, sei im übrigen der Krankenversicherungsträger zuständig. Gemäß Art. XII Abs. 3 Nachtschwerarbeitsgesetz sei es im Verfahren in Leistungssachen untersagt, über Voraussetzungen nach Art. VII Abs. 2 als Vorfrage zu entscheiden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt, worin sich diese in ihrem Recht "auf Feststellung im Sinne des Art. XIII Abs. 6 NSchG" als verletzt erachtet. Sie lasse zwar unbestritten, daß Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Sonderruhegeld gemäß § 65 Abs. 1 Z. 8 ASGG Sozialrechtssachen seien und der Rechtszug in solchen Angelegenheiten an das zuständige Arbeits- und Sozialgericht gehe. Die belangte Behörde übersehe aber, daß die Beschwerdeführerin gemäß Art. XIII Abs. 6 NSchG gesetzlich verpflichtet sei, zu prüfen, ob auch vor dem 1. Juli 1981 liegende Beitragsmonate im Sinne des § 255 ASVG zur Begründung des Anspruches auf Sonderruhegeld heranzuziehen seien. Mit einer solchen Prüfung sei aber notwendigerweise auch das Recht verbunden, Feststellungen über den erhobenen Sachverhalt zu treffen. Daher habe die Beschwerdeführerin in ihrem Bescheid vom 11. Juli 1997 die Feststellung getroffen, daß die Beitragsmonate ab Februar 1967 nicht als Beitragsmonate für die Begründung des Anspruches auf Sonderruhegeld heranzuziehen seien, da für diese Monate bei früherem Inkrafttreten des NSchG ein Nachtschwerarbeitsbeitrag im Sinne des Art. XI Abs. 3 NSchG nicht zu entrichten gewesen wäre und ein solcher Beitrag auch nicht entrichtet worden sei. Die Auffassung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin hätte beim zuständigen Krankenversicherungsträger die Einleitung eines Verfahrens beantragen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung unterbrechen müssen, sei nicht richtig. Streitigkeiten über den Nachtschwerarbeitsbeitrag gemäß Art. XII Abs. 1 NSchG seien eine Verwaltungssache im Sinne des § 409 ASVG.

Mit Berichterverfügung vom 14. November 1997 wurde die beschwerdeführende Partei u.a. zur Vorlage einer vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sowie weiters dazu aufgefordert, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichen.

In ihrem Mängelbehebungsschriftsatz erklärt die Beschwerdeführerin, nicht die zutreffende Ansicht der belangten Behörde, daß bei Leistungsstreitigkeiten wegen Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz die Zuständigkeit der Sozialgerichte nach § 65 Abs. 1 Z. 8 ASGG gegeben sei, zu bekämpfen. Der Bescheid der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 1997 gliedere sich allerdings in zwei Teile, nämlich in die Feststellung, daß im Zeitraum vom Februar 1967 bis Jänner 1997 keine Beitragsmonate nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz vorlägen, und in die meritorische Entscheidung, daß der Antrag auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz abgelehnt werde. Teil 1 des Bescheides sei zweifellos inhaltlich ein solcher nach § 354 ASVG, Teil 2 jedoch unzweifelhaft ein solcher nach § 355 ASVG. Die Beschwerdeführerin erachte sich daher durch den angefochtenen Bescheid in dem durch Art. XIII Abs. 6 zweiter Satz NSchG eingeräumten Recht auf Prüfung und Feststellung, ob für die Zeit vor dem 1. Juli 1981 (konkret vom Februar 1967 bis Juni 1981) Beitragsmonate bestünden, für die bei früherem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Nachtschwerarbeitsbeitrag zu entrichten gewesen wäre, verletzt.

Mit diesem Vorbringen vermag die beschwerdeführende Partei eine mögliche Rechtsverletzung nicht aufzuzeigen:

Abgesehen davon, daß der in den vorgelegten Akten der Beschwerdeführerin befindliche Bescheid vom 11. Juli 1997 lediglich den Spruch enthält, daß der Antrag auf Zuerkennung des Sonderruhegeldes abgelehnt werde (und nicht etwa einen zweiten Spruchteil, daß Beitragsmonate vom Februar 1967 bis Jänner 1997 nicht als Beitragsmonate nach dem NSchG gelten würden; dies kommt lediglich als Teil der Begründung dieses Bescheides vor), hat die belangte Behörde über die Frage, ob die Beschwerdeführerin zu einer derartigen Feststellung - hätte sie sie getroffen - zuständig wäre, überhaupt nicht abgesprochen. Die belangte Behörde hat lediglich die Berufung des Mitbeteiligten als unzulässig zurückgewiesen und in der Begründung (als obiter dictum, welches für die Zurückweisung nicht bestimmend gewesen ist) auf die durch Art. XI Abs. 3 leg. cit. eingeschränkte Zulässigkeit der Vorfragenprüfung hingewiesen, womit ein normativer Abspruch aber nicht verbunden ist. Selbst wenn diese Zurückweisung zu Unrecht erfolgt sein sollte, könnte dadurch nur der Berufungswerber (nämlich die mitbeteiligte Partei) in seinen Rechten verletzt sein, niemals aber die beschwerdeführende Partei, da zufolge der Zurückweisung des Rechtsmittels des Mitbeteiligten ihr Bescheid ohnehin in (vorläufige) Rechtskraft erwachsen ist. Sollte die mitbeteiligte Partei diesen Bescheid in der Folge vor dem Arbeits- und Sozialgericht bekämpfen, dann steht es der Beschwerdeführerin frei, dort ihre Einwendungen gegen den Klagsanspruch geltend zu machen, insbesondere auch jene, daß als Zeiten der Nachtschwerarbeit geltende Beitragsmonate nicht vorlägen, bzw. über Zeiten im Sinne des Art. VII ein Verfahren vor dem Krankenversicherungsträger anhängig zu machen.

Die Beschwerdeführerin kann aber durch einen Bescheid, mit dem eine von ihr gar nicht erhobene Berufung als unzulässig zurückgewiesen wurde, denkmöglich in ihren Rechten nicht verletzt sein.

Mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit erweist sich daher die vorliegende Beschwerde als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080592.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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