TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/29 W215 1410863-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.10.2019
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Entscheidungsdatum

29.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §55 Abs1a

Spruch

W215 1410863-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2019, Zahl 790460909-14502111, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte III. bis VI. wird gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 und § 55 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Asylverfahren

Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte erst, nachdem er wegen seines illegalen Aufenthaltes bei "Schwarzarbeit betreten" wurde, am 20.04.2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung behauptete der Beschwerdeführer, in Gegenwart eines Dolmetschers, XXXX zu heißen und dass ihm sein usbekischer Auslandsreisepass, mit dem er nach Österreich gekommen war, zwei Tage vor seiner Asylantragstellung in XXXX gestohlen worden sei. Der Beschwerdeführer behauptete weites, wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Schiiten in der Republik Usbekistan am 24.10.2008 von acht sunnitischen Männern schwer misshandelt worden zu sein; er werde in der Republik Usbekistan wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit verfolgt.

Nach der Erstbefragung entzog sich der Beschwerdeführer bewusst den österreichischen Behörden, indem er "untertauchte", weshalb sein Asylverfahren eingestellt werden musste. Dieses konnte erst, nachdem der Beschwerdeführer eine Meldeadresse bekannt gab, am 11.09.2009 fortgesetzt werden.

In der niederschriftlichen Befragung am 09.12.2009 gab der Beschwerdeführer, in Gegenwart einer Dolmetscherin, zusammengefasst an, dass er nicht XXXX , sondern XXXX heiße und in der Erstbefragung diesbezüglich bewusst falsche Angaben gemacht habe. Der Beschwerdeführer gab an zeitweise in Österreich illegal zu arbeiten. Der Beschwerdeführer sei immer Moslem gewesen und im Jahr 2002 in der Republik Usbekistan vom sunnitischen, zum schiitischen Glauben konvertiert. Wegen seines Glaubens sei der Beschwerdeführer am 24.10.2008 von sieben bis acht Unbekannten bewusstlos geschlagen worden und habe seither Narben am Hals. Außerdem hätten die Männer Videos auf denen der Beschwerdeführer zu sehen sei. Nach dem Vorfall sei der Beschwerdeführer nach XXXX gegangen. Am 25.10.2008 seien Männer zu seinem Vater gekommen und auch danach "sehr oft" und hätten jedes Mal nach dem Beschwerdeführer gefragt. Konkret nach dem Unterschied zwischen sunnitischem und schiitischen Glauben gefragt, konnte der Beschwerdeführer nur angeben, dass bei den Schiiten Ali der Prophet sei, bei den Sunniten sei Mohamed deren wichtigster Prophet. Die Schiiten würden nur drei Mal am Tag mit hängenden Händen beten, die Sunniten hingegen fünf Mal pro Tag und müssten dabei die Hände am Körper halten. Weiter Unterschiede kenne der Beschwerdeführer nicht. Bei den Schiiten würde es zwölf Imame geben, von denen der Beschwerdeführer nur drei nennen könne. Der Beschwerdeführer sei der einzige Schiit in seinem Heimatdorf gewesen, was vielleicht jemand wüsste. Später bestritt der Beschwerdeführer, dass irgendjemand von seinem Glaubenswechsel wüsste. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer eine Bestätigung seines Dorfältesten vorgelegt habe, aus der hervorgeht, dass er immer die sunnitische Moschee zum Beten aufgesucht hat, gab der Beschwerdeführer an, dass er das getan habe, um nicht entdeckt zu werden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2009, Zahl 09 04.609-BAW, wurden der erste Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. des Bescheides wurden der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen. Zusammengefasst wurde im Bescheid ausgeführt, dass das Vorbringen zu den behaupteten Ausreisegründen in Verbindung mit dem Schreiben des Dorfältesten nicht glaubhaft sei. Dafür spreche auch, dass die Ehegattin und Tochter des Beschwerdeführers problemlos in XXXX leben können. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 18.04.2012 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer und seine Vertreterin erschienen. In der Beschwerdeverhandlung behauptet der Beschwerdeführer im immer noch dem sunnitischen Glauben anzugehören und doch nicht zum schiitischen Glauben übergetreten zu sein.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 18.06.2012, Zahl D3 410863-1/2010/12E, wurde die fristgerecht gegen den Bescheid vom 11.12.2009, Zahl 09 04.609-BAW, eingebrachte Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. gemäß den §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 AsylG, als unbegründet abgewiesen. Darin wird auszugsweise ausgeführt:

"...Der Beschwerdeführer ist usbekischer Staatsbürger und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe sowie Moslem-Sunnit und wurde am XXXX /Usbekistan geboren. Nach der Pflichtschule besuchte er eine XXXX . In der Folge half er seinem Vater, der eine XXXX , und arbeitete ab dem Jahre 2001 privat als XXXX , wobei er vor allem auf XXXX . Der Beschwerdeführer hat sich in Usbekistan nicht politisch betätigt und auch wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken keine Probleme gehabt. Insbesondere kann auch keine Verfolgung durch staatliche Organe festgestellt werden, weitere Feststellungen zu den Fluchtgründen sind mangels glaubhafter Angaben nicht möglich.

