Entscheidungsdatum
16.10.2019Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
W278 2210844-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Mongolei, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:
A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und V. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14
Tage ab dem Zeitpunkt der Enthaftung.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (infolge: BF), ein mongolischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX .2002 vertreten durch seine Mutter bei der Bundespolizeidirektion Wien einen Erstantrag auf Niederlassungsbewilligung infolge Familienzusammenführung, die dem BF am XXXX .2002 erteilt und in der Folge mehrmals verlängert wurde.
Zuletzt erhielt der BF mit Bescheid der XXXX am XXXX .2015 einen unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
Zwischen XXXX 2014 und XXXX .2019 wurde der BF insgesamt 6 Mal rechtskräftig verurteilt.
Mit Schreiben vom XXXX .2018 wurde der BF davon verständigt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) aufgrund der Verurteilungen des BF beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen und wurde dem BF Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen dazu sowie zu den Länderinformationen der Mongolei Stellung zu nehmen und Fragen zu seiner Aufenthaltsberechtigung, seinem Leben in Österreich und einer allenfalls bestehenden strafrechtlichen oder politischen Verfolgung in seinem Herkunftsstaat zu beantworten.
Eine entsprechende Stellungnahme wurde vom BF nicht abgegeben.
Mit im Spruch genannten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der BF sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb im Rahmen der freien Beweiswürdigung ohne weitere Ermittlungsschritte entschieden werden könne. Aufgrund seiner Verurteilungen, des Umstandes, dass er außerhalb der Justizanstalt keinen gemeldeten Wohnsitz habe und lediglich kurze Zeiten der Beschäftigung aufweise, könne für den BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden und seien daher sowohl die Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung als auch jene für die Verhängung des Einreiseverbots erfüllt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, der BF beabsichtige, eine Drogentherapie zu beginnen. Er spreche die mongolische Sprache kaum und habe seit 16 Jahren nicht mehr in der Mongolei gelebt. Lediglich einmal sei er seither auf Familienbesuch dort gewesen. Abgesehen von seinem Großvater, der ihn nicht unterstützen könne, habe er in der Mongolei keine Angehörigen. Der BF sei überwiegend in Heimen aufgewachsen und habe dennoch eine Lehre zum Maler abgeschlossen. Der BF sei zu seinen Verurteilungen nie befragt worden und sei auch seine Familie zum Privatleben des BF einzuvernehmen gewesen. Schließlich traf der BF rechtliche Schlussfolgerungen und stellte ua. Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der Verfahrenshilfe.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (infolge: BVwG) vom XXXX .2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Schreiben vom XXXX .2018 übermittelte der BF drei Unterstützungsschreiben und beantragte die Einvernahme seiner Mutter, seiner Exfreundin und zwei weiterer Zeugen.
Mit Schreiben vom XXXX 2019 gab der BF bekannt, dass sein Antrag auf Therapie statt Strafe gemäß § 39 Abs. 1 SMG bewilligt worden sei und er mit einer Therapieeinrichtung in Kontakt stehe.
Am XXXX 2019 wurde der BF in Untersuchungshaft genommen und befindet sich nach seiner Verurteilung vom XXXX 2019 in Strafhaft.
Am XXXX .2019 ersuchte das BVwG die Justizanstalt XXXX um Übermittlung eines Berichts zum Verhalten des BF während der Haft.
Am XXXX .2019 fand vor dem BVwG in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch sowie des Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF umfassend zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen, seiner Integration in Österreich und seinen Beziehungen zum Herkunftsstaat befragt wurde.
Mit Stellungnahme vom XXXX .2019 teilte die Justizanstalt XXXX , Außenstelle XXXX , mit, dass der BF in der Anstaltswäscherei tätig sei, sein Verhalten der Hausordnung entspreche und bisher keine Ordnungsstrafen verhängt worden seien.
2. Feststellungen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, beinhaltend den Erstantrag auf Niederlassungsbewilligung vom XXXX .2002, den gegenständlichen Bescheid des BFA vom XXXX 2018, die Beschwerde vom XXXX 2018 sowie die hg. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom XXXX .2019; durch Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Mongolei (Stand 25.09.2018) sowie durch Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS, IZR und ZMR. Demnach steht folgender Sachverhalt fest:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX geboren. Seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Mongolei und spricht Mongolisch sowie Deutsch jeweils auf muttersprachlichem Niveau. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der BF ist bis zum Jahr 2002 in der Mongolei aufgewachsen und hat dort 4 Jahre Volksschule und 1 Jahr Hauptschule besucht.
In der Mongolei hat der Beschwerdeführer einen Onkel und einen Großvater.
Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten.
