TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/25 W226 2208571-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.2019
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Entscheidungsdatum

25.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W226 2208571-2/5E

W226 2208568-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , StA: Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2019, Zl. 1.) 1192082100-180483898 2.) 1192082710-180483901, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge BF1), ein männlicher Staatsangehöriger Usbekistans, stellte am 23.05.2018 gemeinsam mit seiner Ehefrau (BF2) einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Zuge der Erstbefragung vom 23.05.2018 schilderte der BF1, dass er von seinem ausgewiesenen Rechtsanwalt vertreten werde. In der Heimat seien seine Eltern und zwei Schwestern unverändert aufhältig, er sei mit seiner Ehegattin am 14.05.2018 mit dem Flugzeug legal von Usbekistan nach XXXX geflogen, der Reisepass sei ihm vom Schlepper am 15.05. vor einer unbekannten Grenze abgenommen worden und sei er über die Ukraine und mehrere unbekannte Länder nach Österreich gelangt.

Der BF1 bestätigte, dass er im Jahr 2016 ein Visum für Frankreich gehabt habe, welches die Behörde angesichts der Fingerabdrücke des BF1 und der BF2 bei einem Eurodac-Abgleich erkannt hatte.

Ein Bekannter von ihm, der Familienname sei unbekannt, habe in XXXX den Kontakt zum Schlepper hergestellt und sie seien von XXXX in einem VW mit sechs bis acht Sitzen, weiß lackiert, zu viert nach Österreich gekommen.

Der Fluchtgrund wurde vom BF1 dahingehend geschildert, dass er in einem XXXX in seiner Heimat gearbeitet habe, er hätte dort etwas am Computer eines XXXX richten sollen, dabei habe er unabsichtlich den Schriftverkehr über den Ankauf/Verkauf eines wertvollen Exponates bemerkt. Der XXXX habe das mitbekommen und habe begonnen, den BF1 zu bedrohen, weshalb dieser mit BF2 gemeinsam das Land verlassen habe. Er habe daher Angst, dass er vom XXXX getötet werden könnte, weil dieser sehr gute Kontakte zum Ministerium habe. In XXXX habe er nach der Ankunft in einer Privatwohnung gewohnt, die Adresse kenne er nicht, ein namentlich genannter Mann habe diese Wohnung vermittelt.

BF2 schilderte im Zuge der Erstbefragung, dass auch von ihr die Eltern und insgesamt vier Geschwister unverändert in Usbekistan leben würden. BF1 habe zu ihr schon "vor einiger Zeit" gesagt, dass sie das Heimatland verlassen würden. Am 14.05.2018 seien sie dann tatsächlich ausgereist. Auch sie habe einen usbekischen Reisepass gehabt, dieser sei bei der Ankunft in XXXX vom Schlepper abgenommen worden und wisse sie auch nicht, durch welche Länder sie bis Österreich gelangt seien. Der Fluchtgrund wurde von BF2 dahingehend geschildert, dass BF1 in einem staatlichen XXXX gearbeitet habe, dieser habe erzählt, dass er dort Probleme hätte und das Land verlassen müsse, sie wisse aber bis heute nicht, welche Probleme das seien und habe BF1 ihr auch nichts davon erzählt. BF1 habe sie zuerst auch gar nicht mitnehmen wollen, aber sie habe nicht ohne ihn zuhause bleiben wollen.

Am 05.09.2018 erfolgten nunmehr die schriftlichen Einvernahmen vom BF1 und BF2 vor der belangten Behörde. BF1 führt im Wesentlichen aus, dass er einen Reisepass besessen habe, diesen habe er jedoch auf dem Weg nach Österreich verloren. Er habe den Pass nicht verloren, sondern vor einer nicht bekannten Grenze dem Schlepper gegeben. Dieser habe versprochen, dass er BF1 den Reisepass nachschicken würde, das sei aber nicht geschehen.

Diese Abnahme des Reisepasses sei etwa fünf Tage vor der Einreise nach Österreich erfolgt, und habe er dem Schlepper in XXXX die Reisepässe samt Geld gegeben.

BF1 schilderte, dass er immer in XXXX gelebt habe, die Familie würde dort mehrere Häuser besitzen, eines gehöre der Familie, das andere der Großmutter. Das Haus der Familie laute auf den Namen von BF1.

Der BF1 schilderte erneut, dass er in einem XXXX , nämlich dem " XXXX " gearbeitet habe, er sei dort für die Überprüfung der Computer zuständig gewesen. Eines Tages sei er zum Direktor gerufen worden, er hätte sich dort den Computer des Direktors ansehen sollen und habe er ein neues Antivirusprogramm heruntergeladen. Dabei habe der BF1 - der Direktor hätte das Zimmer verlassen - in einer Datei das Verzeichnis aller XXXX mit dem jeweiligen Preis erkannt, es hätte auch Briefe gegeben, wo der Verkauf besprochen worden sei. Genau in dem Moment sei der XXXX in das Büro gekommen und habe ihn gesehen, worauf BF1 ihm erklärt habe, dass diese Dateien einen Virus beinhalten würden. Dann sei der Direktor ruhiger geworden, habe BF1 aber aus dem Zimmer weggeschickt und ihn am nächsten Tag aufgefordert, wieder in sein Büro zu kommen. BF1 sei vom Direktor dann Geld angeboten worden, das habe er aber nicht annehmen wollen und sei er in der Folge vom Direktor, der auf Bekannte im Ministerium und im Regierungskreis verwiesen habe, bedroht worden. Deshalb habe er Angst um sein Leben bekommen, denn alle fünf oder sechs Jahre würde dieses XXXX von den Sicherheitsbehörden überprüft werden. Falls die Behörden feststellen würden, dass Objekte verkauft würden, dann würde das zu einem größeren Problem führen.

Dieser Vorfall sei am 10.05.2018 passiert, er habe seiner Frau dann gesagt, dass er Probleme in der Arbeit habe und deshalb so schnell wie möglich ausreisen müsse. BF2 habe schon nachgefragt, aber er habe ihr nicht gesagt, was der Grund sei. Er sei nach Hause gekommen, am 11.Mai habe er seiner Frau gesagt, dass er wegen der Probleme flüchten müsse.

BF2 schilderte im Zuge ihrer Einvernahme vom selben Tag, dass die Reisepässe vom Schlepper in XXXX abgenommen worden seien. Sie habe vom eigenen Gatten, vom BF1, am 13.Mai erfahren, dass dieser flüchten wolle, bereits einen Tag später, am 14.Mai seien sie ausgereist. Am 13.Mai ist der BF1 nach der Arbeit nach Hause gekommen und habe gesagt, dass er flüchten müsse. Sie solle zu Hause bleiben und er flüchte allein. BF2 aber habe gesagt, dass sie auch mitkomme.

BF2 bestätigte, dass am 13.Mai BF1 davon erzählt habe, bereits am folgenden Tag seien sie am Abend nach XXXX geflogen.

Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 20.09.2018 wurden die Anträge von BF1 und BF2 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen, gegen die BF wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Usbekistan festgestellt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. Mit Beschluss des BVwG von 14.01.2019 wurden die diesbezüglichen Verfahren gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, dies vor allem in Hinblick darauf, dass sich die belangte Behörde auf veraltete Länderinformationsblätter der Staatendokumentation gestützt hatte, dabei insbesondere die Frage einer allfälligen Rückkehrgefährdung überhaupt nicht geprüft hatte, damit der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Usbekistan nicht Genüge getan hatte.

