TE Vwgh Erkenntnis 1998/1/20 96/11/0018

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

L94058 Ärztekammer Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1984 §75;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Vlbg §7;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Vlbg §20;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. G in G, vertreten durch Dr. Gerold Hirn und Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, Gilmstraße 2, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg vom 4. März 1994, ohne Zahl, betreffend Fondsbeitrag 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzung ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer, einem freipraktizierenden Arzt, zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg (im folgenden: Wohlfahrtsfonds) für das Jahr 1993 zu leistende Beitrag mit S 94.684,-- festgesetzt und über sein Begehren auf Ermäßigung (Nachlaß) des Fondsbeitrages dahin entschieden, daß ihm statt des Höchstbeitrages zur Grundleistung (nur) der Erfordernisbeitrag vorgeschrieben, hingegen das Begehren auf Ermäßigung auch des Beitrages zur Ergänzungsleistung abgewiesen wurde.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 13. Dezember 1995, B 745/94, die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde abgewiesen und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ermäßigung bzw. Nachlaß gemäß § 20 der Satzung des Wohlfahrtsfonds bzw. § 7 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der an diesen zu zahlenden Beiträge verletzt. Bei richtiger Anwendung dieser Bestimmungen unter Bedachtnahme auf sein Jahreseinkommen 1992 und die durch die Schachambitionen seines zweiten Sohnes bedingten besonderen Aufwendungen hätten ihm mit Ausnahme des Beitrages zum Notstandsfonds keinerlei Beiträge vorgeschrieben werden dürfen, jedenfalls aber eine Ermäßigung auf die Hälfte des Erfordernisbeitrages zur Grundleistung gewährt werden müssen.

Die belangte Behörde wies das Begehren auf weitergehende Ermäßigung mit der Begründung ab, die für die Beitragshöhe maßgebenden Einnahmen des Beschwerdeführers aus ärztlicher Tätigkeit im Jahre 1992 hätten S 731.992,76 betragen, sie lägen damit deutlich über der für eine weitere Ermäßigung festgesetzten Mindestgrenze (§ 7 Abs. 6 der Beitragsordnung iVm § 20 Abs. 2 der Satzung). Auch lasse das Vorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid (versteuertes Jahresnettoeinkommen 1992 nur S 209.047,--; Ordination nicht standesgemäß eingerichtet; Auto 17 Jahre alt; Hausdach und Dachrinne 55 Jahre alt und teilweise durchlässig; aufwendige Finanzierung der Schachambitionen des zweiten Sohnes; überdimensionale Auswirkungen der Rezession auf die Wahlärzte) keine im Sinne der Beitragsordnung erheblichen weiteren Ermäßigungsgründe erkennen.

Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte ihrer Entscheidung nicht die Einnahmen des Jahres 1992 aus ärztlicher Tätigkeit (S 731.992,76), sondern sein Jahresnettoeinkommen 1992 (S 209.047,--) zugrundelegen müssen. Aus § 7 Abs. 3 der Beitragsordnung zum Wohlfahrtsfonds ergebe sich, daß unter dem Begriff "Einkommen" nicht Roheinnahmen, sondern das Einkommen, also die um die Werbungskosten, Betriebsausgaben und Sonderausgaben gekürzten Einnahmen, zu verstehen sei.

Der mit "Ermäßigung der Fondsbeiträge" überschriebene § 20 der Satzung des Wohlfahrtsfonds (in der für das Jahr 1993 geltenden Fassung) bestimmt in seinen Abs. 1 bis 4:

"(1) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann auf Antrag des Mitgliedes nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen sogar ein Nachlaß der Wohlfahrtsfondsbeiträge stattfinden. Die Höhe der Ermäßigung (Nachlaß) richtet sich, soweit das Ermessen der Ärztekammer Platz greifen kann, nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des einzelnen Kammerangehörigen in Zusammenhang mit der Art seiner Berufsausübung und der Möglichkeit zu einer standesgemäßen Lebensführung.

(2) Als niedergelassene Ärzte tätige, ordentliche Mitglieder des Wohlfahrtsfonds, deren jährliche Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit zwischen S 400.001,-- und S 900.000,-- betragen, haben unter der Bedingung des Vorlegens der vom Verwaltungsausschuß verlangten Unterlagen entsprechend den angestellten Ärzten Anspruch auf dieselbe Einstufung in der Altersversorgung wie angestellte Ärzte (Erfordernisbeitrag zur Grundversorgung und Beitrag zur Ergänzungsleistung). Bei nicht ganzjähriger ärztlicher Tätigkeit werden die Einnahmengrenzen entsprechend berechnet.

(3) Ordentliche Mitglieder des Wohlfahrtsfonds, deren Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit zwischen S 200.001,-- und S 400.000,-- betragen, haben unter der Bedingung des Vorlegens der vom Verwaltungsausschuß verlangten Unterlagen einen Anspruch auf Ermäßigung in der Altersversorgung auf die Hälfte (50 %) des Erfordernisbeitrages zur Grundleistung.

