TE Vwgh Erkenntnis 1998/1/20 97/11/0263

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des E in S, vertreten durch Dr. Gerald H. Weidacher und Dr. Peter Imre, Rechtsanwälte in Gleisdorf, Neugasse 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Mai 1997, Zl. 11-39 Po 9-96, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1997, Zl. 96/11/0093, hingewiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der im Instanzenzug ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 1996, mit dem dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G entzogen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Grund für die Aufhebung lag darin, daß für die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe - nachdem ihm nach Begehung von zwei Übertretungen gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 mit Bescheid vom 14. April 1995 die Lenkerberechtigung für die Dauer von neun Monaten vorübergehend entzogen worden war - am 17. Juni 1995 wieder eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen, keine ausreichenden Ermittlungsergebnisse vorlagen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, der sich darauf gestützt hatte, daß der Beschwerdeführer am 17. Juni 1995 die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt und die Blutabnahme verweigert habe, neuerlich ab und führte begründend aus, aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 4. Februar 1997 stehe nunmehr fest, daß der Beschwerdeführer am 17. Juni 1995 eine Übertretung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen habe. Der Beschwerdeführer sei als verkehrsunzuverlässig anzusehen. Er werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor 1. Juli 1998 wiedererlangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich allein dagegen, daß die belangte Behörde im Gegensatz zu ihrem Bescheid vom 8. Februar 1996 nicht mehr eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 (in Verbindung mit § 99 Abs. 1) StVO 1960, sondern aufgrund der Ergebnisse des Verwaltungsstrafverfahrens eine Übertretung nach § 5 Abs. 2 (in Verbindung mit § 99 Abs. 1) StVO 1960 annimmt, und vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dies widerspreche § 66 Abs. 4 AVG.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufungsbehörde außer dem im Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden hat. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die belangte Behörde hatte nach dieser Gesetzesstelle alle bis zur Erlassung ihres Bescheides verwirklichten Umstände zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die bereits vor Erlassung ihres Bescheides eingetretene Rechtskraft des Straferkenntnisses hatte sie aufgrund der dadurch bewirkten Bindung davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer am 17. Juni 1995 eine Übertretung nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen hat und damit eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 vorliegt. Sie hat damit die Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG, nämlich die den Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides bildende Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers, nicht überschritten.

Gegen die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei verkehrsunzuverlässig und er werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der festgesetzten Zeit wiedererlangen, wird in der Beschwerde nichts vorgebracht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag insoweit auch keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers zu erkennen.

Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110263.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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