1.2. Im fortgesetzten Verfahren erging nunmehr nach schriftlichem Parteiengehör vom 23.04.2019 betreffend beide BF ein jeweils gleichlautender Bescheid vom 16.05.2019. Erneut wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen, weiters ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Usbekistan zulässig sei. Erneut wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die belangte Behörde verwendete nunmehr im Wesentlichen ein aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, nahm dabei auch Bezug auf aktuelle Feststellungen betreffend Auslandsaufenthalt.

Die belangte Behörde verwies im Rahmen der Beweiswürdigung auf diverse Ungenauigkeiten in der Schilderung der beiden BF, wann genau sie nämlich den Reisepass dem Schlepper übergeben hätten. Die belangte Behörde verwies dabei auf Widersprüche in den Angaben beider BF, verglichen mit den Angaben im Zuge der Erstbefragung habe BF1 nicht genau angeben können, wann er überhaupt die Reisepässe wo dem Schlepper übergeben hätte. So habe BF1 einerseits behauptet, an einem nicht näher beschreibbaren Grenzübergang die Dokumente dem Schlepper gegeben zu haben, dann sei es bereits in XXXX erfolgt und habe BF2 überhaupt ausgeführt, dass die Pässe erst bei der Ankunft in XXXX abgenommen worden seien.

Die belangte Behörde zog weiters den ursprünglichen Grund des BF1 in Zweifel, da es als nicht glaubhaft angenommen wurde, dass BF1 auf einer Datei nicht für ihn bestimmte Dateien durchsehen würde, gleichzeitig jedoch nicht darauf achte, ob der XXXX wieder in das Zimmer komme oder nicht. Wäre BF1 tatsächlich auf Bilder gestoßen, bei denen er erkannt habe, dass diese für kriminelle Aktivitäten genutzt werden würden, wäre wohl anzunehmen, dass er diese Dateien sofort schließen und nicht mehr ansehen würde, BF1 habe jedoch behauptet, sich die Bilder "aufgrund ihrer Schönheit" angesehen zu haben. Die belangte Behörde zog auch den beschriebenen technischen Ablauf des Durchsuchens der Dateien in Zweifel und sei auch nicht glaubhaft, dass der XXXX von sich aus eine große Summe Geld anbieten würden, wenn BF1 bereits gesagt habe, dass er ohnedies niemandem etwas erzählen würde.

Auch habe BF1 gesagt, dass die Sicherheitsbehörden regelmäßige Kontrollen durchführen würden, weshalb nicht erkennbar sei, warum BF1 nicht zur Polizei gegangen sei. Es sei anzunehmen, dass die Sicherheitsbehörden großes Interesse daran hätten, die Verkäufe von XXXX zu unterbinden, weshalb diese wohl an einer Aussage von BF1 diesbezüglich interessiert gewesen wären.

Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, dass BF1 seiner eigenen Frau bis heute nicht gesagt habe, warum sie überhaupt in ein anderes Land fliehen müssten und verwies die belangte Behörde auf große Widersprüche im zeitlichen Ablauf, denn BF1 habe einen ganz anderen Tag genannt, an dem er BF2 von seinen Problemen berichtet habe, als diese vor der Behörde erwähnt habe.

BF1 habe nämlich seine Frau am 11.Mai in Kenntnis gesetzt haben wollen, also drei Tage vor der Ausreise, BF2 habe jedoch davon gesprochen, dass sie einen Tag vor der Ausreise davon erfahren habe. Aufgrund der relativ zeitlichen Nähe der Ausreise sei anzunehmen, dass die BF sich nicht widersprechen würden, wäre das Vorgebrachte tatsächlich so passiert.

1.3. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen das Vorbringen von BF1 gerafft wiederholt wurde. Die Behörde vermeine, dass die Aussagen von BF1 nicht glaubhaft seien, es würde aber eine Begründung fehlen, warum die Aussagen nicht glaubhaft sein sollten. Das Betrachten des Verbotenen könne die Aufmerksamkeit derart in Anspruch nehmen, dass man Ereignisse der Umgebung (Direktor betritt den Raum) nicht wahrnehme. Dass Menschen neugierig seien und sich schöne Bilder auch dann ansehen, wenn diese nicht für sie bestimmt seien, dürfe als bekannt vorausgesetzt werden. Es möge auch zutreffen, dass die Sicherheitsbehörden in Usbekistan ein Interesse daran haben, Diebstähle aus XXXX zu verhindern, dies lasse aber nicht den Schluss zu, dass dies auch gegenständlich der Fall sei und hier auch der Direktor belangt werden würde. Es handle sich bei Usbekistan nicht um einen demokratischen Rechtsstaat, sondern um ein von staatlicher Willkür geprägtes Land. In diesem seien Beziehungen sehr wichtig, BF1 und BF2 hätten keine. Auch die Angaben von BF1 und BF2 zum Termin der Ausreise seien nicht derart widersprüchlich, dass eine Unglaubwürdigkeit daraus ableitbar sei.

Erneut wurde auf einer Rückkehrgefährdung wegen des Auslandaufenthaltes verwiesen und wurde ausgeführt, dass in Österreich festgestellt worden sei, dass die beiden BF auf natürlichem Wege kein Kind bekommen können. Sie hätten sich deshalb im Jänner 2019 zur künstlichen Befruchtung entschlossen und hätten einen Vertrag mit einem darauf spezialisierten Institut abgeschlossen. Ein Ergebnis der Behandlung stehe noch aus.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt, wobei unter anderem wie folgt ausgeführt wurde: "Selbst wenn unsere Rückkehr nach Usbekistan zulässig sein sollte, ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass wir durch künstliche Befruchtung Eltern werden wollen. In Usbekistan ist die künstliche Befruchtung nicht erlaubt, wir haben deshalb in Österreich bereits einen Vertrag mit einem darauf spezialisierten Institut abgeschlossen und auch schon teilbezahlt. Es ist damit zu rechnen, dass wir erst gegen Jahresende 2019 wissen werden, ob die medizinischen Bemühungen von Erfolg gekrönt sein werden und beantragen wir daher, das Bundesverwaltungsgericht möge die Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 31.01.2020 erstrecken."

Am 21.11.2019 fand die von den beiden BF beantragte Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, wobei die Ladungen dem ausgewiesenen Vertreter bereits am 10.10.2019 übermittelt wurden.

Am 20.11.2019 teilte der rechtsfreundliche Vertreter mit, dass die BF von der Verhandlung verständigt wurden, diese hätten aber keinen Auftrag erteilt, der Verhandlung beizuwohnen, weshalb sie zur Verhandlung ohne Vertreter erscheinen würden.

Zur Beschwerdeverhandlung sind die BF nicht erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Usbekistans. Sie stellten nach Einreise (die Zeitpunkte sind nicht feststellbar) in das Schengengebiet und offensichtlich nach längerem Aufenthalt im Untergrund jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Ihre Identität steht insofern fest, als BF1 einen Dienstausweis eines XXXX (AS 99) vorgelegt hat und beide BF Eurodac-Treffer nach Erhalt eines Visums für Frankreich aufweisen.

Die Beschwerdeführer lebten in Usbekistan in der Region XXXX . Die Eltern von BF1 und BF2 leben noch dort, ebenso der Rest der Familie.