2.2. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der BF reiste mit einem von XXXX .2002 bis XXXX 2002 gültigen Visum nach Österreich ein und stellte am XXXX .2002 einen Erstantrag auf Niederlassungsbewilligung infolge Familienzusammenführung mit seiner in Österreich lebenden und mit einem österreichischen Staatsbürger verheirateten Mutter. Am XXXX .2002 wurde dem Antrag stattgegeben und die Niederlassungsbewilligung des BF in der Folge mehrmals verlängert. Zuletzt erhielt der BF mit Bescheid der XXXX , Zl. XXXX , am XXXX .2015 einen unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
Der BF ist seit XXXX .2002 - mit einigen kurzen Unterbrechungen - in Österreich gemeldet und lebte zunächst bei seiner Mutter und seinem Stiefvater. Danach kam er aufgrund von Problemen mit seinem Stiefvater ins Heim. Er besuchte zwei Jahre die Hauptschule, schloss sie aber nicht ab. Zwischen XXXX 2008 und XXXX .2017 war der BF bei insgesamt etwa 20 verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt, wobei es sich überwiegend um Leiharbeitsfirmen handelte und er nie länger als 3 Monate durchgehend für denselben Arbeitgeber tätig war. Seit XXXX 2017 arbeitete der BF nicht mehr. Dazwischen bezog er immer wieder Arbeitslosengeld bzw. bis zuletzt XXXX .2018 Notstandshilfe. Eine Ausbildung hat der BF nicht abgeschlossen.
In Österreich leben nach wie vor die Mutter sowie zwei Schwestern des BF, die österreichische Staatsbürger sind. Seine Schwestern hat der BF seit dem Jahr 2017 nicht mehr gesehen, zu seiner Mutter bestand seitdem weiterhin monatlicher Kontakt. Während seiner Haftzeit besuchte sie den BF auf seinen eigenen Wunsch allerdings nur einmal. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Regelmäßigen Kontakt pflegt der BF zu seiner Exfreundin, die ihn während der Strafhaft wöchentlich besucht. Der BF hat sich in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut, wobei zu einigen seiner Freunde seit 2017 kein Kontakt mehr besteht.
Der BF wurde in Österreich insgesamt sechs Mal wie folgt rechtskräftig verurteilt, wobei die den Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen zwischen XXXX .2013 und XXXX 2019 gesetzt wurden:
- Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2014, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde;
- mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2017, Zl. XXXX wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde; gleichzeitig wurde die Probezeit zu XXXX auf fünf Jahre verlängert;
- mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2018, Zl. XXXX , wegen der Vergehens des versuchten Diebstahls (§§ 15, 127 StGB) sowie der Sachbeschädigung (§ 125 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde; gleichzeitig wurde die Probezeit zu 54 Hv 85/17i auf fünf Jahre verlängert;
- mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2018, Zl. XXXX wegen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall, 15 StGB) unter Bedachtnahme auf die Verurteilung zu XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen; gleichzeitig wurde Bewährungshilfe angeordnet;
- mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2018, Zl. XXXX wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 15, 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten; gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe zu XXXX sowie der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zu XXXX widerrufen sowie schließlich
- mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2019, Zl. XXXX wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 15, 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2019, Zl. XXXX , wurde der Vollzug der mit Urteil vom XXXX .2018, Zl. XXXX , verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten sowie der Vollzug der mit demselben Urteil widerrufenen, mit Urteilen des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2018, Zl XXXX und des Bezirksgerichts Favoriten, Zl. XXXX , gewährten bedingten Strafnachsichten der Freiheitsstrafen in der Dauer von sechs Monaten und 4 Monaten gemäß § 39 Abs. 1 SMG zur Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zur Entwöhnung von Suchtgiftmissbrauch bis XXXX .2020 aufgeschoben.
Aufgrund des gewährten Aufschubs wurde der BF am XXXX .2019 aus der Haft entlassen und der Therapieeinrichtung XXXX übergeben.
Am XXXX 2019 wurde der BF in Untersuchungshaft genommen und verbüßt nach seiner oa. sechsten rechtskräftigen Verurteilung derzeit eine Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX .
Festgestellt wird, dass der weitere Aufenthalt des BF in Österreich eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
2.3. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in die Mongolei:
Der BF läuft im Falle einer Rückkehr in die Mongolei nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es besteht auch keine Gefahr, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Das Leben oder die Freiheit des BF ist im Falle der Rückkehr in die Mongolei auch nicht aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht.
2.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Aufgrund der in der Beschwerdeverhandlung in das Verfahren eingeführten und mit dem BF erläuterten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:
(Auszug aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Mongolei, gekürzt und bereinigt):
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Mongolei
Stand 25.09.2018
Politische Lage
Die Mongolei ist ein Binnenstaat zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik China. Mit einer Bevölkerung von knapp über drei Millionen Menschen auf einer Fläche von knapp über 1,5 Millionen Quadratkilometern ist sie einer der am dünnsten besiedelten Staaten der Welt. In der Hauptstadt Ulaanbaatar leben (2018) ca. 1,5 Millionen Menschen (CIA 28.8.2018).
Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2018; vgl. AA 3.2018a). In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 13 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 19.7.2018).
Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 12.2017). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl im Wege des Mehrheitswahlrechts für vier Jahre gewählt. Bei der letzten Parlamentswahl am 29.6.2016 löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 3.2018a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongolei Online 10.7.2016; vgl. KAS 1.7.2016). Die Einführung des Mehrheitswahlrechtes nur fünf Wochen vor dem Wahltermin hat auf das Ergebnis Einfluss genommen (Sarantuya/Batmunkh 2017; vgl. ÖB Peking 12.2017). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016).
Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016; vgl. AA 3.2018a). Die 2016 gebildete Regierung unter Ministerpräsident Erdenebat bestehend aus 16 Ministern (davon zwei Frauen), einer Reduktion um drei Ämter im Vergleich zur vorherigen Regierung (ÖB Peking 12.2017), wurde bereits im Sommer 2017 aufgrund parteiinterner Machtkämpfe durch eine Regierung unter Ministerpräsident Khurelsukh abgelöst (AA 3.2018a).
Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 12.2017). Am 10. Juli legte Kh. Battulga im Großen Saal der Staatsversammlung den Amtseid als 5. Präsident der Mongolei ab (LIP 9.2018). Er setzte sich in einer Stichwahl mit 50,6% gegen den Gegenkandidat M. Enkhbold der regierenden Mongolischen Volkspartei (MVP), der 41,2 % der Stimmen erhielt, durch (Reuters 8.7.2017; vgl. AA 3.2018a). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder: Premierminister und Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze initiieren und mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 3.2018a).
Sicherheitslage
Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.).
Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (Bertelsmann 2018). Es gibt keine Berichte über terroristische Angriffe oder aktive terroristische Gruppen in der Mongolei (USDOS 10.7.2018).
Es kommt selten zu Unruhen oder politischer Gewalt. In Folge umstrittener Parlamentswahlen im Juli 2008 wurden Proteste, bei denen fünf Personen ums Leben kamen, rasch unter Kontrolle gebracht und die Ordnung wieder hergestellt. Seither kam es zu keinen Vorfällen ähnlichen Ausmaßes mehr (USDOS 19.7.2018). Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - eskalieren nicht, sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (Bertelsmann 2018).
In den vergangenen drei Jahren kam es zu vermehrten Anfeindungen chinesischer, koreanischer und vietnamesischer Staatsbürger, die in der Mongolei leben (USDOS 19.7.2018) und es kam zu einzelnen gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten gegen diese Personen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017) sowie gegen LGBTI-Personen (ÖB Peking 12.2017).
Die Binnenlage des Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 3.2018c).
Rechtsschutz/Justizwesen
Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2017). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2017; vgl. FH 2018, USDOS 20.4.2018).
Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte 1. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Millionen Tögrök (MNT) zuständig. AimagGerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Millionen MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigentinitative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 12.2017).
Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (Bertelsmann 2018). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 20.4.2018).
NGOs und Privatunternehmen berichten, dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 20.4.2018; vgl. Bertelsmann 2018). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 20.4.2018). Jedoch wurde in der Justice Integrity Study 2016 der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 2018).
Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 20.4.2018). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017).
Sicherheitsbehörden
Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 12.2017). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA) (USDOS 20.4.2018).
Sicherheitskräften wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen und Verkehrsanhaltungen durchzuführen, angehaltene Personen für längere Zeit festzuhalten und Häftlinge zu schlagen (HRW 2018). Obwohl Sicherheitsbeamte für absichtliche Körperverletzung zur Verantwortung gezogen werden, waren Verfolgungen dieser Vergehen selten. Der NPA wurden bis August 2016 insgesamt 24 Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet, von denen sechs zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 20.4.2018).
Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 12.2017).
Folter und unmenschliche Behandlung
Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 12.2017).
Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 20.4.2018) in Haftanstalten, wo auch Personen mit Behinderungen oder ausländische Staatsbürger betroffen sind. Seit Juli 2017, mit Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, fehlen unabhängige Ermittlungsmechanismen, was zu einer unvollständigen Erfassung und einer Straflosigkeit von Folter führt (AI 22.2.2018). Rechtliche Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter sind unzureichend (Bertelsmann 2018).
Auch wird von Drohungen gegen Familienmitglieder berichtet, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 20.4.2018). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UNAntifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 12.2017).
Korruption
Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2017; vgl. TI 9.7.2018). Die kleine Korruption ist jedoch rückläufig (TI 9.7.2018). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Platz 103 von 180 analysierten Ländern (TI 21.2.2018); 2016 lag die Mongolei auf Platz 87 von 176 untersuchten Staaten (TI 25.1.2017).
Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). Auch in der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.).
Das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 19.7.2018).
Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert, jedoch gibt es noch kein Gesetz zum Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruptionsfälle öffentlich machen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB 12.2017). Eine gesetzliche Schutzvorschrift liegt seit Ende 2016 jedoch im Entwurf vor. Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2017).
Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (Bertelsmann 2018).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Misshandlung von Häftlingen, Korruption, Gewalt gegen LGBTI-Personen und harte Arbeitsbedingungen für Fremdarbeiter, insbesondere aus Nordkorea, dar. Maßnahmen der Regierung zur Bestrafung von Missbrauch oder Korruption im öffentlichen Dienst waren inkonsequent (USDOS 20.4.2018).
Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 12.2017).
Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UNHochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 12.2017).
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in der Mongolei sind nach wie vor dürftig bis harsch, auch wenn es in den letzten Jahren Verbesserungen gab (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB Peking 12.2017) und liegen weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 12.2017). Die Gefängnisse waren in der Regel nicht überfüllt (USDOS 20.4.2018) aber es gibt Mängel in Bezug auf medizinische Versorgung, Bekleidung, Betten, Nahrung, Trinkwasser, Heizung, Beleuchtung, Belüftung, Sanitäranlagen und bei der Unterbringung von Personen mit Behinderungen in älteren Anstalten und Untersuchungsgefängnissen. In Gefängnissen in ländlichen Regionen sind die Bedingungen oft schlechter als in neuen und renovierten Anlagen. In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen oft dürftig. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (USDOS 20.4.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017; FH 2018).
Männer und Frauen werden in getrennten Anlagen inhaftiert. Männer werden je nach der ihnen zugewiesenen Sicherheitsstufe ihrer Vergehen in entsprechenden Gefängnissen untergebracht. Für Frauen gibt es nur ein Gefängnis (USDOS 20.4.2018). Jugendliche werden oft nicht von erwachsenen Straftätern getrennt (ÖB Peking 12.2017).
Im Jahr 2017 wurden zehn Todesfälle in Haftanstalten gemeldet. Jedoch werden Häftlinge mit Krankheiten im Endstadium regelmäßig aus der Haft entlassen, was die irreführend niedrige Mortalitätsrate in Gefängnissen erklärt. Gemäß Regierungsangaben waren Stand September 2017 34 Häftlinge mit TBC infiziert (USDOS 20.4.2018).
Das Gesetz verbietet, dass Personen willkürlich verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden. Die meisten Regierungsorganisationen halten sich an dieses Verbot jedoch wird dem Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) vorgeworfen, manchmal gegen diese Regelung zu verstoßen (USDOS 20.4.2018). Auch der Polizei wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen durchzuführen. Häftlinge werden oft für längere Zeit festgehalten und geschlagen (FH 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Mit dem neuen Strafgesetz, das am 1.7.2017 in Kraft trat, muss nun jede Festnahme durch einen Staatsanwalt kontrolliert werden (USDOS 20.4.2018).
Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Instrument der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung besteht, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017).
Todesstrafe
Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das 2. Zusatzprotokoll des ICCPR. Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs sollte die Todesstrafe aus dem Gesetz gestrichen werden. Die Abschaffung trat jedoch nicht wie geplant am 1. September 2016 in Kraft. Schlussendlich wurde mit 1. Juli 2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 12.2017).
Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 12.2017; vgl. AI 22.2.2018). Im April 2018 plante der Präsident, nach einer einmonatigen Online-Abstimmung auf seiner Webseite, dem Parlament ein entsprechendes Gesetz zur Abstimmung vorzulegen (PoM 2.4.2018). Dieses Thema wurde sowohl von der Bevölkerung als auch von NGOs sehr wichtig genommen und die Wiedereinführung weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018).
Bewegungsfreiheit
Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (FH 2018). Bei Reisen in die Grenzregionen sind besondere Genehmigungen der Grenzorgane erforderlich (BMEIA 17.4.2018). Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (GoGo 10.1.2017; vgl. Montsame 28.12.2017); diese Regelung wird vorläufig bis 1.1.2020 in Kraft bleiben (Montsame 28.12.2017).
Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen, benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 12.2017). Einige hundert Personen, darunter auch ausländische Staatsbürger, sind in Folge laufender Ermittlungen oder Verfahren vom Staatsanwalt mit einem Ausreiseverbot belegt. Gemäß des neuen Strafgesetzes, welches im Juli 2017 in Kraft getreten ist, bedarf die Verhängung eines Ausreiseverbotes nun einer richterlichen Genehmigung, um Willkür zu vermeiden (FH 2018).
Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Obwohl das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (GIZ 3.2016; vgl. BMEIA 17.4.2018).
Grundversorgung
Die Mongolei entwickelt sich seit ihrer politischen Wende Anfang der 1990er-Jahre kontinuierlich von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland und die Umstellung der ehemaligen sozialistischen Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft ist inzwischen sehr weit vorangeschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch privater Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 3.2018b).
