TE Vwgh Erkenntnis 1998/1/20 97/04/0171

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
58/01 Bergrecht;

Norm

AVG §56;
BergG 1975 §132 Abs1;
BergG 1975 §132 Abs2;
BergG 1975 §146 Abs8;
BergG 1975 §2 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde der Z Gesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. Juli 1997, Zl. 63.220/29-VII/A/4/97, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung der Zuständigkeit der Bergbehörde, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. Juli 1997 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, gemäß § 138 Berggesetz 1975 bescheidmäßig festzustellen, daß der gesamte, nicht zu trennende Produktionsbetrieb der Beschwerdeführerin in L. als Bergbauanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 (§ 132) Berggesetz 1975 zu qualifizieren sei und daher für diesen Betrieb die ausschließliche Zuständigkeit der Bergbehörde vorliege, gemäß § 56 AVG in Verbindung mit §§ 132 und 146 Berggesetz 1975 als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte der Bundesminister aus, die Beschwerdeführerin betreibe an einem näher bezeichneten Standort einen Tagbaubetrieb zur Gewinnung von Quarzsand einer im § 5 Berggesetz 1975 gefordeten Qualität und transportiere diesen mittels unternehmenseigener Lkw über öffentliche Straßen zum etwa 7 km entfernten Werk L., wo dieser zwischengelagert und aufbereitet (vermahlen) sowie getrocknet werde. Das so entstandene Quarzmehl werde pneumatisch zu einem Silo geführt, von dem ein sogenannter Tagesbehälter beschickt werde. Das entnommene Quarzmehl werde mit angeliefertem Kalk, Zement, Anhydrit und Aluminumpulver entsprechend einem internationalen Patent gemischt und die dabei entstehende dünnflüssige Masse in Formwagen gegossen. Durch die erfolgende Reaktion werde die Masse aufgetrieben, wobei sie sich durch den Kalklöschvorgang erwärme, abbinde und erstarre. Sie werde sodann ausgekippt und durch eine Schneidmaschine in die gewünschten Formate zersägt. Danach würden die Formsteine in Autoklaven gehärtet und auf den Verladeplatz gebracht. Im Zuge eines positiven Kompetenzkonfliktes zwischen den Berg- und Gewerbebehörden habe sich der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wegen der Beurteilung des betrieblichen Zusammenhanges verschiedener Tätigkeiten im gegenständlichen Werk in technischer und technologischer Hinsicht an einen Sachverständigen gewandt. Dieser habe insbesondere hinsichtlich der Frage nach der Zuordnung des Mischvorganges als eine dem Veredeln einzugliedernde Tätigkeit im Sinne "In-Suspension-Bringen" Bedenken geäußert. In der Folge sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 20. Juli 1992 mitgeteilt worden, daß es nach der Äußerung dieses Sachverständigen zweifelhaft sei, ob die nach dem Aufbereiten durchgeführten Tätigkeiten dem Veredeln zuzurechnen seien, sodaß sich die Frage der bergbehördlichen Zuständigkeit für die Weiterverarbeitung im Werk L. nicht stelle. In der Folge habe die Beschwerdeführerin mit Ansuchen vom 10. Jänner 1994 bei der Berghauptmannschaft Wien um die bergrechtliche Abbaubewilligung des "Sekundärrohstofflagers" angesucht. Dieses Ansuchen sei von der Berghauptmannschaft mit Bescheid vom 22. Juli 1994 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen worden. Die dagegen erhobene Berufung sei vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 23. Dezember 1994 abgewiesen worden. Bereits in der Begründung dieses Bescheides habe der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ausgeführt, eine Zuständigkeit der Berghauptmannschaft für das in den Anlagen im Werk L. nach dem Aufbereiten des Quarzsandes erfolgende Weiterverarbeiten sei mangels einer dem Veredeln im Sinne des § 132 Abs. 1 Berggesetz 1975 zuzurechnenden Tätigkeit nicht gegeben. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof abgewiesen. Weiters habe die Beschwerdeführerin bei der Berghauptmannschaft mit Ansuchen vom 20. April 1994 die Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) eines Magazinzubaues mit Öllagerraum beantragt. Dieser Antrag sei von der Berghauptmannschaft mit Bescheid vom 11. Mai 1994 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen worden. Der diesen Bescheid bestätigende Berufungsbescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. Dezember 1994 sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Juni 1995 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Mit Ersatzbescheid vom 15. März 1996 habe der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den Bescheid der Berghauptmannschaft vom 11. Mai 1994 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Berghauptmannschaft verwiesen. Mit Bescheid vom 23. Dezember 1996 habe die Berghauptmannschaft die mit Ansuchen vom 20. April 1994 beantragte Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) eines Magazinzubaues mit Öllagerraum unter Berufung auf § 146 in Verbindung mit § 132 Berggesetz 1975 erteilt. In der Begründung des Bescheides werde u. a. ausgeführt, im Magazinzubau mit Öllagerraum würden auch Materialien für die Tätigkeit des Aufbereitens eingelagert. Daher erfülle der Magazinzubau mit Öllagerraum auch den Tatbestand einer Bergbauanlage, wobei nach herrschender Rechtsansicht eine allfällige Genehmigungs- bzw. Bewilligungspflicht nach Gewerbe- bzw. Baurecht unberührt bleibe. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Der nunmehrige Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin werde im wesentlichen damit begründet, daß sich aus § 2 Abs. 1 Z. 5 (gemeint wohl: Z. 6) und Abs. 10 GewO 1994 in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 und 132 Abs. 1 und 2 Berggesetz 1975 ergebe, daß nur für das im § 132 Abs. 2 leg. cit. angeführte "Lagern, Benutzen von Grubenbauten zu anderen Zwecken als dem Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und das Einbringen von Stoffen in geologische Strukturen und Lager" - neben einer bergrechtlichen Bewilligung - auch eine Bewilligungspflicht nach der GewO 1994 gegeben sei. Ferner werde ausgeführt, im Zusammenhang mit notwendigen Bewilligungen im Betrieb der Beschwerdeführerin seien diverse Behördenverfahren durchgeführt worden, in denen die Bergbehörde zunächst den Standpunkt vertreten habe, es sei zu einem wesentlichen Teil die Gewerbebehörde für diese Verfahren zuständig. In diesem Verfahren sei hervorgekommen, daß die Beschwerdeführerin in ihrem Steinbruch Quarzsand bergmännisch abbaue und in der Folge in betrieblichem Zusammenhang mit dem Gewinnen dieses Materials den Quarzsand in ihrem Werk L. aufbereite und in weiterer Folge in einem einheitlichen Produktionsvorgang zu einem verkaufsfähigen Produkt veredle. Unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung des § 132 Berggesetz 1975 unterliege die gesamte Tätigkeit den Bestimmungen des Berggesetzes und keineswegs der Gewerbeordnung. Dies sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch ein Grund dafür, daß die Berghauptmannschaft Wien mit Bescheid vom 23. Dezember 1996 sich für die Genehmigung eines Anlagenteiles, der dieser Produktion diene, für zuständig erachtet habe. Allerdings führe die Berghauptmannschaft Wien in der Begründung dieses Bescheides aus, in dem gegenständlichen Magazinzubau mit Öllagerraum würden auch Materialien für die Tätigkeit des Aufbereitens eingelagert, weshalb dieses Bauwerk auch den Tatbestand einer Bergbauanlage erfülle. Folge man dieser Meinung der Berghauptmannschaft, so wären zumindest zwei Zuständigkeiten für den Betrieb der Beschwerdeführerin gegeben, nämlich die bergrechtliche und die gewerberechtliche. Dies führe jedenfalls zu einer Rechtsunsicherheit und zu Mehrfachzuständigkeiten, durch die die betriebliche Tätigkeit beeinträchtigt werde. Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin hielt die belangte Behörde entgegen, aus der Begründung dieses Antrages im Zusammenhang mit der Vorgeschichte sowie der vorgelegten Stellungnahme des Leiters des Institutes für Aufbereitung und Veredelung der Montanuniversität Leoben sei erkennbar, daß unbeschadet der Formulierung im Antrag die Feststellung begehrt werde, die Zuständigkeit der Berghauptmannschaft sei auch für die im Werk L. der Beschwerdeführerin nach dem Mahlen (Aufbereiten) des Quarzsandes durchgeführten Tätigkeiten bis einschließlich der Herstellung des Baustoffes (§ 132 Abs. 1 Berggesetz 1975) gegeben. Diese Frage sei jedoch bereits in der Begründung des angeführten Berufungsbescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. Dezember 1994 verneint worden. Desgleichen ergebe sich aus der Begründung des rechtskräftigen Bescheides der Berghauptmannschaft Wien vom 23. Dezember 1996, daß die Berghauptmannschaft ihre Zuständigkeit für die dem Aufbereiten des Quarzsandes nachfolgenden Tätigkeiten im Werk L. der Beschwerdeführerin verneint habe. Wenn die zum Gegenstand eines Feststellungsantrages