Die Beschwerdeführer sind gesund, strafgerichtlich unbescholten und arbeitsfähig.

Das Gesamtvorbringen ist unglaubwürdig, kann der rechtlichen Beurteilung daher nicht zu Grunde gelegt werden.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

a) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Usbekistan, vom 23.11.2018:

2. Politische Lage

Usbekistan ist ein Binnenstaat, der zwischen Kasachstan im Norden und Nordwesten, Kirgisistan und Tadschikistan im Nordosten und Osten, Afghanistan und Turkmenistan im Süden und Südwesten liegt. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km2 die Einwohnerzahl wird mit Stand 2016 auf 31,5 Millionen geschätzt. Hauptstadt ist Taschkent (GIZ 9.2018a). Das Staatsgebiet ist in die zwölf Provinzen (Viloyatlar), Andischan, Buchara, Choresm, Dschisak, Fergana, Kaschkadaria, Namangan, Navoi, Samarkand, Syrdarja, Surchandarja und Taschkent sowie die Stadtregion Taschkent und die autonome Republik Karakalpakstan gegliedert. Die Provinzen gliedern sich wiederum in Bezirke (Tuman/Rayon) (AA 3.2018; vgl. GIZ 9.2018a).

Die Republik Usbekistan erlangte 1991 ihre Unabhängigkeit und erhielt 1992 eine demokratische Verfassung (GIZ 9.2018b). Usbekistan ist eine autoritäre Präsidialrepublik mit einer dominanten Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates. Gewaltenteilung, Institutionen und Regeln existieren nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, welches aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden der staatlichen Komitees und anderer staatlicher Organe, sowie dem Vorsitzenden des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan, besteht. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die stellvertretenden Minister, die Richter des Verfassungs- und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist Oberster Befehlshaber der Streitkräfte (GIZ 9.2018b).

Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Shavkat Mirziyoyev offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirziyoyev gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit 88,61 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimov am 2.9.2016 gestorben war. Mirziyoyev hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA 4.2018a; vgl. GIZ 9.2018b).

Seit den Parlamentswahlen im Dezember 2004 hat das Land ein Zweikammer-Parlament, bestehend aus dem Unterhaus, Olij Maschlis (Oberste Versammlung) und dem Senat. Das Unterhaus umfasst 150 Abgeordnete, von denen laut Verfassung 135 Vertreter von der wahlberechtigten Bevölkerung gewählt und 15 von der Ökologischen Bewegung Usbekistans ernannt werden. Der Senat umfasst 100 Sitze, von denen 84 aus den Provinzen sowie der Republik Karakalpakstan und der Stadt Taschkent gewählt werden, während die restlichen 16 Senatoren vom Staatspräsidenten ernannt werden (AA 32018; vgl. AA 4.2018a).

Die letzten Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 5.12015) statt. Alle vier im Unterhaus vertretenen Parteien stehen der Regierung nahe, andere Parteien durften nicht antreten (AA 4.2018a; vgl. GIZ 9.2018b). Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/ODIHR) stellte in seinem abschließenden Wahlbeobachtungsbericht fest, dass es bei den Wahlen an Wettbewerbsfähigkeit mangelte und den Wählern keine echte Auswahl an politischen Alternativen angeboten wurden.

Wahlbeobachter führten schwerwiegende Unregelmäßigkeiten auf, welche mit den nationalen Rechtsvorschriften und den OSZE-Verpflichtungen unvereinbar sind, darunter stellvertretende Stimmabgaben und Wahlfälschung durch das Auffüllen der Wahlurnen mit Stimmzetteln (USDOS 20.4.2018).

Die aus der kommunistischen Partei hervorgegangene Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei) hat die Mehrheit der Parlamentssitze inne. Die anderen Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt), und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden), welche alle regierungsnah sind. Im April 2000 fusionierte die Partei Vatan Taraqiyoti (Fortschritt des Vaterlandes) mit Fidokorlar. Die jüngste Neugründung ist die Liberaldemokratische Partei Usbekistans. Die Gründung regierungsnaher Parteien soll die Fassade eines Mehrparteiensystems aufrechterhalten (GIZ 9.2018b).

Mahallas (Nachbarschaftsgemeinden) haben Funktionen der lokalen Selbstverwaltung übernommen. In Usbekistan sind sie seit 1992 als gesetzliche Organe der lokalen Selbstverwaltung in den Staatsapparat eingegliedert. Die Mahalla-Kommissionen unterliegen staatlicher Kontrolle, ihre Sekretäre und Vorsitzenden werden vom Staat bezahlt und vom jeweiligen Provinzgouverneur (Hokim) ernannt (GIZ 9.2018b).

Quellen:

Auswärtiges Amt (3.2018): Usbekistan, Überblick, https://www. Auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbeikstan-node/usbekistan/206788, Zugriff 15.10.2018

Auswärtiges Amt (4.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www. Auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbeikstan-node/usbekistan/206826, Zugriff 15.10.2018

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018a): Usbekistan, Überblick, https://www.liportal.de/usbeki$tan/ueberblick/, Zugriff 22.10.2018

USDOS - USDepartment of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.neUde/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018

3. Sicherheitslage

Es ist in Usbekistan von einer latenten Gefährdung durch radikale Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (GIZ 8.2018b). Radikaler politischer Islamismus scheint sich vor allem im Ferganatal zu konzentrieren (GIZ 9.2018c). Landesweit herrscht die Gefahr von Terroranschlägen durch islamistische Gruppen (BMEIA 13.11.2018). Die seit den neunziger Jahren aktive "Islamische Bewegung Usbekistans" (IBU) ist eine der aktivsten Extremisten-Gruppen in Zentralasien. Die IBU unterstützte lange die Taliban im Nachbarland Afghanistan und war auch in Pakistan aktiv. 2015 legte sie den Treueeid auf den Islamischen Staat (IS) ab (SD 8.4.2017).

Usbekistan und Kirgisistan haben sich 2017 darauf geeinigt, einen jahrzehntelangen Grenzstreit über Enklaven im Ferganatal lösen zu wollen, welcher in vorangegangenen Jahren zu Schusswechseln und anderen Formen der Gewalt geführt hat. Insbesondere in der 350 km2 großen Enklave Sokh, in der über 50.000 Usbeken leben, sind mehrfach Konflikte zwischen Grenzschutzbeamten und Einheimischen aufgeflammt. Dies führt oft zu Grenz- und Straßensperren durch kirgisische Beamte, was einen Gütermangel zur Folge hatte, der wiederum oft zu neuerlichen Aufständen und Gewalt führte. Neben dem usbekischen Sokh geht es auch um die kirgisische Enklave Barak und die usbekischen Enklaven Shohimardan, Jani-Ayil und Chon Qora/Qalacha (RFE/RL 14.12.2017). Im August 2018 haben sich beide Länder im Fall der Enklave Barak auf einen Gebietstausch gegen Ländereien im Gebiet um das usbekische Grenzdorf Birleshken geeinigt, welcher bis zu zwei Jahre dauern könnte (RFE/RL 15.8.2018).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018c): Usbekistan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft/, Zugriff 22.10.2018

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2018b): Usbekistan, Alltag, https:/(www.liportal.de/usbekistan/alltag/, Zugriff 22.10.2018

BMEIA Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (13.112018): Reiseinformation Usbekistan - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/ reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ usbekistan/, Zugriff 13.11.2018