Die mongolische Wirtschaft bleibt weiterhin stark vom Bergbau abhängig. Auch im Jahr 2017 war der Bergbausektor mit einem Anteil von rund 23% des Bruttoinlandsprodukts die treibende Kraft, obwohl dieser mit einem Minus von 9% gegenüber dem Vorjahr kein Wachstum zu verzeichnen hatte (ÖB Peking 12.2017). Die Mongolei verfügt über einige der weltweit größten Kupfer-, Kohle- und Goldvorkommen sowie von Zink, Uran, Erdöl, seltenen Metallen und Erden, was die Entwicklung von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland förderte (AA 3.2018b).
Das Wachstum der mongolischen Wirtschaft entwickelt sich solide. Nachdem 2015 die niedrigen Rohstoffpreise und die sinkende Nachfrage des größten Handelspartners China zu rückläufigen Exporten führten, erholten sich 2017 die Weltrohstoffpreise und die ausländischen Direktinvestitionen in die Mongolei. Außerdem stieg der private Konsum wieder an, was 2017 zusammen mit Investitionen zu einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum führte. Nach dem schwachen Jahr 2016 mit einem Wachstum von lediglich 1,2%, betrug dieses 2017 5,1%. 2016 drohte der Mongolei beinahe der Staatsbankrott. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas für die nächsten drei Jahre konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden (ÖB Peking 12.2017).
Die Staatsverschuldung ist massiv angestiegen. Lag sie 2011 noch bei rund 32% im Verhältnis zum BIP, ist sie bis September 2016 auf 90% gestiegen und hat sich Stand November 2017 auf 73,8 % des BIP verringert. Seit Mitte 2013 hat sich der Kurs der mongolischen Landeswährung gegenüber US-Dollar und Euro erheblich verschlechtert (AA 3.2018b). Die Inflationsrate wurde 2016 auf 0,6 % und 2017 auf 4,6 % geschätzt (CIA 28.8.2018).
Die Arbeitslosenrate lag 2017 bei 8 %, war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 20 %). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 90 USD im Monat. Es gibt eine gesetzliche 40Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60 % der mongolischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen ArbeitnehmerInnen Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 12.2017).
Laut ADB 2014 lebten 21,6% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Viele der Nomaden fliehen angesichts klimatischer Bedingungen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Gher-Viertel) fristen und viele von ihnen arbeitslos sind (ÖB Peking 12.2017).
Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20 Prozent der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 12.2017). Die Hauptstadt Ulaanbaatar zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in Gher-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 12.2017; vgl. Bertelsmann 2018). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 12.2017).
Die öffentliche Verwaltung stellt die meisten grundlegenden Dienstleistungen im gesamten Land zur Verfügung. Deren Qualität und der Zugang dazu wurden in den frühen 2010er-Jahren deutlich verbessert. Die geringe Bevölkerungsdichte stellt jedoch den Staat vor große Schwierigkeiten beim Erhalt von Infrastruktur und der Verfügbarmachung von Dienstleistungen wie Gesundheit, Sicherheit und Justiz, insbesondere für die etwa ein Viertel der Bevölkerung umfassenden nomadischen Viehhalter (Bertelsmann 2018).
Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am 1. Jänner 2017 um 25 % auf 240.000 Tögrög (MNT), ca. 93 Euro, angehoben. Die Wirtschaftskrise 2016 führte dazu, dass auch gut qualifizierte Personen nur mehr schwer Arbeit finden. Arbeitsrechtliche Vorschriften werden generell eingehalten, jedoch gibt es Berichte über unerlaubt lange Arbeitszeiten im Baugewerbe und dort kommt es aufgrund mangelnder Einhaltung von Sicherheitsvorschriften immer wieder zu tödlichen Unfällen (ÖB 12.2017)
Sozialbeihilfen
1995 verabschiedete die Große Staatsversammlung das Gesetz über das Sozialversicherungssystem. Dazu gehören die Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungen sowie Sozialhilfeleistungen für Behinderte, Waisen und Halbwaisen. Außerdem wurde im Zuge der steigenden Gewinne aus dem Bergbau ein nationaler Bevölkerungsentwicklungsfonds eingerichtet, aus dem u. a. Beihilfen für Studenten bezahlt werden. 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (LIP 7.2018). Gemäß Asian Development Bank (ADB) umfasst das für Sozialleistungen vorgesehene Budget 2,7% des BIP, was deutlich höher ist als in anderen Schwellenländern (durchschnittlich 1,6 % des BIP) (Bertelsmann 2018).
Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 18; Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (BIO 16.4.2018).
Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen. Wenn eine Behinderung von mehr als 50 Prozent vorliegt, hat die Familie Anrecht auf eine staatliche Unterstützung von 155.000 MNT monatlich pro Kind mit Behinderung (SFH 1.2.2018).
