Entscheidungsdatum
05.11.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W215 2128103-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2016, Zahl 600082903-14678716, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 10 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013,
und § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 25.01.2013, Zahl 12 10.587-BAW, wies das Bundesasylamt einen Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 13.08.2012 gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte der Beschwerdeführerin aber in
Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin gemäß
§ 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.12.2013 erteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2013, Zahl 12 10.587-BAW, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristetet Aufenthaltsberechtigung bis 08.12.2014 erteilt.
Die Beschwerdeführerin stellte am 03.06.2014 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienleben" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG und § 55 Abs. 2 AsylG.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2014, Zahl 600082903-14678716, wurde dieser Antrag gemäß § 55 AsylG vom 03.06.2014 gemäß § 58 Abs. 6 erster Satz und Abs. 9 letzter Satz AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte der Beschwerdeführerin mit vom 18.11.2014, Zahl 600082903, gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristetet Aufenthaltsberechtigung bis 08.09.2016.
Die Beschwerdeführerin brachte am 29.10.2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienleben" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2016, Zahl 600082903-14678716, wurde auch dieser Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG vom 29.10.2015 gemäß
§ 58 Abs. 6 erster Satz und Abs. 9 letzter Satz AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid vom 30.05.2016, Zahl 600082903-14678716, zugestellt am 02.06.2016, erhob der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin fristgerecht am 16.06.2016 gegenständliche Beschwerde.
2. Die Beschwerdevorlage vom 20.06.2016 langte am 27.06.2016 im Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehöriger der Republik Usbekistan, ihre Identität wird nicht festgestellt. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 13.08.2012, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, Zahl 12 10.587-BAW, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ihr gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.12.2013 erteilt.
Die Beschwerdeführerin brachte am 29.10.2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienleben" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, der mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2016, Zahl 600082903-14678716, gemäß § 58 Abs. 6 erster Satz und Abs. 9 letzter Satz AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde.
2. Der Beschwerdeführerin wurde vom XXXX am XXXX ein Aufenthaltstitel Zahl XXXX , erteilt, der am XXXX außer Kraft tritt und eine Karte Daueraufenthalt - EU, Kartennummer XXXX , gültig von XXXX bis XXXX , von der ausstellenden Behörde, XXXX , ausgefolgt.
2. Beweiswürdigung:
1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin (siehe Feststellungen 1.) beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Sie hat dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren kein usbekisches Identitätsdokument mit Lichtbild im Original vorgelegt, gab in den früheren Verfahren an XXXX zu heißen, im gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid steht aber, dass die Beschwerdeführerin XXXX heißt, weshalb die Identität im Zweifel nicht festgestellt wird. Die Feststellungen zu früheren Verfahren und zum gegenständlichen Verfahren (siehe Feststellungen 1.) beruhen auf dem Inhalt des Aktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
2. Die Feststellungen zum aktuellen Aufenthaltstitel bzw. zur Karte Daueraufenthalt - EU (siehe Feststellungen 2.) ergeben sich aus einem Auszug aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister vom 04.11.2019, welcher im Beschwerdeakt einliegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 6 erster Satz und Abs. 9 letzter Satz AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß
§ 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt (§ 10 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).
Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
Nachdem der Beschwerdeführerin vom XXXX am XXXX ein Aufenthaltstitel Zahl XXXX , erteilt wurde, der erst am XXXX außer Kraft tritt und eine Karte Daueraufenthalt - EU, Kartennummer XXXX , gültig von XXXX bis XXXX , vom XXXX , ausgestellt und ausgefolgt wurde, liegen aktuell die Voraussetzungen des § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits über ein Aufenthaltsrecht verfügt, weshalb der Beschwerde nicht stattgegeben werden kann. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W215.2128103.2.00Im RIS seit
12.08.2020Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020