Novastan (9.4.2018): Usbekistans innere und äußere Bedohungen, https://www.novastan.org/de/usbekistan/innere-und-ausere-bedrohungen-usbekistans/, Zugriff 12.11.2018

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.12.2017): Tug-Of-War: Uzbekistan, Kyrgyzstan Look To Finally Settle Decades-Old Border Dispute, https://www.rferl.org/a/uzbekistan-kyrgyzstan-resolving-decades-old-border-dispute/28918059.html, Zugriff 12.11.2018

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (15.8.2018): Kyrgyzstan, Uzbekistan Agree To Work On Land Swap Near Border, https://www.rferl.org/a/kyrgyzstan-uzbekistan-agree-towork-on-land-swap-near-border/ 29435146. html, Zugriff 12.112018

SD - Süddeutsche Zeitung (8.4.2017): Islamische Bewegung Usbekistans rekrutiert in Deutschland, https://www.sueddeutsche.de/politik/anschlag-in-stockholm-usbekistan-rueckt-ins-zentrum-des-terrors -3457183-2, Zugriff 12.112018

4. Rechtsschutz / Justizwesen

Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, gibt es einige Fälle in denen die Justiz nicht mit völliger Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gearbeitet hat (USDOS 20.4.2018).

Alle Richter werden vom Präsidenten für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofs muss vom Parlament bestätigt werden, welches im Allgemeinen den Wünschen des Präsidenten nachkommt (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsanwaltskammer, eine Aufsichtsbehörde mit Pflichtmitgliedschaft, dient als Instrument der staatlichen Kontrolle über den Rechtsberuf (FH 12018).

Die Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren sind nach wie vor äußerst schwach. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Verhaftung von Personen, welche des religiösen Extremismus verdächtigt werden, routinemäßig gerechtfertigt, indem sie Konterbande platzierten, zweifelhafte Anklagen wegen finanzieller Verfehlungen erhoben oder Zeugenaussagen erfanden (FH 1.2018). Obwohl laut dem usbekischen Strafgesetzbuch die Unschuldsvermutung gilt, haben sich die Empfehlungen eines Staatsanwalts im Allgemeinen durchgesetzt. Beklagte haben das Recht, an Gerichtsverfahren teilzunehmen, Zeugen zu befragen und Beweise vorzulegen. Richter lehnten Anträge der Verteidigung jedoch ab, zusätzliche Zeugen vorzuladen oder Beweise, die den Beklagten unterstützen, in die Akte aufzunehmen. Angeklagte haben das Recht auf Vertretung durch einen Anwalt. Bei Bedarf wird ein Rechtsbeistand, und wenn nötig auch ein Dolmetscher, kostenlos zur Verfügung gestellt. Glaubwürdigen Berichten zufolge handelten staatlich bestellte Verteidiger jedoch routinemäßig im Interesse der Regierung und nicht ihrer Mandanten (USDOS 20.4.2018).

Die überwiegende Mehrheit der Strafverfahren endeten mit einem Schulspruch. Mitglieder der Justiz sollen Entscheidungen auf Wunsch der Exekutive, der Generalstaatsanwaltschaft oder anderer Strafverfolgungsbehörden, gefällt haben. Gerichte stützen ihre Urteile oft ausschließlich auf Geständnissen oder Zeugenaussagen, die durch Misshandlung, Bedrohung von Familienangehörigen oder anderer Formen von Gewaltanwendung gewonnen wurden. Verteidiger haben Richter gelegentlich aufgefordert Geständnisse abzulehnen und Folterbehauptungen zu untersuchen. Solche Forderungen wurden häufig aber als unbegründet abgelehnt. Foltervorwürfe wurden nicht richtig untersucht und in Gerichtsurteilen wird oft festgehalten, dass Foltervorwürfe dazu dienen würden, sich der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Es gibt ein Recht auf Berufung, wobei diese selten zu einer Aufhebung der Verurteilung führt, in einigen Fällen jedoch zu einer Verringerung oder Aussetzung von Strafen (USDOS 20.4.2018).

Bürger können bei Zivilgerichten wegen angeblicher Menschenrechtsverletzungen durch Beamte, mit Ausnahme von Ermittlern, Staatsanwälten und Richtern, Klage erheben. Es wird berichtet, dass Bestechungsgelder für Richter Entscheidungen von Zivilgerichten beeinflussen (USDOS 20.4.2018).

Im Februar 2017 verabschiedete Usbekistan eine Handlungsstrategie für die Jahre 2017 bis 2021 die Reformen im Justizbereich vorsieht. Dazu gehören neben der Verbesserung der Verwaltungs-, Straf-, Zivil- und Handelsgerichtsbarkeit auch präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Kriminalität und eine verbesserte juristische Ausbildung (AA 4.2018a).

Usbekistan hat die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Umsetzung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen (AA 4.2018a).

Quellen:

Auswärtiges Amt (4.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826, Zugriff 15.10.2018

FH - Freedom House (12018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1442529.html. Zugriff 22.10.2018

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.htmI, Zugriff 15.102018

5. Sicherheitsbehörden

Die zivilen Behörden behielten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei, jedoch sind die zivilen Strukturen von den Sicherheitsdiensten durchdrungen (USDOS 20.4.2018).

Usbekistan verfügt über drei Institutionen zur Bekämpfung krimineller Aktivitäten. Für Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Untersuchung allgemeiner Verbrechen ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Die Generalstaatsanwaltschaft untersucht Gewalttaten wie Mord, außerdem Korruption und Machtmissbrauch durch Beamte. Der Nationale Sicherheitsdienst (SNB), welches über seinen Vorsitzenden direkt dem Präsidenten unterstellt ist, befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und der Spionage, welche auch die Bereiche Terrorismus, Korruption, organisierte Kriminalität, Grenzkontrolle und Drogen umfassen (USDOS 20.4.2018).

Der Nationale Sicherheitsdienst (SNB) wird für die Verhaftung und Folterung von Hunderten von Bürgern sowie Aktivisten und religiösen Persönlichkeiten verantwortlich gemacht (IWPR 4.4.2018).

Es gibt mehrere Berichte, dass die Regierung oder deren Agenten, willkürliche oder rechtswidrige Tötungen - auch durch Folter - begangen haben. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Offiziell wird das Innenministerium mit der Untersuchung und Disziplinierung von Beamten beauftragt, die wegen Menschenrechtsverletzungen angeklagt sind. Es gibt keine Fälle in denen es zur Bestrafung kam. Auch das dem Parlament angegliederte Büro des Bürgerbeauftragten für Menschenrechte hat - obwohl seine Entscheidungen nicht verbindlich sind - eine Befugnis zur Untersuchung von Fällen (USDOS 20.4.2018).

Ende März verabschiedete das usbekische Oberhaus das Gesetz "Über den Staatlichen Sicherheitsdienst" und formuliert damit erstmals seit der Unabhängigkeit des Landes einen rechtlichen Rahmen für die Arbeit des Sicherheitsdienstes. Nach dem neuen Gesetz gehört zu den Aufgaben des Sicherheitsdienstes der Schutz der Verfassung, der Souveränität und der territorialen Integrität vor äußeren wie inneren Gefahren. Er ist direkt Präsident Mirziyoyev rechenschaftspflichtig (Novastan 9.4.2018). Am 1.4.2018 hat Präsident Mirziyoyev per Dekret eine umfassende Reorganisation des Nationale Sicherheitsdienstes (SNB) eingeleitet, mit der die bisherige, umfassende Autorität des SNB, beendet wird. Einige Aufgabenbereiche, wie die Sicherung staatlicher Institutionen werden dem Innenministerium unterstellt, andere, wie der Bau und die Instandhaltung von Sicherheitseinrichtungen wurden dem Verteidigungsministerium übertragen. Der SNB wurde im Zuge dessen in Staatssicherheitsdienst (GSB) umbenannt (IWPR 4.4.2018).