Das Social Welfare Law, zuletzt am 30. Juni 2017 angepasst, sieht Unterstützungsleistungen für alleinerziehende Eltern und deren Kinder vor. Allerdings erfüllen laut Artikel 12.1.5 nur alleinerziehende Mütter über 45 Jahre respektive alleinerziehende Väter über 50 Jahre mit vier oder noch mehr Kindern die Kriterien, um Sozialhilfe für Alleinerziehende (Social Welfare Allowance) zu erhalten. Vulnerable Personen, die unterhalb eines durch die Behörden definierten und überprüften Standards leben, erhalten im Rahmen des Food Stamp Programme eine Minimalunterstützung in Form von monatlichen Essensgutscheinen im Wert von 6.500 MNT für Kinder und 13.000 MNT für Erwachsene (SFH 1.2.2018).
Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen - obwohl auf dem Papier vorhanden - ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2017; vgl. KAS 7.2017). Das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge ist mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert (KAS 7.2017).
Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 11.2016). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten (LIP 7.2018).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch und hygienisch problematisch (AA 22.8.2018; vgl. ÖB 12.2017). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 12.2017). In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben. Nicht alle westlichen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 22.8.2018)
Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- ("soum") oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar. 2010 gab es 16 Spezialkliniken, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz- (Aimag) Krankenhäuser, 12 allgemeine Bezirkskrankenhäuser, drei Geburtskliniken, vier allgemeine Landeskliniken, 17 Spezialkliniken und Zentralkliniken in Ulaanbaatar sowie 1.184 private Krankenhäuser und Kliniken (APO 2013). Laut Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2011 landesweit 9.400 Ärzte; 28,5 pro 10.000 Einwohner (LIP 7.2018).
Alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (Bertelsmann 2018; vgl. LIP 7.2018, ÖB Peking 12.2017). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80 % der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2017).
Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos (Bertelsmann 2018; vgl. LIP 7.2018). Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (LIP 7.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. BIO 16.4.2018). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (LIP 7.2018) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. LIP 7.2018).
Es gibt Unterschiede und Herausforderungen im mongolischen Gesundheitswesen, die mit der geografischen Lage in städtischen und ländlichen Gebieten und sozialökonomischen Gesellschaftsgruppen zusammenhängen (WHO 2017). Die geringe Bevölkerungsdichte stellt den Staat vor große Herausforderungen bezüglich Unterhalt der Infrastruktur und der Verfügbarmachung von grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheitsleistungen, insbesondere für die 25 % der Bevölkerung, die von der nomadischen Weidewirtschaft leben (Bertelsmann 2018). Zum Beispiel ist die Müttersterblichkeit zwar im Großen und Ganzen zurückgegangen, sie ist aber besonders bei Hirten in ländlichen Regionen mit über 40 % sehr hoch (WHO 2017). Das Netz der medizinischen Notfallversorgung ist auf dem Lande besonders dünn, weshalb auch leichtere Verletzungen oder Unfallfolgen zu großen Komplikationen führen können (AA 22.8.2018).
Die schlechte Qualität der Gesundheitseinrichtungen in ländlichen und abgelegenen Gebieten führt trotz Verbesserungen in letzter Zeit dazu, dass die Bevölkerung teure Anfahrtswege zu den Bezirkszentren und in die Hauptstadt in Kauf nehmen muss, um qualitätsvolle und spezialisierte Behandlungen zu erhalten (Bertelsmann 2018). Patienten missachten das Überweisungssystem und besuchen für Behandlungen direkt die Nationalkrankenhäuser in Ulaanbaatar. Dadurch kommt es zu einer hohen Patientenbelastung in diesen Krankenhäusern. Die Hausärzte erfüllen ihre Funktion als Zutrittskontrolle zu den übergeordneten Gesundheitseinrichtungen nur unzureichend (BIO 16.4.2018).
Rückkehr
Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 12.2017).
Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung oder Asylantragstellung im Ausland sind laut ÖB Peking nicht bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 12.2017).
Dokumente
Die Miliz (Polizei) ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB Peking 12.2017).
3. Beweiswürdigung:
3.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität und die Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus der Kopie des vorgelegten Reisepasses mit der Nr. XXXX (AS 181). Seine Sprachkenntnisse ergeben sich zum einen aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach er mit seiner Mutter zumindest teilweise Mongolisch spricht und er bis zu seinem 13 Lebensjahr in der Mongolei gelebt und auch die Schule besucht hat. Die Angaben des BF, dass er nur mehr schlecht mongolisch spreche waren hingegen nicht glaubhaft. Für den erkennenden Richter entstand im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung der Eindruck, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung des BF handelt. Dies begründet sich insbesondere damit, dass bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen ist, dass ein Kind, welches in seinem Heimatland im mongolischem Familienverband aufwächst und die Schule besucht, seine Muttersprache bis zum 13. Lebensjahr beherrscht und anschließend in Österreich aufgrund der zumindest teilweisen mongolischen Kommunikation mit seiner Mutter und mongolischen Freunden auch nicht mehr verlernt.