(4) Bei jährlichen Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit bis zu S 200.000,-- liegt jedenfalls ein Härtefall vor, und es besteht Anspruch auf Nachlaß vom Beitrag zum Wohlfahrtsfonds (§ 18 Abs. 1), ausgenommen den Beitrag zum Notstandsfonds (§ 18 Abs. 1 lit. b)."

§ 7 der Beitragsordnung zum Wohlfahrtsfonds (in der für das Jahr 1993 geltenden Fassung) trifft für die Ermäßigung (den Nachlaß) der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds in seinen Absätzen 3 bis 7 folgende Anordnungen:

"(3) Alle Mitglieder des Wohlfahrtsfonds haben unter der Bedingung des Vorlegens der vom Verwaltungsausschuß verlangten Unterlagen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände Anspruch auf Ermäßigung oder in besonderen Härtefällen auf Nachlaß der Wohlfahrtsfondsbeiträge, wobei die Beiträge zur Krankenunterstützung, zur Todesfallbeihilfe und zum Notstandsfonds jedenfalls ausgenommen sind. Die Höhe der Ermäßigung richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des einzelnen Mitgliedes in Zusammenhang mit seiner Berufsausübung; dabei sind die Einkommensgrenzen der Abs. 4) und 5) als Anhaltspunkte heranzuziehen.

(4) Bei nachgewiesenen jährlichen Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit bis zu S 200.000,-- liegt jedenfalls ein Härtefall im Sinn des Abs. 1) vor und es besteht Anspruch auf Nachlaß der Wohlfahrtsfondsbeiträge bis auf den Beitrag zum Notstandsfonds. Bei nicht ganzjähriger ärztlicher Tätigkeit werden die Einnahmegrenzen entsprechend berechnet.

(5) Die ordentlichen Mitglieder des Wohlfahrtsfonds, deren Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit zwischen S 200.001,-- und S 400.000,-- betragen, haben unter der Bedingung des Vorlegens der vom Verwaltungsausschuß verlangten Unterlagen einen Anspruch auf Ermäßigung auf die Hälfte des Erfordernisbeitrages zur Grundleistung. Bei nicht ganzjähriger ärztlicher Tätigkeit werden die Einnahmegrenzen entsprechend berechnet.

(6) Als niedergelassene Ärzte tätige ordentliche Mitglieder des Wohlfahrtsfonds, deren jährliche Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit zwischen S 400.001,-- und S 900.000,-- betragen, haben unter der Bedingung des Vorlegens der vom Verwaltungsausschuß verlangten Unterlagen entsprechend den angestellten Ärzten einen Anspruch auf Ermäßigung des Höchstbeitrags zur Grundleistung auf den Erfordernisbeitrag; der Beitrag zur Ergänzungsleistung wird davon nicht berührt. Bei nicht ganzjähriger ärztlicher Tätigkeit werden die Einnahmegrenzen entsprechend berechnet.

(7) Die in den Abs. 4, 5 und 6 festgelegten Einnahmegrenzen werden für jedes Beitragsjahr entsprechend ... angepaßt ..."

Aus diesen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang ergibt sich, daß für die Gewährung einer Ermäßigung (eines Nachlasses) nicht das Einkommen, sondern die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit maßgebend sind. Daran kann die singuläre - im gegebenen Zusammenhang offensichtlich verfehlte - Verwendung des Ausdrucks "Einkommensgrenzen" in § 7 Abs. 3 letzter Halbsatz der Beitragsordnung zum Wohlfahrtsfonds nichts ändern. In den in dieser Bestimmung verwiesenen Abs. 4 und 5 ist nämlich nicht von "Einkommensgrenzen", sondern von "Einnahmegrenzen" die Rede. Auch Abs. 7, der gleichfalls auf die Abs. 4 und 5 verweist, verwendet den Ausdruck "Einnahmegrenzen". Damit steht die in § 3 Abs. 2 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds normierte generelle Obergrenze für die Höhe der Beiträge ("18 v.H der jährlichen Bruttoeinnahmen aus ärztlicher Tätigkeit") in Einklang (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1996, Zl. 95/11/0406, S. 6).

Diese Rechtslage verkennt der Beschwerdeführer, wenn er davon ausgeht, daß es bei der Anwendung des § 7 der Beitragsordnung bzw. des § 20 der Satzung des Wohlfahrtsfonds auf das Einkommen und nicht auf die (Brutto-)Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit ankomme. Bei der gegebenen Rechtslage ist nicht zu erkennen, daß der Beschwerdeführer angesichts der unbestrittenen Höhe seiner Jahreseinnahmen 1992 von S 731.992,76 durch die Verweigerung einer weitergehenden Ermäßigung bzw. eines Nachlasses in Rechten verletzt worden wäre.

Soweit der Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen vermeintlich unsachlicher Differenzierung zwischen freipraktizierenden und angestellten Ärzten in Ansehung der jeweils maßgebenden Bemessungsgrundlagen für die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds geltend macht, teilt der Verwaltungsgerichtshof die diesbezüglichen Bedenken nicht. Dazu wird auf die im Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes B 745/94 angeführte Rechtsprechung dieses Gerichtshofes (Slg. 10389/1985, Slg. 6533/1971) verwiesen.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996110018.X00

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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