Der OSZE-Projektkoordinator in Usbekistan unterstützt die usbekische Polizeiakademie bei ihrem Aus- und Weiterbildungsprogramm durch internationale Austauschbesuche und das Einbringen von internationalem Fachwissen in den Ausbildungsplan. Für Mitarbeiter der Abteilung für Menschenrechte und Rechtsschutz des Innenministeriums werden auch Kurse zur Menschenrechtslehre, den Rechten von Jugendlichen und zu Korruption organisiert (OSZE 2018).

Im Oktober 2018 fand in Taschkent eine vom OSZE-Projektkoordinator organisierte Schulung für Polizeibeamte statt. Der Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Polizeidienst, wie die Wahrung der Unschuldsvermutung, das Verbot von Folter und repressiven Praktiken und den Schutz von Würde und Achtung von Zeugen und Verdächtigen in allen Phasen des Ermittlungsprozesses (OSZE 6.11.2018). Im Mai 2018 fand der erste Teil einer Reihe von Kursen zur Erkennung und Untersuchung von Fällen von Menschenhandel statt. Die Schulung ist Teil eines langjährigen Engagements des OSZE-Projektkoordinators in Usbekistan zur Unterstützung des Landes bei der Bekämpfung des Menschenhandels (OSZE 21.5.2018).

Geschätzt 12.000 Nachbarschaftskomitees (Mahalla) dienen als Informationsquelle über potenzielle "Extremisten" Diese Ausschüsse bieten verschiedene soziale Unterstützungsfunktionen an, fungieren aber auch als Informanten in der lokalen Gesellschaft für die Regierung und Strafverfolgung. Mahallas in ländlichen Gebieten waren in der Regel einflussreicher als in Städten (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

IWPR - Institute for War and Peace Reporting (4.4.2018): Uzbek President Reigns In Security Service, https://www.ecoi.net/en/documenU1429539.html, Zugriff 29.102018

Novastan (9.4.2018): Usbekistans innere und äußere Bedohungen, https://www.novastan.org/ de/usbekistan/innere-und-ausere-bedrohungen-usbekistans/, Zugriff 12.11.2018

OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (2018): OSCE Project Coordinator in Uzbekistan - Policing, https://www.osce.org/uzbekistan/106127, Zugriff 13.112018 OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (21.5.2018): Specialized anti-trafficking training course for regional branches of police in Uzbekistan held in Urgench With OSCE support, https://www.osce.org/project-coordinator-in-uzbekistan/382117, Zugriff 13.11.2018

OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (6.11.2018): Project Coordinator in Uzbekistan conducts training course for police investigators on protecting rights of alleged victims and accused persons during preliminary investigations, https://polis.osce.org/project-çoordinator-uzbekistan-conducts-training-course-policeinvestigators-protecting-rights, Zugriff 13.112018

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten (USDOS 20.4.2018; vgl. Al 22.2.2018; FH 12018). Quellen berichteten, dass Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Gefängnissen, Untersuchungseinrichtungen und örtlichen Polizei- und Sicherheitsdienststellen für Personen üblich seien, die wegen religiöser oder extremistischer Anschuldigungen verhaftet oder festgehalten werden. Foltermethoden umfassen harte Schläge, die Verweigerung von Nahrung und Toilettenbenutzung, das Fesseln der Hände und eine Ausübung von psychologischem Druck, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 20.4.2018).

Ein Polizeigesetz aus dem Jahr 2016 verbietet Folter, und ein Präsidialdekret vom November 2017 verbietet es Gerichten Beweise zu verwenden, die durch Folter gewonnen wurden (FH 12018).

Am 1.6.2018 endete in Taschkent die erste internationale Diskussionsrunde über die Einrichtung eines Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) Usbekistans gegen Folter. Bei der vom OSZEProjektkoordinator in Usbekistan und vom Ombudsmann organisierten Veranstaltung nahmen hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentarier, Vertreter nationaler Menschenrechtsinstitutionen, ein Mitglied des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter sowie lokale und internationale Rechtsexperten teil und besprachen die Entwicklung eines Rechtsrahmens gemäß internationaler Normen (OSZE 1.6.2018).

Quellen:

Al - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-andcentral-asia/uzbekistan re o -uzbekistan , Zugriff 29.10.2018

FH - Freedom House (12018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/ en/document/1442529.html, Zugriff 22.102018

OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (1.6.2018): OSCE supports establishment of National Preventive Mechanism against Torture in Uzbekistan, https://www.osce.org/project-coordinator-in-uzbekistan/383226, Zugriff 13.112018

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018

7. Korruption

Korruption ist allgegenwärtig. Bestechung, wie auch Bestechung unter Beamten niedriger und mittlerer Ebene sind üblich und manchmal sogar transparent. Die mediale Diskussion über korrupte Praktiken hat sich seit Präsident Karimovs Tod vorsichtig ausgeweitet, aber in einigen Fällen sind die beteiligten Journalisten und Kommentatoren - nicht die korrupten Beamten - unter Druck geraten (FH 1.2018).

Im Dezember 2016 wurde im Parlament ein neues Gesetz zur Korruptionsbekämpfung verabschiedet, welches die strafrechtlichen Sanktionen für Korruption von Beamten verschärft. Trotz einiger Verhaftungen auf hohen Ebenen, darunter einige Richter, bleibt Korruption endemisch. Strafrechtliche Verfolgung von Beamten durch die Regierung ist weiterhin selten, selektiv, aber oft öffentlich. Beamte sind häufig ungestraft an korrupten Praktiken beteiligt (USDOS 20.4.2018). Es gab eine Reihe von Fällen, in denen untergeordnete Amtsträger verhaftet und als "Opferlämmer" wegen angeblicher Korruption verfolgt wurden. Diese Strafverfolgung ist jedoch weder systematisch und unparteiisch, noch spiegelt sie eine entschlossene Anti-Korruptionspolitik der usbekischen Regierung und der Strafverfolgungsbehörden wider (BTl 2018).

Auf dem weltweiten Korruptionsindex wird Usbekistan 2017 im Bezug auf Korruption im öffentlichen Sektor mit 22 von 100 möglichen Punkten bewertet und liegt damit auf Rang 157 von 180 indizierten Staaten, gleichauf mit den Staaten gleichauf mit Burundi, Haiti und Zimbabwe (Tl 21.2.2018).