Aus dem Umstand, dass die mündliche Verhandlung ohne Unterstützung des Dolmetschers vollständig in deutscher Sprache durchgeführt werden konnte, ergeben sich seine Deutschkenntnisse.
Die Feststellungen zum Familienstand, zur Schulbildung und seinen Angehörigen in der Mongolei sowie seinem Gesundheitszustand gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung, an denen das BVwG keine Veranlassung hat, zu zweifeln.
3.2. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zur Einreise des BF und seiner Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus der im Akt erliegenden Kopie seines am XXXX .2002 ausgestellten Visums (AS 28), dem Erstantrag auf Niederlassungsbewilligung an die Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX 2002 (AS 1, 21), dem Verlängerungsantrag vom XXXX .2003 (AS 23, 47), dem Antrag auf Niederlassungsnachweis vom XXXX .2004 (AS 49-52), der Niederlassungsbewilligung vom XXXX 2002 (AS 57) sowie dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
Die Heirat seiner Mutter mit einem österreichischen Staatsbürger ergibt sich aus der beglaubigten Übersetzung der vom Standesamt Znojmo, Tschechische Republik, am XXXX 2000 ausgestellten Heiratsurkunde (AS 15) in Zusammenhalt mit dem vom Staatsbürgerschaftsverband XXXX am XXXX .1977 ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweis des Stiefvaters des BF (AS 17).
Die Wohnverhältnisse des BF in Österreich ergeben sich einerseits aus seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung, andererseits aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister in Verbindung mit dem im Verfahren zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorgelegten Mietvertrag des Stiefvaters des BF vom XXXX .1990 (AS 19-20). Die Berufserfahrung des BF ist dem im Wege des AJ-WEB-Auskunftsverfahrens eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen, ebenso die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld und Nostandshilfe.
Entgegen dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung geht das Gericht nicht davon aus, dass der BF tatsächlich eine Lehre zum Maler abgeschlossen hat, da er zum einen trotz Aufforderung in der Beschwerdeverhandlung und entsprechender Fristsetzung nicht in der Lage war, sein Lehrabschlusszeugnis vorzulegen und auch aus dem Sozialversicherungsdatenauszug nicht hervorgeht, dass der BF jemals als Lehrling beschäftigt gewesen wäre. Zum anderen war der BF überwiegend für Leiharbeitsfirmen tätig und dauerten seine Beschäftigungszeiten für denselben Arbeitgeber nie länger als drei Monate durchgehend, sodass auch daraus zu schließen ist, dass der BF keine Lehre abgeschlossen hat.
Die Feststellungen zu seiner Mutter und seinen Schwestern sowie der Kontakt zu seiner Exfreundin ergeben sich aus den glaubhaften Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu seinem Freundeskreis ergeben sich aus den vorgelegten Unterstützungserklärungen von XXXX , XXXX und XXXX , jene, wonach der BF zu einigen seiner Freunde keinen Kontakt mehr hat, ergibt sich aus seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit den Unterstützungsschreiben von XXXX , wonach der BF zu all seinen Freunden den Kontakt abgebrochen habe.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlungen sowie der diesbezüglich erfolgten Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug sowie den Urteilen des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2014, des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2018 sowie des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2017, XXXX .2018, XXXX .2018 und XXXX .2019. Der dem BF gewährte Aufschub des Vollzugs seiner zum damaligen Zeitpunkt offenen Freiheitsstrafen ist dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2019, Zl XXXX zu entnehmen.
Die Feststellung zu seiner Haftentlassung ergibt sich ebenfalls aus dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2019, seine darauffolgende neuerliche Inhaftierung sowie die derzeitige Verbüßung einer Haftstrafe ergibt sich aus einem eingeholten ZMR-Auszug.