Er verließ unter Zurücklassung seiner Ehefrau und seines Kindes XXXX , welche nunmehr in XXXX leben, am XXXX auf dem Landwege Usbekistan und gelangte über Russland und die Ukraine nach Österreich, wobei das genau Datum der Einreise nicht feststellbar ist. Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 19.04.2009 bei "Schwarzarbeit" betreten wurde, stellte er am 20.04.2009 unter Angabe des falschen Namens XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mehrmals wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes angezeigt und hat auch selbst zugegeben, in Österreich "schwarz zu arbeiten". Er verfügt in Österreich über mehrere Beschäftigungszusagen. Nach dem Befundbericht des XXXX . Er hat auch eine Deutschprüfung im Niveau A2 am XXXX abgelegt. Im Strafregister scheint keine Verurteilung auf. Außer seiner Ehefrau und seinem Kind befinden sich auch seine Eltern und seine Schwester nach wie vor in Usbekistan, wobei er zu seiner Frau und seinen Eltern auch telefonischen Kontakt pflegt. Sein XXXX , mit dem der Beschwerdeführer in einem Haushalt lebt, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.01.2012, Zl. C15 264664-0/2008/9E, subsidiärer Schutz erteilt. Dieser befindet sich schon seit dem Jahre 2004 in Österreich. Der Beschwerdeführer hat jedoch erst seit dem Jahre 2010 mit diesem wieder Kontakt.

[...]

Trotz diesbezüglicher Recherchen des Asylgerichtshofes konnte zum Thema Schiiten und Iraner in Usbekistan nichts Spezifisches, insbesondere keine Hinweise auf eine zielgerichtete staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung gefunden werden. Die relativ unbedeutende religiöse Minderheit der Schiiten darf jedenfalls nicht mit extremistischen islamistischen Bewegungen, welche in Usbekistan offensichtlich verfolgt werden, gleichgesetzt werden. Wäre eine Verfolgung von Schiiten bzw. Iranern in Usbekistan tatsächlich gegeben, so ist davon auszugehen, dass die zahlreichen ausländischen bzw. internationalen Organisationen in irgendeiner Form darüber berichtet hätten. So ist jedoch vielmehr anzunehmen, dass die Unbeliebtheit von Iranern in Usbekistan nicht über jenes Maß hinausgeht, das in vielen Staaten gegenüber Ausländern im Allgemeinen zu beobachten ist.

[...]

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 18.04.2012 ist passagenweise durchaus konkret, z.B. was die Schilderungen zu seiner beruflichen Tätigkeit und zu dem Vorfall vom 24.10.2008 betrifft, andererseits wieder recht vage (z.B. konnte der Beschwerdeführer den für sein Asylvorbringen anscheinend wichtigen Vorfall der Tötung einer iranischen Frau auf einem Basar im Jahre 2007 nicht näher einordnen und sind auch seine Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation [Umsatz, Jahreseinkommen, Steuern] reichlich vage).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in mehreren zentralen Punkten widersprüchlich: Während der Beschwerdeführer zu dem Vorfall vom 24.10.2008 vor dem Bundesasylamt (AS 139) nicht davon sprach, dass die Eindringlinge längere Zeit mit ihm über die Religion gesprochen hätten, sondern ihn gleich zusammengeschlagen hätten, schilderte er dies in der Beschwerdeverhandlung ganz anders. Während er vor dem Bundesasylamt behauptete, dass diese Leute von ihm Geldzahlungen verlangt hätten, weil er seinen Glauben verraten hätte, hielt er dieses Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung nicht aufrecht.

Der zentrale Punkt ist jedoch, dass er vor dem Bundesasylamt durchgehend behauptet hat, vom sunnitischen zum schiitischen Islam konvertiert zu sein, während er in der Beschwerdeverhandlung vom 18.04.2012 dies ausdrücklich bestritt, um jedoch in der abschließenden Äußerung im Parteiengehör wiederum die Behauptung des Übertritts zum schiitischen Islam aufzustellen. Das Abgehen von der Behauptung des Glaubenswechsels mag auch damit zusammenhängen, dass der Beschwerdeführer kaum tiefergehende Kenntnis über den schiitischen Islam hatte, woraus das Bundesasylamt die Unglaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens schloss.

Das Vorbringen einer Verfolgung, nur weil der Beschwerdeführer Kontakt mit Iranern hatte, ist auch einerseits unplausibel und findet andererseits überhaupt keine Deckung in den sorgfältig recherchierten Länderberichten und ist daher auch mit den allgemeinen Verhältnissen in seinem Heimatland nicht zu vereinbaren.

Der Beschwerdeführer hat zunächst einmal keine Personaldokumente vorgelegt, sondern eine mögliche, aber nicht allzu überzeugende Version des Diebstahls seines Passes vorgebracht. Gegen die Glaubwürdigkeit des Glaubenswechsels spricht auch die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegte Bestätigung des Dorfvorsitzenden, dass der Beschwerdeführer gute religiöse Kenntnisse hat und regelmäßig die (sunnitische) Moschee besucht. Der Beschwerdeführer hat im wesentlichen Teil seines Vorbringens, nämlich den Umstand der Konversion zum schiitischen Glauben in der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes ausgetauscht und erscheint das Vorbringen, dass er zum schiitischen Glauben übergetreten sei, nur wegen seiner geschäftlichen Kontakte zu Iranern, auch nicht logisch und plausibel und widerspricht im Übrigen der erwähnten Bestätigung, sodass der Asylgerichtshof diesem Vorbringen auch keine Glaubwürdigkeit beimisst.

Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).

Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit spricht weiters der Umstand, dass der Beschwerdeführer ursprünglich einen anderen, falschen Namen angegeben hat sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer schon vor Stellung seines Asylantrages bei der Schwarzarbeit betreten wurde und der Beschwerdeführer immer wieder - von ihm auch zugegebenermaßen - "schwarz gearbeitet" hat, sodass der Eindruck entstanden ist, dass der Beschwerdeführer zumindest primär deswegen nach Österreich gekommen ist, um hier, allenfalls auch "schwarz zu arbeiten" und nicht wegen einer Verfolgung im Heimatland. Wenn der Beschwerdeführer über Vorhalt dieses Umstandes darauf hinweist, dass er in Usbekistan eine Frau und ein kleines Kind hat, so ist dem entgegenzuhalten, dass es in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion durchaus üblich war bzw. ist an weit von der Heimat entfernten Orten zu arbeiten und die Familie zurückzulassen. Außerdem wäre es durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt seine Familie nachzuholen. Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit spricht schließlich auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde ursprünglich heftig über die dem Bundesasylamt beigezogene Usbekischdolmetscherin Beschwerde führt, obwohl er in der Ersteinvernahme ausdrücklich die Beiziehung einer Dolmetscherin für seine Muttersprache beantragt hat, andererseits jedoch, sowohl in der Einvernahme des Bundesasylamt vom 09.12.2009, nicht nur gegen die beigezogene Dolmetscherin nichts einzuwenden hatte, sondern auch darauf hinwies, dass er sie gut verstanden hat und in der Beschwerdeverhandlung sich ausdrücklich mit der Beiziehung der gleichen Usbekischdolmetscherin (die auch das Vertrauen des Asylgerichtshofes genießt) einverstanden gezeigt hat und es ausdrücklich auch begrüßt hat, dass er auf Usbekisch befragt wird.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der erkennende Senat - ebenso wie das Bundesasylamt - dem Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit zubilligt.

[...]

Was die Problematik der Ausreise, Wiedereinreise und Asylantragstellung betrifft, so ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in der Erstbefragung des Bundesasylamtes (AS. 13) legal ausgereist ist. Der Beschwerdeführer hat sich jedenfalls nicht politisch betätigt in Usbekistan und enthält auch sein Vorbringen in Österreich keine Bezüge zu dem Verfolgungstatbestand der "politischen Gesinnung" und hat er sich auch nicht regimekritisch in Österreich geäußert, sodass auch daraus kein Verfolgungsrisiko entsteht (siehe auch Asylgerichtshof v. jüngst 31.05.2012, Zl. D18 423335-1/2011/4E).

[...]

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

[...]

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und organisch gesunden Mann, der schon im Herkunftsland in der XXXX und als XXXX tätig war und in Österreich durch nachhaltig ausgeübte Schwarzarbeit bzw. "halblegale" Arbeit aufgefallen ist. Nach seinen eigenen Angaben entstammt er einer wohlhabenden Familie und verfügt sein in Usbekistan verbliebener Vater über eine große XXXX , außerdem sind auch seine Frau und sein Kind im Herkunftsstaat verblieben, sodass von einem tragfähigen familiären Netz bei der Rückkehr auszugehen ist und jedenfalls keinerlei Umstände dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine derart ausweglose Situation geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fiele.

Der Beschwerdeführer hat eine Bestätigung des XXXX vorgelegt, wonach er an XXXX . Damit macht er keine derart schweren Erkrankungen geltend, die die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte festgesetzt wird, erreichen (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]) und ist daher die Einholung eines ergänzenden XXXX nicht erforderlich.

Im Hinblick auf die Judikatur zu Art. 3 EMRK ist es ausreichend, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Zielland vorhanden sind, auch wenn diese nicht kostenlos oder in derselben Qualität wie im Aufenthaltsstaat sein mögen:

[...]

Unter Hinweis auf die obigen Länderfeststellungen ist auch festzuhalten, dass grundsätzlich auch eine Behandlung XXXX im Herkunftsland möglich ist.

[...]

Der Beschwerdeführer ist seit zwei Jahren und zwei Monaten in Österreich aufhältig. (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen...".). Seine Einreise war illegal und hat er seinen Aufenthalt ausschließlich auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt und lebt er hier weder in einer Ehe noch in einer Lebensgemeinschaft.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Bruder in Österreich, der subsidiären Schutz erhalten hat. Wenn er auch derzeit mit seinem Bruder zusammenlebt, und zwar erst seit diesem Jahr, so ist in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bis auf XXXX im Wesentlichen gesund ist und auch nichts davon bekannt ist, dass sein Bruder XXXX schwer krank oder sonst der dauernden Hilfe des Beschwerdeführers bedürfte (siehe Asylgerichtshof v. 12.01.2012, Zl. C15 264664-0/2008/9E), ist insbesondere auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Jahre 2004 bis 2010, somit sechs Jahre, von seinem Bruder getrennt gelebt hat, sodass insgesamt davon auszugehen ist, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder nur jene Beziehungen bestehen, die üblicherweise zwischen erwachsenen Geschwistern bestehen und jedenfalls nicht von einer wechselseitigen Abhängigkeit ausgegangen werden kann.

Der Beschwerdeführer ist in Relation zu dem relativ kurzen Aufenthalt in Österreich durchaus als gut integriert zu bezeichnen (Sprachzertifikat A2, mehrere Einstellungszusagen und Unterstützungsschreiben), andererseits ist er jedoch durch wiederholte Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz aufgefallen. Er hat auch zahlreiche Verwandte in Usbekistan und hat auch mit seinen Eltern und seiner Frau nach wie vor Kontakt und ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer doch den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Usbekistan verbracht hat, die Landessprache spricht und jedenfalls aus dem relativ kurzen Aufenthalt in Österreich nicht ableitbar ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat "entwurzelt" wäre. Schließlich gibt der Beschwerdeführer auch an, dass er unter der Trennung von seiner Frau und seinem Kind leidet und ist daher anzunehmen, dass diese XXXX bei einer Rückkehr in die Heimat wegfallen würden. Es ist somit ein starkes Überwiegen der Bindungen zum Herkunftsstaat feststellbar. Von einer überlangen Verfahrensdauer kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.

[...]

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als das AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte..."

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 26.09.2012, U 1499/12-5, wurde auf Grund einer beim Verfassungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 18.06.2012, Zahl D3 410863-1/2010/12E, fristgerecht eingebrachten Beschwerde der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe abgewiesen, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.

Nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern blieb illegal in Österreich.

2. gegenständliches Asylverfahren

2.1. Der Beschwerdeführer stellte während seines illegalen Aufenthaltes in Österreich am 01.04.2014 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag fand eine Erstbefragung, in Gegenwart eines Dolmetschers, statt und der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens illegal in Österreich gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe keine neuen Asylgründe und mittlerweile sei seine Ehegattin aus der Republik Usbekistan geflohen, weil man den Beschwerdeführer ständig zu Hause gesucht und die Ehegattin mit dem Umbringen bedroht habe. Der Beschwerdeführer sei usbekischer Sunnit und habe Angst vor anderen usbekischen Sunniten.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers stellte ebenfalls am 01.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab in der Erstbefragung, in Gegenwart eines Dolmetschers an, dass sie in den Jahren vor ihrer Ausreise in XXXX gelebt habe. Sie halte sich bereits seit 26.03.2014 illegal in Österreich auf. Sie beantrage die Befragung durch eine weibliche Referentin in Anwesenheit einer weiblichen Dolmetscherin, da sie ihre Heimat wegen frauenspezifischer Probleme verlassen habe. Die Beschwerdeführer sei am 05.02.2014 vergewaltigt worden und deshalb von XXXX aus am 28.02.2014 legal mit einem Zug und ihrem usbekischen Auslandsreisepass ausgereist.

Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter in Österreich wurde für diese von der Ehegattin des Beschwerdeführers ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aber keine eigenen Asylgründe angegeben.

2.2. Am 28.08.2015 brachten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin für sich und die Tochter Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Am 24.11.2015 langten die Aktenvorlagen vom 20.11.2015 im Bundesverwaltungsgericht ein. Gemäß § 19 Abs. 6 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beauftragt Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin durchzuführen.

Nach der Geburt eines gemeinsamen Sohnes in Österreich wurde für diesen ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aber keine eigenen Asylgründe angegeben.

Der Beschwerdeführer wurde am 14.05.2018 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Gegenwart eines Dolmetschers, niederschriftlich zu den Gründen für seine zweite Asylantragstellung befragt. Dabei gab er an sich, nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens, seiner Abschiebung durch "Untertauchen" entzogen, Österreich nie mehr verlassen und mittlerweile hier eine Firma gegründet zu haben. Seine Eltern, Geschwister sowie seine älteste, minderjährige Tochter würden nach wie vor in Republik Usbekistan leben und es gehe allen gut. Im Jahr 2014 habe der Beschwerdeführer einen Schlepper organisiert, damit dieser seine Ehegattin illegal nach Österreich bringe. Wegen der bereits im ersten Asylverfahren geschilderten Probleme sei die Ehegattin im der Republik Usbekistan auf Grund der bereits im ersten Asylverfahren erwähnten Videos von Sunniten oder Schiiten bedroht worden.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers wurde ebenfalls am 14.05.2018 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Gegenwart einer Dolmetscherin, niederschriftlich zu ihren Asylgründen befragt und gab zusammengefasst an, dass sie keine Identitätsdokumente vorlegen könne. Sie sei sunnitische Moslemin und habe ihre Eltern und ihre ältere, minderjährige Tochter in der Republik Usbekistan zurückgelassen; es gehe ihnen gut. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe in Österreich einen Gewerbeschein und arbeite als selbständige Babysitterin. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei illegal nach Österreich eingereist, weil sie nicht die Zeit gehabt habe, auf die Ausstellung eines Visums zu warten. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gefragt gab seine Ehegattin an, dass man ihr die Asylgründe ihres Ehegatten nie verraten habe, sie diese nicht kenne und auch nicht gewusst habe, dass sein erstes Asylverfahren bereits seit Jahren rechtskräftig negativ abgeschlossen sei. Weiters führte sie wörtlich aus:

"...A: Ich war gezwungen zu flüchten.

Anm. Die AW fängt an zu weinen.

Ich war gezwungen zu flüchten, da ich vergewaltigt wurde. Ich habe Angst bekommen, ich habe nur an 2 Dinge gedacht, entweder ich flüchte oder ich begehe Selbstmord.

[...] und habe auf den Bus gewartet. Dann kam ein dunkelblaues Auto Marke Nexia. Da stiegen 2 Männer aus, haben mich gepackt und ins Auto gezerrt. Natürlich war ich erschrocken, ich schrie und fragte was sie mit mir machen würden. Es war ganz schnell und ich wurde abgeführt. Im Auto habe ich auch geschrien und wurde an den Händen festgehalten. Ich ersuchte sie, mich freizulassen. Ich fragte was sie mit mir vorhätten. Sie hielten mir den Mund zu und gaben mir ein Tuch mit Chloroform und ich wurde ohnmächtig. Als ich zu mir kam, fand ich mich in einem Haus das war wie ein Sommerhaus. Ich habe viel geweint.

Anmerkung: Der AW wird ein Glas Wasser gegeben und möchte die EV fortsetzen.

Ich flehte sie an, mich freizulassen. Sie waren zu dritt. Sie haben über mich gelacht. Dann sagten sie, dass an allem mein Mann Schuld sei, was passiert sei. Sie haben gesagt, dass er an die Familie hätte denken müssen, er hätte uns nicht zurückgelassen und fliehen dürfen sollen. Sie haben gesagt, dass ich dafür gerade stehen müsste. Auf diesem Wege würden sie sich an meinem Mann rächen wollen.

F: Waren Sie nach der behaupteten Vergewaltigung bei der Polizei und haben Sie Anzeige erstattet?

A: Nein, ich war nicht bei der Polizei, weil sie mich bedroht hatten.

F: Nach der Vergewaltigung, was ist dann passiert?

A: denkt nach.

Sie haben mich in einem Park zurückgelassen. Ich bin dort 1, 1 1/2 dort alleine gelegen und dann war die Zeit die Tochter vom Kindergarten abzuholen. Ich bin mit der Tochter nach Hause vom Kindergarten gegangen.

F: Was für Männer waren das?

A: Ich habe sie vorher noch nie gesehen.

[...]

F: Wie ist für Sie der Umgang mit fremden Männern?

A: Ich habe Angst.

F: Sind das jetzt all Ihre Fluchtgründe oder gibt es weitere?

A: Ja das sind alle meine Fluchtgründe.

F: Was befürchten Sie wenn Ihr Verfahren wieder negativ beschieden wird, im Fall einer Rückkehr nach Usbekistan?

A: fängt an zu weinen.

Ich habe davor Angst, dass mir das noch einmal passiert, was passierte. Diese Menschen sind dort am Leben, sie leben dort.

F: Möchten Sie noch etwas anmerken?

A: Mein Mann weiß davon nichts und ich möchte auch nicht, dass er etwas darüber erfährt..."

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in den Säumnisbeschwerdeverfahren für den 27.02.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Beschwerdeführer und seine Ehegattin mit ihrem Rechtsanwalt. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er nicht mit seinem seit vielen Jahren in Österreich aufhältigen Bruder im gemeinsamen Haushalt lebt. Zehn Jahre nach seiner Ausreise Richtung Österreich sei seine Ehegattin nach Österreich gereist, nachdem diese, Ende Dezember 2013, wegen der Probleme des Beschwerdeführers vergewaltigt worden sei. Aus dieser Vergewaltigung stamme das in Österreich geborene zweite Mädchen bzw. sei der Beschwerdeführer nicht dessen Vater. Nachdem die Richterin ankündigte, den Beschwerdeführer zu einem Vaterschafstest zu schicken, gab der Beschwerdeführer zu, dass seine Ehegattin nicht vergewaltigt wurde, sondern bereits länger illegal mit ihm in Österreich lebte und er der Vater des jüngeren Mädchens ist. P1 gab in der Beschwerdeverhandlung zusammengefasst an, dass sie gesund sei und keine Medikamente einnehme. Sie habe bereits am 15.11.2013 mit ihrem usbekischen Auslandsreisepass und dem Zug legal die Republik Usbekistan verlassen und arbeite seit ihrer Ankunft am 05.12.2013 in Österreich als Babysitterin, allerdings verdiene sie ihr Geld ausschließlich mit "Schwarzarbeit". Die Vergewaltigung als Ausreisegrund habe sie erfunden und habe den Asylantrag gestellt, weil sie vom Beschwerdeführer während ihres illegalen Aufenthaltes mit P2 schwanger wurde. In der Verhandlung wurden die Quellen von Länderinformationen zur Kenntnis gebracht. Alle anwesenden verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.

Statt im Säumnisbeschwerdeverfahren eine Stellungnahme abzugeben, zog der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 12.03.3019 die Beschwerde zurück, weshalb das Säumnisbeschwerdeverfahren mit Beschluss eingestellt werden musste.

2.3. Das Verfahren wurde anschließend beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fortgesetzt und der Beschwerdeführer ein weiteres Mal am 12.08.2019 zu seinen Ausreisegründen befragt. In dieser Befragung wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen aus seinem ersten Asylverfahren und führte neu aus, dass er in der Beschwerdeverhandlung im ersten Asylverfahren am 18.04.2012 nicht angegeben habe, dass nach der Misshandlung ein weiters Mal unbekannte Männern, in Abwesenheit des Beschwerdeführers, in dessen Haus gekommen seien und seine PC und CDs mitgenommen hätten. Der Beschwerdeführer vermute, dass die Regierung glaube, dass er ein Spion sei der für schiitische Iraner arbeite. Der Beschwerdeführer werde seit dem Jahr 2012 von der usbekischen Polizei und dem Geheimdienst gesucht. Die Asylverfahren seiner Ehegattin und von zwei seiner minderjährigen Kinder seien ebenfalls beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. Die ältere minderjährige Tochter lebe immer noch in XXXX in der Republik Usbekistan. Sämtlichen Familienmitglieder in der Republik Usbekistan hätten keine Probleme und es gehe ihnen gut.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2019, Zahl 790460909-14502111, wurde in Spruchpunkt I. der zweite Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 01.04.2014 in Spruchpunkt I. hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, in Spruchpunkt IV. gegen den Beschwerdeführer gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist und in Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 04.10.2019, wurde fristgerecht am 17.10.2019 gegenständliche Beschwerde erhoben. In den Beschwerden wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Dolmetscherin in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.08.2019 nicht geeignet gewesen sei, da sie Tadschikisch gesprochen habe und Auszüge aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren bzw. von ihm und einer Ehegattin in den niederschriftlichen Befragungen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.05.2018 wiederholt. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt oder den Bescheid zur Verbesserung im Sinne des § 24 Abs. 4 AsylG zu beheben oder unter Feststellung der auf Dauer unzulässigen Rückkehrentscheidung einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen. Jedenfalls möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

2.4. Die Beschwerdevorlage vom 21.10.2019 langte am 22.10.2019 im Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch am selben Tag schriftlich mitgeteilt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Identität des Beschwerdeführers stehen fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Republik Usbekistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist seit seiner Geburt moslemischen (sunnitischen) Glaubens. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Tadschikisch, er spricht zusätzlich sehr gut Usbekisch, Russisch und etwas Deutsch.

2. Der Beschwerdeführer reiste problemlos legal mit seinem usbekischen Auslandsreispass aus seinem Herkunftsstaat aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, entzog sich bewusst den österreichischen Behörden und stellten erst, nachdem er wegen seines illegalen Aufenthaltes und "Schwarzarbeit" betreten wurde, am 20.04.2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2009, Zahl 09 04.609-BAW, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß

§ 8 Abs. 1 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. des Bescheides wurden der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen. Eine fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde, nach einer Beschwerdeverhandlung, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 18.06.2012, Zahl D3 410863-1/2010/12E, gemäß

§§ 3, 8 Abs. 1 und 10 AsylG, als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 26.09.2012, U 1499/12-5, wurde auf Grund einer beim Verfassungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 18.06.2012, Zahl D3 410863-1/2010/12E, eingebrachten Beschwerde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Der Beschwerdeführer kam nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens im Juni 2012 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, blieb illegal im Bundesgebiet und stellte am 01.04.2014 gegenständlichen zweiten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. Seine bis dahin ebenfalls illegal im Bundesgebiet lebende Ehegattin stellte zugleich deren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Geburt einer Tochter wurde für diese ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 28.08.2015 wurde für alle drei Verfahren Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 27.02.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, in der der Beschwerdeführer und seine Ehegattin ausführlich Zeit hatten sämtliche Asylgründe und Integrationsbemühungen umfassend darzulegen. Nachdem der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 27.02.2019 angab, dass er seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens im Juni 2012 nicht in die Republik Usbekistan zurückgekehrt ist, keine anderen bzw. neuen Asylgründe nennen konnte und er und seien Ehegattin übereinstimmend angaben, dass deren Vergewaltigung im Herkunftsstaat frei erfunden war, zog der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 12.03.3019 die Säumnisbeschwerden zurück, weshalb die Säumnisbeschwerdeverfahren mit Beschluss eingestellt bzw. die Asylverfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fortgesetzt werden mussten.

Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2019, Zahl 790460909-14502111, wurde in Spruchpunkt I. der zweite Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 01.04.2014 in Spruchpunkt I. hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, in Spruchpunkt IV. gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in Spruchpunkt V. gemäß

§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist und in Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß

§ 55 Abs. 1a keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2019, Zahlen 1) 1009377304-14502138, 2) 1040384703-140087870 und 3) 1160802404-170896702, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Ehegattin und der beiden jüngeren Kinder des Beschwerdeführers jeweils in Spruchpunkt I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß

§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 55 Abs. 1 a FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt. In Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung bei der Ehegattin gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG und bei den Kindern gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zahlen 1) W215 2117622-2/4E, 2) W215 2117625-2/4E und

3) W215 2192109-2/4E, werden dagegen fristgerecht erhobene Beschwerden jeweils gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-VG) in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 und § 55 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens im Juni 2012 die Republik Österreich nicht mehr verlassen und macht im gegenständlichen Verfahren keine neuen Gründe geltend, sondern bezieht sich auf eine inhaltliche Fortsetzung der bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten nicht glaubhaften Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer hat sich in Usbekistan nie politisch betätigt und hatte wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken keine Probleme.

3. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter. Er besuchte nach der Pflichtschule in der Republik Usbekistan eine XXXX . In der Folge half er seinem Vater, XXXX , und arbeitete ab dem Jahre 2001 XXXX . Der Beschwerdeführer hatte bis zur seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keine Probleme den Lebensunterhalt für sich, seine Ehegattin und seine Tochter zu erwirtschaften. Der Beschwerdeführe hat seine ältere Tochter in der Republik Usbekistan zurückgelassen. Das erst XXXX Mädchen, dem es gut geht zu dem drei bis vier Mal pro Woche telefonischer Kontakt besteht lebt derzeit bei deren Großeltern. Zudem leben auch noch ein Bruder, eine Schwester, die Eltern und Schwiegereltern des Beschwerdeführers in der Republik Usbekistan.

4. Der Beschwerdeführer lebt derzeit in Österreich mit seiner Ehegattin und den beiden jüngeren Kindern im gemeinsamen Haushalt. Ein weiterer Bruder lebt mit dessen Familie ebenfalls in Österreich, aber nicht im gemeinsamen Haushalt. Er unterstützt den Beschwerdeführer und seine Familie finanziell, es besteht aber kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihm oder sonstigen Personen in Österreich. Der Beschwerdeführer fand nichts dabei vor österreichischen Behörden bewusst einen falschen Namen zu nennen, als er bei "Schwarzarbeit" in Österreich betreten wurde. Derzeit arbeitet der Beschwerdeführer zwar in Österreich, er ist mit diesem Einkommen aber nicht in der Lage auf Dauer den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu erwirtschaften. Der Beschwerdeführe hat zwar ein Sprachzertifikat B1 vom XXXX vorgelegt und sprach in der Beschwerdeverhandlung am 27.02.2019 schnell Deutsch, aber seine Grammatik war extrem schlecht und es war nicht alles verständlich.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers und seine beiden jüngeren Kinder sind auf Grund der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zahlen

1) W215 2117622-2/4E, 2) W215 2117625-2/4E und 3) W215 2192109-2/4E, von Rückkehrentscheidungen betroffen.

5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird in Übereinstimmung mit den Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid festgestellt:

Politische Lage

Usbekistan ist ein Binnenstaat, der zwischen Kasachstan im Norden und Nordwesten, Kirgisistan und Tadschikistan im Nordosten und Osten, Afghanistan und Turkmenistan im Süden und Südwesten liegt. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km², die Einwohnerzahl wird mit Stand 2016 auf 31,5 Millionen geschätzt. Hauptstadt ist Taschkent (GIZ 09.2018a). Das Staatsgebiet ist in die zwölf Provinzen (Viloyatlar), Andischan, Buchara, Choresm, Dschisak, Fergana, Kaschkadaria, Namangan, Navoi, Samarkand, Syrdarja, Surchandarja und Taschkent sowie die Stadtregion Taschkent und die autonome Republik Karakalpakstan gegliedert. Die Provinzen gliedern sich wiederum in Bezirke (Tuman/Rayon) (AA 03.2018; vgl. GIZ 09.2018a).

Die Republik Usbekistan erlangte 1991 ihre Unabhängigkeit und erhielt 1992 eine demokratische Verfassung (GIZ 09.2018b). Usbekistan ist eine autoritäre Präsidialrepublik mit einer dominanten Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates. Gewaltenteilung, Institutionen und Regeln existieren nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, welches aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden der staatlichen Komitees und anderer staatlicher Organe, sowie dem Vorsitzenden des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan, besteht. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die stellvertretenden Minister, die Richter des Verfassungs- und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist Oberster Befehlshaber der Streitkräfte (GIZ 09.2018b).

Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Shavkat Mirziyoyev offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirziyoyev gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit 88,61 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimov am 02.09.2016 gestorben war. Mirziyoyev hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA 04.2018a; vgl. GIZ 09.2018b).

Seit den Parlamentswahlen im Dezember 2004 hat das Land ein Zweikammer-Parlament, bestehend aus dem Unterhaus, Olij Maschlis (Oberste Versammlung) und dem Senat. Das Unterhaus umfasst 150 Abgeordnete, von denen laut Verfassung 135 Vertreter von der wahlberechtigten Bevölkerung gewählt und 15 von der Ökologischen Bewegung Usbekistans ernannt werden. Der Senat umfasst 100 Sitze, von denen 84 aus den Provinzen sowie der Republik Karakalpakstan und der Stadt Taschkent gewählt werden, während die restlichen 16 Senatoren vom Staatspräsidenten ernannt werden (AA 03.2018; vgl. AA 04.2018a).

Die letzten Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Alle vier im Unterhaus vertretenen Parteien stehen der Regierung nahe, andere Parteien durften nicht antreten (AA 04.2018a; vgl. GIZ 09.2018b). Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/ODIHR) stellte in seinem abschließenden Wahlbeobachtungsbericht fest, dass es bei den Wahlen an Wettbewerbsfähigkeit mangelte und den Wählern keine echte Auswahl an politischen Alternativen angeboten wurden. Wahlbeobachter führten schwerwiegende Unregelmäßigkeiten auf, welche mit den nationalen Rechtsvorschriften und den OSZE-Verpflichtungen unvereinbar sind, darunter stellvertretende Stimmabgaben und Wahlfälschung durch das Auffüllen der Wahlurnen mit Stimmzetteln (USDOS 20.04.2018).

Die aus der kommunistischen Partei hervorgegangene Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei) hat die Mehrheit der Parlamentssitze inne. Die anderen Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt), und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden), welche alle regierungsnah sind. Im April 2000 fusionierte die Partei Vatan Taraqiyoti (Fortschritt des Vaterlandes) mit Fidokorlar. Die jüngste Neugründung ist die Liberaldemokratische Partei Usbekistans. Die Gründung regierungsnaher Parteien soll die Fassade eines Mehrparteiensystems aufrechterhalten (GIZ 09.2018b).

Mahallas (Nachbarschaftsgemeinden) haben Funktionen der lokalen Selbstverwaltung übernommen. In Usbekistan sind sie seit 1992 als gesetzliche Organe der lokalen Selbstverwaltung in den Staatsapparat eingegliedert. Die Mahalla-Kommissionen unterliegen staatlicher Kontrolle, ihre Sekretäre und Vorsitzenden werden vom Staat bezahlt und vom jeweiligen Provinzgouverneur (Hokim) ernannt (GIZ 09.2018b).

(AA - Auswärtiges Amt (03.2018): Usbekistan, Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistan/206788, Zugriff 15.10.2018

AA - Auswärtiges Amt (04.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826, Zugriff 15.10.2018

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (09.2018a): Usbekistan, Überblick, https://www.liportal.de/usbekistan/ueberblick/, Zugriff 22.10.2018

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018)

Sicherheitslage

Es ist in Usbekistan von einer latenten Gefährdung durch radikale Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (GIZ 08.2018b). Radikaler politischer Islamismus scheint sich vor allem im Ferganatal zu konzentrieren (GIZ 09.2018c). Landesweit herrscht die Gefahr von Terroranschlägen durch islamistische Gruppen (BMEIA 13.11.2018). Die seit den neunziger Jahren aktive "Islamische Bewegung Usbekistans" (IBU) ist eine der aktivsten Extremisten-Gruppen in Zentralasien. Die IBU unterstützte lange die Taliban im Nachbarland Afghanistan und war auch in Pakistan aktiv. 2015 legte sie den Treueeid auf den Islamischen Staat (IS) ab (SD 08.04.2017).

Usbekistan und Kirgisistan haben sich 2017 darauf geeinigt, einen jahrzehntelangen Grenzstreit über Enklaven im Ferganatal lösen zu wollen, welcher in vorangegangenen Jahren zu Schusswechseln und anderen Formen der Gewalt geführt hat. Insbesondere in der 350 km² großen Enklave Sokh, in der über 50.000 Usbeken leben, sind mehrfach Konflikte zwischen Grenzschutzbeamten und Einheimischen aufgeflammt. Dies führt oft zu Grenz- und Straßensperren durch kirgisische Beamte, was einen Gütermangel zur Folge hatte, der wiederum oft zu neuerlichen Aufständen und Gewalt führte. Neben dem usbekischen Sokh geht es auch um die kirgisische Enklave Barak und die usbekischen Enklaven Shohimardan, Jani-Ayil und Chon Qora/Qalacha (RFE/RL 14.12.2017). Im August 2018 haben sich beide Länder im Fall der Enklave Barak auf einen Gebietstausch gegen Ländereien im Gebiet um das usbekische Grenzdorf Birleshken geeinigt, welcher bis zu zwei Jahre dauern könnte (RFE/RL 15.08.2018).

(GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (09.2018c): Usbekistan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft/, Zugriff 22.10.2018

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (08.2018b): Usbekistan, Alltag, https://www.liportal.de/usbekistan/alltag/, Zugriff 22.10.2018

BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (13.11.2018): Reiseinformation Usbekistan - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/usbekistan/, Zugriff 13.11.2018

Novastan (09.04.2018): Usbekistans innere und äußere Bedohungen, https://www.novastan.org/de/usbekistan/innere-und-ausere-bedrohungen-usbekistans/, Zugriff 12.11.2018

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.12.2017): Tug-Of-War: Uzbekistan, Kyrgyzstan Look To Finally Settle Decades-Old Border Dispute, https://www.rferl.org/a/uzbekistan-kyrgyzstan-resolving-decades-old-border-dispute/28918059.html, Zugriff 12.11.2018

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (15.08.2018): Kyrgyzstan, Uzbekistan Agree To Work On Land Swap Near Border, https://www.rferl.org/a/kyrgyzstan-uzbekistan-agree-to-work-on-land-swap-near-border/29435146.html, Zugriff 12.11.2018

SD - Süddeutsche Zeitung (08.04.2017): Islamische Bewegung Usbekistans rekrutiert in Deutschland, https://www.sueddeutsche.de/politik/anschlag-in-stockholm-usbekistan-rueckt-ins-zentrum-des-terrors-1.3457183-2, Zugriff 12.11.2018)

Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, gibt es einige Fälle in denen die Justiz nicht mit völliger Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gearbeitet hat (USDOS 20.04.2018).

Alle Richter werden vom Präsidenten für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofs muss vom Parlament bestätigt werden, welches im Allgemeinen den Wünschen des Präsidenten nachkommt (USDOS 20.04.2018). Die Rechtsanwaltskammer, eine Aufsichtsbehörde mit Pflichtmitgliedschaft, dient als Instrument der staatlichen Kontrolle über den Rechtsberuf (FH 01.2018).

Die Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren sind nach wie vor äußerst schwach. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Verhaftung von Personen, welche des religiösen Extremismus verdächtigt werden, routinemäßig gerechtfertigt, indem sie Konterbande platzierten, zweifelhafte Anklagen wegen finanzieller Verfehlungen erhoben oder Zeugenaussagen erfanden (FH 01.2018). Obwohl laut dem usbekischen Strafgesetzbuch die Unschuldsvermutung gilt, haben sich die Empfehlungen eines Staatsanwalts im Allgemeinen durchgesetzt. Beklagte haben das Recht, an Gerichtsverfahren teilzunehmen, Zeugen zu befragen und Beweise vorzulegen. Richter lehnten Anträge der Verteidigung jedoch ab, zusätzliche Zeugen vorzuladen oder Beweise, die den Beklagten unterstützen, in die Akte aufzunehmen. Angeklagte haben das Recht auf Vertretung durch einen Anwalt. Bei Bedarf wird ein Rechtsbeistand, und wenn nötig auch ein Dolmetscher, kostenlos zur Verfügung gestellt. Glaubwürdigen Berichten zufolge handelten staatlich bestellte Verteidiger jedoch routinemäßig im Interesse der Regierung und nicht ihrer Mandanten (USDOS 20.04.2018).

Die überwiegende Mehrheit der Strafverfahren endeten mit einem Schulspruch. Mitglieder der Justiz sollen Entscheidungen auf Wunsch der Exekutive, der Generalstaatsanwaltschaft oder anderer Strafverfolgungsbehörden, gefällt haben. Gerichte stützen ihre Urteile oft ausschließlich auf Geständnissen oder Zeugenaussagen, die durch Misshandlung, Bedrohung von Familienangehörigen oder anderer Formen von Gewaltanwendung gewonnen wurden. Verteidiger haben Richter gelegentlich aufgefordert Geständnisse abzulehnen und Folterbehauptungen zu untersuchen. Solche Forderungen wurden häufig aber als unbegründet abgelehnt. Foltervorwürfe wurden nicht richtig untersucht und in Gerichtsurteilen wird oft festgehalten, dass Foltervorwürfe dazu dienen würden, sich der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Es gibt ein Recht auf Berufung, wobei diese selten zu einer Aufhebung der Verurteilung führt, in einigen Fällen jedoch zu einer Verringerung oder Aussetzung von Strafen (USDOS 20.04.2018).

Bürger können bei Zivilgerichten wegen angeblicher Menschenrechtsverletzungen durch Beamte, mit Ausnahme von Ermittlern, Staatsanwälten und Richtern, Klage erheben. Es wird berichtet, dass Bestechungsgelder für Richter Entscheidungen von Zivilgerichten beeinflussen (USDOS 20.04.2018).

Im Februar 2017 verabschiedete Usbekistan eine Handlungsstrategie für die Jahre 2017 bis 2021, die Reformen im Justizbereich vorsieht. Dazu gehören neben der Verbesserung der Verwaltungs-, Straf-, Zivil- und Handelsgerichtsbarkeit auch präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Kriminalität und eine verbesserte juristische Ausbildung (AA 04.2018a).

Usbekistan hat die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Umsetzung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen (AA 04.2018a).

(AA - Auswärtiges Amt (04.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826, Zugriff 15.10.2018

FH - Freedom House (01.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018)

Sicherheitsbehörden

Die zivilen Behörden behielten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei, jedoch sind die zivilen Strukturen von den Sicherheitsdiensten durchdrungen (USDOS 20.04.2018).

Usbekistan verfügt über drei Institutionen zur Bekämpfung krimineller Aktivitäten. Für Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Untersuchung allgemeiner Verbrechen ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Die Generalstaatsanwaltschaft untersucht Gewalttaten wie Mord, außerdem Korruption und Machtmissbrauch durch Beamte. Der Nationale Sicherheitsdienst (SNB), welches über seinen Vorsitzenden direkt dem Präsidenten unterstellt ist, befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und der Spionage, welche auch die Bereiche Terrorismus, Korruption, organisierte Kriminalität, Grenzkontrolle und Drogen umfassen (USDOS 20.04.2018).

Der Nationale Sicherheitsdienst (SNB) wird für die Verhaftung und Folterung von Hunderten von Bürgern sowie Aktivisten und religiösen Persönlichkeiten verantwortlich gem

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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