Quellen:

BTI Bertelsmann Stiftung (201 8): Uzbekistan Country Report, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/UZB/, Zugriff 15.10.2018 FH - Freedom House (12018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/ en/document/1442529.html, Zugriff 22.102018

Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 15.10.2018

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices

2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.neUde/dokument/1430385.html, Zugriff 15.102018

8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Nicht registrierte Nichtregierungsorganisationen (NGOs) sind mit extremen Schwierigkeiten und Belästigungen konfrontiert (FH 1.2018). In Usbekistan sind mehrere Menschenrechtsgruppen aktiv. Die Regierung versucht, die Aktivitäten von NGOs zu kontrollieren. Die Rahmenbedingungen für eine unabhängige Zivilgesellschaft, insbesondere für Menschenrechtsverteidiger, sind weiterhin restriktiv. Die meisten lokalen NGOs sind gezwungen sich einer staatlich kontrollierten NGO-Vereinigung anzuschließen, die der Regierung eine weitreichende Aufsicht über deren Finanzierung und Aktivitäten erlaubt. Für Regelverstöße werden hohe Bußgelder verhängt. Auch für internationale NGOs, sind Sanktionen vorgesehen, wenn sie Aktivitäten setzen, welche die Regierung nicht im Vorfeld genehmigt hat (USDOS 20.4.2018).

Die Regierung hat zwei einheimische Menschenrechts-NGOs, Ezgulik und die unabhängige Menschenrechtsorganisation Usbekistans, offiziell anerkannt. Vertreter von Ezgulik berichten, dass ihre Arbeit durch Schikanen, Einschüchterungen und Androhungen von Gerichtsverfahren gegen Mitarbeiter weiterhin behindert wird. Andere Menschenrechtsorganisationen, wie Human Rights Alliance, Najot, das Humanitarian Legal Center, die Human Rights Society of Usbekistan, die Expert Working Group und Mazlum (Unterdrückte), konnten sich nicht registrieren, sind aber nach wie vor aktiv. Aktivisten berichten von anhaltender staatlicher Kontrolle und Belästigung. Es gibt Berichte, dass die Polizei und andere Sicherheitskräfte ohne Haftbefehle in die Häuser von Menschenrechtsaktivisten und Mitgliedern religiöser Gruppen eingedrungen sind (USDOS 20.4.2018).1999 wurde in Usbekistan ein Gesetz zur Arbeit von NGOs verabschiedet. Von den etwa 500 (Stand 2004) registrierten Organisationen im Land, sind etwa zehn Prozent tatsächlich aktiv. Sie sind in hohem Maße von ausländischer Finanzierung abhängig (GIZ 9.2018b). Nach der gewaltsamen Niederschlagung einer Erhebung der Bevölkerung von Andischan im Ferganatal am 12./13.5.2005, bei der je nach Angaben 169 oder 500 bis 1000 Menschen ums Leben kamen, setzte eine Welle von "freiwilligen" Schließungen von NGOs ein. Zahlreiche ausländische NGOs mussten das Land verlassen. Nun kehren erste ausländische Organisationen zurück (GIZ 9.2018b). Erstmals seit sieben Jahren durfte im September 2017 eine offizielle Delegation von Human Rights Watch ihre erste Feldarbeitsbewertung in Usbekistan durchführen. Eine Reihe von internationalen Menschenrechtsbeauftragten, darunter der VIN-Hochkommissar für Menschenrechte, durften ebenfalls das Land und die im Lauf des Jahres freigelassenen politischen Gefangenen besuchen (FH 1.2018).

Der Grad, in dem NGOs in der Lage sind, zu arbeiten, ist je nach Region unterschiedlich und abhängig von der Toleranz lokaler Beamter gegenüber den Aktivitäten der NGOs (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/ en/document/1442529.html, Zugriff 22.102018

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018b): Usbekistan, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat/, Zugriff 22.10.2018

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, tt ? www4 Zugriff 15.10.2018

9. Wehrdienst und Rekrutierungen

In Usbekistan herrscht Wehrpflicht für Männer ab dem 18. Lebensjahr (CIA 26.9.2018). Die Dienstzeit beträgt zwölf Monate (Brockhaus 13.11.2018).

Usbekistan befindet sich im Übergang zu einem Berufsheer, die Wehrpflicht soll aber in irgendeiner Form beibehalten werden. Da das Militär nicht jeden aufnehmen kann, herrscht bei der Aufnahme ein Wettbewerb ähnlich dem für die Zulassung zu Universitäten (CIA 26.9.2018).

Quellen:

Brockhaus Brockhaus Enzyklopädie Online (13.1 1.2018): Usbekistan, https://brockhaus.at/ecs/permalink/ 7B601147543D1660B185A39F56101 BEA. pdf, Zugriff 13.1 1 .2018

CIA - Central Intelligence Agency (26.9.2018): The World Factbook, Central Asia: Uzbekistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/uz.html, Zugriff 15.102018

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Usbekistan hat wichtige Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Dem stehen aber in der Praxis Menschenrechtsverletzungen gegenüber. Es wird weiterhin von Verhaftungen unter dem Vorwurf des Terrorismus oder der Mitgliedschaft in islamistischen Organisationen bzw. Unterstützung islamischer Fundamentalisten berichtet (AA 4.2018a).

Zu den gravierendsten Menschenrechtsfragen in Usbekistan gehörten Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte, willkürliche Verhaftung, Isolationshaft, ausgeweitete Haft und manchmal lebensbedrohliche Haftbedingungen, Einschränkungen der Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit sowie der Zivilgesellschaft, die Unmöglichkeit, die Regierung in freien, fairen und regelmäßigen Wahlen zu wählen, endemische Korruption, Menschenhandel, einschließlich staatlich veranlasster Zwangsarbeit, und die Inhaftierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen/Transgender und Intersexuellen (LGBTIPersonen) auf der Grundlage von Gesetzen, welche gleichgeschlechtliches Sexualverhalten kriminalisieren. Es gab keine Berichte über politisch motiviertes langfristiges Verschwinden von Personen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden. In ihrem Jahresbericht von 2017 stellt die in Genf ansässige Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zu erzwungenem oder unfreiwilligem Verschwinden fest, dass es sieben Fälle aus den Vorjahren gibt. Nach Angaben der Arbeitsgruppe hat die Regierung nicht auf Anfragen der Gruppe, das Land besuchen zu dürfen reagiert (USDOS 20.4.2018).

Präsident Mirziyoyev hat einige Schritte unternommen, um Usbekistans "katastrophale" Menschenrechtsbilanz zu verbessern, wie z.B. die Freilassung einiger politischer Gefangener, die Lockerung bestimmter Einschränkungen der Meinungsfreiheit, die Streichung von Bürgern von der berüchtigten "schwarzen Liste" der Sicherheitsdienste und eine stärkere Rechenschaftspflicht staatlicher Institutionen gegenüber der Bürger (HRW 18.12018; vgl. Al 22.2.2018).

Die Regierung arbeitet mit Vertretern der Vereinten Nationen (VN) sowie mit Sonderorganisationen wie der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und weiteren internationalen Organisationen, welche die Menschenrechte überwachen, zusammen und erlaubt Besuche (USDOS 20.4.2018).

Das nationale Zentrum für Menschenrechte (National Human Rights Center - NHRC), eine Regierungsbehörde, ist für die Aufklärung von Öffentlichkeit und Beamtenschaft über die Grundsätze von Menschenrechten und Demokratie zuständig und soll sicherstellen, dass die Regierung ihren internationalen Verpflichtungen zur Bereitstellung von Menschenrechtsinformationen nachkommt. Das NHRC arbeitete mit der OSZE bei der Entwicklung eines nationalen Aktionsplans für Menschenrechte zusammen. (USDOS 20.4.2018).

Im Mai 2017 besuchte Zeid Ra'ad Al Hussein, Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, die Republik Usbekistan. Dies war der erste Besuch eines Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, seit dessen Etablierung im Jahr 1993. Erstmals nach sieben Jahren war es auch der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch Anfang September 2017 möglich die Republik Usbekistan zu besuchen. 2017 und auch bereits 2018 wurde eine Reihe langjähriger politischer Gefangener freigelassen. Eine zunehmende Anzahl von Strafurteilen wurde in den vergangenen Monaten überprüft und aufgehoben (AA 4.2018a).

Quellen:

Auswärtiges Amt (4.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826, Zugriff 15.10.2018

Al - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-andcentral-asia/uzbekistan/report-uzbekistan/, Zugriff 29.102018

Human Rights Watch (18.12018): World report 2018 Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1422503.html, Zugriff 25.10.2018

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.neUde/dokumenU1430385.html, Zugriff 15.102018

10.01 Menschenhandel

Die Regierung Usbekistans erfüllt die Mindeststandards für die Bekämpfung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt diesbezüglich jedoch erhebliche Anstrengungen und hat 2017 wichtige Erfolge erzielt (USDOS 28.6.2018). Usbekistan ist Herkunfts- und Zielland für Männer, Frauen und Kinder, welche Zwangsarbeit ausgesetzt sind. Frauen und Kinder sind darüber hinaus Opfer von Sexhandel. Die systemische Mobilisierung von Kinderarbeit wurde zwar beseitigt, es gibt jedoch noch anekdotische Berichte über den Einsatz von Kinderarbeit. Die von der Regierung veranlasste Zwangsarbeit von Erwachsenen, einschließlich Mitarbeitern von Schulen und medizinischen Einrichtungen, während der Baumwollernte im Herbst sowie beim Pflanzen und Jäten im Frühjahr, wie auch in anderen Sektoren, bleibt bestehen. 2017 waren von schätzungsweise 2,6 Millionen Beschäftigten Pflückern 336.000 Zwangsarbeiter (USDOS 28.6.2018; vgl. HRW 18.1.2018).

Artikel 135 des Strafgesetzbuches straft den Arbeits- und Sexhandel und verordnet Freiheitsstrafen in der Höhe von drei bis fünf Jahren. Im vierten Jahr in Folge gingen die Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Verurteilungen zurück. Die Regierung führte 609 Ermittlungen durch. Darunter waren 204 Fälle von sexueller Ausbeutung und 32 Fälle von Arbeitsausbeutung enthalten. Es wurden 314 Fälle wegen Verbrechen im Zusammenhang mit Menschenhandel abgestraft. Das Innenministerium (MOI) unterhält eine Ermittlungseinheit, die sich mit dem Thema Menschenhandel befasst. Regierungsbeamte, Polizei, Richter und Mitglieder anderer Behörden nahmen an internen Schulungen und in Zusammenarbeit mit NGOs internationalen Organisationen und ausländischen Regierungen - an Seminaren und Konferenzen zum Thema Menschenhandel teil (USDOS 28.6.2018).

Es existiert in Taschkent ein von der Regierung finanziertes Rehabilitationszentrum für Männer, Frauen und Kinder mit offiziellem Opferstatus. Dieses Zentrum bietet Unterkunft, medizinische, psychologische und rechtliche Unterstützung, sowie Hilfe bei der Arbeitsvermittlung an. 2016 wurde dort 460 Opfer unterstützt. Für das Jahr 2017 gibt es keine endgültigen Daten. Die Regierung stellt lokalen NGOs auch Mittel zur Verfügung, um Berufsausbildungen durchzuführen und Gesundheitsdienste für die Opfer zu erbringen, gewährt Steuer- vergünstigungen und die Nutzung von staatlichem Land (USDOS 28.6.2018)

Die usbekische NGO "Istiqbolli Avlod" unterstützt in Zusammenarbeit mit United States Agency for International Development (USAID), der Behörde der Vereinigten Staaten für internationale Entwicklung, Opfer von Menschenhandel bei der Reintegration (U.S. Embassy 19.12.2017). Auch IOM Usbekistan arbeitet mit der NGO "Istiqbolli Avlod" an der Umsetzung des von USAID finanzierten Programms zur Bekämpfung des Menschenhandels in Zentralasien (IOM 2.2016)

Das Programm bietet Opfern von Menschenhandel direkte Hilfe und schafft einen wirksamen Rahmen für die Unterstützung von Opfer von Menschenhandel durch ein Netzwerk von kooperativen Nichtregierungs- organisationen, wie auch internationalen und staatlichen Stellen (IOM 2.2016). Das Hilfsangebot umfasst psychologische Hilfe, medizinische Unterstützung, Rechtshilfe und Berufsausbildung für Überlebende und Frauen, welche vom Menschenhandel gefährdet sind (U.S. Embassy 19.12.2017). Weiters existiert eine Hotline für hilfsbedürftige Menschen (U.S. Embassy 19.12.2017; vgl. IOM 2.21916). Im Jahr 2015 eröffnete Istiqbolli Avlod ein Trainingszentrum für sozial schwache Frauen, welche Kurse im Bereich Kochen, Computerkenntnisse, Nähen und Kosmetik anbietet, um das Risiko der Exposition von Frauen gegenüber dem Menschenhandel zu verringern. Auch gibt es ein Schulungsangebot für Strafverfolgungsbehörden zur Identifizierung von Oper von Menschenhandel (U.S.Embassy 19.12.2017).

Quellen:

HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World report 2018 - Uzbekistan, https://www.ecci.net/en/document/ 1433503.html, Zugriff 25.102.18

IOM - International Organization for Migration (2.2016): Uzbekistan, https:://www.iom.int/countries/uzbekistan, Zugriff 15.11.2018

U.S. Embassy - U.S. Embassy in Uzbekistan (19.12.2017): USAID's Reintegration for Trafficking Survivors Project Successsfully Closes Out with a Conference on Human Trafficking in Tashkent, https://uz.usembassy.gov/usaids-reintegration-trafficking-survivors-profject-successfully-closses-concerence-human-trafficking-tashkent/, Zugriff 15.11.2018

USDOS - US Department of State (28.6.2018(: Trafficking in Persons Report 2018 - Country Narratives-Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/doikment/1437440-html, Zugriff 15.11.2018

11. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, aber die Regierung respektiert diese Rechte nicht und schränkt sie ein (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Der Staat kontrolliert die wichtigsten Medien und die dazugehörigen Einrichtungen (FH 12018). Unabhängige Medien können aufgrund breiter staatlicher Kontrolle nicht frei arbeiten (USDOS 20.4.2018). Ein im Dezember 1997 verabschiedetes Mediengesetz regelt die Befugnisse und Pflichten von Journalisten. Obwohl die staatliche Zensur im Mai 2002 formal abgeschafft wurde, werden unabhängige Journalisten weiterhin schikaniert. Selbstzensur ist verbreitet (GIZ 9.2018b). In staatlichen Medien sind eigene Beamte für die Zensur zuständig (USDOS 20.4.2018). Print- und Rundfunkjournalisten sind bei ihrer Tätigkeit durch Polizei und Sicherheitsdienste Verhaftungen, Belästigungen wie auch Einschüchterungen und Einschränkungen ausgesetzt. Ausländische und inländische Medienunternehmen, sowie Websites müssen sich inklusive der Angaben von Namen ihrer Gründer, Chefredakteure und Mitarbeiter nach dem Mediengesetz behördlich registrieren (USDOS 20.4.2018). Mehrere ausländische Reporter erhielten 2017 Presseausweise und die British Broadcasting Corporation (BBC) kündigte Pläne an, einen Korrespondenten in Taschkent zu stationieren. Doch ist die Präsenz unabhängiger internationaler Niederlassungen sehr begrenzt. Einheimische Medien, einschließlich Nachrichten-Websites und neue Live-Fernsehprogramme, begannen 2017 vorsichtig über soziale Probleme zu diskutieren und lokale Beamte zu kritisieren, obwohl sie es weiterhin vermieden haben, die Regierung offen zu kritisieren (FH 1.2018).

