TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/15 W152 2212586-3

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Veröffentlicht am 15.11.2019
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Entscheidungsdatum

15.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs4

Spruch

W152 2187813-3/6E

W152 2187815-3/6E

W152 2187811-3/6E

W152 2187809-3/6E

W152 2212586-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , und 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Mongolei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 12.09.2019, Zl. 1092655610-190642560 (ad 1.), 1092654907 - 190642926 (ad 2.), 1092657310 - 190642705 (ad. 3), 1092656509 - 190643027 (ad. 4) und 1213641510 - 190642888 (ad 5.), zu Recht erkannt:

A)

Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 VwGVG idgF iVm § 13 AVG idgF ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführer (BF1 bis BF5) sind mongolische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind miteinander verheiratet und Eltern der drei minderjährigen Beschwerdeführer (BF3, BF4 und BF5).

1. Verfahren auf internationalen Schutz

1.1. Die Beschwerdeführer (BF1 bis BF4) stellten jeweils am 29.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom jeweils 29.01.2018, ad 1) 1092655610 - 151649059/BMI-BFA_STM_RD, ad 2) 1092654907-151649083/BMI-BFA-STM_RD, ad 3) 1092657310-151649199/BMI-BFA_STM_RD, und ad 4) 1092656509-151649148/BMI-BFA_STM_RD, wurden die Anträge der BF1 bis BF4 auf internationalen Schutz abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde den BF nicht erteilt. Weiters wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Mongolei zulässig sei. Beschwerden gegen diese Entscheidungen wurden die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.3. Die BF5 wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren und für sie am 14.11.2018 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2018, Zl. 1213641510 - 181141655/BMI-BFA_STM_AST_01, wurde der Antrag der BF5 auf internationalen Schutz abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde der BF5 nicht erteilt. Weiters wurde gegen die BF5 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Mongolei zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.5. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der BF1 bis BF5 wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden BVwG) vom 29.01.2019 zu ad 1) W182 2187813-1/31E, ad 2) W182 2187815-1/28E, ad 3) W182 2187811-1/19E, ad 4) W182 2187809-1/19E und ad 5) W182 2212586-1/4E, mit der Maßgabe rechtskräftig abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise sechs Wochen betrage (Erkenntnis wurde am 01.02.2019 zugestellt).

1.6. Mit Schriftsatz vom 28.02.2019 stellten die BF (BF1 bis BF5) einen Antrag auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis vom 29.01.2019 zu ad 1) W182 2187813-1/31E, ad 2) W182 2187815-1/28E, ad 3) W182 2187811-1/19E, ad 4) W182 2187809-1/19E und ad 5) W182 2212586-1/4E, abgeschlossenen Verfahren.

1.7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.05.2019 zu ad 1) W182 2187813-2/2E, ad 2) W182 2187815-2/2E, ad 3) W182 2187811-2/2E, ad 4) W182 2187809-2/2E und ad 5) W182 2212586-2/2E, wurden die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren als unbegründet abgewiesen.

2. Gegenständliche Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.

2.1. Die Beschwerdeführer (BF1 bis BF5) stellten am 25.06.2019 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.

2.2. Mit den im Spruch genannten Bescheiden wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 iVm § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebungen gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sind (Spruchpunkt III). Beschwerden gegen die Rückkehrentscheidungen wurden gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V).

2.3. Mit Schriftsatz vom 09.10.2019 wurde fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide erhoben und Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Die Beweiswürdigung entspräche nicht den Grundsätzen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens und werde höchstgerichtlichen Maßstäben nicht gerecht. Bei richtiger Rechtsauslegung und sachgerechter Beachtung der Lebenssituation insbesondere der BF3 bis BF5 wäre die belangte Behörde zum Schluss gelangt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF (BF1 bis BF5) dauerhaft unzulässig wäre, da die Rückkehrentscheidungen einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in ihr schützenswertes Privatleben nach Maßgabe des Art. 8 EMRK darstellen würden. Den BF seien somit Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu gewähren.