gemachte Frage bereits in einem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid beantwortet worden sei, sei ein Feststellungsantrag unzulässig. Feststellungsanträge, die nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides anstrebten, seien unzulässig. Da die den Gegenstand des vorliegenden Feststellungsantrages bildende Frage bereits in rechtskräftigen Bescheiden beantwortet worden sei, sei dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf bescheidmäßige Feststellung verletzt, daß ihr gesamter, nicht zu trennender Produktionsbetrieb in L. als Bergbauanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 (§ 132) Berggesetz 1975 zu qualifizieren sei und für diesen Betrieb die ausschließliche Zuständigkeit der Bergbehörde vorliege. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt sie vor, die belangte Behörde habe sich zur Begründung des angefochtenen Bescheides u.a. auf ihren Bescheid vom 23. Dezember 1994 berufen, ohne klarzustellen, welcher von den in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierten beiden Bescheiden dieses Datums damit gemeint sei. Die belangte Behörde berufe sich zur Begründung des angefochtenen Bescheides zu Unrecht auf die Begründung anderer Bescheide, da Gegenstand der Rechtskraft nur der in einem Bescheid enthaltene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit sei, nicht aber auch die Begründung. In den Absprüchen der von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierten Bescheide werde aber eine Feststellung, wie sie den Gegenstand des mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesenen Antrages bilde, nicht behandelt. Abgesehen davon werde in der Begründung des Bescheides der Berghauptmannschaft vom 23. Dezember 1996 die Zuständigkeit der Berghauptmannschaft für die Bewilligung der Herstellung des dort gegenständlichen Magazinzubaues mit Öllagerraum bejaht. Es sei daher aktenwidrig, wenn die belangte Behörde meine, die Berghauptmannschaft habe ihre Zuständigkeit für die dem Aufbereiten des Quarzsandes nachfolgenden Tätigkeiten im Werk L. verneint. Abgesehen davon könne diese Begründung für sich allein nicht zur Annahme einer Rechtskraft führen, die den gegenständlichen Feststellungsantrag als unzulässig erscheinen lasse. Es sei dem Begehren der Beschwerdeführerin damals ja stattgegeben worden, sodaß keine Möglichkeit gegeben gewesen sei, die eine Mehrfachzuständigkeit (Bergbehörde und Gewerbebehörde) einschließende Begründung dieses Bescheides zu bekämpfen. Es liege sicherlich nicht in der Absicht des Gesetzgebers, Doppelzuständigkeiten mit einer unnötigen Belastung der Wirtschaft und der Verwaltung zu schaffen. Aus diesen Gründen sei offensichtlich das Institut des § 132 Abs. 3 Berggesetz 1975 geschaffen worden. Keinesfalls sei es aber in der österreichischen Rechtsordnung begründet, mit einem Vorwand in der Bescheidbegründung einer Partei das Recht zu nehmen, eine ungeklärte Rechtslage eindeutig festlegen zu lassen.

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden sind die Verwaltungsbehörden nicht nur berechtigt, außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen, sondern es kommt auch der Partei des Verwaltungsverfahrens unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1991, Zl. 90/12/0329). Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1982, Zl. 81/04/0230).

Von dieser Rechtslage ausgehend erweist sich die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrages durch die belangte Behörde als frei von Rechtsirrtum. Denn soweit sich der gegenständliche Antrag auf bereits bestehende und genehmigte Anlagen und Anlagenteile bezieht, ist durch die bereits erteilte Bewilligung auch die Zuständigkeit der die Bewilligung erteilenden Behörde geklärt. Sollte die Beschwerdeführerin von ihrem Antrag aber auch erst in der Zukunft zu errichtende Anlagenteile erfaßt wissen wollen, könnte eine solche Feststellung nur auf dem in § 146 Abs. 8 BergG 1975 vorgezeichneten Weg für das jeweils konkret bezeichnete Vorhaben getroffen werden. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher ein einen entsprechenden Feststellungsbescheid rechtfertigendes rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an der von ihr beantragten allgemeinen Feststellung nicht zu erkennen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040171.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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