Die Kritikmöglichkeit am Präsidenten und an der Regierung ist eingeschränkt. Die Straf- und Verwaltungsgesetze verhängen erhebliche Bußgelder wegen Verleumdung, Beleidigung und Diffamierung um Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und andere Personen, welche die Kritik an der Regierung übten zu bestrafen. Die öffentliche Beleidigung des Präsidenten gilt als Verbrechen, welches mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Haft geahndet werden kann (USDOS 20.4.2018).

Die Behandlung religiöser Themen steht unter strenger staatlicher Kontrolle. Der Import, die Produktion und der Besitz von religiöser Literatur einschließlich des Korans und der Bibel - wird streng kontrolliert. Dazu gehört auch Daten auf Mobiltelefonen, Tabletts, PCs, Speichersticks und anderen elektronischen Geräten und Medien, wobei die Zensur durch den Ausschuss für religiöse Angelegenheiten des Staates obligatorisch ist. Verstöße gegen diese Einschränkungen können Haftstrafen nach sich ziehen. Zwischen August und September 2018 wurden mehrere Blogger, die über religiöse Rechte sprachen, festgenommen und mindestens acht von ihnen wurden zu Haftstrafen verurteilt (Forum 18 20.9.2018).

Durch verschiedene Reformen hat Präsident Mirziyoyev seit 2016 eine größere Toleranz gegenüber öffentlicher Kritik signalisiert und das Klima für die Äußerung persönlicher Ansichten zu sensiblen Themen bescheiden verbessert (FH 1,2018). Die Behörden haben einige Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung aufgehoben, erlauben eine mäßig kritische Berichterstattung der Medien und entließen mehrere Gefangene, die wegen politisch motivierter Anschuldigungen verurteilt wurden. Die Regierung hat jedoch die feste Kontrolle über den Zugang zu Informationen behalten. Unabhängige und internationale Medienplattformen, die als behördlich kritisch angesehen werden, bleiben unzugänglich (Al 22.2.2018).

Menschenrechtsaktivisten und politische Oppositionelle gehen davon aus, dass ihre Telefonate und Aktivitäten durch die Sicherheitsbehörden überwacht werden (USDOS 20.4.2018).

Eine Nutzung des Internets, einschließlich Social Media Seiten ist im Allgemeinen erlaubt. Internetdienstanbieter blockieren jedoch routinemäßig, angeblich auf Ansuchen der Regierung, den Zugang zu Websites oder bestimmte Bereiche von Websites. Nach offiziellen Angaben nutzen rund 39 Prozent der Einwohner Usbekistans das Internet. Inoffizielle Schätzungen gehen von einem höheren Anteil aus (USDOS 20.4.2018). 1999 wurde ein Erlass verabschiedet, der alle Internet-Provider zwingt, ihre Verbindungen über einen staatlichen Server laufen zu lassen. Technischer Fortschritt ermöglicht es einigen Anbieter diese Auflage illegal zu umgehen (GIZ 9.2018b).

Nach staatlichen Angaben (Stand 1.12015) gibt es in Usbekistan 1.400 Massenmedien, darunter 970 Zeitungen und Zeitschriften, über 100 elektronische Medien (Nachrichtenagenturen, Fernseh- und Radiostudios (FM-Stationen etc.) und über 340 Internetmedien (GIZ 9.2018b).

Quellen:

Al - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the Wortd's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/uzbekistan/report-uzbekistan Zugriff 29.10.2018

FH - Freedom House (12018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https:/www.ecoi.net/ en/doçument/1442529-him1, Zugriff 22.10.2018

Forum 18 (20.9.2018): Uzbekistan: Jailings "to intimidate all Who speak about freedoms", https://www.ecoi.net/de/dokument/1444046.html. zugriff 14.11.2018

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018b): Usbekistan, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat/ , Zugriff 22.10.2018

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.et/de/dokument/14,0385.html, Zugriff 15.10.2018

12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die von der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis häufig eingeschränkt, die für Demonstrationen erforderlichen Genehmigungen werden oft nicht erteilt. Personen, die dagegen verstoßen werden mit hohen Bußgeldern, Drohungen, willkürlichen Haftstrafen und Missbrauch unter Druck gesetzt (USDOS 20.4.2018). Beschränkungen für die Durchführung friedlicher Demonstrationen wurden etwas gelockert (HRW 18.1"2018).

Der Gewerkschaftsbund wird vom Staat kontrolliert und es gibt keine wirklich unabhängigen Gewerkschaftsstrukturen, Organisierte Streiks sind extrem selten. Praktisch alle nicht genehmigten Versammlungen werden aufgelöst und Teilnehmer festgenommen (FH 12018).

Politischer Pluralismus wird in der Praxis nicht umgesetzt und als Gefährdung für die Stabilität und innere Sicherheit angesehen. Politische Gegner werden verfolgt (GIZ 9.2018b). Es gibt in Usbekistan derzeit keine zugelassenen, legalen außerparlamentarischen Oppositionsparteien (FH 12018; vgl. GIZ 9.2018b). Nicht registrierte Oppositionsgruppen funktionieren hauptsächlich im Exil. Heimische Anhänger oder Familienangehörige von im Exil lebenden Oppositionellen werden verfolgt und ihnen wird die Teilnahme an Wahlen untersagt (FH 12018). Illegale Oppositionsparteien und Bewegungen sind Birlik (Einheit), Erk (Gerechtigkeit) und Serquyosh O'zbekistonim (Sonnenschein Usbekistan). Der Vorsitzende der Partei Erk, einziger Gegenkandidat bei der Präsidentschaftswahl 1991, Muhammad Salih, lebt seit 1993 im Exil (GIZ 9.2018b). Der usbekische Staatssicherheitsdienst sieht Oppositionsparteien und politischen Aktivismus als nationales Sicherheitsrisiko (Eurasianet 3.4.218; vgl. Novastan 9.4.2018).

Quellen:

Eurasianet (3.4.2018): Uzbekistan: Security services still see opposition as threat, https://eurasianet.org/uzbekistan-security-services-still-see-opposition-as-threat, Zugriff 12.11.2018

FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 Uzbekistan, https://www.ecoi.net( en/document/1442529.html, zugriff 22.10.2018

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018b): Usbekistan, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat/ zugriff 22.10.2018

HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World report 2018 Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1422503/htlm., Zugriff 25.10.2018

Novastan (9.4.2018): Usbekistans innere und äußere Bedohungen, https://www:novastan.org/de/usbeikstan/innere-undausere-bedrohugne-usbekistans, Zugriff 12.11.2018

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi/tnet/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018

13. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in usbekischen Gefängnissen stellen sich aufgrund von Nahrungsmangel, schwerer Überbelegung, körperlichem Missbrauch und unzureichenden hygienis

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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