2.4. Mit Schriftsatz vom 21.10.2019 zogen die Beschwerdeführer (BF1 bis BF5) die verfahrenseinleitenden Anträge vom 25.06.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 zurück. Ausdrücklich werde jedoch betont, dass die Beschwerden gegen die erstinstanzlichen Bescheide weiterhin aufrecht blieben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zu den Beschwerdeführern und den Vorverfahren

Die Beschwerdeführer sind mongolische Staatsangehörige. Die Anträge der BF auf Gewährung von internationalen Schutz wurden hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei rechtskräftig mit Erkenntnis des BVwG vom 29.01.2019, ad 1) W182 2187813-1/31E, ad 2) W182 2187815-1/28E, ad 3) W182 2187811-1/19E, ad 4) W182 2187809-1/19E und ad 5) W182 2212586-1/4E abgewiesen und die Erlassung der Rückkehrentscheidungen bestätigt. Die Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis vom 29.01.2019 abgeschlossenen Verfahren wurden ebenfalls mit rechtskräftiger Entscheidung des BVwG vom 20.05.2019 zu ad 1) W182 2187813-2/2E, ad 2) W182 2187815-2/2E, ad 3) W182 2187811-2/2E, ad 4) W182 2187809-2/2E und ad 5) W182 2212586-2/2E, als unbegründet abgewiesen.

1.2. Zu den gegenständlichen Verfahren

Die BF stellten am 25.06.2019 jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 8 EMRK. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK zurückgewiesen und Rückkehrentscheidungen erlassen.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Schriftsatz vom 21.10.2019 zogen die rechtsanwaltlich Vertretenen BF (BF1 bis BF5) ausschließlich nur die verfahrenseinleitenden Anträge vom 25.06.2019 zurück. Die fristgerecht erhobenen Beschwerden blieben jedoch nach wie vor aufrecht.

Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang fest, wie dieser bei Punkt I wiedergegeben ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, den Vorverfahren und zum gegenständlichen Verfahren ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der Verwaltungsakten des Bundesamts und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

4.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

4.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG) BGBl I Nr. 22/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

4.3. Zu den Behebungen der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 28 VwGVG iVm § 13 AVG

§ 55 AsylG regelt die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Eine Erteilung ist sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag möglich (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer Asyl- und Fremdenrecht § 55 AsylG K1). Um von Amts wegen über diesen Aufenthaltstitel entscheiden zu können, hat eine Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung vorauszugehen. Die amtswegige Erteilung ist rechtliche Konsequenz einer auf Dauer für unzulässig erklärten Rückkehrentscheidung. Beim antragsgebundenen Verfahren ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung jedoch vielmehr nachgeschaltet und bestehen verfahrensrechtliche Besonderheiten (vgl. §§ 58 Abs. 10 iVm 10 Abs. 3 letzter Satz AsylG). Außerhalb von einem bereits initiierten fremdenrechtlichen bzw. asylrechtlichen Verfahren ist eine amtswegige Erteilung einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht möglich. Insoweit liegt in casu ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt vor.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Ein antragsgebundener Bescheid ohne entsprechenden Antrag ist rechtswidrig (vgl. VwGH vom 21.03.2001, 98/10/0376). Erfolgt eine Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages vor Bescheiderlassung ist das Verfahren formlos einzustellen. Nach fristgerechter und zulässiger Beschwerde bewirkt die Zurückziehung auf Ebene des Verwaltungsgerichtes den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Erstbescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein so rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber durch die Zurückziehung nicht beseitigt; er muss vielmehr durch das Verwaltungsgericht aufgehoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich dabei aus der unverändert offenen Bescheidbeschwerde (vgl. VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0235).

Mit Schriftsatz vom 21.10.2019 wurden die verfahrenseinleitenden Anträge zurückgezogen. Somit sind die erstinstanzlichen Bescheide mit Rechtswidrigkeit behaftet und ersatzlos zu beheben. Die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich dabei aus den nach wie vor offenen Bescheidbeschwerden.

Die Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide und die damit verbundenen Spruchpunkte waren somit ersatzlos zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W152.2212586.3.00

Im RIS seit

12.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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