Hinsichtlich der Feststellung, dass der weitere Aufenthalt des BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, ist ebenfalls auf die im Akt einliegenden Urteile zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass der BF zwischen XXXX 2017 und XXXX .2019, sohin innerhalb eines Zeitraumes von nicht einmal zwei Jahren, insgesamt fünf Mal rechtskräftig verurteilt wurde, wobei vier dieser Verurteilungen Delikte betreffen, die allesamt auf derselben schädlichen Neigung beruhen und der BF zusätzlich wegen der Begehung eines Gewaltverbrechens verurteilt wurde. Die begangenen Diebstähle rechtfertigte der BF in der mündlichen Verhandlung damit, dass er sich Substitutionsmittel auf dem Schwarzmarkt habe kaufen wollen, weil die Verkäufer anstelle von Geld auch Waren annehmen würden, die er versucht habe, zu stehlen. Allerdings hat der BF den ihm gewährten Aufschub des Vollzugs seiner offenen Freiheitsstrafen zur Entwöhnung von Suchtgiftmissbrauch überhaupt nicht genutzt, sondern wurde im Gegenteil erneut straffällig. Hinzu kommt, dass der BF bereits seit beinahe zwei Jahren nicht mehr erwerbstätig ist, und in der mündlichen Verhandlung zunächst behauptete, hinsichtlich der Körperverletzung sei er unschuldig gewesen und lediglich aufgrund der Beweislage verurteilt worden. Über näheres Befragen des Richters zur Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung am XXXX .2017 korrigierte der BF seine Angaben dahingehend, dass er zuvor Alkohol getrunken und mit einem Freund gestritten habe. Dann sei plötzlich ein ihm unbekannter Mann aufgetaucht, den er mit seinem Freund verwechselt habe und dem er mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Aufgrund des Umstandes, dass der BF einen ihm gänzlich unbekannten Mann ohne Grund ins Gesicht schlug und dem sich daraus ergebenden erheblichen Aggressionspotenzial des BF sowie seiner zahlreichen Verurteilungen und der Tatsache, dass der BF trotz Gewährung eines Strafaufschubs zur Durchführung einer Entwöhnungstherapie dennoch erneut straffällig wurde ist nach Ansicht des Gerichts nicht davon auszugehen, dass sich der BF in Zukunft wohl verhalten wird.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF sowohl auf die Aufforderung des BFA vom XXXX .2018, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen, nicht reagierte, als auch bezüglich der vom BVwG zur Vorlage seines Lehrabschlusszeugnisses und allenfalls vorhandener Gehaltsnachweise sowie zur Stellungnahme gewährten dreiwöchigen Frist, wie sich aus dem Schreiben vom XXXX .2019 ergibt, den Kontakt zu seinem Rechtsberater abbrechen und damit die eingeräumte Frist ungenützt verstreichen ließ. Auch aus der sich daraus ergebenden Verletzung seiner Mitwirkungspflichten ist sohin abzuleiten, dass der BF aus seinem bisherigen Verhalten nichts gelernt hat.
Bei Gesamtbetrachtung der dargestellten Verurteilungen des BF sowie der geschilderten Verletzung seiner Mitwirkungspflichten im Laufe des gegenständlichen Verfahrens ist jedenfalls davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt des BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Daran vermag auch das Schreiben der Justizanstalt XXXX vom XXXX .2019 nichts zu ändern, aus dem hervorgeht, dass sich der BF in der Justizanstalt der Hausordnung entsprechend verhalte und bisher keine Ordnungsstrafe verhängt werden mussten, zumal für die Beurteilung einer entsprechenden Gefährdung insbesondere das Verhalten außerhalb der Haft maßgeblich ist.
Dem mit Schreiben vom XXXX 2018 gestellten Antrag auf Einvernahme der darin näher bezeichneten Zeugen, der in der mündlichen Verhandlung weiterhin aufrechterhalten wurde, war nicht stattzugeben. Das vom BF beantragte Beweisthema, nämlich das Bestehen eines Privatlebens des BF in Österreich, ergibt sich bereits aus den glaubhaften Angaben des BF selbst, wonach ihn seine Exfreundin regelmäßig in der Strafhaft besuche, sowie geht dies auch zweifelsfrei aus den vorgelegten Unterstützungserklärungen von XXXX hervor und daher ohnehin den Feststellungen zugrunde gelegt wird. Zur beantragten Einvernahme der Mutter des BF ist festzuhalten, dass sich aus dem eingeholten ZMR-Auszug eindeutig ergibt, dass ein gemeinsamer Haushalt zwischen dem BF und seiner Mutter nicht besteht. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, aus welchen sich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ergibt, zumal der BF selbst in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angab, seine Mutter habe ihn auf seinen Wunsch hin in der Strafhaft nur einmal besucht und auch zuvor habe er lediglich einmal im Monat Kontakt zu ihr gehabt, sodass für das Gericht nicht ersichtlich ist, inwiefern die Einvernahme der Mutter zur Feststellung eines aufrechten Familienlebens führen sollte. Zudem gab der BF im Beweisantrag vom XXXX .2018 selbst an, dass seine Mutter kaum Kontakt zu ihm gehabt habe und war der BF trotz Ankündigung im Beweisantrag und Einräumung einer Stellungnahmefrist in der mündlichen Verhandlung bis dato nicht in der Lage, seine Mutter stellig zu machen bzw. eine Ladungsadresse bekannt zu geben, sodass auch daraus abgeleitet werden kann, dass ein besonders intensives Nahe- oder gar ein Abhängigkeitsverhältnis nicht besteht (vgl. zur Abweisung von Beweisanträgen VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0141).
3.3. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in die Mongolei:
Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Im Falle der Rückkehr ist ihm daher zuzutrauen, seinen Lebensunterhalt, wenn auch nur durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten, zu verdienen. Es kann aufgrund der Aktenlage in Zusammenschau mit den dieser Entscheidung zugrundeliegenden relevanten Informationen zum Herkunftsstaat nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter