Entscheidungsdatum
31.10.2019Norm
AsylG 2005 §55Spruch
W152 2010492-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2014, Zl. 513050806-1470715, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 55 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 18.12.2009 nach erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt am selben Tag beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG 2005). Am 18.12.2009 fand die Erstbefragung durch das Landespolizeikommando für Wien statt. Am 20.01.2010 fand vor dem Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen eines Verfahrens nach der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-Verordnung), statt.
Mit Bescheid vom 25.01.2010, Zahl: 09 15.718 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.12.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-Verordnung Frankreich zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich aus.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte im Wesentlichen, den Asylantrag für zulässig zu erklären, an das Bundesasylamt zu verweisen und ein inhaltliches Verfahren durchzuführen.
Die Beschwerde samt Verwaltungsakt der Erstbehörde langte am 08.02.2010 beim Asylgerichtshof ein, der dieser stattgab und mit Erkenntnis vom 12.02.2010,
Zahl: S2 411.395-1/2010/3E, zugestellt am 17.02.2010, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgab und den Bescheid des Bundesasylamtes behob.
Am 23.03.2010 führte das Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren durch.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Angst habe, von der mongolischen Polizei festgenommen zu werden.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des Beschwerdeführers keine Beweismittel für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wies mit Bescheid vom 28.07.2010,
Zahl: 09 15.718/1-BAE, durch Hinterlegung zugestellt am 29.07.2010, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei für zulässig. Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in die Mongolei ausgewiesen. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Der Asylgerichtshof wies die gegen den zuletzt genannten Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 07.02.2011, Zl. C14 411395-2/2010/2E, gemäß
§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.
Die rechtswirksame Zustellung dieser Entscheidung an den Beschwerdeführer erfolgte am 11.02.2011 durch persönliche Übernahme mit Zustellschein.
Am 13.12.2013 stellte der Beschwerdeführer beim Amt der Stmk. Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK.
In diesem Rahmen wurde dann eine Übersetzung der Geburtsurkunde und ein Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom 19.12.2013, der den Beschwerdeführer jedoch nur als (ehemaligen) Asylwerber ausweist, vorgelegt. Weiters wurden dann ein mit 04.12.2013 datierter Arbeitsvorvertrag, ein Sprachzertifikat A2 vom 06.11.2013, ein mongolischer Reisepass und ein mongolischer Führerschein vorgelegt.
Am 18.06.2014 nahm das - aufgrund des am 01.01.2014 erfolgten Zuständigkeitsüberganges nunmehr zuständige - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor, wobei dieser im Wesentlichen angab, er habe in Österreich weiterhin keine Familie und auch keine soziale bzw. wirtschaftliche Bindung.
Nach der rechtskräftigen Entscheidung im Jahre 2011 habe der Beschwerdeführer bei einem Freund in Niederösterreich gewohnt, wobei er für die Unterkunft nichts bezahlt habe. Seine Mutter habe ihm aus der Mongolei immer wieder Geld geschickt. Seit 24.04.2014 befinde er sich aber wieder in der Grundversorgung. Seine Mutter sei im Mai 2014 verstorben. Er habe in Österreich keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte und auch keinen Partner. Er habe lediglich seinen Freund, bei dem er gewohnt habe, und einige Freunde und Bekannte. In der Mongolei habe er nur noch seine Schwester als Familienangehörige.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 13.12.2013 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei. Schließlich wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers rechtswirksam am 14.07.2014 mit RSa zugestellt.
Das Bundesamt traf hiebei zur Lage in der Mongolei folgende Feststellungen:
"Sicherheitslage
Unter allen Transformationsländern des ehemaligen Ostblocks schneidet die Mongolei als parlamentarische Demokratie in Bezug auf Demokratisierung und Aufbau marktwirtschaftlicher Verhältnisse besonders gut ab. Die Verfassung von 1992 sieht die Gewaltenteilung zwischen Legislative, Regierung und Rechtsprechung vor. (ÖB 9.2012)
Trotz schwieriger Herausforderungen hat die Mongolei einen erfolgreichen und außerordentlich friedlichen Übergang zur Demokratie 1990 vollzogen und ist auch erfolgreich darin das neu etablierte demokratische System zu halten. Es gibt im gesamten Territorium keinen Kampf um das staatliche Gewaltmonopol, Dieses ist landesweit etabliert, aber durch die schwache Infrastruktur und Korruption nicht überall voll funktionell. Es gibt keine Guerilla- Kämpfer oder mafiöse Gruppen, welche die Staatsmacht herausfordern würden. Abgesehen von Stadt-Land Unterschieden, gibt es keine starken Ungleichheiten und Interessenskonflikte zwischen der Bevölkerung der verschiedenen Regionen. Clans und Lineages spielten und dem kommunistischen Regime keine wichtige Rolle in der mongolischen Politik und Gesellschaft, was die Wahrscheinlichkeit für inter-regionale und interkommunale Konflikte noch weiter reduzierte. (Bertelsmann 2012)
Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher zwangsläufig um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden großen Nachbarstaaten bemüht.
So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1993 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn"). (AA 3.2013)
Der Ständige Parlamentarische Unterausschuss für Menschenrechte rief am 2. Dezember 2009 zum ersten Mal in der Mongolei eine öffentliche Anhörung ein um den Berichten über Menschenrechtsverletzungen während der Unruhen 2008 nachzugehen. Zivilisten, Anwälte, Parlamentarier, Richter und führende Mitglieder der Polizeibehörde nahmen daran teil. Die Anhörung wurde landesweit übertragen. (UBP 4.122009)
Quellen:
- ÖB - Österreichische Botschaft (09.2012): Asylbericht Mongolei
- Bertelsmann Stiftung (2012): 2012, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.de/fileadmin/lnhalte/reports/2012/pdf/BTI%202012%20Mongolia.pdf Zugriff 2.8.2013
- AA - Auswärtiges Amt (3.2013): Reise & Sicherheit Mongolei; http://auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfo/Mongolei/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 2.8.2013
- KAS - Konrad Adenauer Stiftung (6.2009): Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei am 24 Mai 2009, 6.2009, htt ://www.kas.de/wf/doc/kas_16691-544-1-30.pdf, Zugriff 12.8.2013
- VA - Vertrauensanwalt in der Mongolei (7.9.2009): Anfragebeantwortung ( übermittelt via Österreichische Botschaft Peking)
- UBP The Ulaan Bataar-Post (4.12.2009): Civil Rights Abuses During the July 2008 Riot, Debated in an Open Hearing, http://ubpost.mongolnews.mn/index.php?option=com_content&task=view&id=4106&Itemid=36, Zugriff 12.8.2013
Allgemeine Menschenrechtslage
Die drei schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme waren Polizeigewalt bei Häftlingen, ungleiche Durchsetzung des Gesetzes und Korruption innerhalb des Rechtssystems sowie ein Mangel an Transparenz in Regierungsangelegenheiten. Während das Gesetz die grundlegenden Menschenrechte schützt, gab es Abweichungen zwischen Gesetz und Praxis.
(USDOS 19.4.2013)
In der Mongolei existieren staatliche Menschenrechtskommissionen, die sich unter Beteiligung von internationalen NGOs für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte einsetzen. Stark vertreten sind Amnesty International, NGO Freedom House und die nationale "Human Rights Commission of Mongolia". Menschenrechtsverteidigerlnnen sind in der Mongolei keinen Belästigungen ausgesetzt. (ÖB 9.2012)
Sämtliche Grund- und Freiheitsrechte sind in der Verfassung in Gesetzen festgeschrieben werden grundsätzlich seitens der Regierung in der Praxis auch gewährt und respektiert. Gewisse Probleme im Bereich der Medien, insbesondere Einschüchterungen und Einflussnahme bei der Lizenzvergabe durch die Regierung, blieben bestehen (FH 01.2013).
Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) ist für die Überwachung von Menschenrechtsverletzungen, das Initiieren und Überprüfen von Menschenrechtsgesetzesänderungen und die Zusammenarbeit mit NGOs zuständig.
Sie berichtet direkt an das Parlament. Die NHRC brachte auch immer wieder politisch heikle Themen, wie die Rechte von LGBT-Personen, zur Debatte. Das Justizministerium arbeitete mit etwa 30 NGO-Gruppen zusammen, um Fortschritte im Nationalen Menschenrechtsplan zu bewerten. Grundsätzlich besteht ein breiter Austausch zwischen NGOs und der Regierung bezogen auf Menschenrechtsfragen, allerdings lässt die Regierung bei der Zuteilung von Ressourcen und der Umsetzung von diesbezüglichen Gesetzen den dafür notwendigen Eifer vermissen. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
- ÖB - Österreichische Botschaft (09.2012): Asylbericht Mongolei
- FH - Freedom House (1.2013). Freedom in the World 2013 - Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/242098/365403_de.html, Zugriff 5.8.2013
- USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/245133/368578_de.html, Zugriff 5.8.2013
Bewegungsfreiheit
Interne Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und auch Wiedereinbürgerungen wurden von der Regierung in der Praxis im Allgemeinen respektiert. Mit UNHCR arbeitete die Regierung im Bereich Flüchtlinge, Asylwerber und anderer schutzwürdiger Personen zusammen. Ausländer brauchen ein Exitvisum, ihre Reisefreiheit kann aufgrund verschiedener Gründe eingeschränkt werden, wobei dies allein aufgrund des Vorliegens einer Beschwerde ausreichend ist. (USDOS 19.4.2013)
Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontroltstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongol. StA auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden. (ÖB 9.2012)
Quellen:
- USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/245133/368578 de.html, Zugriff 5.8.2013
- ÖB - Österreichische Botschaft (09.2012): Asylbericht Mongolei
Grundversorgung/Wirtschaft
In den kommenden Jahren wird die Mongolei aufgrund ihres enormen Rohstoffreichtums voraussichtlich zu den schnellst wachsenden Volkswirtschaften der Welt gehören. Eine besondere Herausforderung dabei wird sein, mehr Verteilungsgerechtigkeit bei den Einnahmen im Zusammenhang mit dem Bergbau durchzusetzen. Derzeit lebt trotz eines statistischen ProKopf-Einkommens von 5.400 USD (2012 geschätzt; in 2011: 4.800.- USD) noch ein Drittel der Bevölkerung in Armut. Die offizielle Arbeitslosenquote beträgt 5%, tatsächlich lag sie nach Angaben der Weltbank in 2011 bei 9-10%. Jedoch bedeuten beide Angaben einen Rückgang der Arbeitslosigkeit gegenüber 2010. (AA 3.2013)
Der gesetzliche Mindestlohn wurde mit $ 100 pro Monat festgelegt. Nach Angaben der Weltbank und des nationalen Statistikbüros leben etwa 30 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze ($ 1,25 pro Tag). Der Mindestlohn reichte kaum zum Erreichen eines bescheidenen Lebensstandards. Ein großes Problem in diesem Zusammenhang ist die hohe Inflationsrate. Es gibt zwar arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen, diese werden aufgrund von mangelnden Kontrollen aber kaum eingehalten. 60 Prozent der arbeitenden Bevölkerung arbeitet im informellen Bereich. Trotzdem hatten diese Menschen Zugang zur Gesundheitsversorgung, Erziehung, sozialer Unterstützung und einer optionalen Form einer Sozialversicherung. (USDOS 19.4.2013)
Laut EBRD und Weltbank ist die Mongolei derzeit die am stärksten wachsende Volkswirtschaft der Welt (2011 + 17,3%), wofür die mengen- und wertmäßig stark gestiegenen Exporte von Mineralien (Kupfer, Gold und Kohle) mit ihren hohen Weltmarktpreisen verantwortlich sind. Laut Weltbank werde das mongolische Budget für 2012 um 70% expandieren und damit wertmäßig den Wert des Gesamt-BIP von 2010 erreichen. Laut Weltbank leben jedoch weiter 30% der Bevölkerung unter der Armutsschwelle; die hohe Inflation trägt nicht dazu bei, die Armut zu lindern. (ÖB 09 2012)
Die Mongolei ist eines der am stärksten wachsenden Länder weltweit und befindet sich derzeit an der Schwelle zu allgemeiner Prosperität. Dieses Wachstum könnte durch einen nachhaltigen Umgang zu einer wesentlichen Reduktion von Armut führen und die Herausbildung einer mittelständischen Gesellschaft begünstigen. Basierend auf seiner LänderPartnerschaft-Strategie (2012-2016), unterstützt ADB einen nachhaltigen und umfassenden Wachstumsprozess, von dem alle Mongolen profitieren sollen. Die Unterstützung betrifft dabei Bereiche wie Transport, Energie, Wasserversorgungsprojekte, Zugang zu Bildung und
Gesundheitsversorgung und regionale wirtschaftliche Kooperation. (ADB 2013)
Trotz eines starken Wachstums ist die Mongolei mit ernsten Entwicklungsherausforderungen konfrontiert, unter anderem einer hartnäckigen Unterbeschäftigung, einer wachsenden Ungleichheit, rapider Verstädterung und einer Isolation von internationalen Märkten.
Obwohl die Armut signifikant sinkt laut Statistiken, waren 29 Prozent der Bevölkerung mit Stand 201 1 arm. Das starke Wachstum verändert auch den Arbeitsmarkt, die offizielle Arbeitslosigkeit sinkt, doch Unterbeschäftigung bleibt. Eine fundamentale Diskrepanz zwischen Marktanforderung und Fähigkeiten verhindert bei vielen das Finden von Arbeit, 24 Prozent der Arbeitskräfte können keine angemessene Arbeit finden. Junge Menschen machen den Hauptteil der Arbeitslosen aus. (ADB 4,2013)
Von der Arbeitslosigkeit sind die jungen Mongolen ebenfalls regional unterschiedlich betroffen. Am Land ist die Wahrscheinlichkeit, dass junge Menschen Arbeit haben höher als in der Stadt, hauptsächlich auf Grund dessen, dass die Landwirtschaft viele von ihnen aufnimmt. Die städtischen Jugendlichen dieser Altersgruppe profitieren dafür jedoch von einer größeren Ausbildungsmöglichkeit, bei ihnen ist es wahrscheinlicher, dass sie in Ausbildung sind als die Jugendlichen am Land (64 gegen 34 Prozent). Auch für Mädchen oder junge Frauen ist es wahrscheinlicher, dass sie in Ausbildung sind.
Ein Vergleich der Studien der letzten Jahre zeigt, dass zunehmend mehr junge Mongolen eine längere Ausbildung genießen. Der Landwirtschaftssektor absorbiert den Hauptteil der Arbeitskräfte der Mongolei, auch bei der Altersgruppe der 15-24 Jährigen. Ungefähr 62 Prozent der jungen arbeitenden Population sind in der Landwirtschaft tätig, 26 im Dienstleistungssektor, sechs in der Produktion. Der Dienstleistungssektor ist jedoch in den Städten der Hauptarbeitsgeber für die jungen Arbeitskräfte, zwei Drittel von ihnen sind dort angestellt. (ILO/UNICEF/WBG 6.2009)
Quellen
- Auswärtiges Amt (3.2013): Reise & Sicherheit, Mongolei; http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/MongoleiWirtschaft_node.html, Zugriff 2.8.2013
- ÖB - Österreichische Botschaft (09.2012): Asylbericht Mongolei
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/245133/368578 de.html, Zugriff 6.8.2013
- ADB Asian Development Bank (2013): Mongolia; http://www.adb.org/countries/mongolia/main, Zugriff 6.8.2013
- International Labour Organization, UNICEF, World Bank Group (6.2009): Understanding children's work and Youth employment outcomes in Mongolia, Country Report June 2009; http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/lB/2009/11/26/000334955_20091126042245/Rendered/PDF/517580WP0Child10Box342045B01PUBLIC1.pdf, Zugriff 68.2013
- ADB Asian Development Bank (10.2008): Mongolia: Health and Social Protection, http://www.oecd.org/countries/mongolia/42227662.pdf, Zugriff 6.8.2013
- ADB Asian Development Bank (8.8.2013): Food and Nutrition Social Welfare Project Additional Financing, http://adb.org/projects/42322-023/main, Zugriff 12.8.2013
- ADB Asian Development Bank (4.2013): Asian Development Bank & Mongolia Fact Sheet, http://www.adb.org/publications/mongolia-fact-sheet?ref=countries/mongolia, Zugriff 12.8.2013
- ADB - Asian Development Bank (1.7.2013): Reforms in Technical and Vocational Education and Training in Mongolia, http://www.adb.org/projects/45010-001/main?ref=countries/mongolia/projects, Zugriff 8.8.2013.
- ADB - Asian Development Bank 2013: Annual Report 2012, http://www.adb.org/sites/default/files/adb-annual-report-2012.pdf, Zugriff 12.8.2013
Behandlung nach Rückkehr
Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu 5 Jahren (Art. 240 StGB). Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung im Ausland oder im Falle einer Asylantragsstellung sind laut ÖB Bericht nicht bekannt geworden. (ÖB 09.2012)
ÖB - Österreichische Botschaft (09.2012): Asylbericht Mongolei"
Begründend wurde weiters im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt lediglich durch Stellung eines unbegründeten Asylantrages habe vorübergehend legalisieren können. Seit der rechtskräftig negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes - somit seit 11.02.2011 - befinde er sich rechtswidrig im Bundesgebiet, wobei kein familiäres Interesse tangiert werde und auch keine relevante Integration zu bemerken wäre.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde.
Am 12.05.2017 wurde der Beschwerdeführer in die Mongolei abgeschoben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Zunächst wird der oben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt.
Weiters wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Mongolei, heißt XXXX und wurde am XXXX in Ulaanbaatar geboren, wo er als Markthändler arbeitete. Seine Muttersprache ist Mongolisch.
Der Beschwerdeführer führte keine relevante schwerwiegende bzw. lebensbedrohende Krankheit ins Treffen.
Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer war seit 18.12.2009 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig, wobei seinem Aufenthalt zunächst sein Asylverfahren bis 11.02.2011 zugrunde lag.
Seit der am 11.02.2011 erfolgten Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 07.02.2011 kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach und hielt sich somit seither rechtswidrig im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat mit seiner vormaligen Ehegattin zwei Kinder, die zuletzt bei ihrer Mutter in der Mongolei lebten.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige Familienangehörige in Österrreich.
Es wurde zwar ein am 06.11.2013 ausgestelltes Sprachzertifikat A2 vorgelegt, das somit aber erst nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens erworben wurde.
Der Beschwerdeführer relevierte auch keine gemeinnützige Tätigkeit oder die Mitgliedschaft in Vereinen.
Der Beschwerdeführer legte zwar einen Arbeitsvorvertrag vor, ging jedoch während seines legalen Aufenthalts niemals einer legalen Erwerbstätigkeit nach.
Am 12.05.2017 wurde der Beschwerdeführer in die Mongolei abgeschoben.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für den Aufenthalt aus berücksichtigungswürdigenden Gründen kamen nicht hervor.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Berufstätigkeit sowie zu seiner familiären Situation im Heimatland beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren, im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.06.2014 sowie seiner im Verfahren vorgelegten Kopie einer Übersetzung einer Geburtsurkunde und der Kopie seines mongolischen Reisepasses.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten hat, beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2014
Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins österreichische Strafregister.
Dass der Beschwerdeführer am 12.05.2017 in die Mongolei abgeschoben wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Mitteilung des Bundesamtes, Regionaldirektion Steiermark, vom 15.05.2017.
Die oben wiedergegebenen Feststellungen des Bundesamtes zur Lage in der Mongolei ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter, teilweise vor Ort agierender, staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Mongolei ergeben und denen weder der Beschwerdeführer noch sein rechtsfreundlicher Vertreter entgegengetreten sind.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß § 58 Abs. 6 AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht - wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf - und festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß
§ 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten in Österreich, weshalb die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua, mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.02.2011 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010 als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Mit der Zustellung des Erkenntnisses an den Beschwerdeführer am 11.02.2011 liegt eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung vor und hielt sich der Beschwerdeführer daher ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig in Österreich auf, zumal er Österreich, entgegen seiner Verpflichtung zur Ausreise, nicht verließ. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180), zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers auch nicht geduldet war. Der Beschwerdeführer verfügte somit auch nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts auf Grund des Asylverfahrens.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Er hat zwar ein A2 Sprachzertifikat erworben, wobei in diesem Zusammenhang betont wird, dass dieses zu einem Zeitpunkt erworben wurde, wo sich der Beschwerdeführer bereits über zwei Jahre rechtswidrig im Bundesgebiet befand, und ist aber nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation tätig gewesen. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist zudem auf Grund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einem im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur im geringen Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine zwei Kinder leben und der Beschwerdeführer auch die Sprache Mongolisch als Muttersprache beherrscht.
Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendeten Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung nur geringes Gewicht hatten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.
Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 06. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß
§ 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK daher nicht geboten.
Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Da der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG 2005 zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung aber nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, war gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, dass die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, (in einer Verfahrenskonstellation nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005) fest, dass eine Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung im Rahmen des Rückkehrentscheidungsverfahrens inhaltlich nicht von einer bereits ausgesprochenen Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes abweichen könne, sondern lediglich die notwendige Folge eines negativen Abspruchs über einen Antrag auf internationalen Schutz darstelle. In seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, konkretisierte der Verwaltungsgerichtshof diese Erwägungen, indem er ausführte, dass dies nur bei unveränderter Sachlage gelte. Stehe dagegen im Raum, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat maßgeblich verändert - aus der Sicht des Fremden: verschlechtert - hätten, so sei eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat (noch) zulässig sei.
Entsprechend dieser Judikatur ergibt sich verfahrensgegenständlich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat bereits aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 07.02.2011, Zl. C14 411395-2/2010/2E. Unabhängig davon sind im vorliegenden Fall keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 50 FPG zu erkennen.
Aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat allein ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Lage derart maßgeblich verschlechtert hätte, sodass der Beschwerdeführer im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre. Es konnte nicht festgestellt werden, dass in der Mongolei derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16.04.2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Zudem haben sich die hier relevanten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers nicht maßgeblich verändert, sodass nicht von einer völligen Perspektivenlosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Es ist dem Beschwerdeführer als einem arbeitsfähigen, gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter zumutbar, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt über Arbeitserfahrung, sodass nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Mongolei nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei war daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach
§ 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit
14 Tagen festgelegt worden.
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18,
U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.
Schlagworte
Interessenabwägung öffentliche Interessen Resozialisierung RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W152.2010492.1.00Im RIS seit
12.08.2020Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020